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Rechtsprechung
   BGH, 03.07.1964 - Ib ZR 179/62   

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https://dejure.org/1964,1086
BGH, 03.07.1964 - Ib ZR 179/62 (https://dejure.org/1964,1086)
BGH, Entscheidung vom 03.07.1964 - Ib ZR 179/62 (https://dejure.org/1964,1086)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 1964 - Ib ZR 179/62 (https://dejure.org/1964,1086)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1964, 824
  • GRUR 1964, 686
  • DB 1964, 1405
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.12.1961 - I ZR 58/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.07.1964 - Ib ZR 179/62
    Soweit diese Packung früher zu einem Gesaratprois ohne Angabe der Einzelpreise für Tee und Tasse angeboten wurde, ist durch ein vom Bundesgerichtshof in diesem Punkto bestätigtes früheres Berufungsurteil in der vorliegenden Sache die Verpflichtung der Beklagten festgestellt worden, der Klägerin Schadensersatz zu leisten (Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Dezember 1961 " GRUR 1962, 415, 418 unter III - Glocken packung).
  • BGH, 12.07.1957 - I ZR 52/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.07.1964 - Ib ZR 179/62
    a) Der wettbewerbereohtliche Gesichtspunkt, unter dem die.Fortwirkung einer unrichtigen Werbeangabe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu beurteilen ist (BGH GRUH 1957, 348 - Klasen-Möbel; GRUR 1958, 86, 89 - Ei-fein; GRÜR 1959, 360, 363 - Elektrotechnik; GRUR I960, 126, 129 - Sternbild; GRUR 1962, 97, 99 - Tafelwasser), ist weder - wie das Berufungsgericht offenbar angenommen hat - der, dem Werbenden die Ausnutzung der Folgen seiner unzulässigen Werbung zu verwehren, noch - wie die Revision meint - der, die Vergrößerung des durch die unrichtige Angabe verursachten Schadens zu verhindern.
  • BGH, 31.05.1957 - I ZR 163/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.07.1964 - Ib ZR 179/62
    Eine solche Berichtigung würde unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Beseitigung des durch die unrichtige Angabe geschaffenen .Störungszustandes verlangt werden können; denn der Unterlassungsanspruch nach § 3 UWG deckt sich inhaltlich mit dem Anspruch auf Beseitigung dieses Zustandes, wenn die Hichtbeseitigung gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung 1st (BGH GRUR 1958, 30, 31 - Außenleuchte).
  • BGH, 13.07.1962 - I ZR 23/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.07.1964 - Ib ZR 179/62
    Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 13o Juli 1962 (GRUR 1963, 36 ff - Fichtennadelextrakt) der Beurteilung des damaligen, besonders gelagerten Ausnahmefalles zugrunde gelegt hatte.
  • BGH, 26.09.1961 - I ZR 55/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.07.1964 - Ib ZR 179/62
    a) Der wettbewerbereohtliche Gesichtspunkt, unter dem die.Fortwirkung einer unrichtigen Werbeangabe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu beurteilen ist (BGH GRUH 1957, 348 - Klasen-Möbel; GRUR 1958, 86, 89 - Ei-fein; GRÜR 1959, 360, 363 - Elektrotechnik; GRUR I960, 126, 129 - Sternbild; GRUR 1962, 97, 99 - Tafelwasser), ist weder - wie das Berufungsgericht offenbar angenommen hat - der, dem Werbenden die Ausnutzung der Folgen seiner unzulässigen Werbung zu verwehren, noch - wie die Revision meint - der, die Vergrößerung des durch die unrichtige Angabe verursachten Schadens zu verhindern.
  • BGH, 25.06.1954 - I ZR 7/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.07.1964 - Ib ZR 179/62
    Soweit die Revision hiermit das Rechtsschutzbedttrfnis für den PestStellungsantrag in Zweifel ziehen will, steht ihr die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, wonach es zur Feststellung der Schadensersatzpflicht genügt, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts dargetan ist, und wonach die Partei, welche die Feststellung begehrt hat, nicht gehalten ist, zur Beistungsklago üborzugehen, wenn die Voraussetzungen für die leistungsklage erst während des Rechtsstreits eintreten, sofern nicht der in der Entscheidung in IM Er" 5 zu § 256 ZPO behandolte, hier nicht vorliegende Ausnahmefall gegeben ist (BGH GRUR 1954, 457 - Irusj GRUR I960, 193, 196 - Frachtenrückvergütung).
  • BGH, 05.05.2011 - I ZR 157/09

    Creation Lamis

    a) Eine an sich nicht zu beanstandende geschäftliche Handlung kann zwar ausnahmsweise Abwehransprüche nach § 8 Abs. 1 UWG auslösen, wenn der Verkehr mit ihr die Erinnerung an eine frühere unlautere Handlung verbindet und wegen dieser Fortwirkung zu einer Vorstellung vom Inhalt der späteren Handlung gelangt, die wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist, auch wenn die frühere Handlung nicht wiederholt wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1964 - Ib ZR 179/62, GRUR 1964, 686, 688 - Glockenpackung II; Urteil vom 24. Juni 1982 - I ZR 108/80, GRUR 1982, 685, 686 = WRP 1982, 648 - Ungarische Salami II; Urteil vom 5. Oktober 2006 - I ZR 229/03, GRUR 2007, 67 Rn. 21 = WRP 2006, 1516 - Pietra di Soln).
  • BGH, 13.10.1965 - Ib ZR 111/63

    Nachbildung einer gemeinfreien Skulptur Apfel-Madonna

    Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, kann zwar die Verwendung einer unrichtigen Werbeangabe die Folge haben, daß die dadurch herbeigeführte Irreführung der beteiligten Verkehrskreise ein späteres wettbewerbliches Verhalten auch dann irreführend erscheinen läßt, wenn dieses Verhalten für sich allein betrachtet wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden wäre (BGH GRUR 1964, 686, 688 - Glockenpackung II).
  • OLG Hamburg, 06.05.2004 - 3 U 203/03

    Zur Zulässigkeit der vergleichenden Preis-Werbung eines Telefondienstanbieters

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann allerdings eine an sich nicht zu beanstandende Werbeangabe im Sinne des § 3 UWG gegen diese Vorschrift verstoßen, wenn der Verkehr mit ihr die Erinnerung an frühere Werbemaßnahmen verbindet und auf diese Weise zu einer mit der Wirklichkeit nicht im Einklang stehenden Auffassung von dem Inhalt der späteren Werbung gelangt (vgl. zuletzt: BGH GRUR 1982, 685 - Ungarische Salami II, GRUR 1964, 686 - Glockenpackung II, jeweils m. w. Nw.).
  • BGH, 29.04.1970 - I ZR 123/68

    Melitta-Kaffee

    Denn die Erwägung, ob mit dem beanstandeten Text die frühere, unstreitig unzulässige Werbung der Beklagten in einem Maße fortwirkt, das es für die Beklagte erforderlich macht, sich von ihr eindeutig abzusetzen, wenn sie sich nicht dem Vorwurf erneuter Irreführung aussetzen will (BGH GRUR 1966, 327, 330 - Richtpreiswerbung I; 1963, 589, 593 - Lady Rose; 1962, 97, 99 - Tafelwasser; 1961, 425, 427 - Möbelhaus des Handwerks; 1958, 86, 89 - Eifein; 1957, 348, 349 - Klasen-Möbel), ist erst dann anzustellen, wenn das zu beurteilende Verhalten für sich allein betrachtet, also ohne die vorausgegangene und möglicherweise fortwirkende Irreführung des Verkehrs durch die frühere Werbung, unverfänglich wäre und wettbewerbsrechtlich nicht beanstandet werden könnte (BGH GRUR 1964, 686, 688 - Glockenpackung II) Daran fehlt es hier gerade.
  • BGH, 22.01.1965 - Ib ZR 109/63

    Abgabe eines durch eine Vertragsstrafe gesicherten Unterlassungsversprechens -

    Zwar kann, wie in der Rechtsprechung auch des erkennenden Senats wiederholt ausgeführt worden ist, eine an sieh nicht zu beanstandende Werbebehauptung auch deshalb gegen § 3 UWG verstoßen, weil der Verkehr mit ihr die Erinnerung an frühere Werbemaßnahmen verbindet und auf diese Weise zu einer mit der Wirklichkeit nicht im Einklang stehenden Auffassung von dem Inhalt der späteren Werbebehauptung gelangt (vgl. zuletzt BGH GRUR 1964, 686, 688 - Glockenpackung II).
  • BGH, 28.04.1978 - I ZR 157/76

    Unlauterer Wettbewerb durch unsachliche Beeinflussung der Käufer - Anlocken und

    Zutreffend weist aber das Berufungsgericht darauf hin, daß der zur Beseitigung der Fortwirkung zuzuerkennende Unterlassungsanspruch darauf zu richten ist, welcher Maßnahmen es im konkreten Falle bedarf, um der Fortwirkung der wettbewerbswidrigen Maßnahme entgegenzuwirken (vgl. BGH GRUR 1964, 686, 689 - Glockenpackung II).
  • OLG Frankfurt, 23.01.2003 - 6 U 148/02

    Fax-Abruf

    Auch ein Fall irreführender Erinnerungswerbung (vgl. BGH GRUR 1964, 686, 688 f. - Glockenpackung II; GRUR 1982, 685, 686 - Ungarische Salami II) lag hier nicht vor.
  • BGH, 14.12.1965 - V ZR 10/64

    Möglichkeit des Fortbestehens von dritter Seite gestellter Vergleichssicherheiten

    Ohne Rechtsirrtum geht das Berufungsgericht von der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Ansicht aus, daß Vergleichssicherheiten, die von dritter Seite gestellt werden, auch dann fortbestehen, wenn über das Vermögen, des Vergleichsschuldners der Anschlußkonkurs eröffnet wird, sofern nichts Abweichendes vereinbart worden ist (BGH Urteile vom 27. Juni 1957 - VII ZR 220/56, a.a.O. und vom 29. Januar 1964 - Ib ZR 179/62, NJW 1964, 1319).
  • BGH, 06.11.1970 - I ZR 42/69

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Markenbezeichnung "nur die best" für

    Das hat das Berufungsgericht mit seiner einleitenden Bemerkung ausgeschlossen, entgegen der Auffassung des Landgerichts bestehe nach der Lebenserfahrung nicht nur eine die Feststellungsklage nicht rechtfertigende abstrakte Möglichkeit eines Schadenseintritts, sondern eben eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine Feststellung der Schadensersatzpflicht ausreicht (BGH GRUR 1964, 686, 689 unter III 3 a - Glockenpackung II).
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   BPatG, 11.01.1962 - 25 W 292/61   

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  • GRUR 1964, 686
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   BPatG, 30.05.1962 - 24 W 262/61   

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   BPatG, 17.11.1961 - 24 W 467/61   

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BPatG, Entscheidung vom 17.11.1961 - 24 W 467/61 (https://dejure.org/1961,5241)
BPatG, Entscheidung vom 17. November 1961 - 24 W 467/61 (https://dejure.org/1961,5241)
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  • GRUR 1964, 686
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