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   BGH, 25.10.1967 - Ib ZR 62/65   

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https://dejure.org/1967,2391
BGH, 25.10.1967 - Ib ZR 62/65 (https://dejure.org/1967,2391)
BGH, Entscheidung vom 25.10.1967 - Ib ZR 62/65 (https://dejure.org/1967,2391)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 1967 - Ib ZR 62/65 (https://dejure.org/1967,2391)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Klageanträge auf Löschung des Teekannenzeichens Nr. 711 013 und auf Unterlassung der Benutzung dieses Zeichens - Maßgeblicher Zeitpunkt für den Antrag auf Verbot des Vertriebes der patentrechtlich umstrittenen Teekannen - Konkrete Aufmachung als Träger einer Ausstattung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1968, 117
  • GRUR 1968, 419
  • DB 1968, 171
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.11.1963 - Ib ZR 37/62

    Nachbau von Spielbausteinen

    Auszug aus BGH, 25.10.1967 - Ib ZR 62/65
    Vielmehr genügt es nach anerkannter Rechtsprechung, wenn bei einem überdurchschnittlichen eigenartigen Erzeugnis diejenigen Gestaltungsmerkmale nachgeahmt werden, die dem Verkehr die Unterscheidung dieses Erzeugnisses von anderen Waren der gleichen Art ermöglichen, also ihrer Art nach geeignet sind, Herkunft- und damit verbundene Gütevorstellungen hervorzurufen, und wenn dies zu einer ernsthaften Gefahr von Herkunftstäuschungen führt, ohne daß der Nachahmer zumutbare Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung der Verwechslungsgefahr ergreift (vgl. BGHZ 41, 55, 57 [BGH 06.11.1963 - Ib ZR 37/62] - Klemmbausteine m.w.Nachw.).

    Selbst wenn das Herstellungsmonopol des Jenaer Betriebes dazu geführt haben sollte, daß der Verkehr feuerfestes Glas rein tatsächlich immer nur mit einem Hersteller in Verbindung gebracht hat, dann würde dies nach ständiger Rechtsprechung noch nicht zur Begründung eines Ausstattungsrechts genügen (vgl. BGHZ 30, 357, 364 [BGH 30.06.1959 - I ZR 31/58] - Nährbier; 35, 341, 347 - Buntstreifensatin; 42, 151, 154 - Rippenstreckmetall II; GRUR 1964, 621, 623 - Klemmbausteine).

  • BGH, 08.07.1964 - Ib ZB 7/63

    Löschung nicht eintragbarer Warenzeichen

    Auszug aus BGH, 25.10.1967 - Ib ZR 62/65
    Selbst wenn das Herstellungsmonopol des Jenaer Betriebes dazu geführt haben sollte, daß der Verkehr feuerfestes Glas rein tatsächlich immer nur mit einem Hersteller in Verbindung gebracht hat, dann würde dies nach ständiger Rechtsprechung noch nicht zur Begründung eines Ausstattungsrechts genügen (vgl. BGHZ 30, 357, 364 [BGH 30.06.1959 - I ZR 31/58] - Nährbier; 35, 341, 347 - Buntstreifensatin; 42, 151, 154 - Rippenstreckmetall II; GRUR 1964, 621, 623 - Klemmbausteine).

    Der frühere Erste Zivilsenat und ebenso der erkennende Senat haben bereits ausgesprochen (BGHZ 30, 357 - Nährbier; 42, 151 - Rippenstreckmetall II), daß es im Rahmen derjenigen Bezeichnungen, die als Beschaffenheitsangaben aufgefaßt werden, Abstufungen nach dem Maße gibt, in welchem diese Auffassung im einzelnen besteht.

  • BGH, 30.06.1959 - I ZR 31/58

    Ausstattungsschutz an Beschaffenheitsangaben

    Auszug aus BGH, 25.10.1967 - Ib ZR 62/65
    Selbst wenn das Herstellungsmonopol des Jenaer Betriebes dazu geführt haben sollte, daß der Verkehr feuerfestes Glas rein tatsächlich immer nur mit einem Hersteller in Verbindung gebracht hat, dann würde dies nach ständiger Rechtsprechung noch nicht zur Begründung eines Ausstattungsrechts genügen (vgl. BGHZ 30, 357, 364 [BGH 30.06.1959 - I ZR 31/58] - Nährbier; 35, 341, 347 - Buntstreifensatin; 42, 151, 154 - Rippenstreckmetall II; GRUR 1964, 621, 623 - Klemmbausteine).

    Der frühere Erste Zivilsenat und ebenso der erkennende Senat haben bereits ausgesprochen (BGHZ 30, 357 - Nährbier; 42, 151 - Rippenstreckmetall II), daß es im Rahmen derjenigen Bezeichnungen, die als Beschaffenheitsangaben aufgefaßt werden, Abstufungen nach dem Maße gibt, in welchem diese Auffassung im einzelnen besteht.

  • BGH, 14.07.1961 - I ZR 44/59

    Buntstreifensatin

    Auszug aus BGH, 25.10.1967 - Ib ZR 62/65
    Selbst wenn das Herstellungsmonopol des Jenaer Betriebes dazu geführt haben sollte, daß der Verkehr feuerfestes Glas rein tatsächlich immer nur mit einem Hersteller in Verbindung gebracht hat, dann würde dies nach ständiger Rechtsprechung noch nicht zur Begründung eines Ausstattungsrechts genügen (vgl. BGHZ 30, 357, 364 [BGH 30.06.1959 - I ZR 31/58] - Nährbier; 35, 341, 347 - Buntstreifensatin; 42, 151, 154 - Rippenstreckmetall II; GRUR 1964, 621, 623 - Klemmbausteine).
  • BGH, 23.06.1967 - Ib ZR 54/66

    Vertrieb einer Lebensmittelmarkte - Ähnlichkeit mit bestehendem Produktdesign der

    Auszug aus BGH, 25.10.1967 - Ib ZR 62/65
    Wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Klage auf die derzeitige von der Klägerin vertriebene Kanne gestützt werde, dann steht das im Einklang mit den eigenen, wiederholt geäußerten und im Termin vom 9. Oktober 1962 protokollierten Erklärungen der Klägerin und ferner damit, daß Träger einer Ausstattung immer nur eine konkrete Aufmachung sein kann (vgl. dazu auch das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil Ib ZR 54/66 vom 23. Juni 1967 - Maggi).
  • BGH, 04.11.1966 - Ib ZR 77/65

    Rechtmäßigkeit des Vertriebs eines Produkts - Ähnlichkeit zu einem

    Auszug aus BGH, 25.10.1967 - Ib ZR 62/65
    In der Rechtsprechung ist wiederholt zum Ausdruck gekommen, daß auf dem Gebiet der Kennzeichnungen der Vorwurf der Wettbewerbswidrigkeit eher in Betracht gezogen werden kann als bei der zuvor erörterten Frage einer Nachahmung der Ware selbst; denn hier fallen die allgemeinen Erwägungen, die für eine grundsätzliche Erlaubnis zur Nachahmung sprechen, weniger ins Gewicht und zudem erscheint bei Kennzeichnungselementen das Einhalten eines Abstandes für die Mitbewerber eher möglich und zumutbar als bei Waren (vgl. BGH GRUR 1967, 315, 317 - skai cubana m.w.Nachw.).
  • BGH, 05.01.1962 - I ZR 107/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.10.1967 - Ib ZR 62/65
    In Betracht käme der Zeitpunkt des erstmaligen Vertriebs solcher Kannen - nach Angaben der Beklagten August 1957 -, der Zeitpunkt einer Warenzeichenanmeldung mit einer übereinstimmenden Kannendarstellung oder auch der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. dazu Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, Bd. II 9. Aufl. Anm. 45 und 117 zu § 25 WZG; BGH GRUR 1962, 409, 411 - Wandsteckdose).
  • BPatG, 09.05.2007 - 32 W (pat) 156/04

    ROCHER-Kugel

    Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird - jedenfalls in den sogenannten Monopolfällen - seit langem gefordert, dass bei der Befragung der beteiligten Verkehrskreise eindeutig geklärt werden müsse, ob der Verkehr das betreffende Zeichen dem Unternehmen nur aufgrund der rechtlich gesicherten oder auch nur faktischen - Monopolsituation zurechne oder ob er davon ausgehe, das Unternehmen bediene sich des Zeichens zur Unterscheidung von möglichen gleichen Erzeugnissen anderer Unternehmen (vgl. BGH GRUR 1960, 83, 86 - Nährbier; GRUR 1964, 621, 623 - Klemmbausteine I; GRUR 1968, 419, 423 feuerfest I; GRUR 1965, 146, 147 f. - Rippenstreckmetall II; aus neuerer Zeit BGH GRUR 2006, 760, 762 [Nr. 18] - LOTTO).
  • OLG Hamburg, 04.06.2004 - 5 U 123/03

    Markenrechtliche Schutzfähigkeit des Begriffs "Kinderzeit"

    Insoweit war bislang überwiegend von einer "nahezu einhelligen Verkehrsdurchsetzung" die Rede (BGH GRUR 68, 419, 423 - feuerfest; BGH GRUR 70, 77, 78 - Ovalumrandung).
  • BGH, 13.05.1969 - I ZB 1/68

    Ablehnung einer Bildzeichenanmeldung (Warenzeichenanmeldung) durch das Patentamt

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde - wie in dem angefochtenen Beschluß zutreffend bemerkt wird - sowohl für das Ausstattungsrecht als auch für das Eintragungsverfahren wiederholt klargestellt, daß bei solchen Zeichen, die von Hause aus nicht eintragungsfähig sind, der zu ihrer Schutzfähigkeit erforderliche Grad der Verkehrsdurchsetzung von den näheren Umständen abhängt, wobei im einzelnen Abstufungen bis hin zum Erfordernis einer nahezu einhelligen Verkehrsdurchsetzung denkbar sind (BGHZ 30, 357 - Nährbier; 42, 155 - Rippenstreckmetall II; GRUR 1968, 419, 423 - feuerfest I).

    Eine nahezu einhellige Verkehrsdurchsetzung wird sowohl im Ausstattungsrecht als auch im Eintragungsverfahren gemäß § 4 Abs. 3 WZG bei sog, glatten warenbeschreibenden Angaben ohne jegliche Eigenart verlangt, die der Verkehr auch in Form blickfangmäßiger Hervorhebung als Hinweis auf Eigenschaften der jeweiligen Ware benötigt (vgl. BGHZ 30, 357, 372 [BGH 30.06.1959 - I ZR 31/58] - Nährbier; GRUR 1968, 419, 423 - feuerfest I; BGHZ 42, 151 - Rippenstreckmetall II).

  • BGH, 13.07.1973 - I ZR 30/72

    Anerkennung eines Ausschließlichkeitsrechts zugunsten eines einzelnen

    Diese Beurteilung entspricht der ständigen, bereits angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in der wiederholt betont worden ist, daß eine um so größere Breite der Verkehrsdurchsetzung zu fordern sei, je notwendiger der Verkehr der betreffenden Angabe als Hinweis auf Eigenschaften der jeweiligen Warenart bedürfe, und weiterhin, daß die nahezu einhellige Durchsetzung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise erforderlich werden könne, wenn ein gesteigertes Freihaltebedürfnis an der fraglichen Angabe bestehe (BGH aaO; ferner BGH GRUR 1968, 419, 423 - feuerfest I).
  • BGH, 25.10.1967 - Ib ZR 159/65

    Warenzeichenmäßige Benutzung des Begriffs "feuerfest" - Haftung für das Verhalten

    Insoweit beanstandet die Revision der Beklagten zu Recht, das Berufungsgericht habe die Erfolgsaussichten der Löschungsklage lediglich auf Grund seiner Entscheidung in dem früheren, nicht zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Verfahren 7 O 97/61 LG München beurteilt, die inzwischen auf die Revision der Beklagten des früheren Verfahrens aufgehoben worden ist (Urteil des Senats vom 25. Oktober 1967 - Ib ZR 62/65).
  • BGH, 11.05.1973 - I ZR 56/72

    Voraussetzungen des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs - Herstellung

    Es genügt, wenn das überdurchschnittliche Erzeugnis in den Verkehr eingeführt ist - in Streitfall war die Klägerin, die nach dem eigenen Vortrag der Beklagten den einschlägigen Markt zu etwa 80 % beherrscht, mit der nachgeahmten Schiene bereits 1 Jahr auf dem Markt, als die Beklagte die Nachbildung in den Verkehr brachte - und diejenigen Gestaltungsmerkmale nachgeahmt werden, die dem Verkehr die Unterscheidung dieses Erzeugnisses von anderen Waren der gleichen Art ermöglichen, also ihrer Art nach geeignet sind, Herkunfts- und damit verbundene Gütevorstellungen hervorzurufen, und wenn dies zu einer ernsthaften Gefahr von Herkunftstäuschungen führt, ohne daß der Nachahmer zumutbare Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung der Verwechslungsgefahr ergreift (vgl. BGH GRUR 1968, 419, 422 - feuerfest I).
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