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   BGH, 09.06.1982 - I ZR 87/80   

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https://dejure.org/1982,1244
BGH, 09.06.1982 - I ZR 87/80 (https://dejure.org/1982,1244)
BGH, Entscheidung vom 09.06.1982 - I ZR 87/80 (https://dejure.org/1982,1244)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 1982 - I ZR 87/80 (https://dejure.org/1982,1244)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verbot der Heilmittelwerbung mit Preisangaben und Mengenangaben - Vorliegen einer Erinnerungswerbung - Werbung für nichtapothekenpflichtige Arzneimittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 2606
  • MDR 1983, 28
  • GRUR 1982, 684
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 202/07

    Erinnerungswerbung im Internet

    Zusätzliche Angaben führen nur dann aus dem Anwendungsbereich des § 4 Nr. 6 HWG heraus, wenn sie einen in medizinischer Hinsicht relevanten Inhalt aufweisen (BGH, Urt. v. 9.6.1982 - I ZR 87/80, GRUR 1982, 684, 685 - Arzneimittel-Preisangaben; Urt. v. 15.5.1997 - I ZR 10/95, GRUR 1997, 761, 765 = WRP 1997, 940 - Politikerschelte; BGH GRUR 1998, 591 - Monopräparate).

    Dagegen sind weitere Angaben, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, wie insbesondere solche über Packungsgrößen, Mengen und Preise im Rahmen einer Erinnerungswerbung zulässig (vgl. BGH GRUR 1982, 684, 685 - Arzneimittel-Preisangaben; OLG Köln GRUR-RR 2008, 445; OLG Hamburg MD 2008, 468, 471; OLG Stuttgart MD 2009, 974, 979; Fezer/Reinhart, UWG, 2. Aufl., § 4-S4 Rdn. 489; Gerstberger/Reinhart in Gröning, Heilmittelwerberecht, 3. Aktualisierungs-Lfg. Juni 2009, § 4 HWG Rdn. 106).

  • OLG München, 25.10.2007 - 6 U 4725/06

    Hinreichende Bestimmtheit eines heilmittelwerberechtlichen Unterlassungsantrags

    Werbung könne nämlich auch dann noch als Erinnerungswerbung qualifiziert werden, wenn sie weitere Angaben als nur die in § 4 Abs. 6 Satz 2 HWG genannten enthalte, wie beispielsweise Angaben zu Packungsgrößen, Mengen und Preisen (BGH GRUR 1982, 684 - Arzneimittel-Preisangaben) oder graphische, farbliche und bildliche Elemente ohne eigene medizinisch relevante Aussagekraft.

    Der Senat teilt jedoch die Auffassung nicht, dass § 4 Abs. 6 Satz 2 HWG eine abschließende Regelung beinhalte, sondern schließt sich der Rechtsprechung des BGH an, wonach zusätzliche Angaben ohne medizinisch - gesundheitliche Relevanz bei der Erinnerungswerbung zulässig sind, weil die Gefahr einer unzutreffenden oder irreführenden Einschätzung des Arzneimittels durch den Verbraucher aufgrund unvollständiger oder lückenhafter Information regelmäßig ausgeschlossen erscheint (BGH GRUR 1982, 684, 685 - Arzneimittel-Preisangaben).

  • BGH, 29.05.1991 - I ZR 284/89

    Katovit - Schutz der Gesundheit; HWG - Werbung mit Fremdwörtern

    Dadurch soll der Verbraucher in die Lage versetzt werden, sich über die in der Werbung angesprochene Zusammensetzung, Wirkungsweise oder sonstige Bedeutung des Arzneimittels klar zu werden, um einen sachlich fundierten Kaufentschluß treffen zu können (BGH, Urt. v.09.06.1982 I ZR 87/80, GRUR 1982, 684, 685 = WRP 1982, 645 - Arzneimittelpreisangaben; Urt. v. 17.02.1983 - I ZR 203/80, GRUR 1983, 393, 394 = WRP 1983, 393 - Novodigal/temagin; Urt. v. 21.04.1983 - I ZR 28/81, GRUR 1983, 597, 598 = WRP 1983, 608 Kneipp Pflanzensaft).
  • BGH, 02.05.1996 - I ZR 99/94

    HerzASS - HWG - Erinnerungswerbung; HWG - Krankheiten mit Werbeverbot

    Demgegenüber soll die Ausnahmeregelung für die Erinnerungswerbung in § 4 Abs. 6 HWG die von § 4 Abs. 1 HWG geforderten Angaben bei einer Werbung entbehrlich machen, wenn es sich um eine, von jeglichen Hinweisen auf die medizinisch-gesundheitliche Bedeutung des Präparats freie Werbung handelt, die allein oder weit überwiegend nur die Erinnerung und damit diejenigen Verbraucher anspricht, denen das beworbene Mittel bereits bekannt ist und deren Unterrichtung durch die Pflichtangaben daher entbehrlich erscheint (vgl. - jeweils zu § 4 Abs. 5 HWG a.F. - BGH, Urt. v. 9.6.1982 - I ZR 87/80, GRUR 1982, 684, 685 = WRP 1982, 645 - Arzneimittel-Preisangaben; Urt. v. 21.4.1983 - I ZR 28/81, GRUR 1983, 597, 598 = WRP 1983, 608 - Kneipp Pflanzensaft; Urt. v. 1.6.1983 - I ZR 103/81, GRUR 1983, 599, 600 = WRP 1983, 617 - Ginseng-Präparate).
  • OLG Stuttgart, 30.07.2009 - 2 U 4/09

    Wettbewerbsverstoß: Arzneimittelwerbung auf Lastkraftwagen; Abgrenzung zur

    Da - wovon auch die Beklagte ausgeht (Berufungsbegründung S. 2, Bl. 150) - § 4 Abs. 6 Satz 2 HWG eine abschließende Legaldefinition der "Erinnerungswerbung" enthält und diese beschränkt auf die Bezeichnung des Arzneimittels nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, die wahlweise mit Name, Firma oder Marke des pharmazeutischen Unternehmens oder (nur bei der Monopräparaten) mit der Angabe des Wirkstoffs verbunden werden kann, sind zusätzliche Angaben in Werbeanzeigen freistellungsschädlich, wenn es sich um Angaben medizinisch-relevanten Inhalts handelt, wie zum Beispiel auch die Benennung des Arzneimittels in seiner therapeutischen Wirkung (BGH GRUR 1982, 684, 685 - Arzneimittel-Preisangaben ; BGH GRUR 1997, 761, 765 - Politikerschelte ).
  • OLG Hamm, 31.01.2008 - 4 U 171/07

    Erinnerungswerbung

    Demgegenüber soll die Ausnahmeregelung für die Erinnerungswerbung in § 4 VI HWG die von § 4 I HWG geforderten Angaben bei einer Werbung entbehrlich machen, wenn es sich um eine, von jeglichen Hinweisen auf die medizinisch-gesundheitliche Bedeutung des Präparats freie Werbung handelt, die allein oder weit überwiegend nur die Erinnerung und damit diejenigen Verbraucher anspricht, denen das beworbene Mittel bereits bekannt ist und deren Unterrichtung durch die Pflichtangaben daher entbehrlich erscheint (BGH GRUR 1982, 684 - Arzneimittel-Preisangaben; GRUR 1983, 597 - Kneipp Pflanzensaft; GRUR 1983, 599 - Ginseng-Präparate; GRUR 1996, 806 - HerzASS).

    Dagegen sind andere Angaben, so insbesondere über Packungsgrößen, Mengen und Preise im Rahmen einer Erinnerungswerbung zulässig (BGH GRUR 1982, 684 - Arzneimittel-Preisangaben; GRUR 1983, 599 - Ginseng-Präparate; Gröning, a.a.O., § 4 Rn. 106; Doeppner, a.a.O., § 4 Rn. 73).

  • BGH, 17.02.1983 - I ZR 203/80

    Wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Unterlassung von Werbung mit dem Zeichen

    Wie der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 9.6.1982 (GRUR 1982, 684, 685 = WRP 1982, 645 - Arzneimittel-Preisangaben -) entschieden hat, ist § 4 Abs. 5 HWG nicht dahin zu verstehen, daß jedweder Zusatz über die in der Bestimmung genannten Ausnahmen hinaus eine Erinnerungswerbung i.S. der Vorschrift ausschließt.
  • BGH, 21.04.1983 - I ZR 28/81

    Anforderungen an Erinnerungswerbung nach dem Heilmittelwerbegesetz -

    Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9. Juni 1982 (GRUR 1982, 684, 685 = WRP 1982, 645 - Arzneimittel-Preisangaben) ausgeführt hat, wird durch Angaben über Menge und Preis eines Arzneimittels der Charakter einer Erinnerungswerbung nicht ausgeschlossen.
  • OLG Hamburg, 11.10.2007 - 3 U 111/07

    Eindeutigkeit der Einlegung eines Kosten-Widerspruchs - Erinnerungswerbung im

    (b) Gleichwohl ist mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur davon auszugehen, dass die gesundheitliche Ausrichtung der Pflichtangabenregelung sowie die Sonderregelung für die Erinnerungswerbung die Pflichtangaben dann entbehrlich machen, wenn es sich um eine Werbung handelt, die frei von jeglichen Hinweisen auf die medizinisch-gesundheitliche Bedeutung des beworbenen Arzneimittels ist, wenn die Werbung allein von der Erinnerung beim Publikum ausgeht und wenn die Gefahr einer unzutreffenden oder irreführenden Einschätzung des Arzneimittels in medizinisch-pharmakologischer Hinsicht durch den Verbraucher aufgrund unvollständiger oder lückenhafter Informationen regelmäßig ausgeschlossen erscheint (BGH WRP 1982, 645 - Arzneimittelpreisangaben, GRUR 1997, 761 - Politikerschelte, GRUR 1998, 591 - Monopräparate).
  • OLG Köln, 24.11.2006 - 6 U 142/06

    Keine Erinnerungswerbung bei bildlicher Gegenüberstellung eines neuen Generikums

    Demgegenüber soll die Ausnahmeregelung für Erinnerungswerbung in § 4 Abs. 6 HWG die von § 4 Abs. 1 HWG geforderten Angaben bei einer Werbung entbehrlich machen, wenn es sich um eine von jeglichen Hinweisen auf die medizinisch-gesundheitliche Bedeutung des Präparats freie Werbung handelt, die allein oder weit überwiegend nur die Erinnerung und damit diejenigen Verbraucher anspricht, denen das beworbene Mittel bereits bekannt ist und deren Unterrichtung durch die Pflichtangaben daher entbehrlich erscheint (BGH a.a.O. - HerzASS; BGH - jeweils zu § 4 Abs. 5 HWG a.F. - GRUR 1983, 393 ff - Novodigal/temagin und GRUR 1982, 684, 685 - Arzneimittel-Preisangaben).
  • BGH, 20.01.1983 - I ZR 183/80

    Grippewerbung II

  • BGH, 01.06.1983 - I ZR 103/81

    Möglichkeit der Erinnerungswerbung bei Preisangaben und Mengenangaben -

  • VG Berlin, 14.05.1992 - 14 A 69.91

    Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz; Voraussetzungen einer sog.

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