Weitere Entscheidung unten: BPatG, 30.10.1964

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   BGH, 01.04.1965 - Ia ZB 20/64   

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BGH, 01.04.1965 - Ia ZB 20/64 (https://dejure.org/1965,126)
BGH, Entscheidung vom 01.04.1965 - Ia ZB 20/64 (https://dejure.org/1965,126)
BGH, Entscheidung vom 01. April 1965 - Ia ZB 20/64 (https://dejure.org/1965,126)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit der Vergütung eines Patentanwalts - Bemessung einer "erhöhten" Gebühr - Vertretung im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren vor dem Bundespatentgericht (BPatG) durch einen Rechtsanwalt und einen Patentanwalt - Notwendigkeit der Hinzuziehung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 43, 352
  • NJW 1965, 1599
  • MDR 1965, 639
  • GRUR 1965, 621
  • DB 1965, 852
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.02.1958 - I ZR 79/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.04.1965 - Ia ZB 20/64
    Wenn der Bundesgerichtshof im zweitinstanzlichen Nichtigkeitsverfahren eine Doppelvertretung durch einen Rechtsanwalt und einen Patentanwalt zumeist als notwendig anerkenne (GRUR 1958, 305), so beruhe das auf den Besonderheiten des Verfahrens vor ihm., Hingegen sei eine Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren erster Instanz vor dem Nichtigkeitssenat in der Regel nicht als notwendig anzuerkennen (BlPMZ 1959, 171).

    Diese Bestimmung wolle der Bundesgerichtshof (GRUR 1958, 305) zwar deswegen nicht angewendet wissen, weil es sich bei dem Patentanwalt und dem Rechtsanwalt um Vertreter unterschiedlicher Berufsausbildung handele.

  • BPatG, 01.03.1966 - 5 W 133/63
    Auszug aus BGH, 01.04.1965 - Ia ZB 20/64
    Der Beschwerdesenat hat dazu in dem hier angefochtenen Beschluß und gleichlautend in dem Beschluß 5 W 133/63 vom 25. Oktober 1963 in der hier gleichzeitig zur Verhandlung und Entscheidung gebrachten Kostenfestsetzungssache Sa.-Chemie GmbH ./. LIFA (Ia ZB 234/63) folgendes ausgeführt: Da im Löschungsverfahren das Bundespatentgericht einen Gegenstandswert nur für die zweite Instanz festgesetzt habe, sei für die Festsetzung der Gebühren erster Instanz die Gebührenordnung für Patentanwälte (Ausgabe Januar 1959) - PatAnwGebO - maßgebend und nicht die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - BRAGebO - (vgl. Abschnitt F der PatAnwGebO).
  • BPatG, 13.10.2016 - 35 W (pat) 16/12

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - Beschwerde gegen

    Das habe der Bundesgerichtshof schon vor vielen Jahren durch eine in der Zeitschrift GRUR 1965, S. 621 ff., veröffentlichten Entscheidung klargestellt.

    Diese Sichtweise fußt auf einer älteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren (BGHZ 43, 352 = BGH GRUR 1965, 621, 626 - "Patentanwaltskosten"), nach der eine Partei im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren durch einen Patentanwalt regelmäßig vollwertig vertreten wird.

    Wie der Bundesgerichtshof für den Fall des Nichtigkeitsverfahren (BGH GRUR, 427, 429 Rz. 29 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren) geht der Senat für den Fall des Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens davon aus, dass der Patentanwalt typischer Weise dazu in der Lage ist, die Auswirkungen eines bestimmten Vorbringens oder einer beschränkten Verteidigung des Gebrauchsmusters auf den Verletzungsrechtsstreit zuverlässig abzuschätzen (BGH GRUR 1965, 621, 626 - Patentanwaltskosten).

    Damit stellt sich zugleich die Frage nach der aktuellen Bedeutung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 1. April 1965, BGHZ 43, 352; GRUR 1965, 621 - Patentanwaltskosten.

  • BPatG, 27.11.2014 - 35 W (pat) 5/12

    Kostenfestsetzung i.R.e. Antrags auf Löschung des Gebrauchsmusters " Vorrichtung

    In den Fällen, in denen sich ein Beteiligter im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren vor dem Bundespatentgericht durch einen Rechtsanwalt und einen Patentanwalt vertreten lässt, sind in der Regel nur die Kosten eines dieser Vertreter als erstattungsfähig anzuerkennen (BGH GRUR 1965, 621).

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner grundlegenden Entscheidung zum Gebrauchsmusterlöschungsverfahren (GRUR 1965, 621, 626 - "Patentanwaltskosten") die Auffassung des (damals) 5. Senats des Bundespatentgerichts gebilligt, dass eine Partei im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren durch einen Patentanwalt regelmäßig vollwertig vertreten sei, denn dieser ist aufgrund seiner Ausbildung und Berufspraxis so geschult, dass er die im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren regelmäßig auftretenden gebrauchsmusterrechtlichen Fragen beherrscht.

    Die Rechtsbeschwerde wird im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in seiner grundlegenden Entscheidung zum Gebrauchsmusterlöschungsverfahren (GRUR 1965, 621, 626 - "Patentanwaltskosten") gemäß § 18 Abs. 4 GebrMG i. V. m. § 100 Abs. 2 Nr. 1 PatG zugelassen, da bisher die Kosten für eine Doppelvertretung im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren regelmäßig nicht erstattungsfähig waren.

  • BGH, 09.01.1986 - X ZB 38/84

    "Transportbehälter"; Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im

    Im Kostenfestsetzungsverfahren findet die Rechtsbeschwerde nicht statt (Aufgabe von BGHZ 43, 352 [BGH 01.04.1965 - Ia ZB 20/64] - Patentanwaltskosten - und BGH GRUR 1977, 359 - Leckanzeigegerät).

    Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 43, 352 ff. [BGH 01.04.1965 - Ia ZB 20/64] - Patentanwaltskosten - und GRUR 1968, 447 ff. - Flaschenkasten) sowie der beschließende Senat (GRUR 1977, 359 ff. - Leckanzeigegerät) haben bei gleichgelagerten Sachverhalten die Rechtsbeschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des Patentgerichts im Kostenfestsetzungsverfahren als statthaft angesehen.

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   BPatG, 30.10.1964 - 16 W 41/63   

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BPatG, 30.10.1964 - 16 W 41/63 (https://dejure.org/1964,5326)
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BPatG, Entscheidung vom 30. Oktober 1964 - 16 W 41/63 (https://dejure.org/1964,5326)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 1965, 621
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