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   BGH, 04.07.1980 - I ZR 56/78   

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BGH, 04.07.1980 - I ZR 56/78 (https://dejure.org/1980,1952)
BGH, Entscheidung vom 04.07.1980 - I ZR 56/78 (https://dejure.org/1980,1952)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 1980 - I ZR 56/78 (https://dejure.org/1980,1952)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Einwilligung zur Löschung eines Warenzeichens - Von der eingetragenen Form abweichende Verwendung eines Warenzeichens als eine Benutzung des Zeichens - Eintragungsbewilligungsklage vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens - Vorherige Entscheidung des ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1981, 115
  • GRUR 1981, 53
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 31.05.1974 - I ZR 28/73

    Anerkennung der abgewandelten Benutzungsform als Benutzung des eingetragenen

    Auszug aus BGH, 04.07.1980 - I ZR 56/78
    Dabei sieht das Berufungsgericht unter Hinweis auf die KIM-Mohr-Entscheidung des Senats (WRP 1975, 151, 153 ff) als maßgeblich an, ob der Verkehr Eintragung und Benutzungsform als ein und dasselbe Zeichen ansehe.

    Für die Beurteilung der Frage, ob eine von der eingetragenen Form abweichende Verwendung eines Warenzeichens als eine Benutzung dieses Zeichens im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG zu beurteilen ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entscheidend, daß Inhalt und Umfang des Zeichenrechts sich nach der Eintragung in der Warenzeichenrolle, insbesondere nach der dort eingetragenen Zeichenform bestimmen, daß demgemäß auch nur eine der eingetragenen Zeichenform entsprechende Benutzung den Fortbestand des Zeichenrechts gewährleistet, und daß die Benutzung einer von der Rolleneintragung abweichende Zeichenform grundsätzlich nicht ausreicht, um als Benutzung des eingetragenen Zeichens zu gelten (BGH GRUR 1972, 180, 182 - Cehri; 1975, 135, 137 - KIM-Mohr; GRUR 1979, 469 - Audio I).

  • BGH, 10.05.1957 - I ZR 33/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.07.1980 - I ZR 56/78
    Es entspricht zwar anerkannter Rechtsprechung, daß die Erhebung der auf zeichenrechtliche Gründe gestützten Eintragungsbewilligungsklage grundsätzlich die vorherige Entscheidung des Deutschen Patentamts im Widerspruchsverfahren über die Zeichenübereinstimmung voraussetzt, da die im Widerspruchsverfahren getroffene Feststellung der Übereinstimmung (oder Verwechslungsfähigkeit) des angemeldeten Zeichens mit dem Widerspruchszeichen für das ordentliche Gericht im Verfahren über die Eintragungsbewilligungsklage nach § 6 Abs. 2 S. 2 WZG bindend ist (BGH GRUR 1957, 499, 503 - Wipp; 1962, 456, 457 - Germataler Sprudel).
  • BGH, 27.04.1962 - I ZB 4/61

    Rechtsweg in Warenzeichensachen

    Auszug aus BGH, 04.07.1980 - I ZR 56/78
    Es entspricht zwar anerkannter Rechtsprechung, daß die Erhebung der auf zeichenrechtliche Gründe gestützten Eintragungsbewilligungsklage grundsätzlich die vorherige Entscheidung des Deutschen Patentamts im Widerspruchsverfahren über die Zeichenübereinstimmung voraussetzt, da die im Widerspruchsverfahren getroffene Feststellung der Übereinstimmung (oder Verwechslungsfähigkeit) des angemeldeten Zeichens mit dem Widerspruchszeichen für das ordentliche Gericht im Verfahren über die Eintragungsbewilligungsklage nach § 6 Abs. 2 S. 2 WZG bindend ist (BGH GRUR 1957, 499, 503 - Wipp; 1962, 456, 457 - Germataler Sprudel).
  • BGH, 19.11.1971 - I ZR 72/70
    Auszug aus BGH, 04.07.1980 - I ZR 56/78
    Für die Beurteilung der Frage, ob eine von der eingetragenen Form abweichende Verwendung eines Warenzeichens als eine Benutzung dieses Zeichens im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG zu beurteilen ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entscheidend, daß Inhalt und Umfang des Zeichenrechts sich nach der Eintragung in der Warenzeichenrolle, insbesondere nach der dort eingetragenen Zeichenform bestimmen, daß demgemäß auch nur eine der eingetragenen Zeichenform entsprechende Benutzung den Fortbestand des Zeichenrechts gewährleistet, und daß die Benutzung einer von der Rolleneintragung abweichende Zeichenform grundsätzlich nicht ausreicht, um als Benutzung des eingetragenen Zeichens zu gelten (BGH GRUR 1972, 180, 182 - Cehri; 1975, 135, 137 - KIM-Mohr; GRUR 1979, 469 - Audio I).
  • BGH, 13.07.1979 - I ZB 25/77

    Anspruch auf Eintragung des Warenzeichens "Flexsol" - Verwechselungsgefahr mit

    Auszug aus BGH, 04.07.1980 - I ZR 56/78
    Darin liegt, wie offenbar die Revision meint, keine Abweichung von der Senatsentscheidung vom 13. Juli 1979 (GRUR 1979, 856 - Flexiole), bei der maßgeblich auf die Verkehrsauffassung abgestellt worden ist.
  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 187/98

    ISCO; Klage auf Bewilligung der Eintragung einer Marke vor Abschluß des

    Eine Eintragungsbewilligungsklage vor Abschluß des Widerspruchsverfahrens war jedoch zulässig, wenn es auf die Frage der Zeichenübereinstimmung und der Warengleichartigkeit nicht ankam, weil diese zwischen den Parteien außer Streit standen oder die Eintragungsbewilligungsklage bei unterstellter Zeichenübereinstimmung und Warengleichartigkeit aufgrund bestehender Löschungsreife wegen Nichtbenutzung Erfolg haben konnte (vgl. BGH, Urt. v. 4.7.1980 - I ZR 56/78, GRUR 1981, 53, 55 - Arthrexforte, m.w.N.).
  • BGH, 14.12.1989 - I ZR 1/88

    "Baelz"; Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Wort-Marke bei

    Liegen solche Abwandlungen vor, so kommt es ferner darauf an, ob das Zeichen in Übereinstimmung mit der Verkehrsauffassung noch als identisch mit der eingetragenen Form zu betrachten ist (BGH, Urt. v. 04.07.1980 - I ZR 56/78, GRUR 1981, 53, 54 - Arthrexforte; Urt. v. 31.05.1974 - I ZR 28/73, GRUR 1975, 135, 137 - KIM-Mohr).
  • BGH, 19.03.1987 - I ZR 23/85

    "Panda-Bär"; Unerhebliche Änderungen in der Benutzungsform eines Zeichens

    Bei der Beurteilung der Benutzungsform gemäß Anlagen 3 und 4, also der dem Klagezeichen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts näher stehenden Form, deren Benutzung im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum das Berufungsgericht unterstellt hat, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß zur Feststellung, ob Zeichenabwandlungen als rechtserhaltende Benutzungsformen anerkannt werden können, grundsätzlich zunächst zu prüfen ist, ob die fragliche Abwandlung des Zeichens durch den praktischen Gebrauch geboten ist (BGH, Urt. v. 4.7.1980 - I ZR 56/78, GRUR 1981, 53, 54 - Arthrexforte; Urt. v. 10.7.1981 - I ZR 124/79, GRUR 1982, 51 - Rote-Punkt-Garantie; Urt. v. 20.6.1984 - I ZR 60/82, GRUR 1984, 872 - Wurstmühle).

    Doch wurde auch - ohne zeitliche Einschränkung - auf etwa notwendige Anpassungen an Verpackungsformen u. ä. verwiesen (vgl. BGH, Urt. v. 4.7.1980 - I ZR 56/78, GRUR 1981, 53, 54 - Arthrexforte).

  • BGH, 09.03.1989 - I ZR 153/86

    "Teekanne II"; Schutzfähigkeit der bildlichen Darstellung einer Teekanne;

    Das Berufungsgericht ist bei seiner Prüfung ohne Rechtsverstoß von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgegangen, wonach eine rechtserhaltende Benutzung eines Zeichens zwar grundsätzlich in der eingetragenen Form erfolgen muß, eine Ausnahme hiervon aber - u.a. - dann zulässig ist, wenn gewisse Abwandlungen des eingetragenen Zeichens eine (objektiv) bestimmungsgemäße und verkehrsübliche oder durch den praktischen Gebrauch gebotene Form der Benutzung sind und wenn der Verkehr außerdem Eintragung und Benutzungsform als ein- und dasselbe Zeichen ansieht (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.1974 - I ZR 28/73, GRUR 1975, 135, 138 - KIM-Mohr; Urt. v. 4.7.1980 - I ZR 56/78, GRUR 1981, 53, 54 - Arthrexforte; Urt. v. 20.6.1984 - I ZR 60/82, GRUR 1984, 872 - Wurstmühle; Urt. v. 19.3.1987 - I ZR 23/85, GRUR 1987, 822, 823 - Pandabär).
  • BGH, 20.06.1984 - I ZR 60/82

    Benutzungsform - Warenzeichen - Herkunftszeichnung - Gesamteindruck -

    Es konnte nämlich in der Erklärung der Beklagten vor dem Landgericht, sie lasse die Einrede der mangelnden Benutzung fallen, weder ein Geständnis i. S. des § 288 Abs. 1 ZPO noch ein wirksames Nichtbestreiten i. S. des § 138 ZPO sehen; denn als Tatsache, die unstreitig gestellt werden konnte, hatte die Klägerin bis dahin selbst ausschließlich die Benutzung des Zeichens in der emblemartigen Umrandung, nicht auch in isolierter, der Eintragung in die Waren zeichenrolle selbst ganz entsprechender Form vorgetragen« Ob aber in dieser Form eine Benutzung i« S« des § 1 1 Abs« 1 Nr« 4 WZG gesehen werden kann, ist weitgehend eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die sich dem Zugeständnis einer Partei entzieht« b) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß es für die Frage, ob eine abgewandelte Benutzungsform als Benutzung eines eingetragenen Warenzeichens anerkannt werden kann, darauf ankommt, ob der Verkehr Eintragung und Benutzungsform als ein- und dasselbe Zeichen ansieht« Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden« Denn hier liegt nicht ein Fall der Abwandlung eines Warenzeichens i« S« des Senatsurteils vom 4« Juli 1980 - I ZR 56/78GRUR 1981, 53, 54 f - Arthrexforte) vor, bei dem sich die Frage der Verkehrsanschauung erst dann stellt, wenn die Abwandlung eine (objektiv) bestimmungsgemäße und verkehrsübliche oder durch den praktischen Gebrauch gebotene Art der Benutzung ist« Vielmehr geht es hier ebenso wie in dem vom Bundesgerichtshof (Arthrexforte aaO S 55) erörterten Fall des Beschlusses vom 13 Juli 1979 ( I ZB 25/77 GRUR 1979, 856 WRP 1979, 786 - Flexiole) um eine unveränderte Verwendung der eingetragenen Zeichen form, Jedoch zusammen mit nicht eingetragenen Zusätzen« Für diese Fälle kommt es darauf an, wie der Verkehr die Kombination auffaßt, insbesondere ob er die beigefügten Teile als zeichenmäßig bedeutungslose austauschbare Zutat oder als ein den Gesamteindruck wesentlich mitprägendes Element ansieht (BGH-Flexiole aaO S. 858 r«Sp«)« Das Berufungsgericht hat zu dem Gesamteindruck, den die Benutzungsform vermittelt, keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen, eine Eigenwirkung des Gesamteindrucks jedoch ersichtlich mit der Begründung verneinen wollen, daß die wappenartige Umrandung ebenso wie die farbliche Gestaltung für den Verkehr nur ein Mittel der graphischen Darstellung, nämlich den Untergrund des Zeichens 867 076 bedeute.
  • BGH, 24.10.1985 - I ZR 209/83

    "Computertest"; Eintragung eines weiteren, von einem vorhandenen kaum

    Hierdurch unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von den Fällen, in denen bisher stets nur zu entscheiden war, ob in der nachträglichen Abwandlung einer vorher eingetragenen Zeichenform - ausnahmsweise - eine Benutzung des Zeichens im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG gesehen werden konnte (vgl. zuletzt Senatsurt.Senatsurt. v. 4.7.1980 - I ZR 56/78, GRUR 1981, 53, 54 - Arthrexforte).
  • BGH, 10.07.1981 - I ZR 124/79

    Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung von Warenzeichenrechten und

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. GRUR 1972, 180, 182 - Cheri; GRUR 1975, 135, 137 - KIM-Mohr; GRUR 1981, 53, 54 - Arthrexforte) reicht die Benutzung einer von der Rolleneintragung abweichenden Zeichenform grundsätzlich nicht aus, um als Benutzung des eingetragenen Zeichens zu gelten.
  • BPatG, 14.02.1995 - 24 W (pat) 5/93

    Widerspruch gegen Eintragung einer Wortmarke wegen Verwechslungsgefahr; Einwand

    Nach bisherigem Recht war der Gebrauch einer Marke in gegenüber der Eintragung abgewandelter Form nur dann als rechtserhaltende Benutzung anzuerkennen, wenn die Abwandlung eine bestimmungsgemäße und verkehrsübliche oder durch den praktischen Gebrauch gebotene Art. der Benutzung war (BGH GRUR 1981, 53, 54 - Arthrexforte); andere, insbesondere willkürliche Abwandlungen führten zum Verlust des Zeichenrechts.
  • BPatG, 19.12.1997 - 25 W (pat) 69/95

    Veränderung des kennzeichnenden Charakters einer mehrgliedrigen Marke

    Daraus folgt, daß es abweichend von der früheren Rechtsprechung zum WZG in Fällen einer Abwandlung der Marke selbst - also anders als bei Hinzufügungen nicht mit eingetragener Zusätze - nicht mehr darauf ankommt, ob es sich um eine bestimmungsgemäße und verkehrsübliche oder durch den praktischen Gebrauch gebotene Art einer abweichenden Benutzung handelt (so BGH GRUR 1981, 53 "Arthrexforte").
  • BPatG, 30.07.1996 - 24 W (pat) 64/95

    Widerspruch gegen Eintragung einer Marke wegen Verwechslungsgefahr; Einrede der

    Denn nach bisherigem Recht war zwischen einer Abwandlung der Marke selbst und der Verwendung der unveränderten Marke zusammen mit nicht eingetragenen Zusätzen deswegen zu unterscheiden, weil im ersten Fall vorrangig zu prüfen war, ob die Abweichung eine bestimmungsgemäße und verkehrsübliche oder durch den praktischen Gebrauch gebotene Art. der Benutzung war (BGH GRUR 1981, 53, 54 "Arthrexforte"; GRUR 1990, 364, 365 [BGH 14.12.1989 - I ZR 1/88] "Baelz").
  • BPatG, 26.11.1980 - 28 W (pat) 20/80
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