Rechtsprechung
BGH, 12.05.1961 - I ZR 12/60 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- GRUR 1961, 541
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 23.02.1954 - I ZR 265/52
Molkereizeitung / Molkerei - Zeitung
Auszug aus BGH, 12.05.1961 - I ZR 12/60
Das steht mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Einklang (GRUR 1954, 333, 335 - Molkereizeitung) und wird auch von keiner Seite angegriffen. - BGH, 31.05.1960 - I ZR 16/59
Alterswerbung Sekt (=Sektwerbung)
Auszug aus BGH, 12.05.1961 - I ZR 12/60
Selbst wenn, wie das Berufungsgericht unterstellt, die von der Beklagten behaupteten Eigenschaften ihrer Buschbohne wegen tatsächlich vorhandener Selbständigkeit und Beständigkeit den Sortenschutz sachlich rechtfertigen würden, verstößt ihre Werbung gegen § 3 UWG, denn auch für tatsächlich vorhandene gute Eigenschaften der Ware darf nicht mit unrichtigen anlockenden Angaben geworben werden (BGH GRUR 1960, 563, 565 - Sektwerbung - 567, 570 - Kunstglas).
- OLG Dresden, 05.11.2002 - 14 U 1639/02
Preisnachlass; Kaufschein
Auch für tatsächlich vorhandene Vorteile der Ware darf nicht mit unrichtigen anlockenden Angaben geworben werden (BGH, GRUR 1961, 541, 543 - Buschbohne; BGH, GRUR 1991, 852, 855 - Aquavit;… Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 3 UWG Rn. 90). - BGH, 22.01.1965 - Ib ZR 109/63
Abgabe eines durch eine Vertragsstrafe gesicherten Unterlassungsversprechens - …
Sie ergibt sich schon aus der allgemeinen Beweislastregel, daß den Wegfall des aus der ursprünglich unrichtigen Behauptung der Beklagten erwachsenen Unterlassungsanspruchs der Klägerin die Beklagte zu beweisen hat (vgl. BGH GRUR 1961, 541, 543 unter c - Buschbohne). - BGH, 10.01.1964 - Ib ZR 103/62
Anspruch auf Unterlassung einer Werbebehauptung - Anspruch auf Schadensersatz - …
Jedenfalls muß der Werbende aber, wenn seine Werbebehauptung, wie hier, als anfänglich (im Jahre 1958) unrichtig erwiesen ist, den Beweis dafür erbringen, daß sie infolge späterer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse richtig geworden sei (BGH GRUR 1961, 541, 543 - Buschbohne).