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   BGH, 16.03.1964 - Ib ZR 121/62   

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https://dejure.org/1964,1514
BGH, 16.03.1964 - Ib ZR 121/62 (https://dejure.org/1964,1514)
BGH, Entscheidung vom 16.03.1964 - Ib ZR 121/62 (https://dejure.org/1964,1514)
BGH, Entscheidung vom 16. März 1964 - Ib ZR 121/62 (https://dejure.org/1964,1514)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begriff der warenzeichenmäßigen Verwendung einer bildlichen Darstellung - Voraussetzung für die Annahme einer zeichenmäßigen Funktion - Gefahr einer Verwechslung von Darstellungen - Sittenwidrige Wettbewerbshandlung - Bildliche Darstellung als Beschaffenheitsangabe im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1964, 479
  • GRUR 1964, 385
  • DB 1964, 728
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.12.1960 - I ZR 39/59

    Verletzung eines Warenzeichenrechts - Individualisierung von Waren - Anspruch auf

    Auszug aus BGH, 16.03.1964 - Ib ZR 121/62
    enthalten seien, eine tatsächliche Vermutung dafür spreche, daß der Verkehr sie als Hinweis auf die Ursprungsstätte der Ware auffasse (BGH GRUR 1961, 280, 281 - Tosca); auch eine nicht völlig fernliegende Möglichkeit genüge in dieser Beziehung.

    Er hat dort ausgeführt, daß auch, wenn man mit der gefestigten Rechtsprechung davon ausgeht, daß der Begriff der warenzeichenmäßigen Benutzung weit zu ziehen ist und bei Werbeanzeigen eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, daß die darin enthaltenen Bezeichnungen oder Bilddarstellungen vom Publikum als Hinweis auf die Herkunft der angebotenen Waren aufgefaßt werden (BGH GRUR 1961, 280, 281 - Tosca), dies nicht der Prüfung der Frage enthebt, ob mit Rücksicht auf die Natur der betreffenden Ankündigung von einer warenzeichenmäßigen Verwendung oder aber nur von einem auf Inhalt oder Umstände des Angebots, insbesondere auf Eigenschaften der Ware bezüglichen Sachhinweis gesprochen werden muß.

  • BGH, 21.04.1959 - I ZR 189/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.03.1964 - Ib ZR 121/62
    Soweit die Farbfotos Kaffee trinkende Personen darstellen, könne eine zeichenmäßige Funktion nur angenommen werden, wenn der Verkehr die bildliche Darstellung Kaffee trinkender Personen um den gedeckten Kaffeetisch im Hinblick darauf, daß die Klägerin seit 35 Jahren mit ihr werbe, zeichenmäßig dahin verstehe, daß sie auf die Herkunft des Kaffees aus dem Unternehmen der Klägerin hinweise; denn durch intensive Werbung könne eine derartige Wirkung hervorgerufen werden, wie dies in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Teekanne-Fall (GRUR 1959, 599) angenommen worden sei.

    Das kann namentlich der Fall sein, wenn ein anderer Gewerbetreibender eine bildliche Darstellung der fraglichen Art dem Verkehr bereits als Herkunftshinweis eingehämmert hat; denn es ist durchaus denkbar, daß der Verkehr eine bildliche Darstellung als rein beschreibende Angabe auffaßt, solange sie ihm noch nicht häufig begegnet ist, dagegen aufgrund häufigen Gebrauchs schließlich daran gewöhnt wird, in ihr einen Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betriebe zu erblicken (so auch schon BGH GRUR 1959, 599, 601 - Teekanne).

  • BGH, 25.02.1955 - I ZR 107/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.03.1964 - Ib ZR 121/62
    Daß auch eine bildliche Darstellung den Charakter einer Beschaffenheitsangabe im Sinne des § 16 WZG haben kann mit der Folge, daß gegen sie nicht aus warenzeichenrechtlichen Gesichtspunkten vorgegangen werden kann, ist unbestritten (vgl. BGH GRUR 1955, 421 - Forellenbild; GRUR 1956, 185, 184 - Dreipunkt).
  • BGH, 03.05.1963 - Ib ZR 119/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.03.1964 - Ib ZR 121/62
    Vielmehr ist die Gefahr, daß der Verkehr beschreibende bildliche Darstellungen dritter Unternehmen in derartigen Fällen als Herkunftshinweis auffaßt, um so geringer, je näher der Sinngehalt der Darstellung nach der Vorstellung des Verkehrs mit der bestimmungsgemäßen, gewöhnlichen Verwendung der Ware zusammenhängt (BGH GRUR 1963, 622, 624 - Sunkist).
  • BGH, 10.05.1955 - I ZR 91/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.03.1964 - Ib ZR 121/62
    Zwar kann eine Beschaffenheitsangabe die Funktion eines Herkunftshinweises insbesondere dann erhalten, wenn sie nach Art einer Marke auf der Ware, ihrer Verpackung oder Umhüllung in der Weise herausgestellt wird, daß die Aufmerksamkeit des Verkehrs vornehmlich auf sie gerichtet und so der Eindruck erweckt wird, sie solle als unabhängiges Schlagwort die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betriebe kennzeichnen (BGH GRUR 1955, 484, 485 - Luxor/Luxus).
  • BGH, 27.09.1963 - Ib ZR 27/62
    Auszug aus BGH, 16.03.1964 - Ib ZR 121/62
    verwendete bildliche Darstellung vom Verkehr als Kennzeichen der Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betriebe aufgefaßt wird und damit eine warenzeichenmäßige Verwendung (§ 15 WZG) vorliegt, zuletzt in seinem Urteil vom 27. September 1963 (GRUR 1964, 71, 73 - personifizierte Kaffeekanne) behandelt.
  • RG, 01.10.1937 - II 284/36

    Liegt Gebrauch als Warenzeichen vor, wenn das einem anderen geschützte Zeichen --

    Auszug aus BGH, 16.03.1964 - Ib ZR 121/62
    Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, ist es allerdings denkbar, daß auch die im wesentlichen naturalistische Darstellung einer naheliegenden Art der Verwendung der angebotenen Ware dann vom Verkehr als Herkunftshinweis aufgefaßt wird, wenn ihm der dargestellte Gegenstand als Unterscheidungsmerkmal für Waren bestimmten Ursprungs bekannt ist (RGZ 155, 374, 379).
  • BGH, 06.12.1990 - I ZR 297/88

    "SL"; Verkehrsgeltung eines aus zwei Buchstaben bestehenden Warenzeichens;

    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß der Verkehr besonders dann geneigt sein wird, eine Bezeichnung - sei sie auch selbst warenbeschreibender Natur - als kennzeichenmäßig verwendet anzusehen, wenn sie ihm - etwa als Folge ihrer Verkehrsgeltung - bereits als Kennzeichen eines anderen bekannt ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.1964 - Ib ZR 121/62, GRUR 1964, 385, 387 - Kaffeetafelrunde unter Hinweis auf RGZ 155, 374, 379; BGH, Beschl. v. 21.6.1967 - Ib ZB 8/66, GRUR 1968, 148, 149 r. Sp. - Zwillingsfrischbeutel; BGH, Urt. v. 9.3.1989 - I ZR 153/86, GRUR 1989, 510, 513 li.
  • BGH, 22.03.1990 - I ZR 43/88

    Telefonnummer 4711 - Beeinträchtigung des Werbewerts

    Etwas anderes kann bei solchen von Haus aus nicht unterscheidungskräftigen Angaben jedoch dann gelten, wenn sie - wie vorliegend die als Folge ihrer zu unterstellenden umfassenden Berühmtheit weitgehend bekannte Zahlenfolge "4711" - dem Verkehr bereits als Kennzeichnung eines Dritten vertraut sind (vgl. RGZ 155, 374, 379; BGH, Urt. v. 16.3.1964 Ib ZR 121/62, GRUR 1964, 385, 387 unter 2. - Kaffeetafelrunde).
  • BGH, 04.10.1967 - Ib ZB 14/66

    Verstoß gegen ein eingetragenes Warenzeichen - Milchschokolade mit

    Vielmehr ist - wie der Senat im Zusammenhang mit bildlichen Darstellungen schon mehrfach ausgesprochen hat (vgl. BGH GRUR 1964, 71, 73 - personifizierte Kaffeekanne; 1964, 385, 386 - Kaffeetafelrunde) - auch dann im Einzelfall zu prüfen, ob der Verkehr mit Rücksicht auf die Natur der betreffenden Ankündigung und den wettbewerblichen Zusammenhang, in dem sie verwendet wird, die Hervorhebung als warenzeichenmäßigen Gebrauch auffaßt oder in der Angabe nur einen auf Inhalt oder Umstände des Angebots bezüglichen Sachhinweis erblickt.
  • LG Düsseldorf, 15.11.2001 - 4 O 193/99

    Verwendung von rechteckiger roter Schiebertaste stellt keinen kennzeichenmäßigen

    Der Verkehr ist zwar besonders dann geneigt, eine Bezeichnung als kennzeichenmäßig verwendet anzusehen, wenn sie ihm - etwa als Folge ihrer Verkehrsgeltung - bereits als Kennzeichen eines anderen bekannt ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.1964 - Ib ZR 121/62, GRUR 1964, 385, 387 - Kaffeetafelrunde unter Hinweis auf RGZ 155, 374, 379; BGH, Beschl. v. 21.6.1967 - Ib ZB 8/66, GRUR 1968, 148, 149 r. Sp. - Zwillingsfrischbeutel; BGH, Urt. v. 9.3.1989 - I ZR 153/86, GRUR 1989, 510, 513 li.
  • BGH, 08.02.1974 - I ZB 5/71
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Verwechslungsgefahr nach dem Sinngehalt um so eher zu verneinen, je allgemeiner dieser Sinngehalt gefaßt werden muß, um die Gleichheit des Motivs der in Vergleich zu setzenden Zeichen zu begründen ( BGH GRUR 1964, 385, 387 - Kaffeetafelrunde; 1969, 683, 684 - Isolierte Hand; 1969, 686, 688 - Roth-Händle).
  • BGH, 26.02.1969 - I ZR 133/67

    Vertrieb von Bohnenkaffee-Extrakt - Verwendung des Worts "Mokka-Express" als

    Ob das der Fall ist, richtet sich aber auch in diesen Fällen nach den gesamten Umständen der konkreten Benutzung, insbesondere nach der Natur der betreffenden Ankündigung und dem wettbewerblichen Zusammenhang (BGH GRUR 1964, 71, 73 - Personifizierte Kaffeekanne; 1964, 385, 386 - Kaffeetafelrunde).
  • BGH, 23.04.1969 - I ZR 129/67

    Beanspruchung von Ausstattungsrechten an einem Katzen-Bildzeichen - Verletzung

    Dabei ist zu beachten, daß der Verkehr die Aufnahme eines an sich verwechselbaren Bildbestandteils in ein prioritätsjüngeres Zeichen um so eher als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen wird, je vertrauter ihm das entsprechende Klagezeichen als Herkunftshinweis auf dem fraglichen Warengebiet ist (vgl. auch BGH GRUR 1964, 385, 387 - Kaffeetafelrunde; 1968, 148, 149 - Zwillingsfrischbeutel; 1968, 365, 366 - Praliné).
  • BGH, 08.02.1974 - I ZB 6/71
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Verwechslungsgefahr nach dem Sinngehalt um so eher zu verneinen, je allgemeiner dieser Sinngehalt gefaßt werden muß, um die Gleichheit des Motivs der in Vergleich zu setzenden Zeichen zu begründen ( BGH GRUR 1964, 385, 387 - Kaffeetafelrunde; 1969, 683, 684 - Isolierte Hand; 1969, 686, 688 - Roth-Händle).
  • BGH, 30.04.1969 - I ZR 122/67
    Der Verkehr sieht bei Begegnung mit einem Zeichen, dem ein sehr allgemeiner Sinngehalt zugrunde liegt, im Regelfall keinen Anlaß, sich den Sinngehalt als betrieblichen Herkunftshinweis zu merken, und er wird bei Begegnung mit einem anderen Zeichen, das denselben für die betreffende Warenart schwachen Sinngehalt aufweist, die Übereinstimmung des Sinngehalts entweder überhaupt nicht bemerken oder doch aus ihr keine Schlüsse auf Beziehungen der beiden Unternehmen oder auf die Herkunft aus demselben Unternehmen ziehen (vgl. BGH GRUR 1964, 385, 386 - Kaffeetafelrunde).
  • BGH, 03.07.1970 - I ZR 2/69

    Schutz eines zusätzlichen Kennzeichnungsmittels - Kennzeichnungsmittel im Sinne

    In einem solchen Fall, von dem hier nach der Unterstellung des Berufungsgerichts auszugehen ist, neigt der Verkehr vielmehr dazu, die (auf Grund der Verkehrsgeltung unterscheidungskräftig gewordene) Bezeichnung als Herkunftshinweis zu werten, wenn sie im Zusammenhang mit der angebotenen Leistung eines bestimmten Unternehmens benutzt wird (vgl. BGH GRUR 59, 599/601 - Teekanne; 63, 622/624 - Sunkist; 64, 385/387 - Kaffeetafelrunde).
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