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   BGH, 14.12.1979 - I ZR 36/78   

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https://dejure.org/1979,1964
BGH, 14.12.1979 - I ZR 36/78 (https://dejure.org/1979,1964)
BGH, Entscheidung vom 14.12.1979 - I ZR 36/78 (https://dejure.org/1979,1964)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 1979 - I ZR 36/78 (https://dejure.org/1979,1964)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zahnarzt, der - ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein - in seinem praxiseigenen Labor nur für den eigenen Bedarf Zahnersatz herstellt oder herstellen läßt - Praxiseigenes Labor als Nebenbetrieb - Praxiseigenes Labor als nicht eintragungspflichtiger Hilfsbetrieb ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Durchführung zahntechnischer Leistungen erlaubt, wenn dies für die Behandlung eigener Patienten geschieht

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 1337
  • MDR 1980, 379
  • GRUR 1980, 246
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 11.05.1979 - 5 C 16.79

    Eintragung eines praxiseigenen Laboratoriums eines Kieferorthopäden in die

    Auszug aus BGH, 14.12.1979 - I ZR 36/78
    Der Senat stimmt damit den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 11. Mai 1979 (5 C 16/79) zu.

    Sinn dieser Regelung ist es, durch Gleichstellung von Nebenbetrieben mit Hauptbetrieben im Sinne von § 1 HwO alle handwerklich Tätigen gleich zu behandeln, wenn sie miteinander in Wettbewerb treten (BT-Drucks. I/4172, Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik, Nr. 8 Hilfs- und Nebenbetriebe; vgl. BVerwGE 34, 56 und BVerwG, Urteil vom 11.5.79 - 5 C 16/79).

    Es handelt sich dann, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Mai 1979 (5 C 16/79) herausgestellt hat, um einen Hilfsbetrieb im Sinne von § 3 Abs. 3 HwO, der ausschließlich für den Hauptbetrieb arbeitet und dessen wirtschaftlicher Zweckbestimmung dient, mögen auch seine Leistungen über den Hauptbetrieb an Dritte gelangen (so auch Eyermann-Fröhler-Honig, Handwerksordnung, 3. Aufl., § 3 Rdn. 11, 15, 17; Kolbenschlag-Lessmann-Stücklen, Die Deutsche Handwerksordnung, § 3 Anm. 2 c, 10, 11; Siegert-Musielak, Das Recht des Handwerkers, § 2 Rdn. 7; § 3 Rdn. 7, 13; Hartmann-Philipp, Handwerksordnung, § 3 Anm. 5, 7).

  • OLG Hamm, 29.11.1977 - 4 U 150/77
    Auszug aus BGH, 14.12.1979 - I ZR 36/78
    Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (OLG Hamm GRUR 1978, 438 = WRP 1978, 391).
  • BGH, 09.12.1974 - VII ZR 182/73

    Zahnprothetische Behandlung als Dienstvertrag

    Auszug aus BGH, 14.12.1979 - I ZR 36/78
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof schon früher ausgesprochen, daß die zahntechnischen Leistungen der zahnärztlichen Tätigkeit unterzuordnen sind (BGHZ 63, 306, 311).
  • BVerwG, 25.09.1969 - I C 50.65

    Eintragung der Zweigniederlassung eines Elektroinstallationsgewerbes in eine

    Auszug aus BGH, 14.12.1979 - I ZR 36/78
    Sinn dieser Regelung ist es, durch Gleichstellung von Nebenbetrieben mit Hauptbetrieben im Sinne von § 1 HwO alle handwerklich Tätigen gleich zu behandeln, wenn sie miteinander in Wettbewerb treten (BT-Drucks. I/4172, Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik, Nr. 8 Hilfs- und Nebenbetriebe; vgl. BVerwGE 34, 56 und BVerwG, Urteil vom 11.5.79 - 5 C 16/79).
  • Drs-Bund, 13.03.1953 - BT-Drs I/4172
    Auszug aus BGH, 14.12.1979 - I ZR 36/78
    Sinn dieser Regelung ist es, durch Gleichstellung von Nebenbetrieben mit Hauptbetrieben im Sinne von § 1 HwO alle handwerklich Tätigen gleich zu behandeln, wenn sie miteinander in Wettbewerb treten (BT-Drucks. I/4172, Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik, Nr. 8 Hilfs- und Nebenbetriebe; vgl. BVerwGE 34, 56 und BVerwG, Urteil vom 11.5.79 - 5 C 16/79).
  • BGH, 16.06.2016 - I ZR 46/15

    Orthopädietechniker - Wettbewerbsverstoß: Erfordernis der Meisterpräsenz bei

    Die Beklagte ist kein Gesundheitshandwerker, der in abhängiger Stellung für Ärzte orthopädietechnische Dienstleistungen in einer Arztpraxis erbringt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. Dezember 1979 - I ZR 36/78, GRUR 1980, 246 - Praxiseigenes Zahnersatzlabor; Detterbeck aaO § 2 Rn. 9), sondern ein in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisiertes Unternehmen, das selbständig und im eigenen wirtschaftlichen Interesse tätig wird.
  • OLG Köln, 21.12.1998 - 6 W 52/98

    Wettbewerbswidriges Verhaltens durch Nichteintragung in die Handwerksrolle

    Steht die Verletzung einer aus Gründen ordnender Zweckmäßigkeit erlassenen, bestimmten verwaltungs- und wirtschaftspolitischen Zielen dienenden, sogenannten "wertneutralen" Norm in Rede, liegt regelmäßig ein aus wettbewerbsrechtlicher Sicht unlauteres Verhalten nur dann vor, wenn der Handelnde bewußt und planmäßig vorgeht, um sich dadurch einen sachlich ungerechtfertigten Vorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen (vgl. BGH GRUR 1993, 78/82 -"Österzola"-; BGH GRUR 1993, 397 -"Trockenbau"-; BGH GRUR 1992, 123 -"Kachelofenbauer II"-; BGH GRUR 1980, 246 - "Praxiseigenes Zahnlabor"-; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Auflage, Rdn. 646 zu § 1 UWG; Köhler/Piper, UWG, Rdn. 344 zu § 1 UWG - jeweils m.w.N.).

    Da die vorbezeichneten Vorschriften der HandwO aber wertneutrale Vorschriften darstellen ( vgl. BGH GRUR 1980, 246 -"Praxiseigenes Zahnarztlabor"-; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 632 zu § 1 UWG - m.w.N.), hätte es des Hinzutretens derartiger wettbewerbsrelevanter Umstände auf Seiten des Beklagten bedurft.

  • OLG Nürnberg, 14.12.1999 - 3 U 2283/99

    Rabattgewährung; Letzter Verbraucher; Zahntechnisches Fremdlabor; Zahnarzt;

    (BGH NJW 1980, 1337) oder sie einem zahntechnischen Labor vergeben.
  • LG Lübeck, 11.03.1985 - 13 O 33/85

    Anspruch auf Unterlassung des Einabus und Montage von Rolläden bei fehlender

    Darin liegt das entscheidende Merkmal für die Unterscheidung von Neben- und Hilfsbetrieb: die Leistungen des Letzteren sind nur für das Hauptunternehmen und nicht für Dritte bestimmt, ersteren dagegen geht mit seinen Leistungen unmittelbar auf den Markt und tritt damit in Wettbewerb zu den handwerklichen Hauptbetrieben i.S. von § 1 Handwerksordnung - eben deshalb stellt das Gesetz ihn auch mit diesen gleich (sh. BGH GRUR 80, 246).
  • BVerwG, 11.05.1979 - 5 C 16.79
    H., J. u. M. Kluck - I ZR 36/78 - ergibt sich zwar, daß der Kläger als Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma "Die P." in jenem Verfahren ähnlich wie hier die beklagte Handwerkskammer von den Prozeßgegnern die Unterlassung einer Tätigkeit erstrebt, die er in dem vorliegenden Rechtsstreit unter anscheinend gleichen tatsächlichen Voraussetzungen für rechtlich erlaubt hält.
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