Rechtsprechung
BGH, 12.07.1983 - X ZR 62/81 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1984, 50
- GRUR 1983, 560
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 25.01.1983 - X ZR 47/82
Zahlungspflicht des Lizenznehmers
Auszug aus BGH, 12.07.1983 - X ZR 62/81
Wie der Senat in seinem Urteil vom 25. Januar 1983 - X ZR 47/82 -, abgedruckt in GRUR 1983, 237 ("Brückenlegepanzer"), ausgesprochen hat, kann sich die Kl. gegenüber dem Lizenzzahlungsbegehren der Bekl. nicht mit Erfolg darauf berufen, daß das Streitpatent nicht rechtsbeständig gewesen sei.
- BGH, 21.12.2005 - X ZR 17/03
Detektionseinrichtung I
Das nachträgliche Unzulässigwerden der Klage - hier infolge des Wegfalls des Feststellungsinteresses - ist dabei nicht anders zu behandeln als das nachträgliche Unbegründetwerden (Sen.Beschl. v. 12.07.1983 - X ZR 62/81, GRUR 1983, 560 - Brückenlegepanzer II). - BGH, 22.12.1983 - X ZR 45/82 Dabei ist gemäß § 110 Abs. 3 Satz 2 PatG die Vorschrift des § 91a ZPO entsprechend anzuwenden, ohne daß es darauf ankommt, ob die Klage durch das den Rechtsstreit erledigende Ereignis unbegründet oder - wie hier - infolge des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses der Kl. an der Nichtigerklärung des Streitpatents unzulässig geworden ist (BGH - Beschluß vom 12. Juli 1983 - X ZR 62/81 in GRUR 1983, 560 Brückenlegepanzer II).
- BPatG, 20.02.2018 - 2 Ni 18/16
Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Interaktives Videosignalnavigationssystem für …
Hierunter ist nach ständiger Rechtsprechung zu verstehen, dass grundsätzlich diejenige Partei die Kosten zu tragen hat, die voraussichtlich unterlegen wäre, wenn das zur Erledigung führende Ereignis nicht eingetreten wäre, ohne dass es dabei darauf ankommt, ob die Klage durch das den Rechtsstreit erledigende Ereignis unbegründet oder infolge eines Wegfalls des Rechtsschutzinteresses der Klägerin an der Nichtigerklärung des Streitpatents unzulässig geworden ist (dazu BGH, Beschluss vom 12. Juli 1983 - X ZR 62/81 - Brückenlegepanzer II). - BPatG, 29.12.2021 - 2 Ni 8/20 Hierunter ist nach der Rechtsprechung des Senats (BPatG München…, Beschluss vom 20. Februar 2018, 2 Ni 18/16 (EP), Rn. 12, juris) und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 12. Juli 1983, X ZR 62/81 - Brückenlegepanzer II, Rn. 3 f., juris;… Beschluss vom 22. Dezember 1983 - X ZR 45/82 - Überlappungsnaht, BPatGE 26, 268, Rn. 3, juris) zu verstehen, dass grundsätzlich diejenige Partei die Kosten zu tragen hat, die voraussichtlich unterlegen wäre, wenn das zur Erledigung führende Ereignis nicht eingetreten wäre, ohne dass es dabei darauf ankommt, ob die Klage durch das den Rechtsstreit erledigende Ereignis unbegründet oder infolge eines Wegfalls des Rechtsschutzinteresses der Klägerin an der Nichtigerklärung des Streitpatents unzulässig geworden ist.
Rechtsprechung
BGH, 12.07.1983 - X ZR 61/81 |
Zitiervorschläge
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Patentnichtigkeitsverfahren - Erledigung der Hauptsache - Erlöschen des Patents - Zeitablauf
Verfahrensgang
- BGH, 12.07.1983 - X ZR 61/81
- BGH, 24.09.1985 - X ZR 61/81
Papierfundstellen
- GRUR 1983, 560
Wird zitiert von ... (5)
- BPatG, 05.02.2002 - 3 Ni 33/00 Danach hat grundsätzlich die Partei die Kosten zu tragen, die voraussichtlich unterlegen wäre (BGH GRUR 1983, 560).
- BPatG, 28.07.2003 - 3 Ni 6/03 Danach hat grundsätzlich die Partei die Kosten zu tragen, die voraussichtlich unterlegen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl BPatGE 31, 191 mwN sowie insoweit BGH GRUR 1983, 560 "Brückenlegepanzer II" für den Fall des Erlöschens des Patents durch Zeitablauf).
- BPatG, 27.06.2002 - 3 Ni 10/02 Danach hat grundsätzlich die Partei die Kosten zu tragen, die voraussichtlich unterlegen wäre (BGH GRUR 1983, 560).
- BPatG, 26.11.2001 - 3 Ni 46/00 Danach hat grundsätzlich die Partei die Kosten zu tragen, die voraussichtlich unterlegen wäre (BGH GRUR 1983, 560 - Brückenlegepanzer II).
- BPatG, 20.09.2001 - 3 Ni 23/01 Danach hat grundsätzlich die Partei die Kosten zu tragen, die voraussichtlich unterlegen wäre (BGH GRUR 1983, 560).