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   BGH, 11.01.1977 - X ZB 9/76   

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https://dejure.org/1977,1420
BGH, 11.01.1977 - X ZB 9/76 (https://dejure.org/1977,1420)
BGH, Entscheidung vom 11.01.1977 - X ZB 9/76 (https://dejure.org/1977,1420)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 1977 - X ZB 9/76 (https://dejure.org/1977,1420)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Löschung eines Gebrauchsmusters - Zulässigkeit der Erhöhung einer Erstattungsforderung - Anforderungen an die Gebührenberechnung bei Patentanwälten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 1977, 559
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 01.04.1965 - Ia ZB 20/64

    Gebühren der Patentanwälte

    Auszug aus BGH, 11.01.1977 - X ZB 9/76
    Daß die Inanspruchnahme eines Patentanwalts in dem Verfahren betreffend die Löschung eines Gebrauchsmusters allgemein zweckentsprechend ist, bedarf keiner näheren Begründung (vgl. BGHZ 43, 352, 354 = GRUR 1965, 621, 623 - Patentanwaltskosten; BPatGE 15, 195, 196/97).
  • BGH, 29.11.1965 - VII ZR 265/63

    Berechnung der Vergütung für Erstattung eines Gutachtens

    Auszug aus BGH, 11.01.1977 - X ZB 9/76
    Er hätte alsdann die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen, das dann erforderlichenfalls Gelegenheit hätte zu überprüfen, ob die Patentanwälte der Antragstellerin dieser gegenüber durch Übersendung einer Rechnung (vgl. RG JW 1912, 346; BGH LM § 5 AbzG Nr. 2) eine Leistungsbestimmung nach den §§ 315, 316 BGB getroffen haben, die sie an Nachforderungen ebenso hindert (BGH NJW 1966, 539, 540) wie die Antragstellerin an der Geltendmachung höherer, von ihr in Wahrheit nicht geschuldeter Patentanwaltsgebühren im Kostenfestsetzungsverfahren.
  • BPatG, 10.08.2010 - 33 W (pat) 9/09

    IGEL PLUS/ PLUS - Markenbeschwerdeverfahren - isolierte Kostenbeschwerde - "IGEL

    In diese Richtung tendiert wohl auch der Bundesgerichtshof, der im Zusammenhang mit patentgerichtlichen Kostenentscheidungen, die eine vergleichbare Billigkeitsentscheidung vorsehen (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG), eine Prüfung lediglich im Hinblick auf Ermessensfehler vorzusehen scheint (vgl. BGH GRUR 1966, 493 (495) - Lili; BGH GRUR 1977, 559 zu § 9 Abs. 3 Satz 3 GebrMG, § 33 Abs. 2 Satz 3 PatG, wo es heißt, dass dem Bundespatentgericht ein Beurteilungsspielraum zugebilligt werde, weshalb die Ausübung dieses Ermessens in Rechtsbeschwerdeverfahren nur beschränkt darauf hin überprüft werden könne, ob das Beschwerdegericht die dadurch gezogenen Grenzen überschritten habe).
  • BPatG, 16.04.2012 - 4 ZA (pat) 35/11

    Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren -

    Der X. Senat des Bundesgerichtshofs hat dort zwar die frühere Rechtsprechung des Ia. Senats (BGHZ 43, 352 = GRUR 1965; 621 - Patentanwaltskosten; GRUR 1968, 447 - Flaschenkasten) und X. Senats (GRUR 1977, 559 - Leckanzeigeeinrichtung) aufgegeben und die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse des Bundespatentgerichts in Kostenfestsetzungsverfahren verneint.
  • BPatG, 07.05.2012 - 4 ZA (pat) 13/12

    Mitwirkender Rechtsanwalt III - Patentnichtigkeitsklageverfahren -

    Der X. Senat des Bundesgerichtshofs hat dort zwar die frühere Rechtsprechung des Ia. Senats (BGHZ 43, 352 = GRUR 1965; 621 - Patentanwaltskosten; GRUR 1968, 447 - Flaschenkasten) und X. Senats (GRUR 1977, 559 - Leckanzeigeeinrichtung) aufgegeben und die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse des Bundespatentgerichts in Kostenfestsetzungsverfahren verneint.
  • BPatG, 10.08.2010 - 33 W (pat) 38/09

    Plus 2/Plus - Markenbeschwerdeverfahren - isolierte Kostenbeschwerde - "Plus

    In diese Richtung tendiert wohl auch der Bundesgerichtshof, der im Zusammenhang mit patentgerichtlichen Kostenentscheidungen, die eine vergleichbare Billigkeitsentscheidung vorsehen (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG), eine Prüfung lediglich im Hinblick auf Ermessensfehler vorzusehen scheint (vgl. BGH GRUR 1966, 493 (495) - Lili; BGH GRUR 1977, 559 zu § 9 Abs. 3 Satz 3 GebrMG, § 33 Abs. 2 Satz 3 PatG, wo es heißt, dass dem Bundespatentgericht ein Beurteilungsspielraum zugebilligt werde, weshalb die Ausübung dieses Ermessens in Rechtsbeschwerdeverfahren nur beschränkt darauf hin überprüft werden könne, ob das Beschwerdegericht die dadurch gezogenen Grenzen überschritten habe).
  • BPatG, 10.08.2010 - 33 W (pat) 20/09

    Limit Plus/Plus - Markenbeschwerdeverfahren - isolierte Kostenbeschwerde - "Limit

    In diese Richtung tendiert wohl auch der Bundesgerichtshof, der im Zusammenhang mit patentgerichtlichen Kostenentscheidungen, die eine vergleichbare Billigkeitsentscheidung vorsehen (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG), eine Prüfung lediglich im Hinblick auf Ermessensfehler vorzusehen scheint (vgl. BGH GRUR 1966, 493 (495) - Lili; BGH GRUR 1977, 559 zu § 9 Abs. 3 Satz 3 GebrMG, § 33 Abs. 2 Satz 3 PatG, wo es heißt, dass dem Bundespatentgericht ein Beurteilungsspielraum zugebilligt werde, weshalb die Ausübung dieses Ermessens in Rechtsbeschwerdeverfahren nur beschränkt darauf hin überprüft werden könne, ob das Beschwerdegericht die dadurch gezogenen Grenzen überschritten habe).
  • BPatG, 10.08.2010 - 33 W (pat) 44/09

    Z.plus/Plus - Markenbeschwerdeverfahren - isolierte Kostenbeschwerde -

    In diese Richtung tendiert wohl auch der Bundesgerichtshof, der im Zusammenhang mit patentgerichtlichen Kostenentscheidungen, die eine vergleichbare Billigkeitsentscheidung vorsehen (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG), eine Prüfung lediglich im Hinblick auf Ermessensfehler vorzusehen scheint (vgl. BGH GRUR 1966, 493 (495) - Lili; BGH GRUR 1977, 559 zu § 9 Abs. 3 Satz 3 GebrMG, § 33 Abs. 2 Satz 3 PatG, wo es heißt, dass dem Bundespatentgericht ein Beurteilungsspielraum zugebilligt werde, weshalb die Ausübung dieses Ermessens in Rechtsbeschwerdeverfahren nur beschränkt darauf hin überprüft werden könne, ob das Beschwerdegericht die dadurch gezogenen Grenzen überschritten habe).
  • BPatG, 10.08.2010 - 33 W (pat) 43/09

    REISE plus/Plus - Markenbeschwerdeverfahren - isolierte Kostenbeschwerde - "REISE

    In diese Richtung tendiert wohl auch der Bundesgerichtshof, der im Zusammenhang mit patentgerichtlichen Kostenentscheidungen, die eine vergleichbare Billigkeitsentscheidung vorsehen (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG), eine Prüfung lediglich im Hinblick auf Ermessensfehler vorzusehen scheint (vgl. BGH GRUR 1966, 493 (495) - Lili; BGH GRUR 1977, 559 zu § 9 Abs. 3 Satz 3 GebrMG, § 33 Abs. 2 Satz 3 PatG, wo es heißt, dass dem Bundespatentgericht ein Beurteilungsspielraum zugebilligt werde, weshalb die Ausübung dieses Ermessens in Rechtsbeschwerdeverfahren nur beschränkt darauf hin überprüft werden könne, ob das Beschwerdegericht die dadurch gezogenen Grenzen überschritten habe).
  • BPatG, 16.05.2012 - 4 ZA (pat) 52/10

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - Kostenfestsetzung - "Mitwirkender Vertreter" -

    Der X. Senat des Bundesgerichtshofs hat dort zwar die frühere Rechtsprechung des Ia. Senats (BGHZ 43, 352 = GRUR 1965; 621 - Patentanwaltskosten; GRUR 1968, 447 - Flaschenkasten) und X. Senats (GRUR 1977, 559 - Leckanzeigeeinrichtung) aufgegeben und die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse des Bundespatentgerichts in Kostenfestsetzungsverfahren verneint.
  • BPatG, 28.09.2010 - 33 W (pat) 42/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "finaPLUS (Wort-Bild-Marke)/Plus (Wort-Bild-Marke)" -

    In diese Richtung tendiert wohl auch der Bundesgerichtshof, der im Zusammenhang mit patentgerichtlichen Kostenentscheidungen, die eine vergleichbare Billigkeitsentscheidung vorsehen (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG), eine Prüfung lediglich im Hinblick auf Ermessensfehler vorzusehen scheint (vgl. BGH GRUR 1966, 493 (495) - Lili; BGH GRUR 1977, 559 zu § 9 Abs. 3 Satz 3 GebrMG, § 33 Abs. 2 Satz 3 PatG, wo es heißt, dass dem Bundespatentgericht ein Beurteilungsspielraum zugebilligt werde, weshalb die Ausübung dieses Ermessens in Rechtsbeschwerdeverfahren nur beschränkt darauf hin überprüft werden könne, ob das Beschwerdegericht die dadurch gezogenen Grenzen überschritten habe).
  • BPatG, 11.06.2001 - 10 W (pat) 5/01
    Bei der Berechnung der für das Tätigwerden eines Patentanwalts im patentamtlichen Gebrauchsmuster- Löschungsverfahren zu erstattenden Vergütung sind nach anerkannter gefestigter Rechtsprechung die Festbetragsgebühren der Gebührenordnung für Patentanwälte (Ausgabe 1. Oktober 1968 - PAGO) zugrundezulegen, denen entsprechend der Gebührenentwicklung bei den Rechtsanwälten und der Entwicklung der durchschnittlichen Gegenstandswerte in den Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren Teuerungszuschläge hinzugerechnet werden (vgl BPatGE 26, 208; 27, 61, 73; 30, 36; 32, 162; ferner auch BGH GRUR 1965, 621 "Patentanwaltskosten; 1977, 559 "Leckanzeigeeinrichtung").
  • BPatG, 24.06.2002 - 10 W (pat) 2/01
  • BPatG, 11.12.2000 - 10 W (pat) 57/00
  • BPatG, 26.06.2003 - 10 W (pat) 95/99
  • BPatG, 22.10.2001 - 10 W (pat) 69/00
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