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   BGH, 24.02.1961 - I ZR 15/60   

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BGH, 24.02.1961 - I ZR 15/60 (https://dejure.org/1961,629)
BGH, Entscheidung vom 24.02.1961 - I ZR 15/60 (https://dejure.org/1961,629)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 1961 - I ZR 15/60 (https://dejure.org/1961,629)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1961, 1206
  • MDR 1961, 570
  • GRUR 1961, 413
  • DB 1961, 739
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 08.05.1959 - I ZR 16/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.02.1961 - I ZR 15/60
    Der durch "Vorbenutzung" erworbene ältere Besitzstand ist daher als solcher nicht geschützt, er muß sonach dem Rechte aus dem eingetragenen Warenzeichen (ebenso wie dem Ausstattungsrecht, vgl. BGH GRUR 1959, 423, 425 - Fußballstiefel) weichen.
  • BGH, 11.11.1958 - I ZR 152/57

    Sinngehalt eines Zeichens und Verwechslungsgefahr

    Auszug aus BGH, 24.02.1961 - I ZR 15/60
    Dies würde voraussetzen, daß der größte Teil der angesprochenen Verkehrskreise auch bei flüchtiger Betrachtung mit dem angegriffenen Wort "DOLEX" einen eindeutigen Sinngehalt verbinden würde, der geeignet wäre, die Erinnerung an das geschützte Zeichen der Klägerin von vornherein in den Hintergrund zu drängen (BGHZ 28, 320, 324 - QUICK).
  • BGH, 30.10.1953 - I ZR 147/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.02.1961 - I ZR 15/60
    Das Berufungsgericht ist, wie aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen zu entnehmen ist, zwar an sich zutreffend davon ausgegangen, daß die Verwechslungsgefahr zwischen dem Zeichen "CHOLEX" der Klägerin und den angegriffenen drei Kennzeichnungen der Beklagten begründet sein kann, weil das Wort "DOLEX", dessen Verwechslungsfähigkeit mit dem Klagezeichen die Klägerin behauptet, in den Wortzusammenstellungen der Beklagten nicht derart untergegangen ist, daß es für den Verkehr die Erinnerung an das Klagezeichen nicht mehr wachrufen könnte (vgl. BGH GRUR 1954, 123, 125 - NSU-Fox; BGH GRUR 1959, 599, 602 - Teekanne).
  • BGH, 18.01.1955 - I ZR 142/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.02.1961 - I ZR 15/60
    Auch bei solchen Arzneimitteln kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht nur auf die Auffassung der Ärzte bzw. Heilpraktiker und Apotheker, sondern auch auf die Auffassung des kaufenden Publikums und damit auch auf die Auffassung flüchtig wahrnehmender und urteilender Abnehmer an (BGH GRUR 1955, 415, 416 - Arctuvan; GRUR 1957, 339, 340 - Venostasin; GRUR 1959, 134, 135 - Caleiduran) Von besonderer Bedeutung aber ist, daß es sich bei den zweiten Worten SALBE bzw. PUDER und - für jedenfalls nicht unerhebliche Teile des Verkehrs erkennbar - auch bei dem Worte SEDATIVUM um Beschaffenheitsangaben handelt, denen keine Kennzeichnungskraft zukommt.
  • BGH, 25.09.1959 - I ZR 15/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.02.1961 - I ZR 15/60
    Ebensowenig hat sich das Berufungsgericht mit der unter Hinweis auf die "Rote Liste 1957" vorgetragenen Behauptung der Beklagten auseinandergesetzt, es seien eine Vielzahl von Präparaten mit dem Wortbestandteil "Chol" auf dem Markte, so daß dem Klagezeichen auch aus diesem Grunde nur ein geringer Schutzbereich zukomme (vgl. Urteil des Senats v. 25. September 1959 AZ. I ZR 15/59 - Mykosex).
  • BGH, 14.11.1958 - I ZR 167/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.02.1961 - I ZR 15/60
    Auch bei solchen Arzneimitteln kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht nur auf die Auffassung der Ärzte bzw. Heilpraktiker und Apotheker, sondern auch auf die Auffassung des kaufenden Publikums und damit auch auf die Auffassung flüchtig wahrnehmender und urteilender Abnehmer an (BGH GRUR 1955, 415, 416 - Arctuvan; GRUR 1957, 339, 340 - Venostasin; GRUR 1959, 134, 135 - Caleiduran) Von besonderer Bedeutung aber ist, daß es sich bei den zweiten Worten SALBE bzw. PUDER und - für jedenfalls nicht unerhebliche Teile des Verkehrs erkennbar - auch bei dem Worte SEDATIVUM um Beschaffenheitsangaben handelt, denen keine Kennzeichnungskraft zukommt.
  • BGH, 21.04.1959 - I ZR 189/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.02.1961 - I ZR 15/60
    Das Berufungsgericht ist, wie aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen zu entnehmen ist, zwar an sich zutreffend davon ausgegangen, daß die Verwechslungsgefahr zwischen dem Zeichen "CHOLEX" der Klägerin und den angegriffenen drei Kennzeichnungen der Beklagten begründet sein kann, weil das Wort "DOLEX", dessen Verwechslungsfähigkeit mit dem Klagezeichen die Klägerin behauptet, in den Wortzusammenstellungen der Beklagten nicht derart untergegangen ist, daß es für den Verkehr die Erinnerung an das Klagezeichen nicht mehr wachrufen könnte (vgl. BGH GRUR 1954, 123, 125 - NSU-Fox; BGH GRUR 1959, 599, 602 - Teekanne).
  • BGH, 20.01.1956 - I ZR 146/53

    Kombination von Buchstaben und Zahlen

    Auszug aus BGH, 24.02.1961 - I ZR 15/60
    Nach der vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung kann die ursprüngliche (oder durch spätere Verkehrsdurchsetzung verstärkte) Kennzeichnungskraft eines Zeichens durch ähnliche Zeichen, die auf dem gleichen oder einem nach der Vorstellung des Verkehrs nicht klar abgehobenen benachbarten Warengebiet benutzt werden, eine Schwächung erleiden, und es können bei einem solchen Sachverhalt bereits geringfügige Abweichungen genügen, eine Verwechslungsgefahr auszuschließen (vgl.u.a. BGHZ 19, 367, 378 - W 5 - m.w.Nachw.).
  • BGH, 12.10.1956 - I ZR 171/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.02.1961 - I ZR 15/60
    Auch bei solchen Arzneimitteln kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht nur auf die Auffassung der Ärzte bzw. Heilpraktiker und Apotheker, sondern auch auf die Auffassung des kaufenden Publikums und damit auch auf die Auffassung flüchtig wahrnehmender und urteilender Abnehmer an (BGH GRUR 1955, 415, 416 - Arctuvan; GRUR 1957, 339, 340 - Venostasin; GRUR 1959, 134, 135 - Caleiduran) Von besonderer Bedeutung aber ist, daß es sich bei den zweiten Worten SALBE bzw. PUDER und - für jedenfalls nicht unerhebliche Teile des Verkehrs erkennbar - auch bei dem Worte SEDATIVUM um Beschaffenheitsangaben handelt, denen keine Kennzeichnungskraft zukommt.
  • RG, 30.04.1931 - II 298/30

    Gleichbehandlung von Ausländern (Inländerklausel) - Deutsch-Französischer

    Auszug aus BGH, 24.02.1961 - I ZR 15/60
    Zu der sich damit stellenden Frage des sog. Vorbenutzungsrechts gegenüber einem Warenzeichen, zu der der Senat bisher noch nicht endgültig Stellung genommen hat, sei grundsätzlich folgendes bemerkt: Der Senat schließt sich der vom Reichsgericht vertretenen und im Schrifttum überwiegend gebilligten Auffassung an, daß ein durch Benutzung im Verkehr erlangter, nicht zur Verkehrsgeltung erstarkter Besitzstand an einer Warenkennzeichnung dem Benutzer für sich allein kein Recht zur Weiterbenutzung gegenüber einem jüngeren eingetragenen Warenzeichen gibt (vgl.u.a. RGZ 132, 374, 382 - Manon; RG MuW 1937, 285, 287 - Tabakspfeife mit Punkt; RGZ 162, 347, 348 - grüngoldene Flasche; OLG München GRUR 1952, 250, 251; OLG Düsseldorf GRUR 1953, 527, 529; Schramm, Grundlagenforschung auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechtes S. 91 ff; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 8. Aufl. Bem.
  • RG, 04.10.1939 - II 50/39

    Kann der nach § 25 WZG. geschützten Ausstattung ein Vorbenutzungsrecht

  • BGH, 09.10.1997 - I ZR 95/95

    "Analgin"; Schutz der Vorbenutzung eines Zeichens; Beantragung markenrechtlichen

    Der Anmelder eines Kennzeichens handelt nicht schon deshalb unlauter, weil er weiß, daß ein anderer dasselbe Kennzeichen im Inland für gleiche Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen Zeichenschutz erworben zu haben (BGH, Urt. v. 24.2.1961 - I ZR 15/60, GRUR 1961, 413, 416 - Dolex; Urt. v. 8.7.1964 - Ib ZR 177/62, GRUR 1967, 490, 491 = WRP 1967, 444 - Pudelzeichen; BGHZ 46, 130, 132 f. - MODESS; BGH, Urt. v. 28.9.1979 - I ZR 125/75, GRUR 1980, 110, 111 = WRP 1980, 74 - TORCH, m.w.N.).
  • BGH, 04.06.1987 - I ZR 109/85

    Ein Champagner unter den Mineralwässern

    Seit langem ist anerkannt, daß über die durch die Sondergesetze gewährten Abwehransprüche hinaus ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Schutz dort in Frage kommen kann, wo der sonderrechtliche Schutz nicht eingreift, sofern besondere Umstände die Wettbewerbswidrigkeit begründen (BGH GRUR 1961, 413, 416 - Dolex; GRUR 1969, 190 - halazon, st. Rspr.; Baumbach/ Hefermehl WZG 12. Aufl. § 31 Rdz. 182 ff. m. w. Nachw.; ders. UWG §S 1 Rdz. 422; weitergehend Fezer GRUR 1986, 485, 494).
  • OLG Köln, 14.01.2000 - 6 U 44/99

    EuroCity ./. Euro City

    Ausgangspunkt hat hier der Grundsatz zu sein, daß unter markenrechtlichen Gesichtspunkten die Eintragung einer bereits von anderen benutzten Bezeichnung nicht ohne weiteres zu beanstanden ist (BGH GRUR 1961, 413, 416 - Dolex; BGH GRUR 1984, 210, 211 - AROSTAR; BGH GRUR 1986, 74, 76 - Shamrock III).

    Der durch bloße "Vorbenutzung" erworbene Besitzstand gewährt weder eine absolute Rechtsstellung noch ist er als solcher geschützt; er muß dem (absoluten) Recht der später eingetragenen Marke weichen (BGH GRUR 1961, 413, 416 - Dolex; BGH GRUR 1980, 110, 112 - Torch; BGH GRUR 1984, 210, 211 - AROSTAR).

  • BGH, 26.02.1971 - I ZR 67/69

    Anspruch auf Unterlassung der Kennzeichnung von Produkten mit einem

    Das Berufungsgericht hatte daher keine Veranlassung, auf diese Fragen näher einzugehen, zumal die Beklagte selbst niemals verkannt hat, daß es einen Schutz der bloßen Vorbenutzung im deutschen Kennzeichnungsrecht nicht gibt (vgl. BGH GRUR 61, 413, 416 - Dolex; 67, 490, 492 - Pudelzeichen).
  • BGH, 10.10.1985 - I ZR 135/83

    "Shamrock III"; Löschung eines Warenzeichens wegen sittenwidriger Behinderung;

    Das Berufungsgericht geht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zutreffend davon aus, daß ein auf die §§ 826 BGB, 1 UWG gestützter Anspruch auf Löschung eines eingetragenen Warenzeichens nicht schon damit begründet werden kann, daß der Kläger das Zeichen schon vor der Eintragung des Gegenzeichens des Beklagten benutzt habe (vgl. BGH GRUR 1961, 413, 416 - Dolex; st. Rspr., zul. BGH GRUR 1984, 210, 211 - AROSTAR).
  • BGH, 22.06.1962 - I ZR 27/61

    Rechtsmittel

    Eine Schwächung der Unterscheidungskraft der Bilddarstellung des Klagezeichens hätte daher nur angenommen werden können, wenn gleiche oder ähnliche Darstellungen auf dem gleichen oder einem nach der Vorstellung des Verkehrs nicht klar abgehobenen Warengebiet Verwendung gefunden hätten (vgl. dazu BGH GRUR 1961, 413, 415 - Dolex).

    Ein durch Benutzung im Verkehr erlangter, nicht zur Verkehrsgeltung erstarkter älterer Besitzstand wäre allerdings nicht ausreichend (vgl. BGH GRUR 1961, 413, 416 - Dolex).

  • BGH, 23.03.1966 - Ib ZR 120/63

    Zeichenmißbrauch gegenüber einer Auslandsmarke

    Die bloße Kenntnis der Vorbenutzung dieser Kennzeichnung genügt danach jedoch noch nicht, um die Anmeldung unlauter erscheinen zu lassen, und zwar auch dann nicht, wenn das angemeldete Zeichen seinerseits noch nicht verwendet worden war (BGH GRUR 1961, 413, 416 - Dolex; BGH vom 8. Juli 1964 - Ib ZR 177/62 - Pudelzeichen; vgl. auch BGH vom 9. Dezember 1964 - Ib ZR 9/63 - Oigee); vielmehr muß auf Seiten des Anmelders das Bewußtsein hinzukommen, daß der Vorbenutzer sich durch die Benutzung einen wertvollen Besitzstand verschafft hat; wird alsdann die Anmeldung ohne hinreichenden sonstigen Grund vorgenommen, so wird sie vielfach keinen anderen Zweck als den erkennen lassen, diesen Besitzstand des Vorbenutzers für den Anmelder auszunutzen oder sogar, ihm dem Vorbenutzer zu entziehen; eine Anmeldung, der allein dieses Bestreben zugrunde liegt, bedeutet einen Mißbrauch formal-rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten und widerstreitet den kaufmännischen guten Sitten (vgl. BGH vom 8. Juli 1964 - Pudelzeichen).
  • OLG Düsseldorf, 30.12.2002 - 20 U 120/02

    Verletzung von Markenrechten wegen des Vertriebs von Schaumzuckerware unter dem

    Dabei ist allerdings zu beachten, dass eine Markenanmeldung nicht schon deshalb sittenwidrig ist, weil ein anderer dasselbe Kennzeichen im Inland bereits für gleiche Waren oder Dienstleistungen benutzt, ohne hierfür einen formalen Zeichenschutz erworben zu haben, und die Anmeldung in Kenntnis dieser Vorbenutzung erfolgt (vgl. BGH, GRUR 1961, 413, 416 - Dolex; GRUR 1967, 490, 491 - Pudelzeichen; BGHZ 46, 130, 132 f. - Modess; GRUR 1980, 110, 111 - Torch; GRUR 1998, 412, 414 - Analgin; GRUR 1998, 1034, 1036 - Makalu; OLG Hamburg, GRUR 1995, 816 - XTensions; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 50 Rdnr. 12).
  • BGH, 27.10.1983 - I ZR 146/81

    Voraussetzungen und Umfang des wettbewerbsrechtlichen Schutzes -

    Der durch bloße "Vorbenutzung" erworbene Besitzstand gewährt weder eine absolute Rechtsstellung noch ist er als solcher geschützt; er muß dem (absoluten) Recht aus dem eingetragenen Warenzeichen weichen (BGH GRUR 1961, 413, 416 - Dolex).
  • BGH, 11.11.1966 - Ib ZR 91/64
    Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung fortgesetzt (BGH GRUR 1961, 413, 416 - Dolex; 1962, 522, 524 - Ribana; Urteil des erkennenden Senats vom 23. März 1966, Ib ZR 120/63, Modess zum Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmt).
  • BGH, 08.07.1964 - Ib ZR 177/62

    Pudelzeichen

  • BPatG, 19.07.2011 - 27 W (pat) 164/10

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "LIMES LOGISTIK" - keine

  • BGH, 02.04.1969 - I ZR 47/67

    Einwilligung zur Löschung eines Zeichens beim Deutschen Patenamt - Erstreckung

  • BPatG, 21.11.2012 - 27 W (pat) 3/12

    Markenlöschungsbeschwerdeverfahren - "Der Pferdestall (Wort-Bildmarke)" - keine

  • BGH, 15.06.1962 - I ZR 15/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 10.04.1968 - I ZR 15/66

    Verwechslungsgefahr bei Arzneimittelwarenzeichen

  • OLG Köln, 23.07.1993 - 6 U 208/92
  • BGH, 07.06.1971 - I ZR 146/69

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung für Fahrräder eingetragener Warenzeichen

  • BGH, 20.06.1973 - I ZR 156/71

    Wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung

  • BGH, 09.12.1964 - Ib ZR 9/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 24.05.1963 - Ib ZR 20/62

    Rechtsmittel

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