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   BGH, 04.12.1964 - Ib ZR 38/63   

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https://dejure.org/1964,297
BGH, 04.12.1964 - Ib ZR 38/63 (https://dejure.org/1964,297)
BGH, Entscheidung vom 04.12.1964 - Ib ZR 38/63 (https://dejure.org/1964,297)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 1964 - Ib ZR 38/63 (https://dejure.org/1964,297)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1965, 628
  • MDR 1965, 805
  • GRUR 1965, 315
  • DB 1965, 252
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 07.02.2006 - KZR 33/04

    Probeabonnement

    Während in der Vergangenheit für die Frage der Unlauterkeit maßgeblich auf das Anstandsgefühl des verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden (vgl. BGHZ 23, 365, 373 - Suwa; 37, 30, 32 - Selbstbedienungsgroßhandel; 34, 264, 274 - Einpfennig-Süßwaren; 43, 359, 364 - Warnschild; 81, 291, 296 - Bäckerfachzeitschrift) sowie auf die Verkehrssitte und damit auf die im Verkehr herrschende tatsächliche Übung (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1956 - I ZR 4/55, GRUR 1957, 23, 24 = WRP 1956, 244 - Bünder Glas; Urt. v. 4.12.1964 - Ib ZR 38/63, GRUR 1965, 315, 316 = WRP 1965, 95 - Werbewagen) abgestellt wurde, besteht heute Einigkeit darüber, dass der Wettbewerb in bedenklicher Weise beschränkt würde, wenn das Übliche zur Norm erhoben würde (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 3 UWG Rdn. 39; Harte/Henning/Schünemann aaO § 3 Rdn. 99 ff.).
  • BGH, 08.06.1989 - I ZR 178/87

    Telefonwerbung II

    Dabei steht der Schutz der Individualsphäre im Vordergrund gegenüber dem wirtschaftlichen Gewinnstreben einzelner (BGH, Urt. v. 4.12.1964 - Ib ZR 38/63, GRUR 1965, 315 - Werbewagen; BGHZ 54, aaO - Telefonwerbung).
  • OLG Frankfurt, 08.02.2001 - 6 U 182/00

    Wettbewerbsverstoß: Gezieltes individuelles Ansprechen von Passanten im

    Diese Frage stellt sich unabhängig von der weiteren Frage, ob das Unterlassungsbegehren ­ wie die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat ­ nur gegen das Ansprechen solcher Passanten gerichtet sein soll, die weder ausdrücklich noch konkludent Interesse an dem Angebot der Antragsgegnerin zum Ausdruck gebracht haben (zur Fassung des Unterlassungsantrags bei einem derartigen Unterlassungsbegehren vgl. BGH GRUR 1965, 315 ff = WRP 1965, 95 ff ­ Werbewagen).

    Grund der Wertung einer solchen Werbemaßnahme als sittenwidrig war nach dieser Rechtsprechung, daß der Passant gezwungen werde, gegen seinen Willen sein Augenmerk auf eine wirtschaftliche Maßnahme zu richten und sich zu entscheiden, ob er der Aufforderunge, das Geschäftslokal zu betreten, folgen oder sie abweisen soll (BGH GRUR 1965, 315 ff, 316 = WRP 1965, 95 f ­ Werbewagen; Baumbach-Hefermehl, UWG 22. Aufl., § 1 UWG Rdn. 60 f m.Nachw.).

  • BGH, 08.11.1989 - I ZR 55/88

    "Telefonwerbung III"; Zulässigkeit von Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen

    Dabei steht der Schutz der Individualsphäre im Vordergrund gegenüber dem wirtschaftlichen Gewinnstreben einzelner (BGH, Urt. v. 4.12.1964 - Ib ZR 38/63, GRUR 1965, 315 - Werbewagen; BGHZ 54, 188, 190 - Telefonwerbung I; BGH, Urt. v. 8.6.1989 - I ZR 178/87, ZIP 1989, 1285, 1286 - Telefonwerbung II).
  • BGH, 07.02.2006 - KZR 27/05

    Günstige Probeabonnements für Zeitschriften zulässig -BGH schränkt die Bedeutung

    Während in der Vergangenheit für die Frage der Unlauterkeit maßgeblich auf das Anstandsgefühl des verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden (vgl. BGHZ 23, 365, 373 - Suwa; 37, 30, 32 - Selbstbedienungsgroßhandel; 34, 264, 274 - Einpfennig-Süßwaren; 43, 359, 364 - Warnschild; 81, 291, 296 - Bäckerfachzeitschrift) sowie auf die Verkehrssitte und damit auf die im Verkehr herrschende tatsächliche Übung (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1956 - I ZR 4/55, GRUR 1957, 23, 24 = WRP 1956, 244 - Bünder Glas; Urt. v. 4.12.1964 - Ib ZR 38/63, GRUR 1965, 315, 316 = WRP 1965, 95 - Werbewagen) abgestellt wurde, besteht heute Einigkeit darüber, dass der Wettbewerb in bedenklicher Weise beschränkt würde, wenn das Übliche zur Norm erhoben würde (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 3 UWG Rdn. 39; Harte/Henning/Schünemann aaO § 3 Rdn. 99 ff.).
  • BGH, 19.06.1970 - I ZR 115/68

    Fernsprechwerbung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verstößt ein Verhalten im Wettbewerb nicht nur dann gegen die guten Sitten, wenn es dem Anstandsgefühl der beteiligten Verkehrskreise, d.h. des redlichen und verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden des betreffenden Gewerbezweigs widerspricht, sondern auch dann, wenn die fragliche wettbewerbliche Maßnahme von der Allgemeinheit mißbilligt und für untragbar angesehen wird; denn § 1 UWG will nicht nur die Mitbewerber vor unlauterem Wettbewerb schützen, sondern auch die Allgemeinheit vor Auswüchsen des Wettbewerbs bewahren (BGHZ 19, 392, 396 [BGH 27.01.1956 - I ZR 146/54] - Anzeigenblatt; BGH GRUR 1959, 277, 279 - Künstlerpostkarten; GRUR 1965, 315, 316 -Werbewagen; GRUR 1967, 430, 431 - Grabsteinaufträge).
  • BGH, 07.02.2006 - KZR 39/03

    Günstige Probeabonnements für Zeitschriften zulässig -BGH schränkt die Bedeutung

    Während in der Vergangenheit für die Frage der Unlauterkeit maßgeblich auf das Anstandsgefühl des verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden (vgl. BGHZ 23, 365, 373 - Suwa; 37, 30, 32 - Selbstbedienungsgroßhandel; 34, 264, 274 - Einpfennig-Süßwaren; 43, 359, 364 - Warnschild; 81, 291, 296 - Bäckerfachzeitschrift) sowie auf die Verkehrssitte und damit auf die im Verkehr herrschende tatsächliche Übung (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1956 - I ZR 4/55, GRUR 1957, 23, 24 = WRP 1956, 244 - Bünder Glas; Urt. v. 4.12.1964 - Ib ZR 38/63, GRUR 1965, 315, 316 = WRP 1965, 95 - Werbewagen) abgestellt wurde, besteht heute Einigkeit darüber, dass der Wettbewerb in bedenklicher Weise beschränkt würde, wenn das Übliche zur Norm erhoben würde (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 3 UWG Rdn. 39; Harte/Henning/Schünemann aaO § 3 Rdn. 99 ff.).
  • BGH, 14.12.1979 - I ZR 29/78

    Werbung am Unfallort III

    Unter dem hier allein maßgeblichen Gesichtspunkt der guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) gilt aber in der Rechtsprechung schon lange der Grundsatz, daß auch sonst, unabhängig von der besonderen Situation eines Unfalls, das Ansprechen von Unbeteiligten auf der Straße zum Zwecke der Werbung mit dem Ziel von Geschäftsabschlüssen generell wettbewerbswidrig ist (vgl.z. B. BGH in GRUR 1965, 315, 316 - Werbewagen).
  • BGH, 22.11.1974 - I ZR 23/74

    Werbung am Unfallort I

    Für den allgemeineren Fall, daß im Rahmen privater Geschäftswerbung vor Ladengeschäften Strassenpassanten mit dem Ziel angesprochen werden, diese zum Betreten des Ladenlokals zu veranlassen und für den ähnlich liegenden Fall, daß so zum Betreten eines Werbewagens aufgefordert wird, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt worden, daß ein solches Vorgehen schlechthin als wettbewerbswidrig zu beurteilen ist (GRUR 1965, 315, 316 - Werbewagen), weil darin eine untragbare Belästigung für die Angesprochenen liege.
  • BGH, 26.01.1973 - I ZR 21/72

    Das goldene A

    Der Bundesgerichtshof hat sich dem im Modenschau-Fall im Hinblick auf die besondere Fallgestaltung angeschlossen (GRUR 1959, 544, 546), in neuerer Zeit Jedoch in einem anderen Fall die enge Verknüpfung mit dem Geschäftslokal nach den dort vorliegenden Umständen als wettbewerbswidrig beurteilt (GRUR 1965, 315 - Werbewagen).
  • BGH, 22.11.1974 - I ZR 50/74

    Werbung am Unfallort II

  • BGH, 21.10.1966 - Ib ZR 104/64

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer unlauteren Werbung - Anforderungen an die

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