Rechtsprechung
   BGH, 02.10.1962 - VI ZR 253/61   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1962,463
BGH, 02.10.1962 - VI ZR 253/61 (https://dejure.org/1962,463)
BGH, Entscheidung vom 02.10.1962 - VI ZR 253/61 (https://dejure.org/1962,463)
BGH, Entscheidung vom 02. Oktober 1962 - VI ZR 253/61 (https://dejure.org/1962,463)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1962,463) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1963, 150
  • NJW 1963, 151
  • MDR 1963, 42
  • GRUR 1963, 83
  • VersR 1963, 41
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)

  • BGH, 06.04.1976 - VI ZR 246/74

    Ersatz der Aufwendungen für eine Anzeigenaktion bei Verletzung des

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BGH, 09.06.1965 - Ib ZR 126/63

    Veröffentlichung eines Fotos in der illustrierten Zeitschrift "Stern" als

    Die in dieser Hinsicht von der Klägerin unter Hinweis auf das Urteil BGH GRUR 1963, 83 (-Staatskarossen) in der schriftlichen Revisionsbegründung geäußerten Bedenken greifen nicht durch.
  • KG, 26.01.2007 - 9 U 251/06

    Kein postmortaler Gegendarstellungsanspruch

    aa) Einer Vererblichkeit steht entgegen, dass es sich bei dem - im allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurzelnden (vgl. BVerfG NJW 1983, 1179) - nichtvermögensrechtlichen und daher nicht von § 1922 Absatz 1 BGB erfassten Gegendarstellungsanspruch (vgl. BGH GRUR 1963, 83 = NJW 1963, 151) um ein höchstpersönliches Recht handelt, welches ausschließlich dem Betroffenen zusteht (vgl. Seitz/Schmidt/ Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Aufl., Rn. 55) und folglich mit dem Tod des Inhabers erlischt (Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort - und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 11 Rn. 72; Marotzke in Staudinger, BGB, Bearbeitung 2000, § 1922 Rn. 116).

    Das unterscheidet den Gegendarstellungsanspruch maßgeblich von den Ansprüchen, in denen es auf den Wahrheitsgehalt einer verbreiteten Tatsachenäußerung ankommt wie insbesondere den Ansprüchen auf Unterlassung und Widerruf von Tatsachenbehauptungen, die je nach Art der angegriffenen Äußerungen Streitigkeiten vermögensrechtlicher Art bilden können (vgl. BGH GRUR 1963, 83 = NJW 1963, 151) und damit ggf. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen können .

  • BGH, 13.05.1986 - VI ZR 96/85

    Irrtümliche Annahme einer zulassungsfreien Revision durch das Berufungsgericht

    Daß der Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung grundsätzlich ein nichtvermögensrechtlicher Anspruch ist, hat der erkennende Senat bereits entschieden (Urteil vom 2. Oktober 1962 - VI ZR 253/61 - NJW 1963, 151).
  • OLG Hamburg, 10.07.1995 - 3 U 182/94

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Widerruf einer unwahren Behauptung im

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • LG Hamburg, 30.10.2001 - 324 O 623/01

    Anspruch der Rechtsnachfolgerin einer betroffenen Person gegen Verleger einer

    Der Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung ist als Ausfluß des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein höchstpersönlicher Anspruch (BGH, Urt. v. 02.10.1962, NJW 1963, S. 151 f., 151 [BGH 02.10.1962 - VI ZR 253/61] zu § 11 des Reichspressegesetzes), der mit dem Inhaber dieses Anspruchs erlischt bzw. dann, wenn Betroffener einer Berichterstattung eine nicht mehr existente Person ist, nicht zur Entstehung gelangt.

    Insbesondere der Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung ist aber auch dann ein Anspruch ausschließlich nichtvermögensrechtlicher Art, wenn das Veröffentlichungsverlangen im Einzelfall wesentlich durch wirtschaftliche Interessen des Anspruchstellers motiviert sein mag (BGH, Urt. v. 02.10.1963, NJW 1963, S. 151 f. [BGH 02.10.1962 - VI ZR 253/61] ); denn in der formalen Ausgestaltung dieses Anspruchs, nach der es auf die Wahrheitsfrage grundsätzlich nicht ankommen soll, kommt zum Ausdruck, daß es bei seiner Durchsetzung nicht um den Schutz von Vermögensinteressen oder sonstigen spezifischen Rechtsgütern geht, sondern nur darum, dem von der Verbreitung einer Tatsachenbehauptung Betroffenen das Recht zu sichern, sich vor der Öffentlichkeit in seiner Angelegenheit Gehör zu verschaffen.

  • BVerfG, 19.02.1993 - 1 BvR 1424/92

    Pressefreiheit und Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung bei Fehlen

    Der Einwand der Unwahrheit der Gegendarstellung ist deshalb grundsätzlich unbeachtlich (Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch in Presse, Film, Funk und Fernsehen, 2. Aufl., München 1990, Rdnr. 238 f. und 527; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 2. Aufl., München 1986, S. 151 Rdnr. 11; Löffler, Presserecht, Bd. I, Landespressegesetze, 3. Aufl., München 1983, § 11 Rdnr. 104, 197; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 3. Aufl., Köln 1986, Rdnr. 11.180; BGH, NJW 1963, S. 151; BGH, NJW 1963, S. 1155, BGH, NJW 1964, S. 1132; BGH, NJW 1965, S. 1230).
  • OLG Köln, 13.11.1975 - 7 U 43/75

    Haftung der Bundesrepublik Deutschland für die Folgen eines "Bummelstreiks" auf

    Zum Vorsatz gehört und genügt das Bewußtsein des Täters, daß durch sein Handeln ein Dritter geschädigt werden kann, sofern der Täter diesen möglichen Erfolg in seinen Willen aufgenommen und für den Fall des Eintritts in Kauf genommen hat (BGH in Betrieb 1957, 185 und in NJW 1963, 150, Palandt-Thomas a.a.O. § 826 Anm. 3 a und Erman-Drees a.a.O. § 826 Rdz. 18).
  • BPatG, 15.07.1998 - 28 W (pat) 1/98

    Markenschutz - Markenfähigkeit von Farben bzw. Farbkombinationen

    Für eine solche Auslegung spricht schließlich auch, daß es erhebliche Zeit vor der Entstehung des Markengesetzes schon einen Meinungsstreit um den Schutz von Farben in abstracto oder im Rahmen einer Aufmachung gab (vgl Beier GRUR 1963, 83, 85, Studien zur Vereinheitlichung des Markenrechts; Begriff der Marke: Berichterstattet im Namen der Deutschen Landesgruppe; GRUR 1963, 490, 492 Berichte "Internationale Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz", Berliner Kongreß vom 3. bis 8. Juni 1963, Arbeitsergebnisse).
  • BPatG, 15.07.1998 - 28 W (pat) 296/97

    Markenschutz - Markenfähigkeit von Farben bzw. Farbkombinationen

    Für eine solche Auslegung spricht schließlich auch, daß es erhebliche Zeit vor der Entstehung des Markengesetzes schon einen Meinungsstreit um den Schutz von Farben in abstracto oder im Rahmen einer Aufmachung gab (vgl Beier GRUR 1963, 83, 85, Studien zur Vereinheitlichung des Markenrechts; Begriff der Marke: Berichterstattet im Namen der Deutschen Landesgruppe; GRUR 1963, 490, 492 Berichte "Internationale Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz", Berliner Kongreß vom 3. bis 8. Juni 1963, Arbeitsergebnisse).
  • BPatG, 15.07.1998 - 28 W (pat) 297/97

    Markenschutz - Markenfähigkeit von Farben bzw. Farbkombinationen

  • BPatG, 15.07.1998 - 28 W (pat) 305/97

    Markenschutz - Markenfähigkeit von Farben bzw. Farbkombinationen

  • BGH, 13.05.1986 - VI ZR 6/85
  • BGH, 10.03.1964 - VI ZR 83/63

    Grundsatz der Einwirkung neuer Prozessnormen auf anhängige Verfahren - Anspruch

  • BPatG, 15.07.1998 - 28 W (pat) 108/96

    Markenschutz - Markenfähigkeit von Farben bzw. Farbkombinationen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht