Rechtsprechung
   BGH, 18.12.1959 - I ZR 61/58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,1733
BGH, 18.12.1959 - I ZR 61/58 (https://dejure.org/1959,1733)
BGH, Entscheidung vom 18.12.1959 - I ZR 61/58 (https://dejure.org/1959,1733)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 1959 - I ZR 61/58 (https://dejure.org/1959,1733)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1959,1733) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • MDR 1960, 282
  • GRUR 1960, 253
  • DB 1960, 260
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 06.12.1955 - I ZR 39/54

    Musikaufführungen bei Volksfesten

    Auszug aus BGH, 18.12.1959 - I ZR 61/58
    Im Streitfall dürfe aus mehreren Gründen nicht von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Volksfesteinwand (BGH 19, 227 ff und 235 ff) ausgegangen werden.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 6. Dezember 1955 (BGH 19, 227) bei der Auslegung des § 27 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 LitUrhG unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte und der Gesetzesmaterialien dargelegt hat, kann die Aufführungsfreiheit nicht für Musikdarbietungen in Anspruch genommen werden, die von dem Veranstalter im überwiegenden Interesse eines eigennützigen Gewinnstrebens durchgeführt werden.

    Bereits in seiner grundlegenden Entscheidung zu dem Anwendungsbereich des § 27 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 LitUrhG vom 6. Dezember 1955 (BGH 19, 227) hat der erkennende Senat mit aller Deutlichkeit ausgesprochen, daß öffentliche Aufführungen geschützter Werke der Tonkunst, die vorwiegend eigennützigen Erwerbsinteressen des Veranstalters dienen, selbst dann einer Genehmigung der Urheberberechtigten bedürfen, wenn sie im Rahmen eines echten Volksfestes stattfinden.

  • BGH, 24.06.1955 - I ZR 178/53

    GEMA-Aufschlag

    Auszug aus BGH, 18.12.1959 - I ZR 61/58
    Wenn aber die Frage der Befugnis des Beklagten zweifelhaft war, so hätte er bei Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt seinem Handeln nicht ohne weiteres die ihm günstige Rechtsanschauung zugrunde legen dürfen (BGH 8, 83, 97, Schallplatten-Bandaufnahme; BGH 17, 376 = NJW 1955, 1356 [BGH 24.06.1955 - I ZR 178/53] - Betriebsfeier).

    Diese Erhöhung der Gebühren, die die Klägerin für erlaubterweise veranstaltete öffentliche Musikdarbietungen festgelegt hat, auf den doppelten Betrag ist aber, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 24. Juni 1955 dargelegt hat (BGH 17, 376, 383), deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin, um Urheberrechtsverletzungen nachzugehen, eine umfangreiche Überwachungsorganisation unterhalten muß und diese Kontrollkosten billigerweise allein von dem Rechtsverletzer zu tragen sind.

  • BGH, 06.11.1953 - I ZR 97/52

    Öffentliche Schallplattenvorführung

    Auszug aus BGH, 18.12.1959 - I ZR 61/58
    In Übereinstimmung mit dem Landgericht geht das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei davon aus, daß das dem Urheber nach § 11 Abs. 2 LitUrhG vorbehaltene Recht, ein Werk der Tonkunst öffentlich aufzuführen, sich auch auf die öffentliche Aufführung des Werkes mittels elektroakustischer Wiedergabegeräte erstreckt, wie sie der Beklagte benutzt (BGH 11, 135).

    Eine Verwirkung der Ansprüche der Klägerin hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, daß erst durch die Entscheidung des Senats vom 6. November 1953 (BGH 11, 135) durch eine höchstrichterliche Entscheidung klargestellt worden sei, daß Musikaufführungen durch Plattenspieler mit Lautsprecherübertragung nicht gemäß § 22 a LitUrhG von einem Erlaubniszwange freigestellt seien.

  • BGH, 24.11.1952 - III ZR 164/51

    Amtshaftung für agent provocateur

    Auszug aus BGH, 18.12.1959 - I ZR 61/58
    Wenn aber die Frage der Befugnis des Beklagten zweifelhaft war, so hätte er bei Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt seinem Handeln nicht ohne weiteres die ihm günstige Rechtsanschauung zugrunde legen dürfen (BGH 8, 83, 97, Schallplatten-Bandaufnahme; BGH 17, 376 = NJW 1955, 1356 [BGH 24.06.1955 - I ZR 178/53] - Betriebsfeier).
  • RG, 09.12.1911 - I 487/10

    Urheberrecht an Werken der Tonkunst

    Auszug aus BGH, 18.12.1959 - I ZR 61/58
    Als Veranstalter von Musikdarbietungen und damit als "Aufführender" im Sinne des § 37 LitUrhG gilt regelmäßig derjenige, der für die Aufführungen in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist, also insbesondere derjenige, der die Aufführung durch seine Tätigkeit veranlaßt und die aufzuführenden Stücke aussucht (BGH GRUR 1956, 515; RGZ 78, 84; RGSt 41, 287).
  • BGH, 19.06.1956 - I ZR 104/54

    Erlaubnispflicht der Urheberberechtigten bei der Darbietung geschützter Musik bei

    Auszug aus BGH, 18.12.1959 - I ZR 61/58
    Als Veranstalter von Musikdarbietungen und damit als "Aufführender" im Sinne des § 37 LitUrhG gilt regelmäßig derjenige, der für die Aufführungen in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist, also insbesondere derjenige, der die Aufführung durch seine Tätigkeit veranlaßt und die aufzuführenden Stücke aussucht (BGH GRUR 1956, 515; RGZ 78, 84; RGSt 41, 287).
  • BGH, 12.04.1957 - I ZR 28/56

    Michaelismesse

    Auszug aus BGH, 18.12.1959 - I ZR 61/58
    Ob daneben auch die die Volksfeste durchführenden Gemeinden als Mittäter neben dem Beklagten für die fraglichen Aufführungen verantwortlich sind, kann hier dahinstehen (vgl. Urteil des Senats vom 12. April 1957, I ZR 28/56, abgedruckt bei Schulze, Rechtsprechung zum Urheberrecht BGHZ 39).
  • RG, 08.05.1908 - IV 231/08

    1. Wer ist als der "Aufführer" eines Werkes der Tonkunst im Sinne von § 38 Nr. 2

    Auszug aus BGH, 18.12.1959 - I ZR 61/58
    Als Veranstalter von Musikdarbietungen und damit als "Aufführender" im Sinne des § 37 LitUrhG gilt regelmäßig derjenige, der für die Aufführungen in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist, also insbesondere derjenige, der die Aufführung durch seine Tätigkeit veranlaßt und die aufzuführenden Stücke aussucht (BGH GRUR 1956, 515; RGZ 78, 84; RGSt 41, 287).
  • OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 103/04

    Schadensersatzklage wegen Urheberrechtsverletzung gegen Produkthersteller und

    Der BGH hat hierzu in der Entscheidung "Auto-Skooter" (BGH GRUR 1960, 253, 255 - Auto-Skooter) ausgeführt: .
  • OLG Schleswig, 07.12.2015 - 6 U 54/13

    GEMA-Gebühren für die Kieler Woche - Stadt Kiel haftet nicht als Veranstalterin

    Entscheidend ist, dass der Veranstalter einen maßgebenden Einfluss auf die Veranstaltung hat, und dass - bei einer arbeitsteiligen Organisation - in der Gesamtschau die jeweiligen Beiträge ein solches Gewicht haben, dass eine Aufführung gemeinsam ins Werk gesetzt worden ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 987, zitiert nach Juris, dort Rn16 - 20; siehe auch OLG Hamburg, GRUR 2001, 523, zitiert nach Juris, dort Rdn. 38 - unter Bezugnahme auf BGH GRUR 1972, 141, 142, BGH GRUR 1959, 150, 151 und BGH GRUR 1960, 253, 255, siehe auch Dreier/Schulze, a.a.O. zu § 81 Rdn. 5).
  • OLG Hamm, 28.07.2011 - 22 U 28/11

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Nutzung eines Musikstücks zur

    Gewerbliche Verwerter unterliegen dabei erhöhten Prüfungsanforderungen (BGH GRUR 1960, 253 - Auto-Skooter; BGH GRUR 1991, 332, 333 - Lizenzmangel; OLG Köln GRUR 1983, 586, 570 - Video-Kopieranstalt).
  • BGH, 11.05.1973 - I ZR 145/71

    Unangemessenheit eines für den Betrieb eines in einer Gaststätte aufgestellten

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden gerichtliche Verbote als zulässig angesehen, durch die dem Urheberrechtsverletzer untersagt wird, Werke des der Klägerin geschützten Repertoires ohne deren Erlaubnis aufzuführen (BGHZ 17, 376 - Betriebsfeier; 19, 227 - Kirmes; BGH GRUR 1961, 97 - Sportheim; 1960, 253 - Auto-Scooter).
  • OLG München, 21.09.1978 - 6 U 4941/77

    Anspruch auf angemessene Vergütung für ein Aufführungsrecht gegen den Organisator

    Wer in organisatorischer und finanzieller Hinsicht für die Aufführung verantwortlich ist (Veranstalter), ist Verletzer im Sinne von § 97 Abs. 1 UrhG, wenn er es unterlassen hat, die erforderliche Erlaubnis von der Verwertungsgesellschaft einzuholen (vgl. BGH in GRUR 1956, 515, 516 zu 2 - Tanzkurse; 1960, 253, 255 liSp - Auto-Scooter; 1962, 256, 258 liSp - Im weißen Rößl).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht