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   BGH, 13.07.1962 - I ZR 23/61   

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https://dejure.org/1962,826
BGH, 13.07.1962 - I ZR 23/61 (https://dejure.org/1962,826)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1962 - I ZR 23/61 (https://dejure.org/1962,826)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1962 - I ZR 23/61 (https://dejure.org/1962,826)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1962, 963
  • GRUR 1963, 36
  • DB 1962, 1173
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 07.02.1961 - I ZR 123/59
    Auszug aus BGH, 13.07.1962 - I ZR 23/61
    Wenn aber demnach das im Verkehr als "Fichtennadelextrakt" angebotene Erzeugnis, gleichgültig wer es hergestellt hat oder vertreibt, so gut wie niemals aus denjenigen Stoffen besteht, die nicht fachkundige Verkehrskreise, namentlich die Verbraucher, nach dem Wortsinn der Bezeichnung erwarten können, so kann der Gebrauch dieser allgemein verwendeten Bezeichnung durch einen der Mitbewerber nicht schon deshalb, weil auch sein Erzeugnis nicht dem Wortsinn der Bezeichnung entspricht, als wettbewerbswidrig beurteilt und die auf den Wortsinn abgestellte Verkehrsauffassung nicht als schutzwürdig angesehen werden (vgl. auch die ähnlichen Erwägungen in BGHZ 27, 1, 4 [BGH 28.02.1958 - I ZR 129/56] - Emaillelack - und BGH GRUR 1961, 361, 362 - Hautleim -).

    In sinngemäßer Heranziehung der Gesichtspunkte, die der erkennende Senat zu anderen Fällen entwickelt hat, in denen bei den beteiligten Geschäftskreisen Streit und im breiten Publikum keine klare Vorstellung von den wesentlichen Merkmalen eines Begriffs bestand (BGHZ 28, 1, 7 [BGH 06.06.1958 - I ZR 33/57] - Buchgemeinschaft II - GRUR 1961, 361, 363, 364 - Hautleim -), ist daher auch im Streitfall in erster Linie darauf abzustellen, welche Eigenschaften in bezug auf Wesen und Gebrauchsvorteile der Verkehr bei einem ihm unter der Bezeichnung "Fichtennadelextrakt" entgegentretenden Erzeugnis erwartet und üblicherweise erwarten kann.

  • BGH, 28.02.1958 - I ZR 129/56

    Emaillelack

    Auszug aus BGH, 13.07.1962 - I ZR 23/61
    Wenn aber demnach das im Verkehr als "Fichtennadelextrakt" angebotene Erzeugnis, gleichgültig wer es hergestellt hat oder vertreibt, so gut wie niemals aus denjenigen Stoffen besteht, die nicht fachkundige Verkehrskreise, namentlich die Verbraucher, nach dem Wortsinn der Bezeichnung erwarten können, so kann der Gebrauch dieser allgemein verwendeten Bezeichnung durch einen der Mitbewerber nicht schon deshalb, weil auch sein Erzeugnis nicht dem Wortsinn der Bezeichnung entspricht, als wettbewerbswidrig beurteilt und die auf den Wortsinn abgestellte Verkehrsauffassung nicht als schutzwürdig angesehen werden (vgl. auch die ähnlichen Erwägungen in BGHZ 27, 1, 4 [BGH 28.02.1958 - I ZR 129/56] - Emaillelack - und BGH GRUR 1961, 361, 362 - Hautleim -).
  • BGH, 12.07.1957 - I ZR 8/56

    Heilmittelvertrieb

    Auszug aus BGH, 13.07.1962 - I ZR 23/61
    Auch sonst könnten unter das Verbot Handlungen fallen, deren rechtliche Erlaubtheit in diesem Rechtsstreit weder geprüft worden ist noch geprüft werde kann (vergl. BGH GRUR 1957, 606, 608 - Heilmittelvertrieb -).
  • BGH, 06.06.1958 - I ZR 33/57

    Irreführende Werbung

    Auszug aus BGH, 13.07.1962 - I ZR 23/61
    In sinngemäßer Heranziehung der Gesichtspunkte, die der erkennende Senat zu anderen Fällen entwickelt hat, in denen bei den beteiligten Geschäftskreisen Streit und im breiten Publikum keine klare Vorstellung von den wesentlichen Merkmalen eines Begriffs bestand (BGHZ 28, 1, 7 [BGH 06.06.1958 - I ZR 33/57] - Buchgemeinschaft II - GRUR 1961, 361, 363, 364 - Hautleim -), ist daher auch im Streitfall in erster Linie darauf abzustellen, welche Eigenschaften in bezug auf Wesen und Gebrauchsvorteile der Verkehr bei einem ihm unter der Bezeichnung "Fichtennadelextrakt" entgegentretenden Erzeugnis erwartet und üblicherweise erwarten kann.
  • BGH, 26.02.1953 - III ZR 214/50

    Revision. Berücksichtigung neuen Rechts

    Auszug aus BGH, 13.07.1962 - I ZR 23/61
    Sie ist auch nicht durch das während des Revisionsverfahrens (am 1. August 1961) in Kraft getretene und hier zu beachtende (BGHZ 9, 101 [BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50] ) Arzneimittelgesetz vom 16. Mai 1961 (BGBl. I S. 533) geschaffen worden.
  • BGH, 19.12.1961 - I ZR 115/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.07.1962 - I ZR 23/61
    Eine amtliche oder sonst verbindliche Begriffsbestimmung der Bezeichnung "Fichtennadelextrakt", nach der sich die Hersteller und Händler richten müßten und durch die auch die Verkehrsauffassung beeinflußt sein könnte (vergl. zu letzterem BGH GRUR 1958, 32, 33 - Haferschleim - GRUR 1958, 492, 496 - Eis-Pralinen - GRUR 1962, 249, 252 - Schaumweinwerbung "naturrein" -), ist nach der zutreffenden Feststellung des Berufungsgerichts bisher nicht vorhanden.
  • BGH, 28.06.1957 - I ZR 230/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.07.1962 - I ZR 23/61
    Eine amtliche oder sonst verbindliche Begriffsbestimmung der Bezeichnung "Fichtennadelextrakt", nach der sich die Hersteller und Händler richten müßten und durch die auch die Verkehrsauffassung beeinflußt sein könnte (vergl. zu letzterem BGH GRUR 1958, 32, 33 - Haferschleim - GRUR 1958, 492, 496 - Eis-Pralinen - GRUR 1962, 249, 252 - Schaumweinwerbung "naturrein" -), ist nach der zutreffenden Feststellung des Berufungsgerichts bisher nicht vorhanden.
  • BGH, 25.04.1958 - I ZR 84/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.07.1962 - I ZR 23/61
    Eine amtliche oder sonst verbindliche Begriffsbestimmung der Bezeichnung "Fichtennadelextrakt", nach der sich die Hersteller und Händler richten müßten und durch die auch die Verkehrsauffassung beeinflußt sein könnte (vergl. zu letzterem BGH GRUR 1958, 32, 33 - Haferschleim - GRUR 1958, 492, 496 - Eis-Pralinen - GRUR 1962, 249, 252 - Schaumweinwerbung "naturrein" -), ist nach der zutreffenden Feststellung des Berufungsgerichts bisher nicht vorhanden.
  • BGH, 20.05.2009 - I ZR 220/06

    Versicherungsberater

    Allerdings kann die Verkehrsauffassung durch gesetzliche Vorschriften grundsätzlich in der Form beeinflusst werden, dass sie den bestehenden Normen entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 13.7.1962 - I ZR 23/61, GRUR 1963, 36, 38 = WRP 1962, 364 - Fichtennadelextrakt; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 5 Rdn. 2.91).
  • BGH, 22.03.1967 - Ib ZR 88/65

    Geschützte Materialbegriffe der Arbeitsgemeinschaft Holz - Verwendung unlauterer

    Die Anwendung des § 3 UWG setzt dann voraus, daß dem Erzeugnis nachweislich diejenigen vorteilhaften Eigenschaften fehlen müssen, die ein entsprechend bezeichnetes Angebot nach der Auffassung des Verkehrs üblicherweise erwarten läßt (BGHZ 28, 1 [BGH 06.06.1958 - I ZR 33/57] - Buchgemeinschaft II; BGH GRUR 1961, 361 - Hautleim; GRUR 1963, 36, 39 - Fichtennadelextrakt; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 9. Aufl., Anm. 57 zu § 3 UWG).

    Treffen diese Angaben zu - sie sind von der Klägerin nicht ausgeräumt worden -, dann kann es jedenfalls nicht Aufgabe eines Gerichts sein, von sich aus im Rahmen des § 3 UWG feste Begriffe zu schaffen und Normen aufzustellen, wie ein unter einer bestimmten Bezeichnung angebotenes Erzeugnis hergestellt und beschaffen sein soll (vgl. auch BGH GRUR 1963, 36, 39 - Fichtennadelextrakt).

  • BGH, 22.05.1970 - I ZR 125/68

    Kölsch-Bier

    In der Rechtsprechung zu § 3 UWG sind unrichtige Verbrauchervorstellungen nur in Sonderfällen als nicht schutzwürdig angesehen worden, wie z.B. bei Verwendung einer in Fachkreisen richtig verstandenen Bezeichnung eines Spezialprodukts, die zu verbieten eher Verwirrung stiften als Klärung bringen und noch dazu die Vernichtung eines wertvollen Besitzstandes zur Folge haben würde (BGH GRUR 1958, 444, 447 - Emaillelack; GRUR 1961, 361, 362, 364 - Hautleim) oder beim Bestehen einer nur auf den Wortsinn abgestellten unrichtigen Verkehrsauffassung, wenn fachkundigen Verkehrskreisen die richtige Bedeutung der allgemein gebräuchlichen Bezeichnung bewußt ist (BGH GRUR 1963, 36, 39 - Fichtennadelextrakt).
  • BGH, 12.03.1971 - I ZR 115/69

    Anspruch auf Unterlassung der Verwendung von Bocksbeutelflaschen für anderen als

    Auch bei handelsüblichen, in Fachkreisen eingebürgerten und dort richtig verstandenen Beschaffenheitsangaben, die lediglich bei nicht vorgebildeten Laien zu einer Irreführungsgefahr Veranlassung gegeben hatten, ist mit Rücksicht auf den wertvollen Besitzstand der Fachwelt sowie die bei einer Umbenennung entstehenden Kosten und die sich dann ergebende Verkehrsverwirrung der fachkundigen Abnehmer ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit an einer Unterbindung der Irreführung verneint worden (vgl. BGHZ 27, 1, 4, 14 [BGH 28.02.1958 - I ZR 129/56] - Emaillelack; siehe ferner BGH GRUR 61, 361, 362 - Hautleim; 63, 36, 39 - Fichtennadelextrakt).
  • BGH, 05.05.1983 - I ZR 47/81

    Feingoldgehalt

    Die Verwendung einer - wie hier - dem Gesetz entsprechenden Bezeichnung wird - unbeschadet der Prüfung der Schutzbedürftigkeit des Verkehrs vor Täuschung unter dem Gesichtspunkt des § 3 UWG - nicht dadurch unzulässig, daß nicht unerhebliche Teile der betroffenen Verkehrskreise oder auch der Verkehr insgesamt die Bezeichnung in einem anderen als dem gesetzlich festgelegten oder zulässigen Sinne versteht (vgl. BGH GRUR 1958, 492, 496 - Eis-Pralinen = WRP 1958, 239, 241, 242; GRUR 1963, 36, 38 = WRP 1962, 364 - Fichtennadelextrakt; OLG Hamburg WRP 1973, 164 - Prädikatssekt).
  • BGH, 26.04.1974 - I ZR 19/73

    Verwendung der Bezeichnung "Germany" im Warenverkehr innerhalb der Bundesrepublik

    Eine solche Abwägung kann dazu führen, eine Täuschungsgefahr, der nur ein Teil der betroffenen Verkehrskreise unterliegt, als rechtlich unerheblich zu vernachlässigen (vgl. u.a. BGHZ 42, 134, 139 ff - 20 % unter Richtpreis; BGHZ 27, 1, 4, 14 - Emaillelack; BGH GRUR 1966, 445, 449 - Glutamat; GRUR 1963, 36, 39 - Fichtennadelextrakt; GRUR 1957, 285, 287 - Erstes Kulmbacher; GRUR 1971, 313, 315, 316 - Bocksbeutelflasche).
  • BGH, 24.10.1975 - I ZR 59/74
    Aus der von der Revision angesprochenen Rechtsprechung ( BGH GRUR 1961, 361 - Hautleim; GRUR 1963, 36 - Fichtennadelextrakt; GRUR 1967, 600 - Rhenodur) läßt sich dagegen nichts herleiten, weil es dort nur um die Vorstellung über Eigenschaften der Ware, nicht über die Herstellereigenschaft ging.
  • BGH, 07.03.1973 - I ZR 24/72
    Wenn die Revision meint, die Auffassung dieser Verkehrskreise über den Inhalt des Wortes "Weingeist" sei nicht schutzwürdig, weil "Weingeist" in der Gesetzes- und Fachsprache zur Bezeichnung von Äthylalkohol und damit zur Bezeichnung eines artentscheidenden Bestandteils von Spirituosen also auch von "Boonekamp" verwendet werde, demnach die Angabe auf dem Etikett zutreffend sei (vgl. BGHZ 27, 1, 4 - Emaillelack; BGH GRUR 1961, 361, 362 - Hautleim; GRUR 1963, 36, 39 - Fichtennadelextrakt), so kann dem nicht gefolgt werden.
  • BGH, 15.06.1966 - Ib ZR 72/64

    Wettbewerbsverstoß wegen Irreführung der Verbraucher - Schutzwürdigkeit der

    Schließlich handelt es sich im vorliegenden Falle auch nicht etwa schon deshalb um eine sog. unbeachtliche Verbrauchervorstellung, weil das angebotene Erzeugnis "so gut wie niemals aus denjenigen Stoffen besteht, die fachunkundige Kreise nach dem Wortsinn der Bezeichnung erwarten können" (BGH GRUR 1963, 36, 39 - Fichtennadelextrakt).
  • BGH, 03.07.1964 - Ib ZR 179/62
    Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 13o Juli 1962 (GRUR 1963, 36 ff - Fichtennadelextrakt) der Beurteilung des damaligen, besonders gelagerten Ausnahmefalles zugrunde gelegt hatte.
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