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   BGH, 26.05.1961 - I ZR 74/60   

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https://dejure.org/1961,542
BGH, 26.05.1961 - I ZR 74/60 (https://dejure.org/1961,542)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1961 - I ZR 74/60 (https://dejure.org/1961,542)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1961 - I ZR 74/60 (https://dejure.org/1961,542)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • GRUR 1961, 628
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.02.1952 - I ZR 135/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.05.1961 - I ZR 74/60
    Es ist zwar unbestreitbar, daß die Kennzeichnungskraft von Warenzeichen dadurch geschwächt sein kann, daß der Benutzer von vornherein ein Zeichen gewählt hat, das nur geringen Abstand von anderen Zeichen hält, oder, daß er es geduldet hat, daß andere Zeichen aufkommen, die sich nur wenig von seinem eingetragenen Zeichen unterscheiden (BGH GRUR 1952, 419 - Gumax/Gumasol).

    Jedoch kann ein Zeichen die Kennzeichnungskraft eines anderen Zeichens nur dann beeinträchtigen, wenn es im Verkehr in gewissem Umfange benutzt wird (BGH GRUR 1952, 419, 420 - Gumax/Gumasol).

  • BGH, 29.11.1955 - I ZR 4/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.05.1961 - I ZR 74/60
    Sie beachtet die Überlegung, daß bei einem Wort-Bild-Zeichen erfahrungsgemäß die Wortbestandteile kennzeichnungskräftiger als die Bildbestandteile zu sein pflegen, sofern nicht die bildliche Darstellung neben dem Wort durch Größe und andere Mittel, namentlich lebhafte Farbwirkung derartig hervortritt, daß der flüchtige Verkehr die Beschriftung kaum beachtet und sich, nur an die Bildwirkung hält (BGH GRUR 56, 183 - Dreipunkt).
  • BGH, 17.11.1955 - II ZR 222/54

    § 15 GmbHG

    Auszug aus BGH, 26.05.1961 - I ZR 74/60
    Die Geltendmachung fremder, aus den Rossi-Marken hergeleiteter Ansprüche durch die Klägerin im Wege der Prozeßstandschaft ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die Klägerin hierzu von der Rechtsinhaberin ermächtigt worden ist und an der Verfolgung dieser Ansprüche aufgrund der ihr für die R.-Marken eingeräumten Gebrauchserlaubnis ein eigenes schutzwürdiges Interesse besitzt (BGH LM § 185 BGB Nr. 1; BGHZ 19, 69, 71) [BGH 17.11.1955 - II ZR 222/54] .
  • BGH, 18.01.1955 - I ZR 142/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.05.1961 - I ZR 74/60
    Des weiteren steht der Klägerin gemäß §§ 15, 24, 31 WZG, § 1004 BGB das Recht zu, von der Beklagten die Einwilligung in die Löschung des mit den R.-Marken ebenfalls verwechslungsfähigen Firmenbestandteils Umberto R. im Handelsregister des Amtsgerichts Bremen zu fordern (BGH GRUR 1954, 123 - Auto-Fox; BGH GRUR 1955, 415 - Arctuvan/Artesan).
  • BGH, 30.10.1953 - I ZR 147/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.05.1961 - I ZR 74/60
    Des weiteren steht der Klägerin gemäß §§ 15, 24, 31 WZG, § 1004 BGB das Recht zu, von der Beklagten die Einwilligung in die Löschung des mit den R.-Marken ebenfalls verwechslungsfähigen Firmenbestandteils Umberto R. im Handelsregister des Amtsgerichts Bremen zu fordern (BGH GRUR 1954, 123 - Auto-Fox; BGH GRUR 1955, 415 - Arctuvan/Artesan).
  • BGH, 03.07.1953 - I ZR 91/52

    Vorrats- und Defensivzeichen

    Auszug aus BGH, 26.05.1961 - I ZR 74/60
    Diese Auffassung verkennt, daß einem eingetragenen Zeichen grundsätzlich der volle Zeichenschutz zuzuerkennen ist (§§ 1, 24, 31 WZG), auch wenn es noch nicht in Gebrauch genommen wurde (BGHZ 10, 211 - Nordona).
  • BGH, 08.07.1999 - I ZB 49/96

    Prägende Wirkung des Gesamteindrucks einer Marke

    Das Bundespatentgericht hat - unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 26.5.1961 - I ZR 74/60, GRUR 1961, 628, 630 - Umberto Rosso, zu §§ 15, 24 WZG; Urt. v. 28.2.1991 - I ZR 110/89, GRUR 1991, 475, 477 = WRP 1991, 477 - Caren Pfleger, zu § 16 UWG) - angenommen, daß es einem Vornamen jedenfalls dann an jeder Unterscheidungskraft fehle, und er deshalb für den Gesamteindruck von ganz untergeordneter Bedeutung sei, wenn - wie im Streitfall - einem aus Vor- und Familiennamen gebildeten jüngeren Zeichen eine ältere Marke gegenübersteht, die lediglich aus einem Familiennamen besteht.

    Diesem Grundsatz stehen die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in der "Umberto Rosso"-Entscheidung (GRUR 1961, 628, 630) nicht entgegen, obwohl es dort (möglicherweise mißverständlich) heißt, ein Vorname entbehre jedenfalls dann jeglicher Unterscheidungskraft, wenn die mit dem aus Vor- und Zuname gebildeten Zeichen zu vergleichende Kennzeichnung lediglich aus einem Familiennamen bestehe.

    Das Bundespatentgericht wird bei der ihm gegebenenfalls obliegenden Bemessung des Schutzumfangs der Widerspruchsmarke auch zu prüfen haben, ob sich die vom Bundesgerichtshof in seiner warenzeichenrechtlichen Entscheidung "UMBERTO ROSSO" (GRUR 1961, 628, 630) und den zu § 16 UWG ergangenen Entscheidungen "Familienname" (Urt. v. 22.11.1984 - I ZR 101/82, GRUR 1985, 389, 390 = WRP 1985, 210) und "Caren Pfleger" (GRUR 1991, 475, 477) zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnisse von denen im Streitfall etwa wegen neuerdings anderer Verkehrsauffassung oder wegen der in Betracht zu ziehenden Waren und wegen der Tatsache unterscheiden, daß es sich um einen Anspruch aus einer Marke und nicht aus einem Unternehmenskennzeichen handelt.

  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

    Das gilt für den dargestellten Flaschenkörper ebenso wie für die Kombination der Farben schwarz und gold, die - wie die Verwendung von Hals- und Schulteretiketten - als äußere Merkmale einer gehobenen Ausstattung jedermann zugänglich sind (vgl. auch BGH, Urt. v. 29.9.1994 - I ZR 76/92, GRUR 1995, 60, 62 = WRP 1995, 9 - Napoléon IV; vgl. dazu auch BGH GRUR 1992, 48, 50 - frei öl; Althammer/Ströbele aaO § 9 Rdn. 129) und die Verwendung eines (Phantasie-)Wappens (vgl. auch - zu Wappen als Bildbestandteil einer Marke für alkoholische Getränke - BGHZ 139, 59, 66 - Fläminger; BGH, Urt. v. 26.5.1961 - I ZR 74/60, GRUR 1961, 628, 630 - Umberto Rosso).
  • BGH, 13.07.1966 - Ib ZB 6/65

    Drittzeichen im Widerspruchsverfahren

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist daher für den Verletzungsstreit stets daran festgehalten worden, daß die Stellung des angeblich geschwächten Zeichens im Wirtschaftsverkehr zu untersuchen ist und daß eine Schwächung nur durch benutzte Drittzeichen möglich ist (so schon GRUR 1952, 419, 420 - Gumax; GRUR 1954, 123, 124 - Auto-Fox; GRUR 1955, 415, 417 - Arctuvan, insbesondere GRUR 1955, 484, 486 - Luxor; GRUR 1955, 579, 582 - Sunpearl; GRUR 1959, 420, 421 - Opal; GRUR 1961, 628, 629 - Umberto Rosso).

    Diese Erwägungen greifen uneingeschränkt dann durch, wenn das Widerspruchszeichen seinerseits im geschäftlichen Verkehr tatsächlich benutzt wird (vgl. auch BGH GRUR 1961, 628, 629 - Umberto Rosso für den Fall, daß eine IR-Marke zwar nicht in Deutschland, wohl aber im Ausland in Benutzung ist).

  • BGH, 08.11.1989 - I ZR 102/88

    "alpi/Alba Moda"; Verwechslungsgefahr zweier Marken

    Bedenken hiergegen bestehen im Hinblick auf den von der Klägerin behaupteten warenbeschreibenden Charakter des Begriffs "Moda"; denn in der Regel sind - was der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat - warenbeschreibende Bestandteile einer Bezeichnung nicht geeignet, deren Gesamteindruck entscheidend zu prägen, weil der Verkehr solchen Bestandteilen im allgemeinen nicht die Funktion eines Hinweises auf die Herkunft der Ware beimißt (vgl. BGH aaO - Auto-Fox; BGH, Urt. v. 26.5.1961 - I ZR 74/60, GRUR 1961, 628, 630 - Umberto Rosso; BGH, Urt. v. 5.6.1985 - I ZR 77/83, GRUR 1986, 72, 73 f - Tabacco d'Harar).
  • BGH, 19.01.1989 - I ZR 217/86

    "KRONENTHALER"; Beurteilung der Ungleichartigkeit von Waren; Begriff der

    Ein Dritter kann den kennzeichnungsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 24 WZG, der nur zusammen mit dem Zeichen und dem zugehörigen Geschäftsbetrieb übertragen werden kann (§ 8 Abs. 1, 2 WZG), folglich dann zulässigerweise in gewillkürter Prozeßstandschaft geltend machen, wenn er aufgrund seiner besonderen Rechtsbeziehungen zum Zeicheninhaber ein schutzwürdiges Interesse an der Verfolgung der beanstandeten Zeichenverletzung hat (vgl. RGZ 87, 147, 150 - Lanolin; GRUR 1940, 366, 367 - Sauerbruch; BGH, Urt. v. 26.5.1961 - I ZR 74/60, GRUR 1961, 628, 629 - Umberto Rosso; v. 22.1.1964 - Ib ZR 92/62, GRUR 1964, 372, 373 - Maja).
  • BGH, 28.02.1991 - I ZR 110/89

    "Caren Pfleger"; Ausschließung der Verwechslungsgefahr zwischen zwei Zeichen mit

    bb) Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, entbehrt ein Vorname jeglicher Unterscheidungskraft, wenn die mit dem aus Vor- und Zuname gebildeten Zeichen zu vergleichende Kennzeichnung ihrerseits lediglich aus einem Familiennamen besteht und deshalb vom Verkehr angenommen werden kann, daß der Träger des alleinstehenden Familiennamens gerade diesen Vornamen hat (vgl. BGH, Urt. v. 26.5.1961 - I ZR 74/60, GRUR 1961, 628, 630 re. Sp. - Umberto Rosso; BGH, Urt. v. 22.11.1974 - I ZR 101/82, GRUR 1985, 389, 390 = WRP 1985, 210 - Familienname).
  • BGH, 31.01.1991 - I ZR 71/89

    "frei öl"; Prägung eines Wortbildzeichens; Feststellung des Bekanntheitsgrads;

    a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als Erfahrungsregel anerkannt, daß bei Wort-Bild-Zeichen für den Gesamteindruck meist der Wortbestandteil maßgebend ist, weil der Verkehr sich in der Regel am Wort als Kennzeichnung orientiert, wenn dieses - wie meist - die einfachste Bezeichnungsform darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 26.5.1961 I ZR 74/60, GRUR 1961, 628, 630 - Umberto Rosso; BGH, Beschl. v. 11.5.1966 - Ib ZB 8/65, GRUR 1966, 499 - Merck; BGH, Urt. v. 20.10.1972 - I ZR 147/71, GRUR 1973, 314, 315 Gentry; BGH, Beschl. v. 17.11.1972 - I ZB 15/71, GRUR 1973, 467, 468 - Praemix).
  • BGH, 02.02.1989 - I ZR 150/86

    "Herzsymbol"; Verwechslungsgefahr eines Herzsymbols mit einem stilisierten

    Dabei ist der Grundsatz zu beachten, daß der Verkehr sich eher an dem Kennwort zu orientieren pflegt, wenn dieses für ihn die einfachste Form der Bezeichnung der Ware darstellt (BGH, Urt. v. 26.5.1961 - I ZR 74/60, GRUR 1961, 628, 630 - Umberto Rosso; Beschl. v. 17.11.1972 - I ZB 15/71, GRUR 1973, 467, 468 - Praemix).
  • BGH, 22.11.1984 - I ZR 101/82

    Alleinstellungsberechtigung unter Inhabern gleicher Familiennamen

    Dabei ist unbeachtlich, daß die Klägerin den Namen "Grohe" nicht in Alleinstellung, sondern mit Zusätzen, insbesondere mit dem Vornamen "Hans" benutzt hat; denn der Schutz des § 16 UWG erstreckt sich nicht nur auf die Bezeichnung insgesamt, sondern auch auf den Firmenkern "Grohe", der am kennzeichnungskräftigsten ist und dessen Gleichheit oder Ähnlichkeit gerade die Verwechslungsgefahr begründet (vgl. BGH, Urt. v. 26.5.1961 - I ZR 74/60 - GRUR 1961, 628, 630 - Umberto Rosso).
  • BPatG, 29.10.2013 - 27 W (pat) 72/12

    Manuel Luciano/Luciano - Markenbeschwerdeverfahren - "Manuel Luciano/Luciano" -

    Ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass sich die Verbraucher bei einer erkennbar aus Vor- und Nachnamen gebildeten Marke allein oder vorrangig am Nachnamen orientieren, besteht nicht (BGH GRUR 2000, 233 - RAUSCH/ELFI RAUCH; GRUR 2000, 1031 (III.3.b) - Carl Link; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/ELLA May; im Ansatz bereits a.a.O. - Lions; BPatGE 35, 58 - Ada Grimaldi; anders noch BGH GRUR 1961, 628 - Umberto Rosso; GRUR 1991, 475 - Caren Pfleger).
  • OLG München, 08.09.2011 - 29 U 1432/11

    Kennzeichen- und Wettbewerbsrecht: Unterlassungsansprüche bei Kollision von

  • BPatG, 30.04.2020 - 30 W (pat) 507/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "HUGOMOFELL (Wort-Bild-Marke)/HUGO (Unionswortmarke)"

  • LG Magdeburg, 20.01.2005 - 7 O 2369/04

    Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich der Bezeichnung Die Neue Post und Neue

  • BGH, 26.06.1968 - I ZR 55/66

    Entzug des Schutzes einer international registrierten Marke (IR-Marke) für das

  • OLG Köln, 21.04.1999 - 6 U 206/96

    Markenrechtsverletzung bei Verwendung des eigenen Namens im Hinblick auf

  • BGH, 25.02.1966 - Ib ZB 7/64

    Einwand der Nichtbenutzung im zeichenrechtlichen Widerspruchsverfahren

  • BPatG, 30.09.2003 - 27 W (pat) 226/02
  • BPatG, 20.02.2001 - 24 W (pat) 172/99

    Durch Änderung der Rechtsprechung bedingte Reduzierung markenrechtlicher

  • BGH, 07.06.1971 - I ZR 146/69

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung für Fahrräder eingetragener Warenzeichen

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