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   BGH, 08.06.1962 - I ZR 9/61   

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BGH, 08.06.1962 - I ZR 9/61 (https://dejure.org/1962,515)
BGH, Entscheidung vom 08.06.1962 - I ZR 9/61 (https://dejure.org/1962,515)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 1962 - I ZR 9/61 (https://dejure.org/1962,515)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1962, 2059
  • MDR 1962, 883
  • GRUR 1962, 518
  • DB 1962, 1172
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.10.1958 - I ZR 34/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.06.1962 - I ZR 9/61
    Eine offenkundige und damit nach der gesetzlichen Fiktion des dem § 2 Satz 1 PatG entsprechenden § 1 Abs. 2 Satz 1 GebrMG neuheitshindernde Vorbenutzung des Gegenstandes eines Gebrauchsmusters liegt nach der in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig vertretenen Meinung dann vor, wenn die in Rede stehende Benutzungshandlung es ermöglicht hat, daß beliebige zur Geheimhaltung nicht verpflichtete Dritte vom Gegenstand der neuen Raumform zuverlässige Kenntnis erlangen konnten (s. u.a. Pietzcker PatG § 2 Anm. 28; Lindenmaier PatG 4. Aufl. § 2 Anm. 17; Reimer PatG 2. Aufl. § 2 Anm. 15 ff; BGH GRUR 1956, 208, 209 - Spitzenhandschuh - BGH GRUR 1959, 178, 179 - Heizpreßplatte).

    Besteht die Benutzungshandlung wie im Streitfall darin, daß der Verfügungsberechtigte den Gegenstand des künftigen Schutzrechts einem Dritten zum Kauf anbietet, ihn also feilhält, so ist diese Benutzung dann als offenkundig angesehen worden, wenn die Weiterverbreitung der von dem Empfänger des Angebots erhaltenen Kenntnis an beliebige Dritte nach der Lebenserfahrung naheliegt (BGH GRUR 1959, 178, 179 - Heizpreßplatte; BGH GRUR 1962, 86, 89 - Fischereifahrzeug).

    So ist beispielsweise in dem der Entscheidung in GRUR 1959, 178 f zugrunde liegenden Falle die Offenkundigkeit verneint worden, weil es sich hier lediglich um einen Austausch von technischen Vorschlägen zwischen dem Lieferanten und einem Unterlieferanten gehandelt hatte, die ein Angebot an einen einzelnen ausländischen Abnehmer im Auge hatten, und an einer Preisgabe der Vorschläge an beliebige Dritte nach den gegebenen Umständen für den Lieferanten kein Interesse bestehen konnte.

  • BGH, 24.10.1961 - I ZR 92/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.06.1962 - I ZR 9/61
    Besteht die Benutzungshandlung wie im Streitfall darin, daß der Verfügungsberechtigte den Gegenstand des künftigen Schutzrechts einem Dritten zum Kauf anbietet, ihn also feilhält, so ist diese Benutzung dann als offenkundig angesehen worden, wenn die Weiterverbreitung der von dem Empfänger des Angebots erhaltenen Kenntnis an beliebige Dritte nach der Lebenserfahrung naheliegt (BGH GRUR 1959, 178, 179 - Heizpreßplatte; BGH GRUR 1962, 86, 89 - Fischereifahrzeug).

    Umgekehrt ist in dem Falle der in GRUR 1962, 86 ff veröffentlichten Entscheidung die Offenkundigkeit eines mit der Übersendung einer technischen Zeichnung verbundenen Angebots bejaht worden, weil nach der Lebenserfahrung damit zu rechnen war, daß die nicht besonders zur Geheimhaltung verpflichteten Empfänger die Zeichnung mit technischen Beratern erörtern und auch Konkurrenten zur Abgabe von Vergleichsangeboten vorlegen würden.

  • BGH, 18.10.1955 - I ZR 197/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.06.1962 - I ZR 9/61
    Hierbei bedarf es nicht der Feststellung, daß der Empfänger der den Erfindungsgegenstand betreffenden Mitteilung oder daß ein beliebiger Dritter von der durch die Benutzungshandlung des Verfügungsberechtigten eröffneten Möglichkeit, das Wesen der Erfindung kennenzulernen, tatsächlich Gebrauch gemacht hat; es genügt vielmehr bereits die Wahrscheinlichkeit einer solchen Kenntnisnahme, die sich u.U. aus dem besonderen Interesse der Fachwelt an Neuerungen auf dem in Frage kommenden Marktgebiet ergeben kann (BGH GRUR 1956 73, 75 - Kalifornia-Schuhe).
  • BGH, 20.01.1956 - I ZR 153/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.06.1962 - I ZR 9/61
    Eine offenkundige und damit nach der gesetzlichen Fiktion des dem § 2 Satz 1 PatG entsprechenden § 1 Abs. 2 Satz 1 GebrMG neuheitshindernde Vorbenutzung des Gegenstandes eines Gebrauchsmusters liegt nach der in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig vertretenen Meinung dann vor, wenn die in Rede stehende Benutzungshandlung es ermöglicht hat, daß beliebige zur Geheimhaltung nicht verpflichtete Dritte vom Gegenstand der neuen Raumform zuverlässige Kenntnis erlangen konnten (s. u.a. Pietzcker PatG § 2 Anm. 28; Lindenmaier PatG 4. Aufl. § 2 Anm. 17; Reimer PatG 2. Aufl. § 2 Anm. 15 ff; BGH GRUR 1956, 208, 209 - Spitzenhandschuh - BGH GRUR 1959, 178, 179 - Heizpreßplatte).
  • RG, 07.10.1941 - I 54/41

    1. Wie weit ist im Verletzungsstreit bei völliger Vorwegnahme der Erfindung ein

    Auszug aus BGH, 08.06.1962 - I ZR 9/61
    Im ersteren Falle wird die Offenkundigkeit der Benutzung in der Regel zu verneinen sein, da nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von vornherein mit einem vertragstreuen und erwartungsgemäßen Verhalten des Mitteilungsempfängers gerechnet werden kann; ergibt sich allerdings, daß der Mitteilungsempfänger die erlangte Kenntnis unter Bruch der Geheimhaltungspflicht und entgegen den berechtigten Erwartungen an beliebige Dritte weitergegeben hat, so ist nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung trotz der bestehenden Vertragspflicht zur Geheimhaltung bzw. der dahingehenden begründeten Erwartung Offenkundigkeit anzunehmen (s. hierzu insbesondere RGZ 167, 339, 346 bis 356; Lindenmaier a.a.O. Anm. 18).
  • BGH, 20.06.2006 - X ZB 27/05

    Demonstrationsschrank

    In der - allerdings durchwegs vor Inkrafttreten der maßgeblichen patent- wie gebrauchsmusterrechtlichen Gesetzesbestimmungen in den Jahren 1978 und 1986 ergangenen - höchstrichterlichen Rechtsprechung ist über lange Zeit die Auffassung vertreten worden, dass bei durch Gebrauchsmuster zu schützenden Erfindungen ein geringeres Maß an Erfindungshöhe erforderlich sei als bei patentgeschützten Erfindungen (vgl. RG v. 25.1.1908 - I 109/07, BlPMZ 1908, 188, 189 - Schartenblende: "so geht doch aus der Begründung der Erklärung [der Regierungs-Kommissäre] mit Deutlichkeit hervor, daß man dabei ausschließlich an die geringeren, nur des Gebrauchsmusterschutzes würdigen Erfindungen gedacht hat, nicht an die gehaltreicheren Erfindungen, welche den Voraussetzungen des Patentgesetzes genügen und daher auf den wirksameren und länger dauernden Patentschutz Anspruch machen können"; RGZ 99, 211, 212 f. Kurbelscheibe: "Der Gedanke, die Kurbelscheibe einer Maschine abzunehmen und einfach durch ein an ihre Stelle größeres Rad zu ersetzen, das wie ein Schwungrad wirkt, ist nicht eine Selbstverständlichkeit, die keine nennenswerte technische Überlegung erfordert hätte"; RG v. 15.12.1928 - I 264/28, MuW 29, 131 - Garndocke; RG v. 18.3.1933 - I 193/32, GRUR 1933, 494, 495 - Markierzeichen (nicht nur handwerksmäßige Maßnahmen); RG vom 20.1.1939 - I 163/38, GRUR 1939, 838, 840 - Sturmlaterne; BGH, Urt. v. 2.11.1956 - I ZR 449/55, GRUR 1957, 270, 271 - Unfallverhütungsschuh; v. 29.5.1962 - I ZR 147/60, GRUR 1962, 575, 576 - Standtank; v. 8.6.1962 - I ZR 9/61, GRUR 1962, 518, 519 Blitzlichtgerät; BGHZ 42, 263, 268 - Verstärker).
  • BGH, 05.06.1997 - X ZR 139/95

    "Leiterplattennutzen"; Rechtsfolgen der Verletzung eines Gebrauchsmusters;

    Der Senat hat bereits für das frühere Recht angenommen, daß eine vor dem Prioritätszeitpunkt erfolgte Benutzung der beanspruchten Lehre gegenüber zur Geheimhaltung verpflichteten Personen der Neuheit jedenfalls dann nicht entgegensteht, wenn die Beteiligten ihre Pflicht zur Verschwiegenheit einhalten (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1962 - I ZR 9/61, GRUR 1962, 518, 520; Urt. v. 25.11.1965 - Ia ZR 117/64, GRUR 1966, 484, 486 - Pfennigabsatz; Urt. v. 21.11.1972 - X ZR 64/68, GRUR 1973, 263, 264 - Rotterdam-Geräte u. Urt. v. 13.12.1977 - X ZR 28/75, GRUR 1978, 297, 298 - Hydraulischer Kettenbandantrieb).
  • BGH, 06.02.2002 - X ZR 215/00

    Drahtinjektionseinrichtung; Ansprüche des Arbeitnehmererfinders bei

    Diese Grundsätze gelten nicht nur in Fällen, in denen die Benutzungshandlung in einer Lieferung besteht, sondern gleichermaßen, wenn - wie hier - ein körperlich noch nicht hergestellter Gegenstand angeboten wird, und das Angebot alle technischen Einzelheiten enthält, die für die Herstellung durch andere Fachleute notwendig sind (BGH, Urt. v. 24.10.1961 - I ZR 92/58, GRUR 1962, 86, 88 f. - Fischereifahrzeug; BGH, Urt. v. 8.6.1962 - I ZR 9/61, GRUR 1962, 518, 520 f. - Blitzlichtgerät; Benkard/Ullmann, PatG, 9. Aufl., § 3 Rdn. 43).
  • BGH, 05.03.1996 - X ZB 13/92

    "Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem"; Voraussetzungen der Teilung eines

    Besteht die Benutzungshandlung - wie hier - darin, daß der Gegenstand des künftigen Schutzrechts an einen Dritten geliefert wird, kommt es darauf an, ob die Weiterverbreitung der von dem Empfänger der Lieferung erhaltenen Kenntnis an beliebige Dritte nach der Lebenserfahrung nahegelegen hat (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1962 - I ZR 9/61, GRUR 1962, 518, 520 - Blitzlichtgerät).
  • BGH, 25.11.1965 - Ia ZR 117/64

    Patent für einen hohen Absatz für Damenschuhe - Patent für einen Pfennigabsatz -

    Wird trotzdem später unter Bruch der Geheimhaltungspflicht die Kenntnis an beliebige Dritte weitergegeben, so tritt hierdurch - wider Erwarten - Offenkundigkeit ein (RGZ 167, 339, 346 - 356 - Brillenetui; BGH GRUR 1962, 518, 521 - Blitzlichtgerät).

    In der bereits angeführten Entscheidung vom 8. Juni 1962 (GRUR 1962, 518, 521 li. Sp. - Blitzlichtgerät) hat der frühere Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Beantwortung der Frage offengelassen, ob ein Beweis, durch den nach der Lebenserfahrung an sich die "nicht entfernte Möglichkeit" oder eine "gewisse Wahrscheinlichkeit" für eine Kenntnisnahme durch andere Sachverständige begründet worden ist, durch den Gegenbeweis entkräftet, werden kann, daß die Benutzungshandlung entgegen der an sich gegebenen Wahrscheinlichkeit und abweichend von dem gewöhnlichen Lauf der Dinge im Einzelfall tatsächlich keine Offenkundigkeit (im Sinne einer Möglichkeit der Kenntnisnahme durch andere Sachverständige) herbeigeführt habe (etwa weil die einzige Person, die durch die Benutzungshandlung von der Erfindung Kenntnis erlangt hat, ohne daß sie dazu verpflichtet gewesen wäre, die Erfindung tatsächlich streng geheimgehalten hat).

  • BGH, 08.07.2008 - X ZR 189/03

    Schalungsteil

    Das nach der Behauptung der Klägerin vor dem Prioritätstag erfolgte Angebot ist - wie schon nach der früheren Rechtslage (zu dieser BGH, Urt. v. 17.10.1958 - I ZR 34/57, GRUR 1959, 178, 179 - Heizpreßplatte; Urt. v. 8.6.1962 - I ZR 9/61, GRUR 1962, 518, 520 - Blitzlichtgerät) - nur dann geeignet, beachtlichen Stand der Technik zu schaffen, wenn im Einzelfall die Weiterverbreitung einer dem Angebotsempfänger übermittelten Kenntnis an beliebige Dritte nach der Lebenserfahrung nahegelegen hätte (vgl. Melullis in Benkard, PatG GebrMG, 10. Aufl. 2006, Rdn. 50 zu § 3 PatG).
  • LG Düsseldorf, 30.06.2022 - 4b O 52/20
    Durch eine Benutzung wird eine Lehre öffentlich zugänglich, wenn die nicht nur theoretische Möglichkeit besteht, dass über sie beliebige Dritte zuverlässige, ausreichende Kenntnis vom Gegenstand der Vorbenutzung erhalten konnten, d.h. wenn die beanspruchte Lehre aus der Benutzung erkennbar wird und die Weiterverbreitung des auf diese Weise erlangten Wissens von der Erfindung an beliebige Dritte nach der Lebenserfahrung nahegelegen hat oder doch wenigstens nicht unwahrscheinlich ist (BGH, GRUR 1962, 518 (520) - Blitzlichtgerät).
  • OLG Düsseldorf, 08.05.2003 - 2 U 137/99

    Drahtinjektionseinrichtung II (Arbeitnehmererf.)

    Die Offenkundigkeit einer Benutzungshandlung ist nämlich dann zu verneinen, wenn derjenige, dem gegenüber die Benutzungshandlung vorgenommen wird, dem Benutzer gegenüber zur Geheimhaltung verpflichtet ist und sich jedenfalls bis zum Prioritätstag der Schutzrechtsanmeldung an diese Verpflichtung hält (vgl. dazu BGH, GRUR 1962, 518, 520 f. - Blitzlichtgerät; BGH, GRUR 1966, 484, 487 - Pfennigabsatz; Benkard-Ullmann, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., § 3 PatG Rdn. 56, 62 und 67 m.w.N.).
  • LG Düsseldorf, 29.03.2012 - 4a O 113/10

    Filmträger

    Eine offenkundige und daher neuheitsschädliche Vorbenutzung des Gegenstandes eines Gebrauchsmusters liegt vor, wenn die in Frage stehende Benutzungshandlung es ermöglicht hat, dass beliebige, zur Geheimhaltung verpflichtete Dritte vom beanspruchten Gegenstand zuverlässig Kenntnis erlangen konnten (BGH GRUR 1962, 518, 520 - Blitzlichtgerät; Benkard/Goebel, Patentgesetz, 10. Auflage, § 3 GebrMG Rz. 11).
  • LG Düsseldorf, 16.06.2011 - 4a O 45/10

    Notlaschenverbinder

    Eine offenkundige Vorbenutzung des Gegenstandes eines Gebrauchsmusters liegt vor, wenn die in Frage stehende Benutzungshandlung es ermöglicht hat, dass beliebige, zur Geheimhaltung nicht verpflichtete Dritte vom beanspruchten Gegenstand zuverlässige Kenntnis erlangen konnten (BGH GRUR 1962, 518, 520 - Blitzlichtgerät).
  • BPatG, 11.12.2015 - 14 W (pat) 34/09

    Patentfähigkeit einer Erfindung mit der Bezeichnung "Backofen mit hoher

  • BGH, 24.02.1966 - Ia ZR 3/64

    Nichtigkeitsklage gegen ein Streitpatent mangels neuer fortschrittlicher und

  • LG Düsseldorf, 14.06.2016 - 4a O 31/15

    Pflegebett (2)

  • LG Düsseldorf, 29.03.2012 - 4a O 175/10

    Filmträger II

  • LG Düsseldorf, 25.03.2003 - 4a O 162/02

    Drehtrommelofen

  • BGH, 16.01.1996 - X ZR 64/93

    Streit um ein Patent zum gehälftelten Aufwickeln von Schläuchen in einem

  • BGH, 07.12.1965 - Ia ZR 292/63

    Anforderungen an die Neuheit eines Patentanspruchs - Versagung eines Patents auf

  • BPatG, 13.03.2014 - 35 W (pat) 414/10
  • BPatG, 30.01.2001 - 3 Ni 40/99(EU)
  • BPatG, 30.01.2001 - 3 Ni 40/99
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