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   BGH, 07.10.1980 - KZR 25/79   

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https://dejure.org/1980,842
BGH, 07.10.1980 - KZR 25/79 (https://dejure.org/1980,842)
BGH, Entscheidung vom 07.10.1980 - KZR 25/79 (https://dejure.org/1980,842)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 1980 - KZR 25/79 (https://dejure.org/1980,842)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Werbung eines Verbandes - Verweigerung der Aufnahme - Werbende Hinweise eines Nichtmitglieds - Rote Liste - Begriff des Zwanges - Ausschluß der Willensbetätigung - Beeinflussung der Willensbetätigung - Unbillige Behinderung - Diskriminierungsverbot

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 78, 190
  • NJW 1981, 634
  • MDR 1981, 205
  • GRUR 1980, 329
  • GRUR 1981, 208
  • DB 1981, 205
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.09.1979 - KZR 20/78

    Generelle Unterwerfung des Markenwarenvertriebs unter das Diskriminierungsverbot

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  • BGH, 28.06.1977 - KVR 2/77

    Genossenschaft mit dem Ziel der Errichtung des Betriebes von Anlagen und

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  • BGH, 10.10.1978 - KZR 10/77

    Preisbindung von Verlagserzeugnissen in allen Handelsstufen -

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  • BGH, 20.11.1975 - KZR 1/75

    Verbot der unbilligen Behinderung oder der unterschiedlichen Behandlung von

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  • BGH, 03.03.1969 - KVR 6/68

    Diskriminierung durch Nichtzulassung zu einer Fachmesse

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  • BGH, 17.05.1973 - KZR 2/72

    Untersagung einer Befugnis zur Benutzung öffentlicher Straßen und Plätze zum

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  • OLG München, 17.08.2017 - U 2225/15

    Ad-Blocker sind kartell-, wettbewerbs- und urheberrechtlich zulässig

    § 21 Abs. 3 GWB erfasst in Abgrenzung zur Druckausübung i.S.d. § 21 Abs. 2 GWB das noch intensivere Mittel der Zwangsausübung, das eine Entscheidung des beeinflussten Unternehmens zwar nicht völlig ausschließt, jedoch allenfalls formelle, nach den Grundsätzen wirtschaftlicher Vernunft mit Rücksicht auf die Schwere der angedrohten oder zugefügten Nachteile unzumutbare Alternativen gegenüber dem geforderten Verhalten belässt (vgl. BGH GRUR 1981, 208, 210 - Rote Liste; Markert in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl. 2014, § 21 GWB Rz. 86).
  • BGH, 27.09.2022 - KZB 75/21

    Aufhebung eines Schiedsspruchs: Uneingeschränkte Kontrolle durch das ordentliche

    aa) Unter Zwang im Sinne des § 21 Abs. 3 GWB ist eine Beeinflussung zu verstehen, die eine Willensbetätigung des Betroffenen zwar nicht schlechthin ausschließt, aber so stark ist, dass ihm nach den Grundsätzen wirtschaftlicher Vernunft mit Rücksicht auf die Schwere der angedrohten oder zugefügten Nachteile praktisch keine Alternative zu dem geforderten Verhalten bleibt (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1980 - KZR 25/79, BGHZ 78, 190 [juris Rn. 27] - Rote Liste).

    Die Anwendung von Zwang bezieht ihre Rechtswidrigkeit allein aus dem gesetzlichen Verbot und bedarf keiner zusätzlichen Begründung (BGHZ 78, 190 [juris Rn. 26] - Rote Liste).

  • BGH, 10.12.1984 - II ZR 91/84

    Aufnahmezwang für die IG Metall

    Das ist - was allerdings bei monopolartigen Vereinigungen häufig in Betracht kommen wird - ganz allgemein der Fall, wenn der Verein oder Verband im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine überragende Machtstellung innehat und ein wesentliches oder grundlegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft besteht (so andeutungsweise BGH, Urt. v. 26.6.1979 - KZR 25/79, LM BGB § 38 Nr. 7).
  • BGH, 08.05.2007 - KZR 9/06

    Autoruf-Genossenschaft II

    Eine Behinderung, zu deren Rechtfertigung sich eine Genossenschaft darauf beruft, dass der Behinderte ihr nicht als Mitglied angehört, ist aber nur dann unbillig, wenn die Mitgliedschaft an Bedingungen geknüpft ist, deren Einhaltung dem Behinderten unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.10.1980 - KZR 25/79, WuW/E 1740, 1743 f. - Rote Liste).
  • OLG München, 30.03.2006 - U (K) 4148/05

    Zugang zu Telefonrufsäulensystem nur für Mitglieder einer Taxigenossenschaft -

    Es kommt in diesem Zusammenhang lediglich darauf an, dass der Kläger wie die anderen Taxiunternehmen als Anbieter von Beförderungsleistungen auftritt, nicht jedoch auf die besondere Geschäftspraxis der Beklagten, die darin besteht, nur ihren Mitgliedern den Zugang zu gewähren (vgl. BGH GRUR 1981, 208 [209] - Rote Liste m. w. N.).
  • OLG München, 28.01.2010 - U (K) 3946/09

    Veranstaltung von Pressekonferenzen durch Fußballvereine: Zulassung von

    Eine Behinderung, zu deren Rechtfertigung sich ein Unternehmen darauf beruft, dass der Behinderte nicht am Zutritt als solchem, sondern nur in einer Verhaltensweise danach eingeschränkt ist, ist aber nur dann unbillig oder sachlich nicht gerechtfertigt, wenn der Zutritt an Bedingungen geknüpft ist, deren Einhaltung dem Behinderten unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zuzumuten ist (BGH NJW-RR 1987, 929, 931 - Belieferungsunwürdige Verkaufsstätten II ; GRUR 1981, 208, 209 - Rote Liste ; GRUR 1980, 125, 128 - Modellbauartikel II ).
  • BGH, 01.12.1981 - KZR 37/80

    Feststellung der generellen Unwirksamkeit einer Klausel in den Allgemeinen

    Daß die Bereitschaft zur Belieferung unter einer diskriminierenden Bedingung eine unbillige Behinderung im Sinne des § 26 sein kann, kann nicht zweifelhaft sein und entspricht auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Entscheidungen vom 24. Februar 1976 - KVR 3/75, WuW/E BGH 1429 - Asbach - und vom 7. Oktober 1980 - KZR 25/75, BGHZ 78, 190, 197, 198 - Rote Liste).
  • VG Osnabrück, 01.03.2005 - 1 A 67/04

    Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) durch die Nutzung der Adresse "www.

    Zur "Roten Liste" hat der BGH Kartellsenat in seinem Urteil vom 07.10.1980 (- KZR 25/79 - BGHZ 78 S. 190) ausgeführt, dass es sich dabei um "ein für die Verbrauchsdisponenten, also für den Markt bestimmtes Werbemittel" handelt.
  • OLG München, 30.04.1987 - U (K) 6377/86
    Eine Diskriminierung von Vereinsmitgliedern liegt nach allgemeinen Grundsätzen des Vereinsrechts (statt vieler: BGHZ 55, 381, 384/385), nach § 1 UWG (statt vieler BGHZ 56, 327, 335/337) und nach § 26 Abs. 2 GWB (statt vieler: BGHZ 78, 190, 196/197) immer dann vor, wenn sie durch den Verein unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden.
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