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   BGH, 18.10.1974 - I ZR 118/73   

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https://dejure.org/1974,2733
BGH, 18.10.1974 - I ZR 118/73 (https://dejure.org/1974,2733)
BGH, Entscheidung vom 18.10.1974 - I ZR 118/73 (https://dejure.org/1974,2733)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 1974 - I ZR 118/73 (https://dejure.org/1974,2733)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Betreiben eines Textil-Einzelhandelsgeschäfts - Verletzung eines eingetragenen Warenzeichen durch die Unternehmensbezeichnung - Warenzeichenmäßiger Gebrauch eines Worts - Verwechslungsgefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 1975, 257
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.10.1953 - I ZR 147/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.10.1974 - I ZR 118/73
    Zu dem verbotenen kennzeichnungsmäßigen Gebrauch gehört nach ständiger Rechtsprechung auch eine Benutzung als Firmenbestandteil oder Geschäftsbezeichnung (Etablissementsbezeichnung) (BGH GRUR 1954, 123 - Auto-Fox; 1955, 415 - Arctuvan; 1955, 487 - Alpha; 1955, 95 - Buchgemeinschaft; 1957, 433 - Hubertus; 1962, 647 - Strumpfzentrale; 1966, 495 - Uniplast).

    Ein Warenzeichen wird deshalb dadurch, daß es in einer Firma als deren Bestandteil oder als Geschäftsbezeichnung benutzt wird, Jedenfalls in aller Regel in einer Weise verwendet, die in den nach § 15 WZG geschützten Rechtskreis des Warenzeicheninhabers eingreift (BGH GRUR 1954, 123, 124; 1955, 415; 1955, 487, 488; RGZ 100, 267).

  • BGH, 15.03.1957 - I ZR 7/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.10.1974 - I ZR 118/73
    Zu dem verbotenen kennzeichnungsmäßigen Gebrauch gehört nach ständiger Rechtsprechung auch eine Benutzung als Firmenbestandteil oder Geschäftsbezeichnung (Etablissementsbezeichnung) (BGH GRUR 1954, 123 - Auto-Fox; 1955, 415 - Arctuvan; 1955, 487 - Alpha; 1955, 95 - Buchgemeinschaft; 1957, 433 - Hubertus; 1962, 647 - Strumpfzentrale; 1966, 495 - Uniplast).

    Als Ausnahme von dieser Regel hat der Bundesgerichtshof in einem besonders gelagerten Fall angenommen (BGH GRUR 57, 433 - Hubertus), daß in der Verwendung der Gaststättenbezeichnung "Hubertus", die den kennzeichnenden Teil des Warenzeichens einer Brauerei enthält, kein warenzeichenmäßiger Gebrauch des Zeichens liegt, weil im konkreten Falle nicht die Möglichkeit bestanden habe, daß der Verkehr zu der Annahme geführt werde, in der Gaststätte gelange das Bier des Zeicheninhabers zum Ausschank oder die beiden Unternehmen seien in sonstiger Weise geschäftlich oder organisatorisch verbunden.

  • BGH, 10.05.1955 - I ZR 177/53

    Alpha

    Auszug aus BGH, 18.10.1974 - I ZR 118/73
    Zu dem verbotenen kennzeichnungsmäßigen Gebrauch gehört nach ständiger Rechtsprechung auch eine Benutzung als Firmenbestandteil oder Geschäftsbezeichnung (Etablissementsbezeichnung) (BGH GRUR 1954, 123 - Auto-Fox; 1955, 415 - Arctuvan; 1955, 487 - Alpha; 1955, 95 - Buchgemeinschaft; 1957, 433 - Hubertus; 1962, 647 - Strumpfzentrale; 1966, 495 - Uniplast).

    Ein Warenzeichen wird deshalb dadurch, daß es in einer Firma als deren Bestandteil oder als Geschäftsbezeichnung benutzt wird, Jedenfalls in aller Regel in einer Weise verwendet, die in den nach § 15 WZG geschützten Rechtskreis des Warenzeicheninhabers eingreift (BGH GRUR 1954, 123, 124; 1955, 415; 1955, 487, 488; RGZ 100, 267).

  • BGH, 18.01.1955 - I ZR 142/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.10.1974 - I ZR 118/73
    Zu dem verbotenen kennzeichnungsmäßigen Gebrauch gehört nach ständiger Rechtsprechung auch eine Benutzung als Firmenbestandteil oder Geschäftsbezeichnung (Etablissementsbezeichnung) (BGH GRUR 1954, 123 - Auto-Fox; 1955, 415 - Arctuvan; 1955, 487 - Alpha; 1955, 95 - Buchgemeinschaft; 1957, 433 - Hubertus; 1962, 647 - Strumpfzentrale; 1966, 495 - Uniplast).

    Ein Warenzeichen wird deshalb dadurch, daß es in einer Firma als deren Bestandteil oder als Geschäftsbezeichnung benutzt wird, Jedenfalls in aller Regel in einer Weise verwendet, die in den nach § 15 WZG geschützten Rechtskreis des Warenzeicheninhabers eingreift (BGH GRUR 1954, 123, 124; 1955, 415; 1955, 487, 488; RGZ 100, 267).

  • BGH, 15.04.1966 - Ib ZR 85/64

    Schutzfähigkeit eines Warenzeichens - Bezeichnung Uniplast für elektrotechnische

    Auszug aus BGH, 18.10.1974 - I ZR 118/73
    Zu dem verbotenen kennzeichnungsmäßigen Gebrauch gehört nach ständiger Rechtsprechung auch eine Benutzung als Firmenbestandteil oder Geschäftsbezeichnung (Etablissementsbezeichnung) (BGH GRUR 1954, 123 - Auto-Fox; 1955, 415 - Arctuvan; 1955, 487 - Alpha; 1955, 95 - Buchgemeinschaft; 1957, 433 - Hubertus; 1962, 647 - Strumpfzentrale; 1966, 495 - Uniplast).
  • BGH, 18.06.1954 - I ZR 158/52

    Buchgemeinschaft I

    Auszug aus BGH, 18.10.1974 - I ZR 118/73
    Zu dem verbotenen kennzeichnungsmäßigen Gebrauch gehört nach ständiger Rechtsprechung auch eine Benutzung als Firmenbestandteil oder Geschäftsbezeichnung (Etablissementsbezeichnung) (BGH GRUR 1954, 123 - Auto-Fox; 1955, 415 - Arctuvan; 1955, 487 - Alpha; 1955, 95 - Buchgemeinschaft; 1957, 433 - Hubertus; 1962, 647 - Strumpfzentrale; 1966, 495 - Uniplast).
  • BGH, 22.06.1962 - I ZR 27/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.10.1974 - I ZR 118/73
    Zu dem verbotenen kennzeichnungsmäßigen Gebrauch gehört nach ständiger Rechtsprechung auch eine Benutzung als Firmenbestandteil oder Geschäftsbezeichnung (Etablissementsbezeichnung) (BGH GRUR 1954, 123 - Auto-Fox; 1955, 415 - Arctuvan; 1955, 487 - Alpha; 1955, 95 - Buchgemeinschaft; 1957, 433 - Hubertus; 1962, 647 - Strumpfzentrale; 1966, 495 - Uniplast).
  • BGH, 09.10.2003 - I ZR 65/00

    "Leysieffer"; Verletzung einer Marke durch Benutzung als Unternehmensbezeichnung;

    Der Bundesgerichtshof ist in seiner Rechtsprechung zum früheren § 16 UWG ebenso wie zu §§ 5, 15 MarkenG stets davon ausgegangen, daß firmen- und markenmäßige Benutzung infolge der allen Kennzeichenrechten gemeinsamen Herkunftsfunktion ineinander übergehen (BGH, Urt. v. 18.10.1974 - I ZR 118/73, GRUR 1975, 257 - Buddelei, m.w.N. aus der älteren Rspr.; Urt. v. 13.7.1977 - I ZR 136/75, GRUR 1977, 789, 790 = WRP 1977, 708 - Tina-Spezialversand I; Urt. v. 28.4.1983 - I ZR 52/81, GRUR 1983, 764, 765 - Haller II; Urt. v. 24.11.1983 - I ZR 124/81, GRUR 1984, 354, 356 - Tina-Spezialversand II; BGHZ 145, 279, 282 - DB Immobilienfonds; 150, 82, 93 - Hotel Adlon; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 14 Rdn. 22 u. 110; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 52 Rdn. 8).
  • BGH, 24.11.1983 - I ZR 124/81

    Zeichenmäßigen Benutzung der Firmenbezeichnung eines Versandhandelsunternehmens

    Zu dem damit verbotenen kennzeichnungsmäßigen Gebrauch gehört nach ständiger Rechtsprechung auch eine Benutzung als Firmenbestandteil oder Geschäftsbezeichnung (BGH GRUR 1975, 257 - Buddelei - m.w.N.; BGH GRUR 1977, 789, 790 = WRP 1977, 708 - Tina-Spezialversand: BGH Urteil vom 28.4.1983 -, I ZR 52/81, Urteilsabdruck S. 12 - Haller II).

    Es hat auch nicht verkannt, daß eine Ausnahme von diesem Regelfall, wie der Bundesgerichtshof sie einmal (vgl. BGH GRUR 1957, 433 = WRP 1957, 241 - Hubertus -) angenommen hat, in Anbetracht des grundsätzlich weit zu ziehenden Rahmens einer zeichenmäßigen Benutzung (vgl. BGH GRUR 1961, 280, 281 = WRP 1961, 167 - Tosca; BGH GRUR 1981, 592, 593 - Championne du Monde) nur dann in Betracht kommen kann, wenn nach den Umständen des Einzelfalles nicht die Möglichkeit besteht, daß der unbefangene Durchschnittsbetrachter in der verwendeten Form einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware sieht (BGH GRUR 1975, 257, 258 - Buddeleiö GRUR 1977, 789, 790 = WRP 1977, 708 - Tina-Spezialversand).

  • BPatG, 19.11.2002 - 27 W (pat) 4/01
    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Marke bei einem solchen firmenmäßigen Gebrauch, selbst wenn er - auch - markenmäßig im Sinne des § 14 Abs. 2 MarkenG sein mag (vgl dazu BGH GRUR 1962, 647 - Strumpfzentrale; 1975, 257 - Buddelei; 1977, 789 - Tina-Spezialversand I; 1984, 354 - Tina-Spezialversand II), ihre betriebliche Herkunftsfunktion in bezug auf die eingetragene Ware nicht erfüllen (BGH GRUR 1979, 551 - lamod; Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 26 Rdn. 11; Ingerl/Rohnke, Markenrecht, 1998, § 26 Rdn. 20; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 26 Rdn. 21, 22).
  • BGH, 13.07.1977 - I ZR 136/75

    Verletzung von Firmen- und Warenzeichenrechte - Umfang des

    Diese Frage hat der erkennende Senat bei einer an sich rein firmenmäßigen Verwendung einer Firmenbezeichnung für den Regelfall bejaht; die Firmenkennzeichnung sei zwar unmittelbar nur die Bezeichnung, der Name eines Geschäftsbetriebs, mittelbar kennzeichne sie aber auch die Herkunft der aus dem Betrieb stammenden Waren (BGH GRUR 1975, 257 - Buddelei).

    Dementsprechend hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 1974 (GRUR 1975, 257 - Buddelei) betont, daß für die Frage, ob in der Benutzung einer Firmenkennzeichnung gleichzeitig ein warenzeichenmäßiger Gebrauch liege, von dem angeführten Regelfall, also vom Vorliegen eines warenzeichenmäßigen Gebrauchs auszugehen sei.

  • BGH, 28.04.1983 - I ZR 52/81

    Anspruch auf Löschung eines älteren Warenzeichens - Schutz gegen den Gebrauch

    Diese für den Schutzumfang anerkannte Erstreckung aller Kennzeichnungsrechte auf einen umfassenden kennzeichenmäßigen - nämlich Warenzeichen- und firmenmäßigen Gebrauch - muß auch für die Berechtigung zur Benutzung der eigenen Kennzeichnung, jedenfalls im hier gegebenen Fall eines Erstarkens zum Zwischenrecht im angeführten Sinn, gelten; denn meist enthält ein firmenmäßiger Gebrauch gleichzeitig einen warenzeichenmäßigen Gebrauch und umgekehrt ein warenzeichenmäßiger Gebrauch meist gleichzeitig einen firmenmäßigen Gebrauch (vgl. BGH GRUR 1957, 433, 434 - Hubertus; 1958, 544, 546 - Colonia; 1975, 257 - Buddelei; 1977, 789, 79 - Tina-Spezialversand; Hefermehl aaO; v. Gamm aaO).
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