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   BGH, 21.04.1983 - I ZR 28/81   

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https://dejure.org/1983,1781
BGH, 21.04.1983 - I ZR 28/81 (https://dejure.org/1983,1781)
BGH, Entscheidung vom 21.04.1983 - I ZR 28/81 (https://dejure.org/1983,1781)
BGH, Entscheidung vom 21. April 1983 - I ZR 28/81 (https://dejure.org/1983,1781)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an Erinnerungswerbung nach dem Heilmittelwerbegesetz - Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch bei fehlen von notwenidgen Angaben nach dem Heilmittelwerbegesetz - Zulässigkeit von Erinnerungswerbung bei weit gefassten Gattungsbezeichnungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 2636
  • MDR 1984, 25
  • MDR 1984, 26
  • GRUR 1983, 597
  • GRUR 1983, 599
  • afp 1983, 489
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 21.04.1983 - I ZR 28/81
    Über die Revision ist, da Bedenken gegen ihre Zulässigkeit nicht ersichtlich sind, sachlich durch Versäumnisurteil zu entscheiden, denn die Klägerin war trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten (vgl. BGHZ 37, 79, 81-83; BGH GRUR 1981, 428 = WRP 1981, 317 - Unternehmensbetreuung -).
  • BGH, 23.01.1981 - I ZR 30/79

    Wettbewerbswidrige Steuerberatung durch Unternehmensberater

    Auszug aus BGH, 21.04.1983 - I ZR 28/81
    Über die Revision ist, da Bedenken gegen ihre Zulässigkeit nicht ersichtlich sind, sachlich durch Versäumnisurteil zu entscheiden, denn die Klägerin war trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten (vgl. BGHZ 37, 79, 81-83; BGH GRUR 1981, 428 = WRP 1981, 317 - Unternehmensbetreuung -).
  • BGH, 09.06.1982 - I ZR 87/80

    Verbot der Heilmittelwerbung mit Preisangaben und Mengenangaben - Vorliegen einer

    Auszug aus BGH, 21.04.1983 - I ZR 28/81
    Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9. Juni 1982 (GRUR 1982, 684, 685 = WRP 1982, 645 - Arzneimittel-Preisangaben) ausgeführt hat, wird durch Angaben über Menge und Preis eines Arzneimittels der Charakter einer Erinnerungswerbung nicht ausgeschlossen.
  • OLG Stuttgart, 30.07.2009 - 2 U 4/09

    Wettbewerbsverstoß: Arzneimittelwerbung auf Lastkraftwagen; Abgrenzung zur

    Bei § 4 Abs. 6 HWG handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, die darauf beruht, dass eine Werbung allein mit der Bezeichnung des Arzneimittels oder allenfalls unter Hinzufügung des Namens, der Firma oder der Marke des Anbieters, die keinerlei zusätzliche medizinisch-relevante Angaben enthält, in weit überwiegendem Maß nur die Erinnerung und damit diejenigen Verbraucher anspricht, denen das Mittel bereits bekannt ist und deren Unterrichtung durch die Pflichtangaben daher entbehrlich erscheint (so grundlegend BGH GRUR 1983, 597 - Kneipp Pflanzensaft ; ferner etwa BGH GRUR 1996, 806, 807 - HerzASS ).

    (4) Der markenrechtliche Schutz des Slogans "Da gibt's doch was von ...? " ändert hieran nichts, denn zum einen hat sich auch die Benutzung einer Marke an den Grenzen des Wettbewerbsrechts zu halten (BGH GRUR 1983, 597, 596 - Grippewerbung III ) und zum anderen bewirkt nicht die Verwendung dieses markenrechtlich geschützten Satzes, sondern die des dazu nicht gehörenden Wertes "Erkältung" den Verstoß gegen § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 HWG.

  • BGH, 29.05.1991 - I ZR 284/89

    Katovit - Schutz der Gesundheit; HWG - Werbung mit Fremdwörtern

    Dadurch soll der Verbraucher in die Lage versetzt werden, sich über die in der Werbung angesprochene Zusammensetzung, Wirkungsweise oder sonstige Bedeutung des Arzneimittels klar zu werden, um einen sachlich fundierten Kaufentschluß treffen zu können (BGH, Urt. v.09.06.1982 I ZR 87/80, GRUR 1982, 684, 685 = WRP 1982, 645 - Arzneimittelpreisangaben; Urt. v. 17.02.1983 - I ZR 203/80, GRUR 1983, 393, 394 = WRP 1983, 393 - Novodigal/temagin; Urt. v. 21.04.1983 - I ZR 28/81, GRUR 1983, 597, 598 = WRP 1983, 608 Kneipp Pflanzensaft).
  • BGH, 30.10.1997 - I ZR 185/95

    Monopräparate - HWG - Erinnerungswerbung

    Danach ist die Bezeichnung die Kennzeichnung eines Arzneimittels, unter der dieses zugelassen oder registriert werden darf (vgl. BGH, Urt. v. 21.4.1983 - I ZR 28/81, GRUR 1983, 597, 598 = WRP 1983, 608 - Kneipp Pflanzensaft).
  • BGH, 02.05.1996 - I ZR 99/94

    HerzASS - HWG - Erinnerungswerbung; HWG - Krankheiten mit Werbeverbot

    Demgegenüber soll die Ausnahmeregelung für die Erinnerungswerbung in § 4 Abs. 6 HWG die von § 4 Abs. 1 HWG geforderten Angaben bei einer Werbung entbehrlich machen, wenn es sich um eine, von jeglichen Hinweisen auf die medizinisch-gesundheitliche Bedeutung des Präparats freie Werbung handelt, die allein oder weit überwiegend nur die Erinnerung und damit diejenigen Verbraucher anspricht, denen das beworbene Mittel bereits bekannt ist und deren Unterrichtung durch die Pflichtangaben daher entbehrlich erscheint (vgl. - jeweils zu § 4 Abs. 5 HWG a.F. - BGH, Urt. v. 9.6.1982 - I ZR 87/80, GRUR 1982, 684, 685 = WRP 1982, 645 - Arzneimittel-Preisangaben; Urt. v. 21.4.1983 - I ZR 28/81, GRUR 1983, 597, 598 = WRP 1983, 608 - Kneipp Pflanzensaft; Urt. v. 1.6.1983 - I ZR 103/81, GRUR 1983, 599, 600 = WRP 1983, 617 - Ginseng-Präparate).
  • OLG Hamm, 31.01.2008 - 4 U 171/07

    Erinnerungswerbung

    Demgegenüber soll die Ausnahmeregelung für die Erinnerungswerbung in § 4 VI HWG die von § 4 I HWG geforderten Angaben bei einer Werbung entbehrlich machen, wenn es sich um eine, von jeglichen Hinweisen auf die medizinisch-gesundheitliche Bedeutung des Präparats freie Werbung handelt, die allein oder weit überwiegend nur die Erinnerung und damit diejenigen Verbraucher anspricht, denen das beworbene Mittel bereits bekannt ist und deren Unterrichtung durch die Pflichtangaben daher entbehrlich erscheint (BGH GRUR 1982, 684 - Arzneimittel-Preisangaben; GRUR 1983, 597 - Kneipp Pflanzensaft; GRUR 1983, 599 - Ginseng-Präparate; GRUR 1996, 806 - HerzASS).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den in diesem Zusammenhang diskutierten BGH-Entscheidungen "HerzASS" (a.a.O.) und "Kneipp Pflanzensaft" (GRUR 1983, 597), in denen sich nach richtigem Verständnis das Wort "bekannt" nur auf eine grundsätzliche vorherige Kenntnis auf dem betreffenden Markt bezieht.

  • OLG Köln, 15.08.2008 - 6 U 63/08

    "Erkältungssaft für die Nacht" - Grenzen der Erinnerungswerbung

    Zwar kann bereits die Bezeichnung - also die Kennzeichnung des Arzneimittels, unter der es zugelassen oder registriert werden darf (BGH, GRUR 1983, 597 [598] - Kneipp Pflanzensaft; GRUR 1998, 591 [592] - Monopräparate) - medizinisch-pharmakologisch relevante Aussagen enthalten, ohne dass der Bereich der Erinnerungswerbung verlassen wird (so für Wirkstoffangaben BGH, GRUR 1998, 591 [592] - Monopräparate; vgl. ferner OLG Stuttgart, MD 1994, 683 [686 f.]; OLG Oldenburg, GRUR-RR 2008, 201 [202] - Antiallergikum; Schnorbus, GRUR 1995, 21 [24]; Doepner, a.a.O., Rn. 29; Gröning, a.a.O., Rn. 47, 105; zweifelnd KG, MD 1998, 584 [585] - Knoblauch-Dragees).
  • LG Berlin, 28.01.2010 - 16 O 267/09

    Zur Bewertung eines kerngleichen Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung

    Bezeichnung ist die Kennzeichnung eines Arzneimittels, unter der dieses zugelassen oder registriert worden ist und ohne die es nicht in den Verkehr gebracht werden darf (BGH NJW 1983, 2636 - Kneipp Pflanzensaft).
  • BGH, 01.06.1983 - I ZR 103/81

    Möglichkeit der Erinnerungswerbung bei Preisangaben und Mengenangaben -

    Wie der Senat im Urteil "Arzneimittel-Preisangaben" (GRUR 1982, 684, 685 = WRP 1982, 645, 646) ausgeführt hat, enthält § 4 Abs. 5 HWG kein Verbot der Angabe von Preisen und Mengen in dem Sinne, daß die Erinnerungswerbung unzulässig wird, wenn Preise und Mengen angegeben werden (ebenso Senat, Urteil vom 17.2.1983 - I ZR 203/80 - Novodigal/Temagin; Urteil vom 21.4.1983 - I ZR 28/81 - Kneipp-Pflanzensaft).
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