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   BGH, 25.05.1979 - I ZB 13/76   

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https://dejure.org/1979,1134
BGH, 25.05.1979 - I ZB 13/76 (https://dejure.org/1979,1134)
BGH, Entscheidung vom 25.05.1979 - I ZB 13/76 (https://dejure.org/1979,1134)
BGH, Entscheidung vom 25. Mai 1979 - I ZB 13/76 (https://dejure.org/1979,1134)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verwendung eines Zeichens zur Verschleierung der Herkunft aus dem eigenen Betrieb - Gesetzliche Zweckbestimmung von Warenzeichen - Erfüllung des Tatbestandes der Benutzung eines Zeichens - Erheblichkeit einer Irreführung durch die Art der Zeichenbenutzung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 1987 (Ls.)
  • MDR 1979, 995
  • GRUR 1979, 707
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.05.1977 - I ZR 177/75

    "Doppelkamp"

    Auszug aus BGH, 25.05.1979 - I ZB 13/76
    Der Senat hat in dem nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses ergangenen Urteil vom 13. Mai 1977 (GRUR 1978, 46 - Doppelkamp) die Frage, ob eine Benutzung im Sinne der §§ 11 und 5 WZG nur bei Vorliegen einer wettbewerbsrechtlich zulässigen Verwendung anzuerkennen sei, im Hinblick auf eine dem § 3 UWG zuwiderlaufende Verwendung behandelt.
  • BGH, 16.02.1979 - I ZB 8/77

    Anforderungen an Benutzung eines eingetragenen Warenzeichens - Widerspruch gegen

    Auszug aus BGH, 25.05.1979 - I ZB 13/76
    Diese Abweichung steht der Annahme einer Benutzung des Widerspruchszeichens nicht entgegen (vgl. BGH GRUR 1975, 135 f-Kim-Mohr, vgl. auch Beschluß v. 16. Februar 1979 - I ZB 8/77).
  • BGH, 31.05.1974 - I ZR 28/73

    Anerkennung der abgewandelten Benutzungsform als Benutzung des eingetragenen

    Auszug aus BGH, 25.05.1979 - I ZB 13/76
    Diese Abweichung steht der Annahme einer Benutzung des Widerspruchszeichens nicht entgegen (vgl. BGH GRUR 1975, 135 f-Kim-Mohr, vgl. auch Beschluß v. 16. Februar 1979 - I ZB 8/77).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 293/00

    "Kellogg's/Kelly's"; Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Marke

    Eine Benutzungshandlung ist nur dann als ernsthaft anzusehen, wenn sie nach Art, Umfang und Dauer dem Zweck des Benutzungszwangs entspricht, die Geltendmachung bloß formaler Markenrechte zu verhindern (BGH, Urt. v. 13.5.1977 - I ZR 177/75, GRUR 1978, 46, 47 - Doppelkamp I; Beschl. v. 25.5.1979 - I ZB 13/76, GRUR 1979, 707, 708 - Haller; Beschl. v. 19.12.1979 - I ZB 4/78, GRUR 1980, 289, 290 - Trend).
  • LG München I, 01.06.2021 - 33 O 12734/19

    Die Anmeldung von im Ausland bekannten Marken für Schokoladenriegel ist nicht per

    Wird eine Marke ernsthaft benutzt, liegt eine rechtserhaltende Benutzung folglich auch dann vor, wenn die konkrete Art der Benutzung gegen lauterkeitsrechtliche Vorschriften verstößt (vgl. BGH GRUR 1978, 46, 47 - Doppelkamp; BGH GRUR 1979, 707, 708 - Haller I).
  • OLG Hamburg, 24.04.2002 - 5 U 2/01

    EVIAN/Revian II

    Die Verwendung von Klein- statt Großbuchstaben lässt deshalb i.d.R. die Zeichenidentität unberührt, falls nicht gerade die besondere Gestaltung des Schriftbildes für den Gesamteindruck der Marke mitbestimmend ist (BGH GRUR 1979, 707, 709 - Haller l; BGH GRUR 90, 364, 365 - Baelz).
  • BGH, 14.12.1989 - I ZR 1/88

    "Baelz"; Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Wort-Marke bei

    Die Verwendung von Klein- statt Großbuchstaben läßt ebenfalls die Zeichenidentität unberührt, falls nicht gerade die besondere Gestaltung des Schriftbildes für den Gesamteindruck der Marke mitbestimmend ist (vgl. BGH, Beschl. v. 25.05.1979 - I ZB 13/76, GRUR 1979, 707, 709 - Haller I).
  • BGH, 19.12.1979 - I ZB 4/78

    Räumlich und zeitlich begrenzter Verkaufstest mit einer Zigarettenmarke -

    Es sollen nur solche Benutzungshandlungen ausreichend sein, die nach Art, Umfang und Dauer dem angeführten Zweck der Einführung des Benutzungszwangs entsprechen (vgl. Amtl. Begründung BlPMZ 1967, 265, 266; siehe auch BGH GRUR 1978, 46 - Doppelkamp; 1979, 707 - Haller).

    Gegenüber dem Vorbringen der Widersprechenden, sie habe für die Vorbereitung der Einführung der Zigarettenmarke "Trend" erhebliche Kosten für Marktanalysen und Werbekonzeptionen aufgewandt, hat bereits das Bundespatentgericht mit Recht darauf verwiesen, daß es für den Benutzungszwang des § 5 Abs. 7 WZG grundsätzlich auf die tatsächliche Verwendung des Zeichens als Herkunftshinweis im geschäftlichen Verkehr ankommt (vgl. BGHZ 70, 143, 147 [BGH 28.09.1977 - I ZB 4/76] - Orbicin; BGH GRUR 1979, 551 - lamod; 1979, 707 - Haller).

  • BGH, 18.10.1990 - I ZR 292/88

    Anforderungen an die Benutzung einer im Inland eingetragenen Marke ausschließlich

    Irrtümer, die insoweit durch die Art und Weise der Verwendung geweckt werden, können allenfalls wettbewerbsrechtlich bedeutsam werden, wenn die Voraussetzungen einer Irreführung nach § 3 UWG erfüllt sind; für die Frage einer rechtserhaltenden Benutzung sind solche Irrtümer jedoch bedeutungslos (vgl. BGHZ 68, 383, 386 - Doppelkamp; BGH, Beschl. v. 25.5.1979 - I ZB 13/76, GRUR 1979, 707, 708 - Haller I).
  • BGH, 17.01.1985 - I ZR 107/83

    "topfitz/topfit"; Benutzung eines Warenzeichens bei geringen Umsätzen

    Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß auch in der Kennzeichnung verschiedener Partien gleicher Waren aus dem Betrieb ein und desselben Herstellers mit jeweils unterschiedlichen Warenzeichen eine wirksame Benutzung dieser Zeichen gesehen werden kann (BGH, Beschl. v. 25.5.1979 - I ZB 13/76, GRUR 1979, 707 - Haller).
  • OLG München, 24.02.2011 - 29 U 3633/10

    Markenzeichenschutz: Beurteilungskriterien für die rechtserhaltende Benutzung

    Wird eine Marke ernsthaft benutzt, liegt eine rechtserhaltende Benutzung auch dann vor, wenn die konkrete Art der Benutzung gegen lauterkeitsrechtliche (vgl. BGH GRUR 1978, 46, 47 - Doppelkamp; BGH GRUR 1979, 707, 708 - Haller I) oder gegen arzneimittelrechtliche Bestimmungen (vgl. Fezer, MarkenG, 4. Aufl., § 26, Rdn. 104; LG Düsseldorf, Urt. v. 05.10.2005 - 2a 265/04 = Anlage K 7, UA S. 6) verstößt.
  • BGH, 03.04.1981 - I ZR 72/79

    Warenzeichen - Verwendung - Championne du Monde - Fahrradsname

    Allerdings ist es nicht unüblich und dem Verkehr auch durchaus geläufig, daß Waren mitunter nicht nur mit einer Kennzeichnung, sondern mit mehreren (sog. Zweitzeichen, vgl. BGH GRUR 1979, 707, 708 - Haller -) versehen werden, denen gleichfalls eine auf die Herkunft der Ware hinweisende Funktion zukommen kann (vgl. BGH GRUR 1961, 280, 281 - Tosca -).
  • OLG Hamburg, 05.02.2009 - 3 U 105/05

    Markenrecht: Verkaufspräsentation als rechtserhaltende Benutzung der Marke

    aa) In der bisherigen BGH-Rechtsprechung (zum Teil noch zu § 11Abs. 1 Nr. 4 WZG) war eine Benutzungshandlung erst dann als ernsthaft anzusehen, wenn sie nach Art, Umfang und Dauer dem Zweck des Benutzungszwangs entsprach, die Geltendmachung bloß formaler Markenrechte zu verhindern (BGH GRUR 1978, 46, 47 - Doppelkamp I; BGH GRUR 1979, 707, 708 - Haller; BGH GRUR 1980, 289, 290 - Trend; BGH GRUR 2003, 1047, 1048 - Kellogg"s/Kelly"s) .
  • OLG Köln, 21.06.2000 - 6 U 179/99

    Verwechslungsgefahr bei Süsswaren - "MENTOS" - Schwächung der Kennzeichnungskraft

  • LG Düsseldorf, 18.05.2000 - 4 O 70/00

    Rasiermesser "Feather" darf nicht mehr vertrieben werden; Zulässigkeit des

  • BGH, 28.04.1983 - I ZR 52/81

    Anspruch auf Löschung eines älteren Warenzeichens - Schutz gegen den Gebrauch

  • BGH, 16.01.1981 - I ZR 140/78

    Warenzeichen - Mineralwasser - Quellenbezeichnung auf Mineralwasseretikett

  • OLG Köln, 26.07.1996 - 6 U 67/96
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