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   BGH, 23.02.1962 - I ZR 114/60   

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BGH, 23.02.1962 - I ZR 114/60 (https://dejure.org/1962,910)
BGH, Entscheidung vom 23.02.1962 - I ZR 114/60 (https://dejure.org/1962,910)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 1962 - I ZR 114/60 (https://dejure.org/1962,910)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • GRUR 1962, 354
  • BB 1962, 428
  • DB 1962, 536
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 02.04.1957 - I ZR 58/56

    Rechnungslegung

    Auszug aus BGH, 23.02.1962 - I ZR 114/60
    Die Rechnungslegung des Patentverletzers muß alle Einzelheiten enthalten, die der Verletzte braucht, um sich für eine der ihm offenstehenden Schadensberechnungen zu entscheiden, die Schadenshöhe konkret zu berechnen und darüber hinaus die Richtigkeit der Rechnung nachzuprüfen (BGH GRUR 1957, 336).

    Das Berufungsgericht habe, so führt die Revision weiter aus, ersichtlich das Urteil des erkennenden Senats vom 2. April 1957 (GRUR 1957, 336) mißverstanden.

    Der erkennende Senat hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichtes (vgl. RG GRUR 1942, 153 und 209) die Auffassung vertreten, daß es für den Rechnungslegungspflichtigen im Einzelfall aus wettbewerblichen Gründen unzumutbar sein kann, dem Rechnungslegungsberechtigten selbst bestimmte Angaben zu machen, insbesondere die Namen und Anschriften seiner Abnehmer bekanntzugeben (BGH GRUR 1957, 336; BGH GRUR 1958, 346 - Spitzenmuster; Urteil des Senats vom 10. Juli 1959 - I ZR 73/58).

    So hat der Senat unter billiger Abwägung der Interessen beider Parteien und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Einzelfälle Schuldnern die Möglichkeit gewährt, die Namen ihrer Kunden statt dem Gläubiger einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen sofern der Schuldner diesen zur Auskunft darüber ermächtigt ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnung enthalten sind, und sofern der Schuldner die Kosten des Wirtschaftsprüfers trägt (BGH GRUR 1957, 336; Urteil des Senats vom 10. Juli 1959 - I ZR 73/58).

  • BGH, 10.07.1959 - I ZR 73/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.02.1962 - I ZR 114/60
    Der erkennende Senat hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichtes (vgl. RG GRUR 1942, 153 und 209) die Auffassung vertreten, daß es für den Rechnungslegungspflichtigen im Einzelfall aus wettbewerblichen Gründen unzumutbar sein kann, dem Rechnungslegungsberechtigten selbst bestimmte Angaben zu machen, insbesondere die Namen und Anschriften seiner Abnehmer bekanntzugeben (BGH GRUR 1957, 336; BGH GRUR 1958, 346 - Spitzenmuster; Urteil des Senats vom 10. Juli 1959 - I ZR 73/58).

    So hat der Senat unter billiger Abwägung der Interessen beider Parteien und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Einzelfälle Schuldnern die Möglichkeit gewährt, die Namen ihrer Kunden statt dem Gläubiger einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen sofern der Schuldner diesen zur Auskunft darüber ermächtigt ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnung enthalten sind, und sofern der Schuldner die Kosten des Wirtschaftsprüfers trägt (BGH GRUR 1957, 336; Urteil des Senats vom 10. Juli 1959 - I ZR 73/58).

  • BGH, 17.03.1959 - I ZR 99/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.02.1962 - I ZR 114/60
    Auf die Berufung des Patentinhabers hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 17. März 1959 (I ZR 99/57) die Entscheidung des Nichtigkeitssenats des Patentamtes aufgehoben und die Nichtigkeitsklage mit der Maßgabe abgewiesen, daß die Ansprüche 1 bis 3 zur Klarstellung folgende Fassung erhielten:.

    Das Berufungsgericht geht von der vom erkennenden Senat in seinem Urteil im Nichtigkeitsverfahren (Urteil vom 17. März 1959 - I ZR 99/57) vertretenen Auffassung aus, daß Gegenstand des Verfahrensanspruchs 1 des Klagepatents Nr. 869 259 die Lehre ist, gerade, biegsame Furnierstreifen hochkant nebeneinanderzulegen, diese Streifen in gleichmäßigen Abständen, vorteilhaft an versetzten Punkten, miteinander zu verleimen, um sie sodann durch beliebige Mittel zwischen den Klebepunkten zu spreizen.

  • RG, 15.12.1934 - I 184/34

    1. Von welchem Zeitpunkt an kann Schadensersatz wegen schuldhafter

    Auszug aus BGH, 23.02.1962 - I ZR 114/60
    Dabei ist zu beachten, daß die Warnung der Klägerin der Beklagten Veranlassung geben mußte, die Prüfung besonders sorgfältig und gewissenhaft vorzunehmen (vgl. RGZ 146, 225, 227; RG MittDPatAnw 1931, 103, 104; RG MuW 1939, 299, 302).

    Wenn die Beklagte eine solche eingehende Prüfung nicht vornahm oder sich trotz der erheblichen Zweifel an der Richtigkeit ihres Standpunktes, die sich ihr bei einer sorgfältigen Prüfung aufdrängen mußten, über das Streitpatent hinwegsetzte, die Produktion weiterführte und eine endgültige Klärung durch eine höchstrichterliche Entscheidung abwartete, handelte sie auf eigene Gefahr (RGZ 146, 225, 226).

  • BGH, 28.04.1955 - III ZR 161/53

    Berechnung der Straftilgungsfristen

    Auszug aus BGH, 23.02.1962 - I ZR 114/60
    Die von der Beklagten herangezogenen in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, nach denen bei der Entscheidung der Frage einer Amtspflichtverletzung ein Verschulden des Beamten dann zu verneinen ist, wenn ein Kollegialgericht in wirklich zweifelhaften und schwierig zu lösenden Rechtsfragen das Verhalten eines Beamten als objektiv gerechtfertigt angesehen hat (BGHZ 17, 153, 158) [BGH 28.04.1955 - III ZR 161/53] , können entgegen der Meinung der Beklagten schon in Anbetracht des hier anders gelagerten Sachverhaltes keine Berücksichtigung finden.
  • BGH, 12.07.1955 - I ZR 141/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.02.1962 - I ZR 114/60
    Eine Verletzungsform, bei der von den kennzeichnenden Merkmalen des Patentes Gebrauch gemacht wird, fällt nach anerkanntem Rechtsgrundsatz auch dann in dessen Schutzbereich, wenn sie einen zusätzlichen Vorteil aufzuweisen hat (BGH GRUR 1955, 573, 574 - Kabelschelle - m.w.N. aus der Rechtsprechung).
  • BGH, 19.12.1958 - I ZR 138/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.02.1962 - I ZR 114/60
    In dem derzeitigen Stadium des Verfahrens bleibt diese Frage offen, erst die zukünftige Leistungsklage der Klägerin ist dafür maßgebend, welche Berechnungsart sie ihren Schadensersatzansprüchen zugrunde legen will (BGH a.a.O.; BGH GRUR 1959, 478).
  • BGH, 22.11.1957 - I ZR 144/56

    Zur Kopie bzw. Nachahmung von Spitzenmustern

    Auszug aus BGH, 23.02.1962 - I ZR 114/60
    Der erkennende Senat hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichtes (vgl. RG GRUR 1942, 153 und 209) die Auffassung vertreten, daß es für den Rechnungslegungspflichtigen im Einzelfall aus wettbewerblichen Gründen unzumutbar sein kann, dem Rechnungslegungsberechtigten selbst bestimmte Angaben zu machen, insbesondere die Namen und Anschriften seiner Abnehmer bekanntzugeben (BGH GRUR 1957, 336; BGH GRUR 1958, 346 - Spitzenmuster; Urteil des Senats vom 10. Juli 1959 - I ZR 73/58).
  • BGH, 13.12.2005 - X ZR 14/02

    Rangierkatze

    Nach ständiger Rechtsprechung fällt eine Ausführungsform, die von allen Merkmalen des Patents Gebrauch macht, auch dann in dessen Schutzbereich, wenn sie einen zusätzlichen Vorteil aufweist (vgl. Sen.Urt. v. 19.11.1996 - X ZR 111/94, Umdruck S. 21; zur früheren Rechtslage auch BGH, Urt. v. 23.02.1962 - I ZR 114/60, GRUR 1962, 354, 356 - Furniergitter; Urt. v. 12.07.1955 - I ZR 141/53, GRUR 1955, 573, 574 - Kabelschelle).
  • BGH, 17.05.1994 - X ZR 82/92

    Rechte des Arbeitnehmererfinders bei unbeschränkter Inanspruchnahme einer

    Beruft sich der Arbeitgeber auf ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse, so genügt er seiner Rechnungslegungspflicht durch die Vorlage der Unterlagen an eine unabhängige, von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Person (vgl. BGH GRUR 1958, 346; GRUR 1962, 354).
  • BGH, 07.12.1979 - I ZR 157/77

    Monumenta Germaniae Historica

    Da andererseits die Klägerin keine Umstände dargetan hat, aus denen ein besonderes Interesse an der eigenen Kenntnis der Namen der Abnehmer der Beklagten zu entnehmen wäre, denen gegenüber das Interesse der Beklagten an einer Geheimhaltung ihrer Kundenbeziehungen zurückzutreten hätte, war die Verurteilung zur Rechnungslegung dahin abzuändern, daß der Beklagten vorbehalten wird, nach ihrer Wahl die Namen ihrer Kunden einem der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer zu übermitteln, dessen Auswahl in sinngemäßer Anwendung des in § 87c Abs. 4 HGB zum Ausdruck kommenden Gedankens der Klägerin zu überlassen war (vgl BGH GRUR 1962, 354 - Furniergitter).
  • LG Düsseldorf, 19.01.2016 - 4b O 120/14

    Patentfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung "Verfahren zur Verbesserung

    Die der Vorbereitung des Schadensersatzanspruches dienende Auskunft und Rechnungslegung muss zwar grundsätzlich alle Angaben enthalten, die der Verletzte benötigt, um eine der ihm offen stehenden drei Berechnungsmethoden (Lizenzanalogie, Verletzergewinn oder entgangener Gewinn) auszuwählen und auf dieser Grundlage die Schadenshöhe zu beziffern (BGH, GRUR 1962, 354, 356 - Furniergitter; BGH, GRUR 1974, 53 - Nebelscheinwerfer; Fitzner/Lutz/Bodewig/Pitz, Patentrechtskommentar, 4. Auflage 2012, § 139 Rn 236), jedoch unterstehen Inhalt und Umfang der Verpflichtung zur Auskunft und Rechnungslegung dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
  • LG Düsseldorf, 19.01.2016 - 4b O 49/14
    Die der Vorbereitung des Schadensersatzanspruches dienende Auskunft und Rechnungslegung muss zwar grundsätzlich alle Angaben enthalten, die der Verletzte benötigt, um eine der ihm offen stehenden drei Berechnungsmethoden (Lizenzanalogie, Verletzergewinn oder entgangener Gewinn) auszuwählen und auf dieser Grundlage die Schadenshöhe zu beziffern (BGH, GRUR 1962, 354, 356 - Furniergitter; BGH, GRUR 1974, 53 - Nebelscheinwerfer; Fitzner/Lutz/Bodewig/Pitz, Patentrechtskommentar, 4. Auflage 2012, § 139 Rn 236), jedoch unterstehen Inhalt und Umfang der Verpflichtung zur Auskunft und Rechnungslegung dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
  • BGH, 03.07.1984 - X ZR 34/83

    "Dampffrisierstab II"; Anspruch auf Überprüfung der Rechnungslegung

    Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt (aaO) unter Berufung auf Entscheidungen des RG (GRUR 1942, 153) und des Bundesgerichtshofs (GRUR 1962, 354, 356) den Patentinhaber für berechtigt erklärt, nicht nur Rechnungslegung, "sondern zugleich auch deren Nachprüfung durch eine unparteiische sachverständige Vertrauensperson" zu verlangen, kann sich dies nach dem Inhalt der zitierten Entscheidungen des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs nur auf den Wirtschaftsprüfervorbehalt hinsichtlich bestimmter Angaben, nämlich der Mitteilung der Namen der Abnehmer beziehen.
  • LG Düsseldorf, 19.01.2016 - 4b O 122/14

    Bereits bloße Bewerbung eines Produkts im Internet mit Links zum Konzern ist

    Die der Vorbereitung des Schadensersatzanspruches dienende Auskunft und Rechnungslegung muss zwar grundsätzlich alle Angaben enthalten, die der Verletzte benötigt, um eine der ihm offen stehenden drei Berechnungsmethoden (Lizenzanalogie, Verletzergewinn oder entgangener Gewinn) auszuwählen und auf dieser Grundlage die Schadenshöhe zu beziffern (BGH, GRUR 1962, 354, 356 - Furniergitter; BGH, GRUR 1974, 53 - Nebelscheinwerfer; Fitzner/Lutz/Bodewig/Pitz, Patentrechtskommentar, 4. Auflage 2012, § 139 Rn 236), jedoch unterstehen Inhalt und Umfang der Verpflichtung zur Auskunft und Rechnungslegung dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
  • LG Düsseldorf, 19.01.2016 - 4b O 123/14

    Auskunftserteilung bzgl. Angebots von mobilen Endgeräten zur Verwendung in einem

    Die der Vorbereitung des Schadensersatzanspruches dienende Auskunft und Rechnungslegung muss zwar grundsätzlich alle Angaben enthalten, die der Verletzte benötigt, um eine der ihm offen stehenden drei Berechnungsmethoden (Lizenzanalogie, Verletzergewinn oder entgangener Gewinn) auszuwählen und auf dieser Grundlage die Schadenshöhe zu beziffern (BGH, GRUR 1962, 354, 356 - Furniergitter; BGH, GRUR 1974, 53 - Nebelscheinwerfer; Fitzner/Lutz/Bodewig/Pitz, Patentrechtskommentar, 4. Auflage 2012, § 139 Rn 236), jedoch unterstehen Inhalt und Umfang der Verpflichtung zur Auskunft und Rechnungslegung dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
  • BGH, 28.02.1991 - I ZR 94/89

    Porzellanmanufaktur - Spitzen-/Alleinstellungsbehauptung; Irreführung/Herstellung

    Anders liegt es indessen bei einer Berühmung, unter den Mitbewerbern hinsichtlich der für die Wertschätzung des Unternehmens maßgeblichen geschäftlichen Verhältnisse eine Spitzenstellung einzunehmen; eine dahingehende werbemäßige Herausstellung ist nur hinzunehmen, wenn dem Werbenden gegenüber den Mitbewerbern eine herausragende Stellung zukommt (vgl. BGH - Sektwerbung aaO; Urt. v. 16.3.1962 I ZR 114/60, GRUR 1963, 34, 36 - Werkstatt und Betrieb; Beschl. v. 22.5.1981 - I ZB 7/80, GRUR 1981, 910, 911 - Der größte Biermarkt der Welt; Urt. v. 17.10.1984 - I ZR 187/82, GRUR 1985, 140, 141 - Größtes Teppichhaus der Welt).
  • OLG Düsseldorf, 09.06.2022 - 20 U 91/21
    Dem Gläubiger obliegt auch die Auswahl des Wirtschaftsprüfers (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1962, Az.: I ZR 114/60, GRUR 1962, 354 - 355 - Furniergitter ).
  • BGH, 13.07.1973 - I ZR 101/72

    Nebelscheinwerfer

  • LG Düsseldorf, 19.01.2016 - 4b O 157/14

    Patentfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung "Selbstkonfiguration und

  • LG Düsseldorf, 11.11.2015 - 12 O 5/15
  • BGH, 22.01.1964 - Ib ZR 199/62

    Rechtsfolgen eines "gentlemen's agreement" in einem eine "Meistbegünstigung" bei

  • LG Düsseldorf, 19.01.2016 - 4b O 52/14
  • LG Düsseldorf, 19.01.2016 - 4b O 51/14
  • LG Düsseldorf, 19.01.2016 - 4b O 156/14
  • LG Düsseldorf, 19.01.2016 - 4b O 154/14
  • BGH, 27.02.1963 - Ib ZR 131/61

    Plastikkorb

  • BGH, 28.11.1963 - Ia ZR 119/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 28.10.1965 - Ia ZR 238/63

    Patentrechtliche Schadensersatzansprüche - Anforderungen an die Darlegung von

  • LG Düsseldorf, 29.05.2008 - 4b O 188/07

    Navigationssystem zum Leiten eines Fahrzeuges entlang einer vorgegebenen Route

  • BGH, 01.12.1964 - Ia ZR 116/63

    Rechtsmittel

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