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   BGH, 07.07.1972 - I ZR 67/70   

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https://dejure.org/1972,3127
BGH, 07.07.1972 - I ZR 67/70 (https://dejure.org/1972,3127)
BGH, Entscheidung vom 07.07.1972 - I ZR 67/70 (https://dejure.org/1972,3127)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 1972 - I ZR 67/70 (https://dejure.org/1972,3127)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterscheidungskraft der Wortverbindung "C.& C." durch Nichtgebräuchlichkeit in der Umgangssprache und damit vorhandener gewisser Kennzeichnungskraft - Voraussetzungen für Warenzeichenschutz - Zeichenmäßige Benutzung durch Übernahme eines Zeichenbestandteils als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 1973, 265
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.12.1953 - I ZR 199/52

    Abkürzungen. Kennzeichnungsschutz

    Auszug aus BGH, 07.07.1972 - I ZR 67/70
    In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, daß glatte warenbeschreibende Angaben, ebenso wie reine Gattungsbezeichnungen oder sprachübliche Tätigkeits- oder Bestimmungsangaben als Bestandteile einer Firma oder eines Warenzeichens regelmäßig nicht geeignet sind, ein Unternehmen oder eine Ware im Verkehr von anderen Unternehmen und deren Waren zu unterscheiden (vgl. BGHZ 11, 214, 217 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - KfA; 21, 66, 72 - Hausbücherei; 24, 238, 242 - tabu; GRUR 1957, 88, 90 - Funkberater st Rspr).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob es im Streitfall schon genügt hätte, dabei die Zeichenbestandteile C. & C. der Firma der Beklagten gegenüberzustellen (vgl. BGHZ 11, 214 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - KfA), denn auch wenn man dem Gedankengang des Berufungsgerichts folgt, das die Verwechslungsgefahr zwischen dem Warenzeichen als ganzem und der Firma der Beklagten prüft, durfte die Verwechslungsgefahr nicht verneint werden.

  • BGH, 14.05.1957 - I ZR 94/55

    Firma eines Gaststättenunternehmens

    Auszug aus BGH, 07.07.1972 - I ZR 67/70
    In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, daß glatte warenbeschreibende Angaben, ebenso wie reine Gattungsbezeichnungen oder sprachübliche Tätigkeits- oder Bestimmungsangaben als Bestandteile einer Firma oder eines Warenzeichens regelmäßig nicht geeignet sind, ein Unternehmen oder eine Ware im Verkehr von anderen Unternehmen und deren Waren zu unterscheiden (vgl. BGHZ 11, 214, 217 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - KfA; 21, 66, 72 - Hausbücherei; 24, 238, 242 - tabu; GRUR 1957, 88, 90 - Funkberater st Rspr).

    Dabei wird aber verkannt, daß der allgemeine werbemäßige Gebrauch der Worte C. & C. nicht dadurch beeinträchtigt wird, daß die Klägerin die Wortverbindung als Firmenbestandteil und Unternehmenskennzeichnung für sich monopolisiert und als Bestandteil in ihr Warenzeichen aufnimmt (vgl. BGHZ 24, 238, 242 [BGH 14.05.1957 - I ZR 94/55] - tabu), denn der Schutz der §§ 16 UWG, 24 WZG beschränkt sich auf diese Verbindung und gemäß § 16 WZG außerdem auf den firmen- und warenzeichenmäßigen Gebrauch.

  • BGH, 31.05.1957 - I ZR 93/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.07.1972 - I ZR 67/70
    Der Bundesgerichtshof hat anerkannt, daß es in einem solchen Falle allein darauf ankommt, ob die Verbindung der Worte nicht der Umgangssprache angehört (GRUR 1957, 561 ff - REI-Chemie).
  • BGH, 30.10.1953 - I ZR 147/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.07.1972 - I ZR 67/70
    Das Berufungsgericht erwägt insoweit zutreffend, daß auch die Übernahme eines Zeichenbestandteils wie hier der Worte C. & C. das Recht am Gesamtzeichen verletzen kann, wenn dieser Bestandteil den Gesamteindruck des Warenzeichens bestimmt und in die angegriffene Firmenbezeichnung nicht so eingegliedert ist, daß er nicht mehr die Erinnerung an das Warenzeichen hervorruft (vgl. BGH GRUR 1954, 123, 125 - Auto-Fox; GRUR 1958, 604 - Wella/Perla).
  • BGH, 03.07.1956 - I ZR 137/54

    Schutzumfang von Verbandszeichen

    Auszug aus BGH, 07.07.1972 - I ZR 67/70
    In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, daß glatte warenbeschreibende Angaben, ebenso wie reine Gattungsbezeichnungen oder sprachübliche Tätigkeits- oder Bestimmungsangaben als Bestandteile einer Firma oder eines Warenzeichens regelmäßig nicht geeignet sind, ein Unternehmen oder eine Ware im Verkehr von anderen Unternehmen und deren Waren zu unterscheiden (vgl. BGHZ 11, 214, 217 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - KfA; 21, 66, 72 - Hausbücherei; 24, 238, 242 - tabu; GRUR 1957, 88, 90 - Funkberater st Rspr).
  • BGH, 15.06.1956 - I ZR 71/54

    Kennzeichnungsschutz. Vorübergehende Betriebseinstellung

    Auszug aus BGH, 07.07.1972 - I ZR 67/70
    In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, daß glatte warenbeschreibende Angaben, ebenso wie reine Gattungsbezeichnungen oder sprachübliche Tätigkeits- oder Bestimmungsangaben als Bestandteile einer Firma oder eines Warenzeichens regelmäßig nicht geeignet sind, ein Unternehmen oder eine Ware im Verkehr von anderen Unternehmen und deren Waren zu unterscheiden (vgl. BGHZ 11, 214, 217 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - KfA; 21, 66, 72 - Hausbücherei; 24, 238, 242 - tabu; GRUR 1957, 88, 90 - Funkberater st Rspr).
  • BGH, 29.10.1957 - I ZR 108/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.07.1972 - I ZR 67/70
    Das Berufungsgericht erwägt insoweit zutreffend, daß auch die Übernahme eines Zeichenbestandteils wie hier der Worte C. & C. das Recht am Gesamtzeichen verletzen kann, wenn dieser Bestandteil den Gesamteindruck des Warenzeichens bestimmt und in die angegriffene Firmenbezeichnung nicht so eingegliedert ist, daß er nicht mehr die Erinnerung an das Warenzeichen hervorruft (vgl. BGH GRUR 1954, 123, 125 - Auto-Fox; GRUR 1958, 604 - Wella/Perla).
  • KG, 25.03.1997 - 5 U 659/97

    Zum Tatort der Verletzung von Firmen- und Namensrechten durch Verwendung von

    Es ist jedoch nicht entscheidungserheblich, ob die Wortbestandteile "concert" und "concept" für sich allein namensmäßige Unterscheidungskraft haben, wenn diese dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommenen, nicht unterscheidungskräftigen Worte zu einer einprägsamen sprachlichen Neubildung zusammengefügt werden (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 12, Rdnr. 12; BGH GRUR 1957, 561, 562 - "REI-Chemie"; BGH GRUR 1973, 265, 266 - "Charme & Chic"; BGH "NetCom").
  • BPatG, 20.05.1998 - 29 W (pat) 199/96

    Markenschutz - Titel von Fernsehsendungen

    Die originelle Wortkombination der Marke - auf gleicher Linie wie die Kombination "Charme & Chic" (BGH GRUR 1973, 265ff) - sei auch unterscheidungskräftig; durch 1500 Sendungen und Hinweise in Programmzeitschriften etc sei sie umfangreich benutzt und habe ein eigenes Profil entwickelt.

    Die Wortfolge "Reich und Schön" ist - anders als "Charme & Chic" (vgl BGH GRUR 1973, 265ff) - ein in vergleichbarer Form im Volksmund seit jeher häufig und in sprachüblicher Weise gebildetes Begriffspaar wie "Arm und Reich", "arm und krank" bzw "reich und gesund", "schön und gut".

  • BGH, 04.10.1974 - I ZR 81/73

    Kennzeichnungskraft von Firmenbestandteilen, die an Sachbezeichnungen anklingen -

    Auch in sonstigen Fällen, in denen die Frage der schwachen Kennzeichnungskraft von Bezeichnungen erörtert wird, die sich an Sachangaben anlehnen (vgl. z.B. BGHZ 21, 66, 73 - Hausbücherei; GRUR 1960, 124 - Füllhalterclip; GRUR 1967, 485, 486 - badedas; GRUR 1973, 265 - Charme & Chic), findet sich nicht der Satz, daß solche Wortbildungen, nur weil sie aus Bestandteilen von Worten bestehen, die auf den Tätigkeitsbereich hinweisen, schlechthin als kennzeichnungsschwach anzusehen seien.
  • KG, 30.04.2013 - 5 U 31/12

    Palästinensische Ärzte- und Apothekervereinigung

    Der Annahme fehlender Unterscheidungskraft steht im Streitfall auch nicht entgegen, dass eine solche dann zu bejahen sein kann, wenn mehrere nicht unterscheidungskräftige Worte zu einer einprägsamen Neubildung zusammengefügt werden, so etwa bei "Charme & Chic" (BGH GRUR 1973, 265, 266 - Charme & Chic) oder "Haus & Grund" (BGH GRUR 2008, 1104, Rn. 17 - Haus & Grund II; weitere Beispiele aus der Rechtsprechung bei Ellenberger a.a.O.).
  • BGH, 25.11.1982 - I ZR 130/80

    Vertrieb von Quarz-Uhren unter der Bezeichnung "Concordia" - Kollision von

    Auf das Urteil des Senats vom 7. Juli 1972 (GRUR 1973, 265, 267 - Charme & Chic), in dem die Möglichkeit eines räumlich begrenzten Firmenschutzes in Betracht gezogen wird, kann sich die Revision demgegenüber nicht berufen, weil es sich dort, soweit unstreitig, nur um den Betrieb eines Ladengeschäfts handelte, während die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einen Großhandel betreibt.
  • BGH, 05.12.1975 - I ZB 3/75

    Eintragung des Wortzeichens "Happy" für die Waren "Dessertspeise auf Milchbasis"

    Der erkennende Senat hat - entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde - auch in seiner Charme + Chic-Entscheidung (GRUR 1973, 265) nicht zum Ausdruck gebracht, daß eine Bezeichnung etwa schon allein deshalb als unterscheidungskräftig angesehen werden müßte, weil es sich nicht um eine warenbeschreibende Angabe handle.
  • KG, 04.11.2008 - 5 U 142/05

    Namensschutz: Anspruch auf Schutz der Bezeichnung "Bundesverband

    Vorstehenden Darlegungen steht nicht entgegen, dass Unterscheidungskraft dann zu bejahen sein kann, wenn mehrere nicht unterscheidungskräftige Worte zu einer einprägsamen Neubildung zusammengefügt werden, so etwa bei "Charme & Chic" (BGH GRUR 1973, 265, 266 - Charme & Chic) oder "Haus & Grund" (BGH, Urt. v. 31.07.2008 - I ZR 171/05 - Haus & Grund II, Tz. 17; weitere Beispiele aus der Rechtsprechung bei Heinrichs/Ellenberger a.a.O.).
  • LG Berlin, 20.11.1996 - 97 O 193/96
    Der Verbindung für sich allein nicht unterscheidigungskräftiger Wörter ist ohne Verkehrsgeltung Firmenschutz zuzuerkennen, wenn die Wortverbindung nicht der Umgangssprache angehört, sondern vom Verkehr als eine eigenartige phantasievolle Zusammensetzung und daher als individueller Herkunftshinweis aufgefaßt wird (BGH GRUR 1957, 561; GRUR 1973, 265; Baumbach- Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17.Aufl., Rdnr. 29 zu § 16 m.w.N.).
  • BPatG, 07.02.1992 - 24 W (pat) 278/89

    Schutzfähigkeit der Bezeichnung "FLEUR"; Freihaltebedürfnis des französischen

    Ähnlich wird offenbar ein nur in der Kombination begründeter übergreifender Gesamteindruck angenommen bei der Nebeneinanderstellung von "Charme & Chic" für Textilien (BGH GRUR 1973, 265, 266) und "Pizza & Pasta" für einen Sachbuchtitel (BGH GRUR 1991, 153, 154) [BGH 27.09.1990 - I ZR 87/89] .
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