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   BGH, 04.03.1960 - I ZR 43/59   

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BGH, 04.03.1960 - I ZR 43/59 (https://dejure.org/1960,938)
BGH, Entscheidung vom 04.03.1960 - I ZR 43/59 (https://dejure.org/1960,938)
BGH, Entscheidung vom 04. März 1960 - I ZR 43/59 (https://dejure.org/1960,938)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1960, 901
  • GRUR 1960, 550
  • DB 1960, 911
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 11.11.1955 - I ZR 157/53

    Gleichartigkeit von Waren

    Auszug aus BGH, 04.03.1960 - I ZR 43/59
    Zur Frage des Schutzes von firmen und Firmenbestandteilen gegen Verwässerungsgefahr aufgrund des § 12 BGB (Bestätigung vom BGHZ 15, 107, 112 - Koma- und BGHZ 19, 23, 27 - Magirus).

    Ein bekanntes Beispiel hierfür ist die sogenannte berühmte Marke, die nach feststehender Rechtsprechung nicht nur in den Grenzen der Sonderregelung gegen eine Verwendung bei gleichartigen Waren geschützt wird, sondern mit Rücksicht auf ihre überragende Verkehrsgeltung darüber hinaus auch gegen eine Verwendung in anderen Branchen geschützt werden kann, wenn nach Lage des Falles hierin wegen der Gefahr einer Abschwächung der Werbekraft (Verwässerungsgefahr) ein rechtswidriger Eingriff in den Gewerbebetrieb im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu erblicken ist (s.u.a. RGZ 170, 151 - Bayer-Kreuz; RG in GRUR 1951, 332 - Koh-i-noor; BGHZ 19, 23 - Magirus und BGHZ 28, 320 - Quick).

    Sie folgt den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, nach denen es für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr im engeren und weiteren Sinne einerseits auf die Kennzeichnungskraft der Klagebezeichnung und andererseits auf die mehr oder weniger große technische und wirtschaftliche Nähe der beiderseitigen Waren und der für die beteiligten Unternehmen typischen Arbeitsbereiche ankommt (s.u.a. BGH 19, 23 - Magirus; BGH GRUR 1958, 339, 341 - Technika; 1959, 484, 486f - Condux).

    Der erkennende Senat hat diesen Grundsatz bereits mehrfach, für ähnlich gelagerte Tatbestände ausgesprochen (s. besonders BGHZ 15, 107, 112 - Koma - und BGHZ 19, 23, 27 - Magirus -).

    Wenn der Gesetzgeber in diesen Sondervorschriften dem Schutz gegen Beeinträchtigungen ausdrücklich bestimmte Grenzen gezogen hat, so war dabei die Erwägung maßgebend, daß die Freiheit der gewerblichen Betätigung nicht über Gebühr beschränkt werden soll (s. BGHZ 19, 23, 31 - Magirus).

  • BGH, 22.10.1954 - I ZR 46/53

    Recht gegen Verwässerung eines berühmten Zeichens

    Auszug aus BGH, 04.03.1960 - I ZR 43/59
    Zur Frage des Schutzes von firmen und Firmenbestandteilen gegen Verwässerungsgefahr aufgrund des § 12 BGB (Bestätigung vom BGHZ 15, 107, 112 - Koma- und BGHZ 19, 23, 27 - Magirus).

    Es geht hierbei zutreffend von dem in der Rechtsprechung wiederholt ausgesprochenen Grundsatz aus, daß es nicht auf die theoretische Möglichkeit des Eintritts von Verwechslungen, sondern nur auf die Wirklichkeiten des täglichen Lebens ankommen kann (BGHZ 15, 107, 111 - Koma; GRUR 1958, 341 - Technika).

    Der erkennende Senat hat diesen Grundsatz bereits mehrfach, für ähnlich gelagerte Tatbestände ausgesprochen (s. besonders BGHZ 15, 107, 112 - Koma - und BGHZ 19, 23, 27 - Magirus -).

  • BGH, 04.02.1958 - I ZR 23/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.03.1960 - I ZR 43/59
    Es äußert Zweifel, ob es gerechtfertigt sei, bei Firmenbezeichnungen so strenge Anforderungen zu stellen, wenn andererseits in der Entscheidung in GRUR 1958, 302 - Lego - beim Schutz eines Eigennamens ein bloßes Affektionsinteresse als schutzwürdig angesehen worden sei.

    Wenn im Falle "Lego" (BGH in GRUR 1958, 302), auf den das Berufungsgericht hinweist, bei einem Eigennamen das bloße Affektionsinteresse seines Trägers als genügend angesehen, in den Bällen "Koma" und "Magirus" aber der namensrechtliche Schutz von Firmenschlagworten gegen verwässerungsgefahr von dem Vorhandensein einer überragenden Verkehrsgeltung der Kennzeichnungen abhängig gemacht worden ist, so beruht das nicht etwa auf einer grundsätzlich verschiedenen Bewertung dieser beiden Namenskategorien, sondern in erster Linie - abgesehen von besonderen Tatumständen, die im Falle "Lego" bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen zu berücksichtigen waren - darauf, daß beim.

  • BGH, 05.06.1959 - I ZR 63/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.03.1960 - I ZR 43/59
    Sie folgt den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, nach denen es für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr im engeren und weiteren Sinne einerseits auf die Kennzeichnungskraft der Klagebezeichnung und andererseits auf die mehr oder weniger große technische und wirtschaftliche Nähe der beiderseitigen Waren und der für die beteiligten Unternehmen typischen Arbeitsbereiche ankommt (s.u.a. BGH 19, 23 - Magirus; BGH GRUR 1958, 339, 341 - Technika; 1959, 484, 486f - Condux).

    Das Berufungsgericht berücksichtigt zutreffend, daß der Firmenbestandteil der Klägerin "Promonta" als ein einprägsames Fantasiewort, zumal im Hinblick auf die erlangte Verkehrsgeltung, eher zu Verwechslungen Anlaß geben kann als eine Bezeichnung, die sich - wie etwa das Wort "Technika" - eng an einen Begriff der Umgangssprache anlehnt und deshalb nur geringe Unterscheidungskraft besitzt (s. die Entscheidungen "Technika" und "Condux"); es hält aber aus rechtlich nicht angreifbaren tatrichterlichen Erwägungen die erforderliche Nähe der Arbeitsbereiche nicht für gegeben, wobei es mit Recht auch die mögliche künftige Entwicklung in Betracht zieht (BGH GRUR 1958, 341 - REI-Chemie; 1959, 484, 487 - Condux).

  • BGH, 15.06.1956 - I ZR 149/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.03.1960 - I ZR 43/59
    Es folgt der neueren Rechtsprechung, nach der diese Vorschrift auf Handelsfirmen, unterscheidungskräftige Firmenbestandteile und ähnliche Kennzeichnungen, die eine Namensfunktion ausüben, ohne Einschränkung anzuwenden ist (BGHZ 14, 155, 159 - Farina/rote Blume; 21, 69 - Hausbücherei; GEUR 1954, 333 - Altpa), und führt zutreffend aus, daß der Namensschutz der Firma weder ein Wettbewerbsverhältnis noch Warengleichartigkeit noch eine Verwechslungsgefahr im Sinne der Parallelvorschrift des § 16 Abs. 1 UWG voraussetzt, sondern nur die Verletzung eines schutzwürdigen Interesses des Namensträgers durch unbefugte Benutzung seitens eines Dritten (BGHZ 14, 155, 160 - Farina/rote Blume; GRUR 1957, 87f - Meisterbrand).
  • BGH, 06.07.1954 - I ZR 167/52

    Unterscheidungszusätze gleichlautender Firmen

    Auszug aus BGH, 04.03.1960 - I ZR 43/59
    Es folgt der neueren Rechtsprechung, nach der diese Vorschrift auf Handelsfirmen, unterscheidungskräftige Firmenbestandteile und ähnliche Kennzeichnungen, die eine Namensfunktion ausüben, ohne Einschränkung anzuwenden ist (BGHZ 14, 155, 159 - Farina/rote Blume; 21, 69 - Hausbücherei; GEUR 1954, 333 - Altpa), und führt zutreffend aus, daß der Namensschutz der Firma weder ein Wettbewerbsverhältnis noch Warengleichartigkeit noch eine Verwechslungsgefahr im Sinne der Parallelvorschrift des § 16 Abs. 1 UWG voraussetzt, sondern nur die Verletzung eines schutzwürdigen Interesses des Namensträgers durch unbefugte Benutzung seitens eines Dritten (BGHZ 14, 155, 160 - Farina/rote Blume; GRUR 1957, 87f - Meisterbrand).
  • BGH, 11.11.1958 - I ZR 152/57

    Sinngehalt eines Zeichens und Verwechslungsgefahr

    Auszug aus BGH, 04.03.1960 - I ZR 43/59
    Ein bekanntes Beispiel hierfür ist die sogenannte berühmte Marke, die nach feststehender Rechtsprechung nicht nur in den Grenzen der Sonderregelung gegen eine Verwendung bei gleichartigen Waren geschützt wird, sondern mit Rücksicht auf ihre überragende Verkehrsgeltung darüber hinaus auch gegen eine Verwendung in anderen Branchen geschützt werden kann, wenn nach Lage des Falles hierin wegen der Gefahr einer Abschwächung der Werbekraft (Verwässerungsgefahr) ein rechtswidriger Eingriff in den Gewerbebetrieb im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu erblicken ist (s.u.a. RGZ 170, 151 - Bayer-Kreuz; RG in GRUR 1951, 332 - Koh-i-noor; BGHZ 19, 23 - Magirus und BGHZ 28, 320 - Quick).
  • BGH, 14.05.1957 - I ZR 94/55

    Firma eines Gaststättenunternehmens

    Auszug aus BGH, 04.03.1960 - I ZR 43/59
    Daß die Beklagte mit ihrer Bezeichnung "Pro Monta" den Firmenbestandteil der Klägerin "Promonta" im Sinne dieser Vorschrift "gebraucht", nimmt das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum an, denn nach feststehender Rechtsprechung genügt hierzu der bloße warenzeichenmäßige Gebrauch (RGZ 117, 219 - Eskimo-Pie) und auch die Verwendung eines bloßen Namensbestandteils, vorausgesetzt, daß dieser, wie das Berufungsgericht für das Wort "Promonta" fehlerfrei festgestellt hat, für sich allein als unterscheidender Hinweis auf das Unternehmen geeignet ist (BGHZ 24, 238 - tabu I).
  • BGH, 30.01.1953 - I ZR 88/52

    Fernsprechnummer als Kennzeichnungsmittel

    Auszug aus BGH, 04.03.1960 - I ZR 43/59
    Auch dieser Ansicht, zu deren Begründung sich das Berufungsgericht auf die Entscheidung des erkennenden Senats in GRUR 1953, 290, 292 (= BGHZ 8, 387, 394 - Fernsprechnummer) bezieht, ist im Ergebnis beizutreten.
  • BGH, 25.10.1957 - I ZR 38/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.03.1960 - I ZR 43/59
    Sie folgt den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, nach denen es für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr im engeren und weiteren Sinne einerseits auf die Kennzeichnungskraft der Klagebezeichnung und andererseits auf die mehr oder weniger große technische und wirtschaftliche Nähe der beiderseitigen Waren und der für die beteiligten Unternehmen typischen Arbeitsbereiche ankommt (s.u.a. BGH 19, 23 - Magirus; BGH GRUR 1958, 339, 341 - Technika; 1959, 484, 486f - Condux).
  • BGH, 23.09.1992 - I ZR 251/90

    Universitätsname als Warenaufdruck

    Dem liegt zugrunde, daß die Vorschrift nur den Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung der Person seines Trägers zum Ziele hat (vgl. BGH, Urt. v. 04.03.1960 - I ZR 43/59, GRUR 1960, 550, 553 li. Sp. unten = WRP 1960, 285 - Promonta; krit. hierzu Sack, WRP 1984, 521, 531 ff.; vgl. auch Großkomm/Teplitzky, § 16 Rdn. 17, jedoch i.V. mit Rdn. 427, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 28.03.2002 - I ZR 235/99

    "Düsseldorfer Stadtwappen"; Verletzung des Namensrechts einer Großstadt durch

    Dem liegt zugrunde, daß die Vorschrift nur den Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung der Person seines Trägers zum Ziele hat (vgl. BGH, Urt. v. 4.3.1960 - I ZR 43/59, GRUR 1960, 550, 553 = WRP 1960, 285 - Promonta; BGHZ 119, 237, 245 - Universitätsemblem).
  • OLG München, 02.04.1998 - 6 U 4798/97

    Unlautere Ausnutzung einer bekannten Marke durch Eintragung eines Domain-Namens;

    Der Schutz einer Marke durch § 12 BGB setzt voraus, daß es sich um eine Kennzeichnung handelt, die im Verkehr als Name des Inhabers oder des Geschäfts angesehen wird, was in der Rechtsprechung auch bei berühmten Kennzeichen angenommen wurde (vgl. BGH GRUR 1959, 182 - Quick; GRUR 1960, 550, 553 - Promonta; GRUR 1966, 623 - Kupferberg).
  • BGH, 21.03.1991 - I ZR 111/89

    Avon

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist regelmäßig nicht von diesem vom Berufungsgericht gewählten Begriff, sondern von der ("wirklich" oder "weit") "überragenden Verkehrsgeltung" die Rede, die der zu schützenden Bezeichnung zukommen müsse (vgl. BGHZ 19, 23, 27 - Magirus; BGHZ 28, 320, 328 - Quick; BGH, Urt. v. 4.3.1960 I ZR 43/59, GRUR 1960, 550, 552 - Promonta; übereinstimmend damit Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., § 16, Rdn. 61; v. Gamm, Kap. 21, Rdn. 74).
  • BGH, 14.04.1965 - Ib ZR 80/63

    Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstiges Recht i.S.d.

    Allerdings kommt dieser Schutz in der Regel nur in Fällen in Betracht, für die nicht bereits eine gesetzliche Sonderregelung getroffen ist und in denen daher Lücken zu schließen sind (BGHZ a.a.O.; BGHZ 36, 252, 256 [BGH 22.12.1961 - I ZR 152/59] - Gründer - bildnis; BGH GRUR 1960, 550 - Promonta).

    Die Revision bezieht sich in diesem Zusammenhang allerdings zu Unrecht auf die Entscheidung des früheren ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in GRUR 1960, 550 - Promonta.

    Mangels einer solchen Interessenverletzung wäre der Gebrauch auch nicht unbefugt gewesen, wie dies in § 12 BGB vorausgesetzt wird; denn die Frage, ob die Beklagte den Namen unbefugt gebraucht hat, würde unter den gegebenen Umständen mit der nach dem Vorhergehenden zu verneinenden Frage zusammenfallen, ob durch den Gebrauch in schutzwürdige Interessen der Klägerin eingegriffen worden ist (vgl. BGH GRUR 1960, 550, 552 - Promonta).

  • BGH, 08.02.1996 - I ZR 216/93

    "J.C. Winter"; Recht des Erwerbers einer Marke zur Führung des in dieser

    Das Namensrecht gemäß § 12 BGB dient dem Schutz des Namens als Identitätsbezeichnung seines Trägers (BGH, Urt. v. 4.3.1960 - I ZR 43/59, GRUR 1960, 550, 553 - Promonta) und verbietet dem Dritten die Anmaßung eines fremden Namens, welche zu einer Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung führt (BGHZ 30, 7, 10 - Caterina Valente; BGHZ 119, 237, 245 - Universitätsemblem).
  • LG Frankfurt/Main, 10.09.1997 - 6 O 261/97

    Lit.de

    Dabei ist nicht nur auf den gegenwärtigen Zustand beider Unternehmen abzustellen, sondern auch auf eine mögliche Ausdehnung, insbesondere des Unternehmens des Inhabers der älteren Bezeichnung Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH GRUR 1959, 484, 486 - Condux; GRUR 1960, 550, 551 - Promonta; GRUR 1984, 471 - Gabor/Caber).

    Daß dabei die Ausweitung der Tätigkeit der Klägerin auf das Gebiet der Beklagten nicht bloß eine rein theoretische Möglichkeit darstellt, sondern eine Ausdehnung ihres Geschäfsfeldes ist, die nach den wirklichen Gegebenheiten des Einzelfalles nicht gänzlich fernliegt (BGHZ 15, 107, 111 - Koma; GRUR 1958, 341 - Technika; GRUR 1960, 550, 551 - Promonta; GRUR 1984, 471 - Gabor/Caber), ergibt sich bereits daraus, daß die Klägerin sie genauso wie die Beklagte zu ihrem satzungsgemäßen Unternehmensgegenstand erhoben hat.

  • BGH, 02.04.1971 - I ZR 41/70

    Widerspruch des Inhabers eines im Ausland eingetragenen Zeichens ("SWOPS") gegen

    Nur auf diesen Fall zielt insoweit die von der Revision herangezogene "Promonta"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 60, 550, 553) ab, die für den reinen kennzeichnungsrechtlichen Schutz die Gleichheit der Interessenlage ausdrücklich hervorhebt.
  • BGH, 27.01.1965 - Ib ZR 5/63

    Unterscheidungskraft einer Bezeichnung - Kennzeichnungskraft einer Bezeichnung -

    Bei der Prüfung, ob eine Verweehslungsgefahr besteht, stellt das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung (BGH GRUR 1960, 550 f - Promonta) einerseits auf die Kennzeichnungskraft der Klagebezeichnung und andererseits auf die mehr oder weniger große technische und wirtschaftliche Nähe der beiderseitigen Waren und der für die Unternehmen der Parteien typischen Arbeitsbereiche ab.

    Wenn die Revision weiterhin unter Bezugnahme auf die Promonta-Entscheidung (BGH GRUR 1960, 550 f) meint, eine Bejahung der Verwechslungsgefahr im vorliegenden Falle verstoße gegen den Grundsatz, daß es nicht auf die theoretische Möglichkeit des Eintritts von Verwechslungen, sondern nur auf die Wirklichkeiten des täglichen Lebens ankomme, so kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden.

  • BGH, 19.12.1960 - I ZR 39/59

    Verletzung eines Warenzeichenrechts - Individualisierung von Waren - Anspruch auf

    Nach gefestigter Rechtsprechung gelten für berühmte Marken und Ausstattungen nicht die einschränkenden Schutzvoraussetzungen der §§ 15, 25 WZG; die Beeinträchtigung solcher Kennzeichen kann vielmehr als rechtswidriger Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§§ 823, 1004 BGB) auch dann einen Abwehranspruch begründen, wenn der Verletzer das Zeichen oder die Ausstattung für andere als gleichartige Waren benutzt, diese Verwendung jedoch eine Verwässerung der Kennzeichnungskraft des berühmten Kennzeichens befürchten läßt (s. u.a. BGHZ 28, 320, 327 [BGH 11.11.1958 - I ZR 152/57] - Quick; BGH GRUR 1960, 550 - Promonta).
  • LG München I, 18.07.1997 - 21 O 17599/96

    Freundin.de

  • BGH, 09.02.1984 - I ZR 11/82

    Branchennähe von modischen Damenschuhen und Ski-Bekleidungsstücken

  • BGH, 03.12.1976 - I ZR 151/75

    Betreiben eines Unternehmens unter der Bezeichnung "Datenzentrale Nord GmbH" -

  • BGH, 07.11.1975 - I ZR 128/74

    Verwendung eines Firmennamens für eine studentische politische Hochschulgruppe -

  • LG Berlin, 08.01.2008 - 15 O 484/07
  • BGH, 09.03.1962 - I ZR 149/60

    Rechtsmittel

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