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   BGH, 30.11.1973 - I ZB 14/72   

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BGH, 30.11.1973 - I ZB 14/72 (https://dejure.org/1973,1301)
BGH, Entscheidung vom 30.11.1973 - I ZB 14/72 (https://dejure.org/1973,1301)
BGH, Entscheidung vom 30. November 1973 - I ZB 14/72 (https://dejure.org/1973,1301)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 279
  • MDR 1974, 379
  • GRUR 1974, 279
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 14.01.2016 - I ZB 56/14

    BioGourmet - Widerspruch gegen eine Markeneintragung aus mehreren Zeichen:

    a) Die Rechtswirksamkeit des Widerspruchs ist eine Verfahrensvoraussetzung, die in jedem Verfahrensstadium und folglich auch im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 2. März 1973 - I ZB 11/72, GRUR 1973, 605 - Anginetten; Beschluss vom 30. November 1973 - I ZB 14/72, GRUR 1974, 279 - ERBA; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 42 MarkenG Rn. 28).

    Ist bei Widerspruchserhebung aus mehreren Zeichen nur eine Widerspruchsgebühr fristgerecht eingezahlt worden, so kann der Widersprechende nach der Rechtsprechung des Senats nach Ablauf der Frist zur Gebühreneinzahlung klarstellen, für welchen Widerspruch die Gebühreneinzahlung bestimmt ist (BGH, GRUR 1974, 279 - ERBA).

    Der Senat hat im Beschluss vom 30. November 1973 (GRUR 1974, 279 - ERBA) ausgeführt, dass nach den Bestimmungen über die Form des Widerspruchs im Warenzeicheneintragungsverfahren (WZWidsprBest) vom 3. Juni 1954 (BlPMZ 1953, 237) in der Fassung der Änderung durch die Verordnung vom 20. April 1967 (BlPMZ 1967, 201) bei der Gebühreneinzahlung neben der Angabe des Aktenzeichens und des Namens des Anmelders des angegriffenen Zeichens als Verwendungszweck lediglich die Angabe "Widerspruchsgebühr" habe erfolgen müssen.

    Dann aber erscheine es angemessen, bei nachträglicher Bestimmung die Zahlung der Widerspruchsgebühr nicht als nach § 5 Abs. 5 Satz 2 WZG - der Vorläuferbestimmung des heutigen § 6 Abs. 2 PatKostG - unwirksam anzusehen (BGH, GRUR 1974, 279 - ERBA).

    Der Widersprechende kann die erforderliche Bestimmung, für welchen Widerspruch die Gebühr eingezahlt ist, noch nachholen (BGH, GRUR 1974, 279 f. - ERBA).

    Der Zweck der Regelung des § 64a MarkenG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 PatKostG, das Deutsche Patent- und Markenamt vor willkürlich erhobenen Widersprüchen zu schützen, erfordert die Anwendung der darin vorgesehenen Unwirksamkeitsfolge bei nachträglicher Zahlungsbestimmung nicht (vgl. BGH, GRUR 1974, 279, 280 - ERBA), weil eine Widerspruchsgebühr gezahlt ist und die erforderliche Bestimmung ohne weiteres nachgeholt werden kann.

    c) Die Voraussetzungen einer Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen nach § 132 Abs. 2 und 3 GVG, von deren Vorliegen die Rechtsbeschwerde ausgeht, sind schon deswegen nicht gegeben, weil der erkennende Senat nicht von der Rechtsprechung eines anderen Senats abweicht, sondern vielmehr an seiner in der bereits erwähnten "ERBA"-Entscheidung (GRUR 1974, 279) geäußerten Rechtsauffassung festhält.

  • BGH, 14.03.1991 - I ZR 128/89

    Güterkraftverkehr auf den Transitstrecken durch die frühere DDR

    Eine schuldhafte Verletzung dieser Verpflichtung führt zur Annahme einer schuldhaften Mitwirkung am Tarifverstoß und schließt die Geltendmachung einer rechtshindernden Einwendung der vorerwähnten Art aus (BGH, Urt. v. 19.4.1955 I ZR 76/53, NJW 1955, 1755; Urt. v. 29.3.1968 I ZR 79/66, NJW 1968, 1136, 1137; Urt. v. 7.12.1973 I ZR 79/72, MDR 1974, 379).
  • BGH, 01.07.1976 - X ZB 3/75

    Behandlung einer Ausscheidungsanmeldung durch das Bundespatentgericht - Beschluss

    Hiervon gehen ersichtlich auch der 16. Senat (BPatGerE 8, 23, 26) und der 13. Senat (zitiert nach GRUR 1974, 279 unter Nr. 6) des Bundespatentgerichts aus, die im Gegensatz zu dem angefochtenen Beschluß die Auffassung vertreten, eine nach der Bekanntmachung der Anmeldung von ihr abgetrennte, im Zeitpunkt der Bekanntmachung bereits in ihr enthaltene Erweiterung sei erneut bekanntzumachen; denn die erneute Bekanntmachung soll danach die bereits erfolgte Bekanntmachung hinsichtlich der Entstehung des einstweiligen Schutzes (§ 30 Abs. 1 Satz 2 PatG) nicht ersetzen und den bereits entstandenen Schutz nicht "schmälern", sondern nur nochmals eine auf zutreffende Voraussetzungen gegründete Einspruchsmöglichkeit eröffnen.
  • BGH, 30.04.1975 - I ZR 68/74

    Entladen von schwerem Heizöl aus dem Tankwagen durch einen auf dem Kraftfahrzeug

    Wie der Senat schon mehrfach dargelegt hat, kommt der Tarifsicherung auch im Güternahverkehr erhebliche Bedeutung zu; im Vordergrund steht dabei das Anliegen, die Rentabilität dieses Wirtschaftszweigs auch im Interesse der Allgemeinheit zu erhalten und einem ruinösen Wettbewerb vorzubeugen (vgl. BGH LM GüKG Nr. 21; BGH MDR 1974, 379 = Betrieb 1974, 1224 = WM 1974, 262, 264; BGH GNT Nr. 14 = Betrieb 1974, 1223).
  • BGH, 03.07.1974 - I ZR 55/73

    Transport von Baumaterial - Vereinbarung von unter dem tariflich zulässigen

    Im Vordergrund steht dabei das Anliegen, die Rentabilität dieses Wirtschaftszweiges im Interesse der Allgemeinheit zu erhalten und einem ruinösen Wettbewerb vorzubeugen (vgl. BGH Urt. v. 12. Juni 1964 - LM GüKG Nr. 21; BGH MDR 1974, 379 = Betr. 74, 1224 = WM 74, 262, 264; BGH GNT Nr. 14 = Betr. 74, 1223).
  • BPatG, 18.07.2022 - 26 W (pat) 30/20
    Ist bei Widerspruchserhebung aus mehreren Zeichen aber nur eine Widerspruchsgebühr fristgerecht eingezahlt worden, so kann die Widersprechende auch noch nach Ablauf der Frist zur Gebühreneinzahlung klarstellen, für welchen Widerspruch die Gebühreneinzahlung bestimmt ist (BGH GRUR 2016, 382 Rdnr. 10 - BioGourmet, GRUR 1974, 279 - ERBA).
  • BPatG, 11.11.2004 - 25 W (pat) 61/03
    Auch könnte allenfalls die Aufklärung widersprüchlicher Angaben zu einer gewissen Verzögerung bei der Klarstellung der Person der Widersprechenden, nicht aber zu einer Verlängerung der Widerspruchsfrist führen, sofern der Widerspruch wie im vorliegenden Fall fristgerecht eingelegt worden ist (vgl auch BGH GRUR 1974, 279 zur auch nachträglich zulässigen Zuordnung einer rechtzeitig gezahlten Widerspruchsgebühr).
  • BPatG, 26.10.2004 - 27 W (pat) 105/03
    Eine mit diesen Normen vergleichbare Vorschrift sieht das Markengesetz aber gerade nicht vor; vielmehr ist ein Widerspruch nach § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG, wenn er nicht zur Löschung der jüngeren Marke führt, stets zurückzuweisen, wobei das Gesetz nicht danach unterscheidet, aus welchem Grund die Zurückweisung erfolgt, ob ihr also ein unzulässiger oder ein unbegründeter Widerspruch zugrundelag (a.A. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 43 Rn. 45, der hierzu auf BGH GRUR 1974, 279 - ERBA und BPatG GRUR 1973, 198 - Lordson verweist, obwohl diesen Entscheidungen Gegenteiliges letztlich nicht entnommen werden kann).
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