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   OLG Düsseldorf, 20.10.1983 - 2 U 102/83   

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https://dejure.org/1983,4314
OLG Düsseldorf, 20.10.1983 - 2 U 102/83 (https://dejure.org/1983,4314)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.10.1983 - 2 U 102/83 (https://dejure.org/1983,4314)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. Oktober 1983 - 2 U 102/83 (https://dejure.org/1983,4314)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Vollziehungszustellung bei Schutzschrift

    §§ 176, 922, 929 Abs. 2 ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 1984, 79
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Hamburg, 05.06.2008 - 3 U 248/07
    Eine Bestellung gemäß § 172 I 1 ZPO muss jedoch in der Weise geschehen, dass die vertretene Partei oder ihr Vertreter dem Gericht oder dem Gegner von dem Vertretungsverhältnis Kenntnis gibt, wobei erkennbar gemacht werden muss, dass der Vertreter eine Prozessvollmacht, also eine das ganze Verfahren umfassende Vertretungsmacht haben soll (BGH MDR 1981, 126; OLG Düsseldorf, GRUR 1984, 79, 80).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Bevollmächtigte in seinem Legitimationsschreiben oder später eindeutig zu erkennen gibt, dass die ihm erteilte Vollmacht auch die Vertretung in einem zukünftigen gerichtlichen Verfahren umfasst (OLG Frankfurt JurBüro 1987, 1832; OLG Düsseldorf GRUR 1984, 79, 81; OLG Hamburg GRUR 1998, 175) bzw. wenn er ausdrücklich oder durch eindeutiges schlüssiges Verhalten zu erkennen gibt, dass ihm auch die einstweilige Verfügung zugestellt werden könne (OLG Hamburg NJW-RR 1993, 958, 959; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, § 12 Rn. 529).

  • LG Hamburg, 07.02.2000 - 312 O 564/99
    Eine Bestellung gemäß § 176 ZPO muß jedoch in der Weise geschehen, daß die vertretene Partei oder ihr Vertreter dem Gericht oder dem Gegner von dem Vertretungsverhältnis Kenntnis gibt, wobei erkennbar gemacht werden muß, daß der Vertreter eine Prozeßvollmacht, also eine das ganze Verfahren umfassende Vertretungsmacht haben soll (BGH MDR 81, 126; OLG Düsseldorf, GRUR 84, 79, 80).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Bevollmächtigte in seinem Legitimationsschreiben oder später eindeutig zu erkennen gibt, daß die ihm erteilte Vollmacht auch die Vertretung in einem zukünftigen gerichtlichen Verfahren umfaßt (OLG Frankfurt JurBüro 87, 1832; OLG Düsseldorf GRUR 84, 79, 81) bzw. wenn er ausdrücklich oder durch eindeutiges schlüssiges Verhalten zu erkennen gibt, daß ihm auch die einstweilige Verfügung zugestellt werden könne (HansOLG NJW-RR 93, 958, 959).

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2004 - 20 U 18/04

    Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Parteizustellung

    Die Einreichung einer Schutzschrift vom 23. September 2003 beim Landgericht Frankfurt am Main durch die Rechtsanwälte Dr. J. und S. für die Antragsgegnerin gab der Antragstellerin keine Kenntnis von der Bestellung von Prozessbevollmächtigten auf der Gegenseite und auch keinen Anlass zu Nachforschungen hierüber (vgl. KG OLGR 1999, 227; OLG Düsseldorf GRUR 1984, 79; OLG Frankfurt OLGZ 1988, 104; OLG Hamburg OLGR 1997, 263).
  • LG Köln, 13.01.2016 - 28 O 132/15

    Nichtverletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Meinungsäußerung

    Erfolgt die Bestellung durch Hinterlegung einer Schutzschrift, ist aber nur dann an den Verfahrensbevollmächtigten nach § 172 ZPO zuzustellen, wenn eine eindeutige und unmissverständliche Erklärung des Rechtsanwaltes vorliegt, dass er umfassende Vertretungsmacht habe, und der Antragsteller von der Bestellung Kenntnis hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.1983 - 2 U 102/83; Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 922, Rn. 11).

    Eine Nachforschungspflicht des Antragstellers, ob sich ein Rechtsanwalt in der Schutzschrift für den Antragsgegner bestellt hat, besteht grundsätzlich nicht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Oktober 1983 - 2 U 102/83).

  • KG, 24.02.2017 - 19 W 81/16

    Kostenfestsetzung: Wirksamkeitserfordernis der Zustellung der

    Allein der Hinweis in einer Beschlussverfügung, dass eine Schutzschrift vorgelegen habe (ohne dass im Rubrum der Verfügung die Verfahrensbevollmächtigten aufgenommen worden sind), genügt daher nicht, um die Verpflichtung zur Zustellung an die Verfahrensbevollmächtigten auszulösen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Oktober 1983 - 2 U 102/83 -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 14. April 2005 - 3 U 222/04 -, juris; OLG Köln, Urteil vom 11. Juli 2014 - 6 U 214/13 -, juris).
  • OLG Köln, 11.07.2014 - 6 U 214/13

    Anforderungen an die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung;

    Allein der Hinweis in einer Beschlussverfügung, dass eine Schutzschrift vorgelegen habe (ohne dass im Rubrum der Verfügung die Verfahrensbevollmächtigten aufgenommen worden sind), genügt daher nicht, um die Verpflichtung zur Zustellung an die Verfahrensbevollmächtigten auszulösen (OLG Düsseldorf, GRUR 1984, 79, 81 - Vollziehungszustellung bei Schutzschrift; OLG Hamburg, MD 2006, 734, 742).
  • OLG Düsseldorf, 11.04.2019 - 20 U 121/18
    Er schließt sich vielmehr der Ansicht an, dass eine Partei, die eine Beschlussverfügung erlangt hat, in der eine Schutzschrift des Gegners erwähnt, ein Bevollmächtigter für den Gegner aber im Rubrum nicht aufgeführt ist, nicht verpflichtet ist, nachzuforschen, ob die Schutzschrift von einem Anwalt stammt, der sich in dieser ausdrücklich auch als Prozessbevollmächtigter bezeichnet hat (vgl. OLG Frankfurt OLGZ 1988, 104; OLG Düsseldorf GRUR 1984, 79 (81)).
  • OLG Frankfurt, 12.09.1985 - 6 U 84/85

    Einstweilige Verfügung zur Unterlassung von Werbeanzeigen; Anforderungen an die

    Es kommt nämlich darauf an, ob die Bestellung dem, der die Zustellung veranlaßt, zu dem Zeitpunkt bekannt ist, an dem er das Schriftstück zur Zustellung weggibt (BGH NJW 1981, 1673; OLG Düsseldorf GRUR 1984, 79, 81; Thomas-Putzo, a.a.O., § 176 Anm. 2 b; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 14. Aufl., § 25 UWG Rdnr. 59; Pastor, Der Wettbewerbsprozeß, 3. Aufl., S. 442).
  • OLG Köln, 14.01.1994 - 6 U 225/93

    Vollziehung einer Unterlassungsverfügung durch Zustellung an den Antragsgegner

    Es kann dahinstehen, ob allein in der Einreichung der Schutzschrift durch den E.er Bevollmächtigten schon hinreichend zum Ausdruck gekommen ist, daß sich dieser für ein etwaiges einstweiliges Verfügungsverfahren bestellen wollte (grundsätzlich verneinend: OLG Düsseldorf GRUR 1984, 79, 80), denn der Bevollmächtigte hat jedenfalls in seinem Schreiben an die Anwälte der Antragstellerin vom 3. März 1993 mitgeteilt, daß er Zustellungs- und Prozeßvollmacht besitze.
  • OLG Frankfurt, 31.07.1987 - 6 W 183/87

    Bestellung des Prozeßbevollmächtigten; Kenntnis der zustellenden Partei;

    Denn eine vorprozessuale Vertretung impliziert noch nicht, daß diese auch für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung Geltung haben soll, ihm also eine umfassende »Prozeßvollmacht« erteilt worden ist, es sei denn, der Bevollmächtigte gibt in seinem Legitimationsschreiben oder später eindeutig zu erkennen, daß die ihm erteilte Vollmacht auch die Vertretung in einem zukünftigen gerichtlichen Verfahren umfaßt (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, GRUR 1984, 79,80).
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