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   OLG Frankfurt, 11.11.1977 - 6 W 104/77   

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OLG Frankfurt, 11.11.1977 - 6 W 104/77 (https://dejure.org/1977,8159)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.11.1977 - 6 W 104/77 (https://dejure.org/1977,8159)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. November 1977 - 6 W 104/77 (https://dejure.org/1977,8159)
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  • GRUR 1978, 450
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   OLG München, 20.12.1977 - 11 W 2309/77   

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OLG München, 20.12.1977 - 11 W 2309/77 (https://dejure.org/1977,7795)
OLG München, Entscheidung vom 20.12.1977 - 11 W 2309/77 (https://dejure.org/1977,7795)
OLG München, Entscheidung vom 20. Dezember 1977 - 11 W 2309/77 (https://dejure.org/1977,7795)
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Papierfundstellen

  • GRUR 1978, 450
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 25.08.2015 - X ZB 5/14

    Patentanwaltskosten: Festsetzung gegen den Auftraggeber - Festsetzung der

    (2) Nach der überwiegenden Auffassung, der sich das Beschwerdegericht angeschlossen hat, kann die Vergütung des Patentanwalts hingegen nicht nach § 11 RVG gegen den Auftraggeber festgesetzt werden (OLG Düsseldorf, InstGE 10, 57; OLG München, GRUR 1978, 450; Mitt. 2001, 91; BPatG [2. Senat], BPatGE 18, 164; Benkard/Schäfers, 10. Aufl., § 80 PatG Rn. 55; BeckOK-RVG/v. Seltmann, § 11 RVG Rn. 3; Mayer/Kroiß, 6. Aufl., § 11 RVG Rn. 8; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 21. Aufl., § 11 RVG Rn. 30; Hartung/Römermann, 2. Aufl., § 11 RVG Rn. 24).
  • BPatG, 25.03.2002 - 1 ZA (pat) 6/01

    Kostenfestsetzung gegen den Mandanten des Patentanwalts im

    b) Die Anwendung des § 19 BRAGO auf die Vergütungsforderung des Patentanwalts gegenüber seinem Auftraggeber wird ganz überwiegend mit der Begründung abgelehnt, daß der Patentanwalt kein Rechtsanwalt sei und seine Vergütung auch nicht auf einer gesetzlichen Regelung beruhe, sondern sich in erster Linie aus den vertraglichen Abreden mit dem Auftraggeber ergebe (OLG München MDR 2001, 353 m. zahlr. Nachw.; OLG München GRUR 1978, 450; BPatG MDR 1976, 963 = BPatGE 18, 164; BPatGE 9, 272; Gerold/Schmidt, aaO Rn 9; Hartmann, KostG, 31. Aufl 2002, BRAGO § 19 Rn 25).

    bb) Die ratio legis des § 19 BRAGO mit seiner Beschränkung auf die gesetzliche Vergütung wird ­ zutreffend ­ darin gesehen, daß diese Vergütung gewöhnlich ohne nennenswerte Schwierigkeiten anhand gesetzlicher Bestimmungen ermittelt werden kann (OLG München GRUR 1978, 450).

  • BGH, 25.08.2015 - X ZB 6/14

    Patentanwaltskosten: Festsetzung gegen den Auftraggeber

    (2) Nach der überwiegenden Auffassung, der sich das Beschwerdegericht angeschlossen hat, kann die Vergütung des Patentanwalts hingegen nicht nach § 11 RVG gegen den Auftraggeber festgesetzt werden (OLG Düsseldorf, InstGE 10, 57; OLG München, GRUR 1978, 450; Mitt. 2001, 91; BPatG [2. Senat], BPatGE 18, 164; Benkard/Schäfers, 10. Aufl., § 80 PatG Rn. 55; BeckOK- RVG/v. Seltmann, § 11 RVG Rn. 3; Mayer/Kroiß, 6. Aufl., § 11 RVG Rn. 8; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 21. Aufl., § 11 RVG Rn. 30; Hartung/Römermann, 2. Aufl., § 11 RVG Rn. 24).
  • BPatG, 25.03.2002 - 1 Ni 3/98
    b) Die Anwendung des § 19 BRAGO auf die Vergütungsforderung des Patentanwalts gegenüber seinem Auftraggeber wird ganz überwiegend mit der Begründung abgelehnt, daß der Patentanwalt kein Rechtsanwalt sei und seine Vergütung auch nicht auf einer gesetzlichen Regelung beruhe, sondern sich in erster Linie aus den vertraglichen Abreden mit dem Auftraggeber ergebe (OLG München MDR 2001, 353 m. zahlr. Nachw.; OLG München GRUR 1978, 450; BPatG MDR 1976, 963 = BPatGE 18, 164; BPatGE 9, 272; Gerold/Schmidt, aaO Rn 9; Hartmann, KostG, 31. Aufl 2002, BRAGO § 19 Rn 25).

    bb) Die ratio legis des § 19 BRAGO mit seiner Beschränkung auf die gesetzliche Vergütung wird - zutreffend - darin gesehen, daß diese Vergütung gewöhnlich ohne nennenswerte Schwierigkeiten anhand gesetzlicher Bestimmungen ermittelt werden kann (OLG München GRUR 1978, 450).

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