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   BGH, 05.06.1970 - I ZR 44/68   

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https://dejure.org/1970,1607
BGH, 05.06.1970 - I ZR 44/68 (https://dejure.org/1970,1607)
BGH, Entscheidung vom 05.06.1970 - I ZR 44/68 (https://dejure.org/1970,1607)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 1970 - I ZR 44/68 (https://dejure.org/1970,1607)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ansprüche aus Urheberrechten und Weltvertriebsrechten an der Oper "Der Evangelimann" von Wilhelm Kienzl - Urheberrechtlicher Schutz der Magdalenenarie - Eigenschöpferische Leistung - Unterlassung urheberrechtlicher Verwertung der Refrainmelodie des Mitternachtstangos von ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Magdalenenarie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1970, 991
  • GRUR 1971, 266
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.07.1961 - I ZR 102/59

    Strassenleuchte

    Auszug aus BGH, 05.06.1970 - I ZR 44/68
    Soweit es sich auf den Gebieten der bildenden Kunst und der Geschmacksmuster um die Frage handelt, ob auch in subjektiver Hinsicht der Tatbestand der Nachbildung erfüllt ist, wird aus dem Bestehen einer wesentlichen Übereinstimmung zwischen dem älteren und dem neuen Werk nach den Regeln des Beweises des ersten Anscheins gefolgert, daß das ältere Werk bei Schaffung des neuen Werkes benutzt worden ist (so betr. §§ 15, 16 KunstUrhG: BGH GRUR 1960, 251 f - Mecki-Igel II; 1961, 635, 639 - Stahlrohrstuhl; betr. § 5 GeschmMG: BGH GRUR 1961, 640, 642 f - Straßenleuchte).
  • BGH, 08.05.1968 - I ZR 67/65

    Neuheit im Geschmacksmusterrecht

    Auszug aus BGH, 05.06.1970 - I ZR 44/68
    Bei Beurteilung der Frage, ob die im Einzelfall vorhandenen Übereinstimmungen zwischen zwei Werken auf Zufall oder aber darauf beruhen, daß das ältere Werk dem Urheber des neuen Werkes als Vorbild gedient hat, ist davon auszugehen, daß angesichts der Vielfalt der individuellen Schaffensmöglichkeiten auf künstlerischem Gebiete eine weitgehende Übereinstimmung von Werken, die auf selbständigem Schaffen beruhen, nach menschlicher Erfahrung nahezu ausgeschlossen erscheint (BGHZ 50, 340, 350 [BGH 08.05.1968 - I ZR 67/65] . f - Rüschenhaube).
  • BGH, 27.02.1961 - I ZR 127/59

    Stahlrohrstuhl I

    Auszug aus BGH, 05.06.1970 - I ZR 44/68
    Soweit es sich auf den Gebieten der bildenden Kunst und der Geschmacksmuster um die Frage handelt, ob auch in subjektiver Hinsicht der Tatbestand der Nachbildung erfüllt ist, wird aus dem Bestehen einer wesentlichen Übereinstimmung zwischen dem älteren und dem neuen Werk nach den Regeln des Beweises des ersten Anscheins gefolgert, daß das ältere Werk bei Schaffung des neuen Werkes benutzt worden ist (so betr. §§ 15, 16 KunstUrhG: BGH GRUR 1960, 251 f - Mecki-Igel II; 1961, 635, 639 - Stahlrohrstuhl; betr. § 5 GeschmMG: BGH GRUR 1961, 640, 642 f - Straßenleuchte).
  • BGH, 08.12.1959 - I ZR 131/58

    Mecki-Igel II / Mecki - Igel II

    Auszug aus BGH, 05.06.1970 - I ZR 44/68
    Soweit es sich auf den Gebieten der bildenden Kunst und der Geschmacksmuster um die Frage handelt, ob auch in subjektiver Hinsicht der Tatbestand der Nachbildung erfüllt ist, wird aus dem Bestehen einer wesentlichen Übereinstimmung zwischen dem älteren und dem neuen Werk nach den Regeln des Beweises des ersten Anscheins gefolgert, daß das ältere Werk bei Schaffung des neuen Werkes benutzt worden ist (so betr. §§ 15, 16 KunstUrhG: BGH GRUR 1960, 251 f - Mecki-Igel II; 1961, 635, 639 - Stahlrohrstuhl; betr. § 5 GeschmMG: BGH GRUR 1961, 640, 642 f - Straßenleuchte).
  • BGH, 01.04.1958 - I ZR 49/57

    Mecki-Igel I / Mecki - Igel I

    Auszug aus BGH, 05.06.1970 - I ZR 44/68
    Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung, daß sich die Übereinstimmungen zwischen beiden Werken auch ohne ein Zurückgreifen des Komponisten Götz auf die Magdalenenarie erklären lasse, unter Bezugnahme auf das Urteil "Mecki-Igel I" (BGH GRUR 1958, 500, 502) auch auf den Grundsatz, je auffallender die Eigenart des Vorbildes sei, desto zurückhaltender werde man bei der Bewertung des nachgeschaffenen Werkes als einer selbständigen eigentümlichen Schöpfung sein müssen.
  • BGH, 03.02.1988 - I ZR 142/86

    Melodienschutz - "Ein bißchen Frieden"

    Die Annahme einer Urheberrechtsverletzung nach §§ 97, 24 Abs. 2 UrhG setzt die Feststellung voraus, daß (objektiv) die Entnahme einer urheberrechtlich geschützten Melodie vorliegt und daß (subjektiv) der Komponist der neuen Melodie die ältere Melodie gekannt und bewußt oder unbewußt bei seinem Schaffen darauf zurückgegriffen hat (vgl. BGH GRUR 1971, 266, 268 Magdalenenarie).

    Diese Übereinstimmungen sind im Einzelfall konkret festzustellen und darauf zu überprüfen, ob sie nach den Regeln des Anscheinsbeweises einen Rückschluß zulassen, daß der Komponist der jüngeren Melodie die ältere Melodie benutzt, das heißt gekannt und bewußt oder unbewußt bei seinem Schaffen darauf zurückgegriffen hat, wobei weitgehende Übereinstimmungen in der Regel die Annahme nahelegen, daß der Urheber des jüngeren Werkes das ältere Werk benutzt hat (BGH GRUR 1971, 266, 268 Magdalenenarie; 1981, 267, 269 - Dirlada).

    Es ist zwar zu Recht davon ausgegangen, daß der Anscheinsbeweis grundsätzlich als ausgeräumt anzusehen ist, wenn nach den Umständen ein anderer Geschehensablauf naheliegt, nach dem sich die Übereinstimmungen auch auf andere Weise als durch ein Zurückgreifen des Schöpfers der neuen Melodie auf die ältere erklären lassen (vgl. BGH GRUR 1971, 266, 269 Magdalenenarie).

    Von diesem Erfahrungssatz ist grundsätzlich auch für den Bereich musikalischen Schaffens auszugehen (BGH GRUR 1971, 266, 268 Magdalenenarie).

  • BGH, 26.09.1980 - I ZR 17/78

    Verletzung von Nutzungsrechten an einem Musikstück - Vorliegen einer abhängigen

    Das Berufungsgericht hat sodann - bei dem von ihm gewählten subjektiven Ausgangspunkt folgerichtig - geprüft, ob sich Übereinstimmungen feststellen lassen, die nach den Regeln des Anscheinsbeweises (vgl. dazu BGH GRUR 1971, 266, 268 - Magdalenenarie) einen Rückschluß darauf zulassen, daß der Beklagte zu 3 als der Urheber des jüngeren Werkes das ältere klägerische Werk benutzt hat.
  • BGH, 03.02.1988 - I ZR 143/86

    "Fantasy"; Urheberrechtsverletzung durch Entnahme einer Melodie

    Die Annahme einer Urheberrechtsverletzung nach §§ 97, 24 Abs. 2 UrhG setzt die Feststellung voraus, daß (objektiv) die Entnahme einer urheberrechtlich geschützten Melodie vorliegt und daß (subjektiv) der Komponist der neuen Melodie die ältere Melodie gekannt und bewußt oder unbewußt bei seinem Schaffen darauf zurückgegriffen hat (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1970 - I ZR 44/68, GRUR 1971, 266, 268 - Magdalenenarie).

    Dieser Anscheinsbeweis ist allerdings dann als ausgeräumt anzusehen, wenn nach den Umständen ein anderer Geschehensablauf naheliegt, nach dem sich die Übereinstimmungen auch auf andere Weise als durch ein Zurückgreifen des Schöpfers der neuen Melodie auf die ältere erklären lassen (vgl. BGH GRUR 1971, 266, 268 f - Magdalenenarie).

  • LG Mannheim, 14.07.2006 - 7 S 2/03

    Urheberrechtsschutz: Schutzfähigkeit einer Fotografie; unfreie Bearbeitung einer

    Weitgehende Übereinstimmungen legen daher in der Regel die Annahme nahe, dass der Urheber des jüngeren Werkes das ältere Werk benutzt hat (BGH, GRUR 1971, 266 - Magdalenenarie).
  • OLG Hamburg, 11.10.2018 - 5 U 57/15

    Beweislast bei Gründen für urheberrechtsrelevante Übereinstimmungen

    Denn sie beruht gerade darauf, dass in zwei einander gegenüberstehenden Werken Merkmale ohne erklärbaren Grund übereinstimmen, die wegen ihrer Eigenart oder in dieser Kombination kaum von verschiedenen Personen so übereinstimmend geschaffen sein könnten, wenn diese unabhängig voneinander tätig gewesen wären (vgl. BGH, GRUR 1971, 266, 268 f. - Magdalenenarie).
  • AG Hamburg, 28.03.2006 - 36A C 181/05

    Abmahnkosten iHv. 6.000,- Euro bei privater Homepage

    aa) Die veröffentlichten Fotografien genießen als Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG urheberrechtlichen Schutz, wovon das Gericht aufgrund der Art und Gestaltung der Fotos im vorliegenden Rechtsstreit sowie im Hinblick auf die von der Rechtsprechung gestellten geringen Anforderungen an die Schutzfähigkeit eines Werkes überzeugt ist (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1968, 321, 323 f. - Haselnuss; BGH GRUR 1971, 266, 268 - Magdalenenarie; BGH. GRUR 1981, 267, 268 - Dirlada; BGH GRUR 1988, 810, 811 - Fantasy, BGH GRUR 1988, 812, 814 - Ein bisschen Frieden; vgl. Anm. Schricker, GRUR 1988, 815 f.; s.a. Rehbinder, Urheberrecht. 12. Auflage, Rn. 51 und 142 zum Schutz der so genannten "kleinen Münze"), sie wären aber auch sonst jedenfalls als verwandte Schutzrechte nach § 72 UrhG (Lichtbilder) geschützt, da diese Vorschrift - jedenfalls was von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche angeht - ein dem Lichtbildwerk entsprechenden Schutz gewährt (vgl. beispielsweise KG, AfP 2001, 406 (408)).
  • AG Hamburg, 28.03.2006 - 36 A 181/05

    Boxenluder

    aa) Die veröffentlichten Fotografien genießen als Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG urheberrechtlichen Schutz, wovon das Gericht aufgrund der Art und Gestaltung der Fotos im vorliegenden Rechtsstreit sowie im Hinblick auf die von der Rechtsprechung gestellten geringen Anforderungen an die Schutzfähigkeit eines Werkes überzeugt ist (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1968, 321, 323 f. - Haselnuss; BGH GRUR 1971, 266, 268 - Magdalenenarie; BGH. GRUR 1981, 267, 268 - Dirlada; BGH GRUR 1988, 810, 811 - Fantasy, BGH GRUR 1988, 812, 814 - Ein bisschen Frieden; vgl. Anm. Schricker, GRUR 1988, 815 f.; .a. Rehbinder, Urheberrecht. 12. Auflage, Rn. 51 und 142 zum Schutz der so genannten »kleinen Münze«), sie wären aber auch sonst jedenfalls als verwandte Schutzrechte nach § 72 UrhG (Lichtbilder) geschützt, da diese Vorschrift - jedenfalls was von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche angeht - ein dem Lichtbildwerk entsprechenden Schutz gewährt (vgl. beispielsweise KG, AfP 2001, 406 (408)).
  • OLG München, 13.10.1988 - 6 U 4002/88

    Einstweilige Verfügung bezüglich eines Vertriebsstopps; Interesse an einer

    Der Verfügungskläger hat ausreichend glaubhaft gemacht, daß die Melodie des Refrains für den Refrain des Stücks der Verfügungsbeklagten entnommen wurde und daß subjektiv der Komponist der neuen Melodie die ältere Melodie gekannt und bewußt oder unbewußt bei seinem Schaffen darauf zurückgegriffen hat (vgl. BGH GRUR 1971, 266 - "Magdalenenarie").
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