Rechtsprechung
BGH, 09.03.1966 - Ib ZB 2/65 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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- Wolters Kluwer
Schutzfähigkeit des Wortes "VITA-MALZ" als Warenzeichen für ein Biererzeugnis - Kriterien für die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr - Schutzfähigkeit von Wortbestandteilen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1966, 574
- GRUR 1966, 436
Wird zitiert von ... (18) Neu Zitiert selbst (10)
- BGH, 23.09.1958 - I ZR 101/57
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 09.03.1966 - Ib ZB 2/65
Der Umstand, daß in dem Widerspruchszeichen die nicht selbständig schutzfähigen Wörter VITA und MALZ zeichenmäßig herausgestellt und schlagwortartig gebraucht seien, rechtfertige entgegen dem Standpunkt, den der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 1959, 130 - Vorrasur/Nachrasur - eingenommen habe, keine abweichende Beurteilung Beschreibende Angaben, deren Verwendung im öffentlichen Interesse freizuhalten sei, könnten nicht für einen einzelnen Unternehmer monopolisiert werden.Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs pflegen bei kombinierten Wort-Bildzeichen erfahrungsgemäß die Wortbestandteile kennzeichnungskräftiger als die Bildbestandteile zu sein (BGH GRUR 1954, 274 - Goldwell; 1955, 579, 583 - Sunpearl; 1959, 130, 131 - Vorrasur/Nachrasur).
- BGH, 12.10.1962 - I ZR 19/61
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 09.03.1966 - Ib ZB 2/65
Es entspricht allerdings der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die Gefahr von Verwechslungen zweier Zeichen nicht schon dann bejaht werden kann, wenn das später angemeldete Zeichen mit dem älteren Zeichen allein in schutzunfähigen Bestandteilen übereinstimmt (BGHZ 19, 367, 371 [BGH 20.01.1956 - I ZR 146/53] - W 5; 21, 182, 186 - Funkberater; 30, 357 - Nährbier = GRUR 1960, 83, 88); nur soweit auch unabhängig von den schutzunfähigen Bestandteilen Ähnlichkeiten zwischen den Zeichen bestehen, dürfen diese Bestandteile bei der Beurteilung des von ihnen möglicherweise mitbestimmten Gesamteindrucks der Zeichen nicht völlig vernachlässigt werden (BGHZ 42, 307 - derma = GRUR 1965, 183, 185; BGH vom 12.10.1962 - I ZR 19/61). - BGH, 30.06.1959 - I ZR 31/58
Ausstattungsschutz an Beschaffenheitsangaben
Auszug aus BGH, 09.03.1966 - Ib ZB 2/65
Es entspricht allerdings der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die Gefahr von Verwechslungen zweier Zeichen nicht schon dann bejaht werden kann, wenn das später angemeldete Zeichen mit dem älteren Zeichen allein in schutzunfähigen Bestandteilen übereinstimmt (BGHZ 19, 367, 371 [BGH 20.01.1956 - I ZR 146/53] - W 5; 21, 182, 186 - Funkberater; 30, 357 - Nährbier = GRUR 1960, 83, 88); nur soweit auch unabhängig von den schutzunfähigen Bestandteilen Ähnlichkeiten zwischen den Zeichen bestehen, dürfen diese Bestandteile bei der Beurteilung des von ihnen möglicherweise mitbestimmten Gesamteindrucks der Zeichen nicht völlig vernachlässigt werden (BGHZ 42, 307 - derma = GRUR 1965, 183, 185; BGH vom 12.10.1962 - I ZR 19/61).
- BGH, 28.06.1955 - I ZR 81/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 09.03.1966 - Ib ZB 2/65
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs pflegen bei kombinierten Wort-Bildzeichen erfahrungsgemäß die Wortbestandteile kennzeichnungskräftiger als die Bildbestandteile zu sein (BGH GRUR 1954, 274 - Goldwell; 1955, 579, 583 - Sunpearl; 1959, 130, 131 - Vorrasur/Nachrasur). - BGH, 13.11.1964 - Ib ZB 11/63
Durchsetzung schutzunfähiger Zeichenbestandteile
Auszug aus BGH, 09.03.1966 - Ib ZB 2/65
Es entspricht allerdings der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die Gefahr von Verwechslungen zweier Zeichen nicht schon dann bejaht werden kann, wenn das später angemeldete Zeichen mit dem älteren Zeichen allein in schutzunfähigen Bestandteilen übereinstimmt (BGHZ 19, 367, 371 [BGH 20.01.1956 - I ZR 146/53] - W 5; 21, 182, 186 - Funkberater; 30, 357 - Nährbier = GRUR 1960, 83, 88); nur soweit auch unabhängig von den schutzunfähigen Bestandteilen Ähnlichkeiten zwischen den Zeichen bestehen, dürfen diese Bestandteile bei der Beurteilung des von ihnen möglicherweise mitbestimmten Gesamteindrucks der Zeichen nicht völlig vernachlässigt werden (BGHZ 42, 307 - derma = GRUR 1965, 183, 185; BGH vom 12.10.1962 - I ZR 19/61). - BGH, 10.05.1955 - I ZR 177/53
Alpha
Auszug aus BGH, 09.03.1966 - Ib ZB 2/65
Mach der Bedeutung, die dem Wortbestandteil "VITA-MALZ" im Widerspruchszeichen zukommt, muß hiernach damit gerechnet werden, daß die Vorstellung des Verkehrs, namentlich der Letztverbraucher, die sich mit einer flüchtigen Betrachtung begnügen, allein schon durch diesen Bestandteil auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb hingelenkt wird (vgl. BGH GRUR 1955, 487, 488 - Alpha). - BGH, 20.01.1956 - I ZR 146/53
Kombination von Buchstaben und Zahlen
Auszug aus BGH, 09.03.1966 - Ib ZB 2/65
Es entspricht allerdings der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die Gefahr von Verwechslungen zweier Zeichen nicht schon dann bejaht werden kann, wenn das später angemeldete Zeichen mit dem älteren Zeichen allein in schutzunfähigen Bestandteilen übereinstimmt (BGHZ 19, 367, 371 [BGH 20.01.1956 - I ZR 146/53] - W 5; 21, 182, 186 - Funkberater; 30, 357 - Nährbier = GRUR 1960, 83, 88); nur soweit auch unabhängig von den schutzunfähigen Bestandteilen Ähnlichkeiten zwischen den Zeichen bestehen, dürfen diese Bestandteile bei der Beurteilung des von ihnen möglicherweise mitbestimmten Gesamteindrucks der Zeichen nicht völlig vernachlässigt werden (BGHZ 42, 307 - derma = GRUR 1965, 183, 185; BGH vom 12.10.1962 - I ZR 19/61). - BGH, 22.01.1954 - I ZR 200/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 09.03.1966 - Ib ZB 2/65
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs pflegen bei kombinierten Wort-Bildzeichen erfahrungsgemäß die Wortbestandteile kennzeichnungskräftiger als die Bildbestandteile zu sein (BGH GRUR 1954, 274 - Goldwell; 1955, 579, 583 - Sunpearl; 1959, 130, 131 - Vorrasur/Nachrasur). - BGH, 15.06.1956 - I ZR 105/54
Verwechslungsgefahr für Druckschriftentitel
Auszug aus BGH, 09.03.1966 - Ib ZB 2/65
Der verschwommene Ausdruck "Lebensmalz" ist als beschreibende Angabe vollends nichtssagend; er wäre nur in einem symbolisch-übertragenen Sinne verständlich, in dem er aber unterscheidungskräftig sein würde (vgl. BGHZ 21, 85 - Spiegel). - BGH, 03.07.1956 - I ZR 137/54
Schutzumfang von Verbandszeichen
Auszug aus BGH, 09.03.1966 - Ib ZB 2/65
Es entspricht allerdings der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die Gefahr von Verwechslungen zweier Zeichen nicht schon dann bejaht werden kann, wenn das später angemeldete Zeichen mit dem älteren Zeichen allein in schutzunfähigen Bestandteilen übereinstimmt (BGHZ 19, 367, 371 [BGH 20.01.1956 - I ZR 146/53] - W 5; 21, 182, 186 - Funkberater; 30, 357 - Nährbier = GRUR 1960, 83, 88); nur soweit auch unabhängig von den schutzunfähigen Bestandteilen Ähnlichkeiten zwischen den Zeichen bestehen, dürfen diese Bestandteile bei der Beurteilung des von ihnen möglicherweise mitbestimmten Gesamteindrucks der Zeichen nicht völlig vernachlässigt werden (BGHZ 42, 307 - derma = GRUR 1965, 183, 185; BGH vom 12.10.1962 - I ZR 19/61).
- BGH, 19.01.1989 - I ZR 217/86
"KRONENTHALER"; Beurteilung der Ungleichartigkeit von Waren; Begriff der …
Besteht das Zeichen aus kennzeichnungsschwachen Bestandteilen, so ist es der tatrichterlichen Feststellung nicht verwehrt, den prägenden Gesamteindruck einer beschreibenden Angabe zu entnehmen, wenn diese durch die Betonung und die Herausstellung charakteristisch für das Gesamtzeichen ist (…BGH, Urt. v. 21.2.1975 - I ZR 18/74, GRUR 1975, 370, 371 - Protesan; Beschl. v. 9.3.1966 - Ib ZB 2/65, GRUR 1966, 436, 437 f. - Vita-Malz). - BGH, 13.07.1966 - Ib ZB 6/65
Drittzeichen im Widerspruchsverfahren
Selbst wenn man indessen mit der Rechtsbeschwerde annimmt, daß die beiden Bestandteile des Widerspruchszeichens jeweils für sich allein nicht schutzfähig sein würden, dann könnte daraus nach nicht gefolgert werden, schon aus diesem Grunde sei ihre Zusammenziehung für die in Rede stehenden Waren von Hau aus derart kennzeichnungs schwach, daß keine Verwechslungen zu befürchten seien (zur Schutzfähigkeit von Zeichen, die aus dem Wortteil V. und einer Beschaffenheitsangabe gebildet sind, vgl. BGH GRUR 1966, 436 - Vita-Malz). - LG Düsseldorf, 11.07.2000 - 4 O 430/99
Anforderungen an das Vorliegen urheberrechtlicher Ansprüche aus der geschützten …
Die Ähnlichkeit der Marken richtet sich nach der von ihnen jeweils hervorgerufenen Gesamteindruck, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und die dominierenden Umstände zu berücksichtigen sind, während schutzunfähige Bestandteile ausgeklammert werden müssen, weil sie eine Marke in ihrem Gesamteindruck nicht prägen können (BGH GRUR 1998, 930, 931 - Fläminger); keine Verwechslungsgefahr besteht daher, wenn sich die Übereinstimmung der Zeichen auf diesen Bestandteil beschränkt (BGH GRUR 1965, 665, 666 - Liquiderma; 1966, 436, 438 - VITA-MALZ; 1983, 768, 769 - Capri-Sonne).Der hiernach für den Regelfall geltende Grundsatz, daß der Wortbestandteil den Gesamteindruck einer Wort-Bild-Marke wesentlich prägt, erleidet jedoch in solchen Fällen eine Ausnahme, in denen der Wortbestandteil eine schutzunfähige Gattungsbezeichnung ist, denn schutzunfähige Bestandteile können den Gesamteindruck einer Marke nicht prägen (BGH GRUR 1998, 930, 931 - Fläminger; 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/Tisserand); deshalb kann auch keine Verwechslungsgefahr vorliegen, wenn sich die Übereinstimmung der Zeichen auf den schutzunfähigen Bestandteil beschränkt (BGH GRUR 1965, 665, 666 - Liquiderma; 1966, 436, 438 - VITA-MALZ; 1983, 768, 769 - Capri-Sonne).
- BPatG, 14.12.2000 - 25 W (pat) 233/99 Ein solcher begrifflicher Inhalt wäre allenfalls geeignet, eine eher undeutliche Vorstellung des Verkehrs über eine dem "Leben" bzw der "Lebenskraft" irgendwie förderliche arzneiliche oder biologische Wirkung einer so gekennzeichneten "Venencreme" hervorzurufen (vgl hierzu BGH GRUR 1966, 436, 438 "VITA-Malz").
Der Wortteil "VITA" stellt sich insbesondere nicht als sprachlich selbständige Abkürzung für "Vitamine", etwa in der Form "VITA B", "VITA C" usw, dar (vgl BGH GRUR 1966, 436, 438 "VITA-Malz"), während sich zur Beschreibung einer "vitalisierenden" Wirkung wohl eher die Bezeichnung "vital" anbietet.
- BGH, 11.05.1966 - Ib ZB 8/65
Bürgerlichrechtliche Tatbestände im zeichenrechtlichen Widerspruchsverfahren
Zu Recht wendet das Bundespatentgericht ferner den anerkannten Erfahrungssatz an, daß sich der Verkehr bei kombinierten Wort-Bildzeichen vorzugsweise an dem darin enthaltenen Kennwort orientiert, wenn dies - wie hier - die kürzeste und einfachste Bezeichnungsform darstellt (vgl. BGH GRUR 1959, 130, 131 - Vorrasur/Nachrasur; ferner den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 9. März 1966 - Ib ZB 2/65 - Vita-Malz). - BGH, 20.03.1970 - I ZR 7/69
Warengleichartigkeit und Warennähe von Miederwaren und Wäsche mit Damenmänteln, …
Indessen können auch schutzunfähige Bestandteile in Verbindung mit anderen Teilen den Gesamteindruck eines Zeichens beeinflussen (BGHZ 42, 307/311 - derma; GRUR 1966, 436/37 - Vita-Malz). - BGH, 10.05.1974 - I ZB 2/73
Eintragungsfähigkeit von Zeitungstiteln, die lediglich aus einer Ortsangabe und …
Ein Freihaltungsbedürfnis steht der Eintragung beschreibender Angaben regelmäßig nur dann nicht entgegen, wenn sie in einer Wortverbindung benutzt werden, die ihnen den beschreibenden Charakter nimmt (BGH GRUR 1966, 436, 438 f. - VITA-MALZ), oder wenn sie auf einem Warengebiet abweichend von ihrer bestimmungsgemäßen Bedeutung verwendet werden, deshalb als Phantasiewort wirken und die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG erforderliche Unterscheidungskraft besitzen, und wenn auf diesem Warengebiet ein Bedürfnis zur Freihaltung ihres Gebrauchs nicht besteht (BGH GRUR 1966, 496, 497 - Uniplast). - BGH, 15.04.1966 - Ib ZR 85/64
Schutzfähigkeit eines Warenzeichens - Bezeichnung Uniplast für elektrotechnische …
Vielmehr ist hierfür weiterhin erforderlich, daß der Zeichenbestandteil "UNIPLAST" auch für sich allein ausreichende Unterscheidungskraft besitzt, so daß ihm selbständiger Schutz zugebilligt werden kann (vgl. BGHZ 21, 182, 186 [BGH 03.07.1956 - I ZR 137/54] - Funkberater; GRUR 1955, 421 - Forellenbild; ferner den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des erkennenden Senats vom 9. März 1966 - Ib ZB 2/65 - "VITA-MALZ"). - OLG Frankfurt, 07.02.2002 - 6 U 160/00
Markenschutz: Wirkungen eines Teilverzichts des Markeninhabers hinsichtlich der …
Neben diesem Grundsatz, der auch schon bei einer aus mehreren Wörtern bestehenden Marke Anwendung findet (vgl. BGH, WRP 2001, 35 Rational Software Corporation) ist im vorliegenden Fall zusätzlich zu berücksichtigen, daß es sich bei der Bezeichnung Vitalroyale" bzw. Vital-Royale" um eine Wortneubildung handelt (vgl. hierzu BGH, GRUR 1966, 436 VITA-MALZ;… Ingerl / Rohnke, MarkenG, § 8 Rdnr. 59;… Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 8 Rdnr. 149 a). - BGH, 21.02.1975 - I ZR 18/74
Sicherungsfähigkeit eines Wortzeichens, das nur aus kennzeichnungsschwachen …
Besteht jedoch das gesamte Zeichen nur aus kennzeichnungsschwachen Bestandteilen, so kann gleichwohl ein solcher Zeichenbestandteil durch seine Betonung und Herausstellung in der Wortfolge, im Wortsinn oder in der Gesamtzeichengestaltung charakteristisch für das Gesamtzeichen werden (vgl. BGH GRUR 1966, 436, 437, 438 - Vita-Malz). - BGH, 18.03.1977 - I ZB 10/75
Anmeldung eines Warenzeichens - Zeichenrechtliche Übereinstimmung - Versagung der …
- BPatG, 07.02.1992 - 24 W (pat) 278/89
Schutzfähigkeit der Bezeichnung "FLEUR"; Freihaltebedürfnis des französischen …
- BGH, 09.10.1970 - I ZR 1/69
Zeichenmäßige Benutzung der Bezeichnung "Nerz" für Haarspray - Verletzung des …
- BGH, 31.05.1974 - I ZR 50/73
Entwicklung einer mundartlichen Fruchtbezeichnung zu einer Sortenbezeichnung für …
- BGH, 25.10.1972 - I ZR 84/71
Schutz der vollständigen Firmenbezeichnung - Hinreichende Unterscheidungskraft …
- BGH, 02.04.1971 - I ZB 5/70
Anspruch auf Anmeldung des Wortzeichens "Rohplantin" im Wege der Rechtsbeschwerde …
- BGH, 13.02.1970 - I ZR 51/68
Verwirkung zeichenrechtlicher Ansprüche - Bestehen einer engen Zusammenarbeit …
- BGH, 14.06.1968 - I ZR 88/66
Schadensersatzanspruch wegen der eine verwechslungsfähige Bezeichnung tragenden …