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   BGH, 19.09.1975 - I ZB 3/74   

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https://dejure.org/1975,1555
BGH, 19.09.1975 - I ZB 3/74 (https://dejure.org/1975,1555)
BGH, Entscheidung vom 19.09.1975 - I ZB 3/74 (https://dejure.org/1975,1555)
BGH, Entscheidung vom 19. September 1975 - I ZB 3/74 (https://dejure.org/1975,1555)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zeichenschutz - Anmeldung des Wortzeichens "BIO-ACTIVINE" - Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen "Biovital" - Übereinstimmung des Sinngehalts - Motivschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1976, 119
  • GRUR 1976, 143
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.03.1975 - I ZR 71/73

    Anspruch auf Rücknahme einer Warenzeichenanmeldung aufgrund von prioritätsälteren

    Auszug aus BGH, 19.09.1975 - I ZB 3/74
    Das hat der Bundesgerichtshof wiederholt für den sog. Motivschutz, bei dem es auch nur um eine Verwechslungsgefahr nach dem Sinngehalt der einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen geht, ausgesprochen (zuletzt BGH WRP 1975, 357, 360 - WMF-Mondmännchen); er hat ferner bereits in seiner Entscheidung vom 3. Mai 1963 (GRUR 1963, 622, 624 - Sunkist) darauf hingewiesen, daß bei einem für die fraglichen Waren naheliegenden Sinngehalt unterscheidende Zusätze eher als sonst genügen, um der Gefahr von Verwechslungen nach dem Sinn Zusammenhang entgegenzuwirken (ähnlich schon RG GRUR 1944, 82, 84 - Gurkendoktor).
  • BGH, 21.02.1975 - I ZR 18/74

    Sicherungsfähigkeit eines Wortzeichens, das nur aus kennzeichnungsschwachen

    Auszug aus BGH, 19.09.1975 - I ZB 3/74
    Ob, wie das Bundespatentgericht gemeint hat, einem für die fragliche Ware beschreibenden Sinngehalt eines Warenzeichens jeglicher Einfluß auf die Verwechslungsgefahr abzusprechen ist, erscheint - auch im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Verwechslungsgefahr bei beschreibenden Zeichenbestandteilen (vgl. zuletzt BGH WRP 1975, 298, 299 - Protesan) - zweifelhaft.
  • BGH, 13.11.1964 - Ib ZB 11/63

    Durchsetzung schutzunfähiger Zeichenbestandteile

    Auszug aus BGH, 19.09.1975 - I ZB 3/74
    Läßt sich aber aus der - dem Bundespatentgericht bekannten - starken Benutzung des Widerspruchszeichens noch nicht ohne weiteres auf eine Verkehrsgeltung auch in dem Sinne schließen, daß dem bloßen Sinngehalt des Zeichens eine die Warenherkunft kennzeichnende Bedeutung zukommt, so konnte das Bundespatentgericht das diesbezügliche Vorbringen der Widersprechenden als im Widerspruchsverfahren unzulässig ansehen; im Widerspruchsverfahren geht es grundsätzlich nur um die Übereinstimmung der sich gegenüberstehenden Zeichen in ihrer angemeldeten bzw. eingetragenen Gestalt; die Verkehrsgeltung für das Zeichen oder einen Zeichenbestandteil kann im Widerspruchsverfahren im allgemeinen nur berücksichtigt werden, wenn sie gerichtsbekannt oder rechtskräftig festgestellt ist (BGHZ 42, 307, 311, 312 - derma).
  • BGH, 03.05.1963 - Ib ZR 119/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.09.1975 - I ZB 3/74
    Das hat der Bundesgerichtshof wiederholt für den sog. Motivschutz, bei dem es auch nur um eine Verwechslungsgefahr nach dem Sinngehalt der einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen geht, ausgesprochen (zuletzt BGH WRP 1975, 357, 360 - WMF-Mondmännchen); er hat ferner bereits in seiner Entscheidung vom 3. Mai 1963 (GRUR 1963, 622, 624 - Sunkist) darauf hingewiesen, daß bei einem für die fraglichen Waren naheliegenden Sinngehalt unterscheidende Zusätze eher als sonst genügen, um der Gefahr von Verwechslungen nach dem Sinn Zusammenhang entgegenzuwirken (ähnlich schon RG GRUR 1944, 82, 84 - Gurkendoktor).
  • BPatG, 16.11.2005 - 25 W (pat) 18/05
    Wird aber aus dem übereinstimmenden Sinngehalt der Kennzeichnungen eine Verwechslungsgefahr hergeleitet, so muss bereits dieser Sinngehalt für die Waren- und Dienstleistungsherkunft kennzeichnend sein (vgl BGH, GRUR 1976, 143, 144 - Biovital).

    Soweit dabei eine nur im beschreibenden Sinngehalt bestehende Annäherung der Zeichen durch eine Annäherung in ihrem klanglichen und/oder bildlichen Eindruck in einer die Gefahr von Verwechslungen begründenden Weise verstärkt werden kann (vgl dazu BGH, GRUR 1976, 143, 144 - Biovital), kommt dies vorliegend angesichts der deutlichen und zuvor aufgezeigten Unterschiede der prägenden Wortbestandteile "arCanum" und "ARCADEON" ebenfalls nicht in Betracht.

  • BGH, 09.03.1989 - I ZR 153/86

    "Teekanne II"; Schutzfähigkeit der bildlichen Darstellung einer Teekanne;

    Im vorliegenden Fall kommt es somit maßgeblich darauf an, welchen Bekanntheitsgrad als betrieblicher Herkunftshinweis nicht etwa der abstrakte Sinngehalt des Begriffs "Teekanne", sondern die konkreten Gestaltungen der beiden Klagezeichen gewonnen haben (vgl. BGH, Beschl. v. 19.9.1975 - I ZB 3/74, GRUR 1976, 143, 144 - Biovital).
  • BPatG, 28.07.2005 - 25 W (pat) 18/05
    Wird aber aus dem übereinstimmenden Sinngehalt der Kennzeichnungen eine Verwechslungsgefahr hergeleitet, so muss bereits dieser Sinngehalt für die Waren- und Dienstleistungsherkunft kennzeichnend sein (vgl BGH, GRUR 1976, 143, 144 - Biovital).

    Soweit dabei eine nur im beschreibenden Sinngehalt bestehende Annäherung der Zeichen durch eine Annäherung in ihrem klanglichen und/oder bildlichen Eindruck in einer die Gefahr von Verwechslungen begründenden Weise verstärkt werden kann (vgl dazu BGH, GRUR 1976, 143, 144 - Biovital), kommt dies vorliegend angesichts der deutlichen und zuvor aufgezeigten Unterschiede der prägenden Wortbestandteile "arCanum" und "ARCADEON" ebenfalls nicht in Betracht.

  • BGH, 25.05.1979 - I ZR 132/77

    HLA

    Dabei tritt eine zeichenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr nur dann ein, wenn dieser übereinstimmende Sinngehalt nach der Verkehrsauffassung für die Warenherkunft kennzeichnend ist, da andernfalls der Verkehr keine Veranlassung sieht, sich an diesem Sinngehalt - bei im übrigen unterschiedlichen Zeichen - zu orientieren ( BGH GRUR 1976, 143, 144 - Biovital; 1975, 487, 489 - WMF-Mondmännchen).
  • BPatG, 04.04.2006 - 24 W (pat) 113/04
    Eine begriffliche Verwechslungsgefahr kommt nicht in Betracht, weil begriffliche Klammer für beide Zeichen lediglich der schutzunfähige Begriff "Vitamin" darstellt (vgl. dazu BGH GRUR 1976, 143 "Biovital").
  • BPatG, 07.10.2013 - 30 W (pat) 106/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "Diclodolor/Diclac dolo" - zur rechtserhaltenden

    Diese begriffliche Klammer, soweit sie überhaupt erkannt wird, wäre jedoch allenfalls eine Übereinstimmung in beschreibenden Begriffen, die eine begriffliche Verwechslungsgefahr nicht begründen kann (vgl. dazu BGH GRUR 1976, 143 - Biovital; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 258; Ingerl / Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, 2010, § 14 Rn. 918).
  • BPatG, 31.08.2012 - 30 W (pat) 551/10

    Markenbeschwerdeverfahren "SPACE/INTERSPACE" - keine Verwechslungsgefahr

    Zwar trifft es, wie schon ausgeführt, zu, dass auch das englische Wort "Space" im Deutschen "Zwischenraum, Abstand" bedeutet; die begriffliche Klammer für beide Zeichen stellt aber lediglich die Sachangabe "Zwischenraum" dar, was eine begriffliche Verwechslungsgefahr nicht begründen kann (vgl. dazu BGH GRUR 1976, 143 - Biovital; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 258).
  • BPatG, 08.08.2007 - 32 W (pat) 63/06
    Eine begriffliche Verwechslungsgefahr - unmittelbar oder infolge gedanklicher Assoziationen - ist ebenfalls nicht gegeben, weil begriffliche Klammer für beide Zeichen lediglich das - wie ausgeführt - schutzunfähige Wort "Vitamin" darstellt (vgl. BGH GRUR 1976, 143 - Biovital).
  • BPatG, 01.02.2005 - 24 W (pat) 286/03
    Eine begriffliche Verwechslungsgefahr kommt nicht in Betracht, weil begriffliche Klammer für beide Zeichen lediglich das schutzunfähige Paragraphensymbol darstellt (vgl. dazu BGH GRUR 1976, 143 "Biovital").
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