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   BGH, 27.11.1970 - I ZR 32/69   

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https://dejure.org/1970,1167
BGH, 27.11.1970 - I ZR 32/69 (https://dejure.org/1970,1167)
BGH, Entscheidung vom 27.11.1970 - I ZR 32/69 (https://dejure.org/1970,1167)
BGH, Entscheidung vom 27. November 1970 - I ZR 32/69 (https://dejure.org/1970,1167)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung eines Verfassers das Manuskript auf Wunsch des Senders wiederholt zu ändern - Ermessen der Rundfunkanstalt das Werk als "sendefertig" einstufen - Einordnung einer Vereinbarung als Verstoß gegen die guten Sitten - Vertragsauslegung bezüglich der ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Das zweite Mal

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1971, 373
  • GRUR 1971, 269
  • afp 1971, 85
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Stuttgart, 06.10.2010 - 4 U 106/10

    Urheberrechtsverletzung: Ansprüche eines Miterben des Architekten des Stuttgarter

    (1) Der Urheber muss vertraglich eingeräumte Änderungsrechte oder Verwertungszwecke hinnehmen und kann sich insoweit nicht auf sein Erhaltungsinteresse berufen, es sei denn, es wird der unverzichtbare Kern seines Urheberpersönlichkeitsrechts tangiert, beispielsweise durch eine gröbliche Entstellung (BGH GRUR 1971, 269 [271] - Das zweite Mal ; Schulze NZBau 2007, 611 [612]; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, § 14 Rn. 15; a.A. Wedemeyer, FS Piper, 1996, 787 [791], der auch Entstellungen zulassen will).
  • BGH, 15.06.2023 - I ZR 179/22

    Microstock-Portal

    Es gehört zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihre Grundlage in den geistigen und persönlichen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben (§ 11 UrhG) und in ihrem Kern unverzichtbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1970 - I ZR 32/69, GRUR 1971, 269 [juris Rn. 26]; BGHZ 126, 245 [juris Rn. 15] - Namensnennungsrecht des Architekten; BeckOK.Urheberrecht/Götting, 38. Edition [Stand 1. Mai 2023], § 11 Rn. 11 und § 13 UrhG Rn. 18; Peukert in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., Vor §§ 12 ff. UrhG Rn. 17 und § 13 Rn. 34; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 13 Rn. 24; Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 13 Rn. 12; Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl., § 13 Rn. 19; Seifert/Wirth in Eichelberger/Wirth/Seifert, UrhG, 4. Aufl., § 13 Rn. 5).
  • LG Stuttgart, 20.05.2010 - 17 O 42/10

    Teilabriss des Stuttgarter HBf zulässig

    In jedem Fall ist ein unverzichtbarer Kern des Urheberpersönlichkeitsrechts zu beachten, wonach der Urheber gröblichen Entstellungen seines Werkes entgegen treten kann (vgl. BGH, GRUR 1971, 269, 271 - Das zweite Mal).
  • BGH, 18.02.1982 - I ZR 81/80

    Honorarbedingungen: Sendevertrag

    Es hat sich dabei in erster Linie auf die Senatsentscheidung vom 27. November 1970 - I ZR 32/69 - (GRUR 1971, 269 ff - Das zweite Mal) gestützt.

    Die Abweichung der Klausel von dem gesetzlichen Leitbild des Urheberrechts, das ausschließlich den Urheber zu einer Bearbeitung und Umgestaltung seines Werkes berechtigt, ist hier zum einen durch die vom Berufungsgericht angeführte Erwägung gerechtfertigt, daß im Hinblick auf Programmablauf, Sendezeit u. ä. ein Änderungsbedürfnis der Sendeanstalten anzuerkennen sei; zum anderen aber auch durch die bereits oben unter II 5 in anderem Zusammenhang angeführte Begründung, daß das Sendeunternehmen die Verantwortung für die von ihm ausgestrahlten Sendungen, deren Auswahl und Gestaltung ihm zugerechnet werde, trägt (vgl. BGH GRUR 1971, 269 ff - Das zweite Mal).

  • KG, 21.06.2005 - 5 U 15/05

    Urheberrecht: Mündliche Einwilligung in eine Werkänderung im Vorfeld des

    Ob darüber hinaus - bis zur Grenze der gröblichen Entstellung - jede Änderung gestattet werden kann, ohne dass diese nach ihrer Art näher zu bezeichnen wäre (vgl. BGH, GRUR 1971, 269, 271 - Das zweite Mal; einschränkend schon auf der Grundlage des zwischenzeitlich erlassenen AGB-Gesetzes BGH, GRUR 1984, 45, 51 - Honorarbedingungen: Sendevertrag) kann daher hier dahingestellt bleiben.
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