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   BGH, 12.06.1963 - Ib ZR 23/62   

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BGH, 12.06.1963 - Ib ZR 23/62 (https://dejure.org/1963,780)
BGH, Entscheidung vom 12.06.1963 - Ib ZR 23/62 (https://dejure.org/1963,780)
BGH, Entscheidung vom 12. Juni 1963 - Ib ZR 23/62 (https://dejure.org/1963,780)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1963, 1736
  • MDR 1963, 913
  • GRUR 1964, 91
  • BB 1963, 914
  • DB 1963, 1116
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.01.1960 - I ZR 41/58

    Werbung für Tonbandgeräte

    Auszug aus BGH, 12.06.1963 - Ib ZR 23/62
    Hersteller von Magnettonbändern sind gehalten, in ihrer Werbung für ihre Tonbänder darauf hinzuweisen, daß bei einer Benutzung der Tonbänder in der Bundesrepublik und Berlin (West) zur Aufnahme urheberrechtlich geschützter Musikwerke die Einwilligung der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) einzuholen ist (Ergänzung zu BGHZ 17, 266 und BGH NJW 1960, 771 = GRUR 1960, 340).

    Dieser Rechtsstandpunkt steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 17, 266; BGH NJW 1960, 771 = GRUR 1960, 340).

    Der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits in seiner Entscheidung vom 22. Januar 1960 (NJW 1960, 771 = GRUR 1960, 340) ausgeführt, daß eine Aufklärung der Kaufinteressenten über die Berechtigten vor Abschluß des Kaufvertrages erfahrungsgemäß geeigneter ist, etwaigen Rechtsverletzungen entgegenzuwirken, als wenn dem Käufer eine entsprechende Belehrung erst nach dem Erwerb zuteil wird.

    Das Berufungsgericht folgert ein Verschulden der Beklagten im wesentlichen daraus, daß ihr die Urteile des Bundesgerichtshofs zur privaten Tonbandaufnahme vom 18. Mai 1955 (BGHZ 17, 266) und 22. Januar 1960 (NJW 1960, 771 ff = GRUR 1960, 340) bekannt gewesen seien und sie sich bis September 1960 nach ihnen gerichtet habe.

  • BGH, 18.05.1955 - I ZR 8/54

    Urheberrecht und Magnettonaufnahme

    Auszug aus BGH, 12.06.1963 - Ib ZR 23/62
    Hersteller von Magnettonbändern sind gehalten, in ihrer Werbung für ihre Tonbänder darauf hinzuweisen, daß bei einer Benutzung der Tonbänder in der Bundesrepublik und Berlin (West) zur Aufnahme urheberrechtlich geschützter Musikwerke die Einwilligung der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) einzuholen ist (Ergänzung zu BGHZ 17, 266 und BGH NJW 1960, 771 = GRUR 1960, 340).

    Dieser Rechtsstandpunkt steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 17, 266; BGH NJW 1960, 771 = GRUR 1960, 340).

    Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Mai 1955 (BGHZ 17, 266 ff) ergebe sich dagegen, daß die damals verklagte Geräteherstellerin ihr Gerät auf die Verwendungsmöglichkeit zum Überspielen von Rundfunksendungen sowie Schallplatten auf Tonband durch die beiden Tasten "Radio" und "Platte" besonders abgestimmt habe.

    Das Berufungsgericht folgert ein Verschulden der Beklagten im wesentlichen daraus, daß ihr die Urteile des Bundesgerichtshofs zur privaten Tonbandaufnahme vom 18. Mai 1955 (BGHZ 17, 266) und 22. Januar 1960 (NJW 1960, 771 ff = GRUR 1960, 340) bekannt gewesen seien und sie sich bis September 1960 nach ihnen gerichtet habe.

  • BGH, 31.05.1960 - I ZR 53/58

    Öffentliches Schallplattenkonzert und Künstlerlizenz

    Auszug aus BGH, 12.06.1963 - Ib ZR 23/62
    In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß die Beklagte in ihrer Werbung erst zu dem von der Klägerin beanstandeten allgemeinen Hinweis auf die Rechtslage übergegangen ist, nachdem am 31. Mai 1960 die sog. Leistungsschutzurteile des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs verkündet worden waren (BGHZ 33, 1, 20, 38, 48) [BGH 31.05.1960 - I ZR 53/58].
  • BGH, 15.01.2009 - I ZR 57/07

    Cybersky

    Die Störerhaftung für Produkte, die - wie hier die Software "Cybersky TV" - nicht nur rechtmäßig, sondern auch zu Eingriffen in Rechte Dritter benutzt werden können, hängt gleichfalls davon ab, ob der rechtsverletzende Gebrauch des Produkts durch selbständig handelnde Dritte bei objektiver Betrachtung nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt und ob dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Haftung billigerweise zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.1960 - I ZR 41/58, GRUR 1960, 340, 344 - Werbung für Tonbandgeräte; Urt. v. 12.6.1963 - Ib ZR 23/62, GRUR 1964, 91, 92 - Tonbänder-Werbung; Urt. v. 26.6.1963 - Ib ZR 127/62, GRUR 1964, 94, 96 - Tonbandgeräte-Händler; BGHZ 42, 118, 124 f. - Private Tonbandaufnahme; BGH GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden).
  • BGH, 05.06.1985 - I ZR 53/83

    GEMA-Vermutung I

    Die von der Rechtsprechung anerkannte GEMA-Vermutung besagt, daß zugunsten der GEMA angesichts ihres umfassenden In- und Auslandsrepertoires eine tatsächliche Vermutung ihrer Wahrnehmungsbefugnis für die Aufführungsrechte an in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik und für die sogenannten mechanischen Rechte besteht; die Vermutung erstreckt sich auch darauf, daß die Werke urheberrechtlich geschützt sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 17, 376, 378 - Betriebsfeiern; BGH Urt. v. 7. Oktober 1960 - I ZR 17/59, GRUR 1961, 97, 98 - Sportheim; BGH Urt. v. 12. Juni 1963 - Ib ZR 23/62, GRUR 1964, 91, 92 - Tonbänder-Werbung I; BGH Urt. v. 11. Mai 1973 - I ZR 145/71, GRUR 1974, 35, 39 - Musikautomat); sie umfaßt auch Filmmusik (vgl. BGH Urt. v. 30. Juni 1976 - I ZR 63/75, GRUR 1977, 42, 43 - Schmalfilmrechte).
  • BGH, 08.01.1965 - Ib ZR 10/63

    Hinweispflicht der Hersteller von Magnettonbändern auf die Erforderlichkeit der

    Es genügt, daß ein solcher Hinweis mit dazu beitragen kann, die Rechtsgefährdung zu mindern, und daß er dem Werbenden zumutbar ist (Ergänzung zu BGH GRUR 1964, 91 ff).

    Nach der vom erkennenden Senat übernommenen Rechtsprechung des früheren I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 17, 266 ff; GRUR 1960, 340 ff; GRUR 1964, 91 ff und 94 ff; BGHZ 42, 118 ff [BGH 24.04.1964 - Ib ZR 4/63]) greifen die Erwerber von Tonbandgeräten, die unter Verwendung dieser Geräte urheberrechtlich geschützte Musik auf Magnettonbänder übertragen - wie sie die Beklagte herstellt und in den Verkehr bringt -, in die ausschließlichen, von der Klägerin wahrgenommenen urheberrechtlichen Befugnisse der Werkschöpfer auch dann ein, wenn die Aufnahme ohne Gewinnabsicht im privaten Bereich stattfindet.

    Der von der Revision zugrundegelegte, in der Rechtsprechung zur Schadensersatzpflicht aus Unterlassungen entwickelte Maßstab für die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs (vgl. BGHZ 7, 198, 204) [BGH 25.09.1952 - III ZR 322/51] kann nicht auf die hiervon zu unterscheidende Frage übertragen werden, zu welchen Maßnahmen der Störer im Rahmen des § 1004 BGB verpflichtet ist, um das Seine dazu beizutragen, den rechtsverletzenden Erfolg seines Verhaltens abzuwenden; das hat der erkennende Senat für einen gleichliegenden Fall bereits ausgesprochen; er hat nicht gefordert, daß der Lieferant von Tonbändern, die von Dritten unter Eingriff in fremde Urheberrechte benutzt werden, diese Eingriffe durch einen belehrenden Hinweis mit Sicherheit auszuschließen vermöge, sondern es als allein entscheidend bezeichnet, ob dieser Hinweis nach der Lebenserfahrung mit dazu beitragen könne, die fragliche Rechtsgefährdung zu mindern und ob die dazu geeignete Aufklärung dem Lieferanten auch zugemutet werden könne (GRUR 1964, 91, 93).

    Insoweit hat der erkennende Senat aber schon in dem Urteil vom 12. Juni 1963 (GRUR 1964, 91 ff) die wesentlichen Gesichtspunkte dargelegt.

    Dieser namentliche Hinweis auf die Klägerin kann aber, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 12. Juni 1963 (BGH GRUR 1964, 91) ausgeführt hat, deshalb verlangt werden, weil der Hinweis auf einen bestimmten Berechtigten - jedenfalls hinsichtlich aller Personen, die nicht mit dem Urheberrecht vertraut sind - eine durchgreifendere Sicherungsmaßnahme gegen Rechtsverletzungen darstellt als ein nicht näher konkretisierter Hinweis auf die Notwendigkeit, beim Gebrauch der Tonbänder Urheber- und Leistungsschutzrechte zu beachten.

    Aus demselben Grunde kann der Beklagten auch die Entscheidung darüber vorbehalten werden, ob sie dem Hinweis einen Zusatz zufügen will, der klarstellt, daß Personen, die bereits anläßlich des Erwerbs eines sogenannten "GEMA-freien" Tonbandgeräts die Rechte der Klägerin abgelöst haben, für die Verwendung von Tonbändern auf diesem Gerät auch bei Aufnahmen von Werken aus dem von der Klägerin verwalteten Repertoire keiner Einwilligung der Klägerin bedürfen (vgl. dazu GRUR 1964, 91, 93 unter d).

  • BGH, 29.05.1964 - Ib ZR 4/63

    Rechte des Urhebers gegen den Hersteller von Tonbandgeräten aus seinem

    Zwar ist nach der vom erkennenden Senat übernommenen Rechtsprechung des früheren I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 17, 266; GRUR 1964, 91 - Tonbänderwerbung) davon auszugehen, daß die Erwerb er von Tonbandgeräten durch die Aufnahme geschützter Musik in das ausschließliche, von der Klägerin wahrgenommene Vervielfältigungsrecht der Werkschöpfer auch dann eingreifen, wenn die Aufnahme ohne Gewinnabsicht nur zum privaten Gebrauch stattfindet.

    Für die Klägerin würde diese Lösung der Vergütungsfrage freilich bedeuten, daß sie sich wohl mit einer einmaligen Pauschalgebühr für jedes Gerät zufrieden geben müßte, während sie gegenwärtig von den Gerätebenutzern eine jährliche Lizenzgebühr fordert, wobei offenbleiben kann, ob neben den Lieferern von Tonbandgeräten auch diejenigen von Tonbändern (vgl. dazu BGH GRUR 1964, 91) auf Zahlung eines entsprechenden Anteils der Vergütung herangezogen werden könnten.

  • OLG München, 21.11.2002 - 29 U 5766/01

    Briefmarken-Katalog

    Dabei ist davon auszugehen, dass, obwohl bisher eine konkrete Verletzungshandlung nicht vorliegt - durch die knappe Kommunikation auf der Homepage der Beklagten ist sie nicht hinreichend belegt, da Inhalt und Umfang des dort erwähnten Nummernverzeichnisses im Dunkeln bleiben -, gegen die Beklagten als Gehilfen einer drohenden, das Urheberrecht der Klägerin verletzenden Handlung (hierzu BGH WRP 2002, 1296, 1298 = ZUM 2002, 740) oder zumindest als Störer im Zusammenhang mit einer solchen Handlung (hierzu Fromm/Nordmann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 97, Rdnr. 23; Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97, Rdnr. 43, jeweils m.w.N.; BGH GRUR 1984, 54 Kopierläden; BGHZ 42, 118 Private Tonaufnahme; BGH GRUR 1964, 91 Tonbänder-Werbung) eine vorbeugende Unterlassungsklage in Betracht kommt.

    Angesichts der erörterten Möglichkeiten einer rechtmäßigen Nutzung der streitigen Programmfunktion scheidet ein Schlechthin-Verbot jedoch nach Treu und Glauben aus; der Anspruch der Klägerin beschränkt sich auf die den Beklagten möglichen und zumutbaren Maßnahmen, die geeignet sind, Rechtsverletzungen möglichst zu verhindern (BGH GRUR 1984, 54 Kopierländen; BGHZ 42, 118 Private Tonaufnahmen; BGH GRUR 1964, 91 Tonbänder-Werbung).

  • BGH, 26.06.1963 - Ib ZR 127/62

    Tonbandgeräte-Händler

    Diese Beurteilung der Rechtslage stimmt im Grundsätzlichen überein mit dem Rechtsstandpunkt, den der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hinsichtlich der Aufklärungspflicht der Tonband gerätehersteller über die Rechte der Klägerin in seinen Urteilen vom 18. Mai 1955 (BGHZ 17, 266) und 20. Januar 1960 (NJW 1960, 771) vertreten hat und dem sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12. Juni 1963 (Ib ZR 23/62) über die Hinweispflicht der Ton bandhersteller angeschlossen hat.

    Der erkennende Senat hat im Streitfall - abweichend von seiner Entscheidung über die Hinweispflicht der Tonbandhersteller vom 12. Juni 1963 - Ib ZR 23/62 - keine Veranlassung gesehen, bei Fassung des Unterlassungsgebotes zu berücksichtigen, daß unstreitig auch sog. GEMA-freie Tonbandgeräte auf dem Markt sind, deren Benutzung für Musikaufnahmen keiner Erlaubnis der Klägerin bedarf.

  • BGH, 03.11.1967 - Ib ZR 125/65

    Dem Lahrer Kommersbuch entnommene Lieder als gemeinfreies Potpourri -

    Im Streitfall handelt es sich nicht um eine schwierige, höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage, zu der sich eine als herrschend anzusehende Meinung noch nicht gebildet hat (BGHZ 17, 266, 295 f [BGH 18.05.1955 - I ZR 8/54] - Grundig; 18, 44, 57 f - Fotokopie; BGH GRUR 1964, 91, 94 - Tonbänder-Werbung).
  • LG Magdeburg, 28.10.2020 - 7 S 69/20

    Möglichkeit von unangekündigten Kontrollen der GEMA in Gaststätten

    Die Vermutung erstreckt sich weiter darauf, dass diese Werke auch urheberrechtlich geschützt sind (BGH, Urt. v. 12.6.1963 - Ib ZR 23/62, GRUR 1964, 91, 92 - Tonbänder-Werbung I).
  • OLG Hamm, 29.06.2004 - 4 U 40/04

    Unterlassung im Hinblick auf die Wiedergabe von Musik aus dem Repertoire im

    Zwar ist die Klägerin für den geltend gemachten Anspruch aus § 15 Abs. 2, 19 Abs. 1 1. Alt. UrhG aufgrund einer in ständiger Rechtsprechung angenommenen tatsächlichen Vermutung klageberechtigt (BGHZ 17, 176 = GRUR 1955, 549, 550 - Betriebsfeiern; GRUR 1964, 91, 92 - Tonbandgeräte-Hersteller; GRUR 1986, 66, 67 - GEMA-Vermutung II).
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