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   BGH, 19.10.1966 - Ia ZB 9/65   

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BGH, 19.10.1966 - Ia ZB 9/65 (https://dejure.org/1966,626)
BGH, Entscheidung vom 19.10.1966 - Ia ZB 9/65 (https://dejure.org/1966,626)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 1966 - Ia ZB 9/65 (https://dejure.org/1966,626)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 1967, 94
 
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Wird zitiert von ... (25)

  • BPatG, 10.08.2010 - 33 W (pat) 9/09

    IGEL PLUS/ PLUS - Markenbeschwerdeverfahren - isolierte Kostenbeschwerde - "IGEL

    Zwar könnte der Sinn und Zweck des § 99 ZPO, der verhindern soll, dass eine Anfechtung allein im Kostenpunkt erfolgt und über diesen Umweg eine Nachprüfung auch in der (nicht angefochtenen) Hauptsacheentscheidung erforderlich wird (vgl. BGH GRUR 1967, 94 (96) - Stute/Hengst), gleichermaßen für das Widerspruchsverfahren gelten, da es nicht wünschenswert erscheint, dass die höhere Instanz die Hauptsache nur wegen der Kostenentscheidung nachprüfen muss und u. U. eine Kostenentscheidung getroffen wird, die in ihren Gründen im Widerspruch zur unabänderlich gewordenen Hauptsacheentscheidung stehen würde.

    Dementsprechend hält der Bundesgerichtshof im Markenrecht jedenfalls eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung im Wege der Rechtsbeschwerde für unzulässig und verweist insoweit auf den Grundsatz des § 99 ZPO (BGH GRUR 1967, 94 (96) - Stute/Hengst; BGH GRUR 2001, 139 (140) - Parkkarte m. w. N.).

  • BGH, 15.12.2005 - I ZB 34/04

    Porsche 911

    Der Umstand, dass die Eintragung als durchgesetzte Marke erfolgt, begründet - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert - keine Beschwer der Anmelderin (zur Voraussetzung der Beschwer im Rechtsbeschwerdeverfahren BGH, Beschl. v. 19.10.1966 - Ia ZB 9/65, GRUR 1967, 94, 95 - Stute).
  • BPatG, 10.08.2010 - 33 W (pat) 20/09

    Limit Plus/Plus - Markenbeschwerdeverfahren - isolierte Kostenbeschwerde - "Limit

    Zwar könnte der Sinn und Zweck des § 99 ZPO, der verhindern soll, dass eine Anfechtung allein im Kostenpunkt erfolgt und über diesen Umweg eine Nachprüfung auch in der (nicht angefochtenen) Hauptsacheentscheidung erforderlich wird (vgl. BGH GRUR 1967, 94 (96) - Stute/Hengst), gleichermaßen für das Widerspruchsverfahren gelten, da es nicht wünschenswert erscheint, dass die höhere Instanz die Hauptsache nur wegen der Kostenentscheidung nachprüfen muss und u. U. eine Kostenentscheidung getroffen wird, die in ihren Gründen im Widerspruch zur unabänderlich gewordenen Hauptsacheentscheidung stehen würde.

    Dementsprechend hält der Bundesgerichtshof im Markenrecht jedenfalls eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung im Wege der Rechtsbeschwerde für unzulässig und verweist insoweit auf den Grundsatz des § 99 ZPO (BGH GRUR 1967, 94 (96) - Stute/Hengst; BGH GRUR 2001, 139 (140) - Parkkarte m. w. N.).

  • BPatG, 10.08.2010 - 33 W (pat) 38/09

    Plus 2/Plus - Markenbeschwerdeverfahren - isolierte Kostenbeschwerde - "Plus

    Zwar könnte der Sinn und Zweck des § 99 ZPO, der verhindern soll, dass eine Anfechtung allein im Kostenpunkt erfolgt und über diesen Umweg eine Nachprüfung auch in der (nicht angefochtenen) Hauptsacheentscheidung erforderlich wird (vgl. BGH GRUR 1967, 94 (96) - Stute/Hengst), gleichermaßen für das Widerspruchsverfahren gelten, da es nicht wünschenswert erscheint, dass die höhere Instanz die Hauptsache nur wegen der Kostenentscheidung nachprüfen muss und u. U. eine Kostenentscheidung getroffen wird, die in ihren Gründen im Widerspruch zur unabänderlich gewordenen Hauptsacheentscheidung stehen würde.

    Dementsprechend hält der Bundesgerichtshof im Markenrecht jedenfalls eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung im Wege der Rechtsbeschwerde für unzulässig und verweist insoweit auf den Grundsatz des § 99 ZPO (BGH GRUR 1967 94 (96) - Stute/Hengst; BGH GRUR 2001, 139 (140) - Parkkarte m. w. N.).

  • BPatG, 10.08.2010 - 33 W (pat) 43/09

    REISE plus/Plus - Markenbeschwerdeverfahren - isolierte Kostenbeschwerde - "REISE

    Zwar könnte der Sinn und Zweck des § 99 ZPO, der verhindern soll, dass eine Anfechtung allein im Kostenpunkt erfolgt und über diesen Umweg eine Nachprüfung auch in der (nicht angefochtenen) Hauptsacheentscheidung erforderlich wird (vgl. BGH GRUR 1967, 94 (96) - Stute/Hengst), gleichermaßen für das Widerspruchsverfahren gelten, da es nicht wünschenswert erscheint, dass die höhere Instanz die Hauptsache nur wegen der Kostenentscheidung nachprüfen muss und u. U. eine Kostenentscheidung getroffen wird, die in ihren Gründen im Widerspruch zur unabänderlich gewordenen Hauptsacheentscheidung stehen würde.

    Dementsprechend hält der Bundesgerichtshof im Markenrecht jedenfalls eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung im Wege der Rechtsbeschwerde für unzulässig und verweist insoweit auf den Grundsatz des § 99 ZPO (BGH GRUR 1967, 94 (96) - Stute/Hengst; BGH GRUR 2001, 139 (140) - Parkkarte).

  • BGH, 18.05.1978 - VII ZB 30/76

    Anschlußbeschwerde nach FGG

    Im Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht hält der Bundesgerichtshof die unselbständige Anschlußbeschwerde gemäß § 41 o Patentgesetz, 556 ZPO für zulässig, obgleich die Anschließung für die Beschwerde nach der Zivilprozeßordnung im Gegensatz zur Berufung und Revision nicht ausdrücklich vorgesehen ist (BGH Beschluß vom 19. Oktober 1966 - Ia ZB 9/65 = LM WZG § 13 Nr. 6 = GRUR 1967, 94, 95).
  • BGH, 24.10.2000 - X ZB 6/00

    Parkkarte; Rechtsbeschwerde gegen Ablehnung einer Kostenentscheidung durch das

    So ist sie unstatthaft, wenn eine als Nebenentscheidung ergangene Kostenentscheidung des Beschwerdesenats isoliert angefochten werden soll (BGH, Beschl. v. 19.10.1966 - Ib ZB 9/65, GRUR 1967, 94, 96 - Stute; vgl. BPatGE 12, 238 = GRUR 1972, 669).
  • BGH, 15.12.2005 - I ZB 32/04

    Eintragungsfähigkeit besonderer Gestaltungsmerkmale eines Automobils

    Der Umstand, dass die Eintragung als durchgesetzte Marke erfolgt, begründet - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert - keine Beschwer der Anmelderin (zur Voraussetzung der Beschwer im Rechtsbeschwerdeverfahren BGH, Beschl. v. 19.10.1966 - Ia ZB 9/65, GRUR 1967, 94, 95 - Stute).
  • BGH, 14.07.1983 - X ZB 9/82

    Ziegelsteinformling

    Auch für das Beschwerdeverfahren nach §§ 73 ff. PatG, § 10 GebrMG wird die unselbständige Anschließung an die Hauptbeschwerde vom Patentgericht und der Literatur einhellig anerkannt (vgl. u.a. Benkard aaO, § 10 GebrMG, Rdn. 25 und § 73 PatG, Rdn. 20 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts; Schulte, Patentgesetz 3. Aufl. § 73 PatG Rdn. 45 m.w.N. aus Literatur und Rechtsprechung; ferner für § 13 Abs. 5 WZG: BGH GRUR 1967, 94, 95 - Stute; Kirchner GRUR 1968, 682 ff.).
  • BPatG, 22.07.2010 - 3 Ni 57/08

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Lebensmittelfarbstoffe auf Basis von

    Ferner kann sie nur an solchen Problemen orientiert werden, die durch die Erfindung tatsächlich gelöst werden (vgl. BGH GRUR 1967, 94 - Hohlwalze; BGH GRUR 1981, 186, 188 - Spinnturbine II; BGH GRUR 1991, 811 - Falzmaschine; BGH GRUR 2003, 693 - Hochdruckreiniger; BPatG GRUR 2004, 317 - Programmartmitteilungen sowie BGH GRUR 2009, 382, 387 [51] - Olanzapin).
  • BGH, 24.10.2000 - X ZB 6/00
  • BPatG, 14.07.1971 - 27 W (pat) 113/70
  • BGH, 23.06.1967 - Ib ZB 18/66

    Annahme der gesetzlichen Vertretung eines Prozessbeteiligten - Gesetzliche

  • BPatG, 15.07.2019 - 35 W (pat) 416/13
  • BPatG, 18.06.2020 - 35 W (pat) 411/18
  • BPatG, 11.11.2019 - 35 W (pat) 418/17
  • BPatG, 11.03.2019 - 35 W (pat) 405/17
  • BPatG, 26.09.2018 - 35 W (pat) 401/17
  • BPatG, 20.08.2018 - 35 W (pat) 417/15
  • BPatG, 11.06.2018 - 35 W (pat) 404/17
  • BPatG, 05.04.2001 - 34 W (pat) 51/99
  • BPatG, 14.11.2000 - 33 W (pat) 180/00
  • BPatG, 25.11.2019 - 35 W (pat) 408/16
  • BPatG, 25.02.2021 - 35 W (pat) 402/19
  • BPatG, 25.11.2019 - 35 W (pat) 418/15
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