Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 09.02.1983

Rechtsprechung
   BGH, 09.05.1985 - I ZR 52/83   

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https://dejure.org/1985,117
BGH, 09.05.1985 - I ZR 52/83 (https://dejure.org/1985,117)
BGH, Entscheidung vom 09.05.1985 - I ZR 52/83 (https://dejure.org/1985,117)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 1985 - I ZR 52/83 (https://dejure.org/1985,117)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä.

  • uni-muenster.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Urheberrechtsfähigkeit von Software - Die EG-Richtlinie zum Softwareschutz und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Dr. Thomas Hoeren, Münster; CR 1991, 463)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 94, 276
  • NJW 1986, 192
  • MDR 1986, 121
  • GRUR 1985, 1041
  • WM 1985, 1235
  • BB 1985, 1747
  • BB 1985, 2002
  • ZUM 1986, 39
 
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Wird zitiert von ... (83)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 29.03.1984 - I ZR 32/82

    Ausschreibungsunterlagen

    Auszug aus BGH, 09.05.1985 - I ZR 52/83
    Der geistige Gedankeninhalt findet seinen Niederschlag und Ausdruck in der Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts und/oder der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs (vgl. BGH Urt. v. 29. März 1984 - I ZR 32/82, GRUR 1984, 659, 660 - Ausschreibungsunterlagen).

    Erst in einem erheblich weiteren Abstand beginnt die untere Grenze der Urheberrechtsschutzfähigkeit, die ein deutliches Überragen der Gestaltungstätigkeit in Auswahl, Sammlung, Anordnung und Einteilung der Informationen und Anweisungen gegenüber dem allgemeinen Durchschnittskönnen voraussetzt (st. Rspr., zul. BGH GRUR 1984, 659, 661 - Ausschreibungsunterlagen).

  • OLG Frankfurt, 13.06.1983 - 6 W 34/83

    Pengo

    Auszug aus BGH, 09.05.1985 - I ZR 52/83
    Für die Problemanalyse, den Datenflußplan und Programmablaufplan ist dies heute überwiegend anerkannt (vgl. OLG Frankfurt GRUR 1983, 753, 755; OLG Frankfurt BB 1985, 139, 141; BAG GRUR 1984, 429, 431; v. Gamm WRP 1969, 96, 98; Kolle GRUR 1974, 7, 9 und GRUR 1982, 443, 453; Sieber BB 1981, 1547, 1551; Haberstumpf GRUR 1982, 142, 147).

    Für die Werkqualität ist weiter nicht entscheidend, daß eine Vielzahl von Programmierern bei gleicher Aufgabenstellung unterschiedliche Programme entwickeln würde (vgl. OLG Frankfurt GRUR 1983, 753, 755).

  • BAG, 13.09.1983 - 3 AZR 371/81

    Urheberrechtsfähigkeit von Computerprogrammen - Nutzungsrecht eines Arbeitnehmers

    Auszug aus BGH, 09.05.1985 - I ZR 52/83
    Für die Problemanalyse, den Datenflußplan und Programmablaufplan ist dies heute überwiegend anerkannt (vgl. OLG Frankfurt GRUR 1983, 753, 755; OLG Frankfurt BB 1985, 139, 141; BAG GRUR 1984, 429, 431; v. Gamm WRP 1969, 96, 98; Kolle GRUR 1974, 7, 9 und GRUR 1982, 443, 453; Sieber BB 1981, 1547, 1551; Haberstumpf GRUR 1982, 142, 147).

    Aber auch bei der eigentlichen Codierung zumindest des Quellenprogramms wird sich eine eigenschöpferische Gestaltung nicht von vorneherein ausschließen lassen (vgl. BAG GRUR 1984, 429, 431; anders für das Objektprogramm: E. Ulmer, Der Urheberrechtsschutz wissenschaftlicher Werke unter besonderer Berücksichtigung der Programme elektronischer Rechenanlagen, München 1967, S. 17 f.; E. Ulmer, Anmerkung zu BAG GRUR 1984, 429, 433; Kolle GRUR 1974, 7, 9 und GRUR 1982, 443, 453).

  • BGH, 30.05.1958 - I ZR 21/57

    Kunstschutz einer Gehrauchsschrift

    Auszug aus BGH, 09.05.1985 - I ZR 52/83
    Danach bemißt sich die Frage des Eigentümlichkeitsgrades nach dem geistig-schöpferischen Gesamteindruck der konkreten Gestaltung, und zwar im Gesamtvergleich gegenüber vorbestehenden Gestaltungen (vgl. BGHZ 27, 351, 356 f. - Candida-Schrift).
  • BGH, 25.10.1955 - I ZR 200/53

    Urheberrecht an Bebauungsplänen

    Auszug aus BGH, 09.05.1985 - I ZR 52/83
    Dieser Vergleich enthält keine - für die Urheberrechtsschutzfähigkeit unerhebliche - Neuheitsprüfung (vgl. BGHZ 18, 319, 322 - Bebauungsplan), sondern beantwortet die Frage, ob der konkreten Formgestaltung gegenüber den vorbekannten Gestaltungen individuelle Eigenheiten zukommen.
  • BGH, 16.01.1981 - I ZR 29/79

    Apotheken - Steuerberatungsgesellschaft

    Auszug aus BGH, 09.05.1985 - I ZR 52/83
    Für die urheberrechtliche Beurteilung wissenschaftlicher oder technischer Werke scheidet ein geistig-schöpferischer Gehalt in der Gedankenführung und -formung des dargestellten Inhalts weitgehend aus; die wissenschaftliche Lehre und das wissenschaftliche Ergebnis sind urheberrechtlich frei und jedermann zugänglich (BGH Urt. v. 21. November 1980 - I ZR 106/78, GRUR 1981, 352, 353 - Staatsexamensarbeit; BGH Urt. v. 27. Februar 1981 - I ZR 29/79, GRUR 1981, 520, 522 - Fragen-Sammlung); ihrer Darstellung und Gestaltung fehlt, soweit diese aus wissenschaftlichen Gründen in der gebotenen Form notwendig und durch die Verwendung der im fraglichen technischen Bereich üblichen Ausdrucksweise üblich sind, die erforderliche eigenschöpferische Prägung (BGH GRUR 1981, 352, 353 - Staatsexamensarbeit).
  • BGH, 25.11.1958 - I ZR 15/58

    Einheitsfahrschein

    Auszug aus BGH, 09.05.1985 - I ZR 52/83
    Der Umstand, daß neben der Umgangssprache mathematische Zeichen, Zahlen, Buchstaben und Symbole verwendet werden, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH Urt. v. 25. November 1958 - I ZR 15/58, GRUR 1959, 251 - Einheitsfahrschein); ebenso ist es unerheblich, daß derartige Zeichen und Symbole nicht allgemein verständlich sind, sondern nur für Fachleute.
  • BGH, 03.07.1964 - Ib ZR 146/62

    Stadtplan

    Auszug aus BGH, 09.05.1985 - I ZR 52/83
    Die Verwendung mathematischer, technischer und graphischer Zeichenformen steht auch hier der Urheberrechtsschutzfähigkeit nicht entgegen (vgl. BGH Urt. v. 3. Juli 1964 - Ib ZR 146/62, GRUR 1965, 45, 46 - Stadtplan).
  • BGH, 21.11.1980 - I ZR 106/78

    Staatsexamensarbeit

    Auszug aus BGH, 09.05.1985 - I ZR 52/83
    Für die urheberrechtliche Beurteilung wissenschaftlicher oder technischer Werke scheidet ein geistig-schöpferischer Gehalt in der Gedankenführung und -formung des dargestellten Inhalts weitgehend aus; die wissenschaftliche Lehre und das wissenschaftliche Ergebnis sind urheberrechtlich frei und jedermann zugänglich (BGH Urt. v. 21. November 1980 - I ZR 106/78, GRUR 1981, 352, 353 - Staatsexamensarbeit; BGH Urt. v. 27. Februar 1981 - I ZR 29/79, GRUR 1981, 520, 522 - Fragen-Sammlung); ihrer Darstellung und Gestaltung fehlt, soweit diese aus wissenschaftlichen Gründen in der gebotenen Form notwendig und durch die Verwendung der im fraglichen technischen Bereich üblichen Ausdrucksweise üblich sind, die erforderliche eigenschöpferische Prägung (BGH GRUR 1981, 352, 353 - Staatsexamensarbeit).
  • BGH, 27.02.1981 - I ZR 20/79

    Fragensammlung

    Auszug aus BGH, 09.05.1985 - I ZR 52/83
    Für die urheberrechtliche Beurteilung wissenschaftlicher oder technischer Werke scheidet ein geistig-schöpferischer Gehalt in der Gedankenführung und -formung des dargestellten Inhalts weitgehend aus; die wissenschaftliche Lehre und das wissenschaftliche Ergebnis sind urheberrechtlich frei und jedermann zugänglich (BGH Urt. v. 21. November 1980 - I ZR 106/78, GRUR 1981, 352, 353 - Staatsexamensarbeit; BGH Urt. v. 27. Februar 1981 - I ZR 29/79, GRUR 1981, 520, 522 - Fragen-Sammlung); ihrer Darstellung und Gestaltung fehlt, soweit diese aus wissenschaftlichen Gründen in der gebotenen Form notwendig und durch die Verwendung der im fraglichen technischen Bereich üblichen Ausdrucksweise üblich sind, die erforderliche eigenschöpferische Prägung (BGH GRUR 1981, 352, 353 - Staatsexamensarbeit).
  • OLG Frankfurt, 06.11.1984 - 14 U 188/81

    Urheberrechtsschutz für Softwareprogramme; Urheberrecht an

  • OLG Karlsruhe, 09.02.1983 - 6 U 150/81

    Urheberrecht: DV-Programme sind grundsätzlich geschützt

  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 143/12

    Geburtstagszug - Schöpfungshöhe bei angewandter Kunst

    Soweit die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG auch Entwürfe solcher Werke schützt, entspricht sie dem allgemeinen Grundsatz, dass auch Vorstufen eines Werkes geschützt sind, sofern sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1985 - I ZR 52/83, BGHZ 94, 276, 281 f. - Inkasso-Programm; Urteil vom 23. Juni 2005 - I ZR 227/02, GRUR 2005, 854, 856 = WRP 2005, 1173 - Karten-Grundsubstanz; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 2 UrhG Rn. 133; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 2 Rn. 187).
  • BGH, 04.10.1990 - I ZR 139/89

    Betriebssystem

    Die Klägerin wird im wiedereröffneten Berufungsrechtszug Gelegenheit zu der im Blick auf die Vollstreckung gebotenen Individualisierung ihres Antrages haben; dies kann auf dem Wege einer näheren Beschreibung der Programme oder einer Bezugnahme auf Programmträger oder Programmausdrucke erfolgen (vgl. zum letzteren BGHZ 94, 276, 291f - Inkasso-Programm; auch Schulze, CuR 1989, 800).

    Im einzelnen bestimmt sich der Umfang der Darlegungslast im wesentlichen nach den allgemeinen urheberrechtlichen Grundsätzen, wobei es für den Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen im allgemeinen auf die Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des Materials ankommt (vgl. BGHZ 94, 276, 285 - Inkasso-Programm).

    Sie hat dabei herausgestellt, daß das Betriebssystem im Gegensatz zur Anwendersoftware nicht der Lösung eines individuellen betrieblichen Problems dient (wie z. B. das der Senatsentscheidung BGHZ 94, 276ff zugrundeliegende Inkasso-Programm), sondern die Funktion hat, die Steuerung des Computers und der mit ihm verbundenen Anschlußgeräte in Verbindung mit der Anwendersoftware zu übernehmen.

    Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die in BGHZ 94, 276ff aufgestellten Anforderungen im Blick auf spätere Senatsentscheidungen niedriger anzusetzen seien.

    Bei Datenverarbeitungsprogrammen bestehen dagegen - wie in der Inkasso-Programm-Entscheidung (BGHZ 94, 276, 285f) dargelegt - vielfältige Möglichkeiten einer individuellen schöpferischen Gestaltung.

    Denn für die Frage der schöpferischen Gestaltungshöhe kommt es grundsätzlich weder auf den quantitativen Umfang noch darauf an, mit welchem Aufwand und mit welchen Kosten ein Programm konzipiert worden ist (vgl. BGHZ 94, 276, 287 - Inkasso-Programm).

    Letztlich hat die Klägerin auch Meinungen im Schrifttum angeführt, die Betriebssysteme als Programme hohen Schwierigkeitsgrads beurteilen, bei denen sich eine persönliche geistige Schöpfung in der Auswahl, Einteilung und Anordnung der Informationen in besonders hohem Maße zeige (Kindermann, CR 1986, 446; vgl. auch v. Gravenreuth, BB 1985, 2002, 2003).

    Es wird dabei vor allem auf die individuelle (formale) Programmstrukturen abzustellen haben mit der häufigen Benutzung von Grundfunktionen für eine Vielzahl von unterschiedlichen Anwendungsprogrammen, der Art, wie Unterprogramme, Arbeitsroutinen, mit Verzweigungsanweisungen verknüpft werden u. ä.; dazu gehört auch die Verwendung von Algorithmen, die zwar als solche einem Urheberrechtsschutz nicht zugänglich sind (BGHZ 94, 276, 285 - Inkasso-Programm), wohl aber in der Art und Weise der Implementierung und Zuordnung zueinander urheberrechtsschutzfähig sein können (vgl. OLG Frankfurt GRUR 1985, 1049, 1050; dazu Nichtannahmebeschluß des BGH v. 26.9. 1985 - I ZR 219/84).

  • BGH, 22.06.1995 - I ZR 119/93

    Silberdistel

    Da sich bereits die geschmacksmusterschutzfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung, dem rein Handwerksmäßigen und Alltäglichen abheben muß, ist für die Urheberrechtsschutzfähigkeit ein noch weiterer Abstand, das heißt ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung zu fordern (vgl. BGHZ 94, 276, 287 [BGH 09.05.1985 - I ZR 52/83] - Inkasso-Programm).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 09.02.1983 - 6 U 150/81   

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OLG Karlsruhe, 09.02.1983 - 6 U 150/81 (https://dejure.org/1983,5711)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.02.1983 - 6 U 150/81 (https://dejure.org/1983,5711)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09. Februar 1983 - 6 U 150/81 (https://dejure.org/1983,5711)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassung des Inverkehrbringens von Computer-Programmen und Dateien mit einem integrierten Inkassosystem sowie Bearbeitungssystem und Abrechnungssystem für außergerichtliche und gerichtliche Mahnfälle sowie für die gesamte Zwangsvollstreckung; Urheberrechtliche ...

  • debier datenbank

    Inkasso-Programm / Inkasso Programm

  • computerwoche.de (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Urheberrecht: DV-Programme sind grundsätzlich geschützt

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • computerwoche.de (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Urheberrecht: DV-Programme sind grundsätzlich geschützt

  • computerwoche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Urheberrechtsschutz für Computerprogramme

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 1983, 300
  • GRUR 1985, 1041
  • BB 1983, 647
  • BB 1983, 986
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • LG Mannheim, 12.06.1981 - 7 O 143/80

    Datenverarbeitungsprogramm

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.02.1983 - 6 U 150/81
    Auf die Berufungen der Parteien wird unter Zurückweisung Ihrer Rechtsmittel im übrigen das Urteil des Landgerichts ... vom 12. Juni 1981 - 7 O 143/80 - im Kostenausspruch aufgehoben, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:.

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG ... 7 O 143/80 vom 12.6.1981 Ziff. 5 abgeändert.

    Die Beklagten Ziff. 1) und 2) werden verurteilt, sämtliche in ihrem Besitz befindlichen und/oder in ihrem Eigentum stehenden Datenträger, wie insbesondere ausgedruckte Computerprogramme oder Magnetplatten, der aus dem Beklagten Ziff. 2) und der Klägerin bestehenden Gesamthandsgemeinschaft herauszugeben und/oder zu übereignen, sofern diese Datenträger Computerprogramme gemäß dem Urteil des LG ... 7 O 143/80 vom 12.6.1981 Ziff. 1 (in der Fassung gemäß II 1 dieses Schriftsatzes) enthalten.

  • BGH, 15.12.1978 - I ZR 26/77

    Urheberrechtsschutzfähigkeit von Darstellungen iSv UrhG § 2 Abs. 1 Nr 7

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.02.1983 - 6 U 150/81
    Für die urheberrechtliche Betrachtung ist von Bedeutung, daß dieser Algorithmus - die dem Programm immanente Rechenregel, seine mathematischen Prinzipien - als solcher dem Urheberrechtsschutz nicht zugänglich sein kann, R. Köhler, Der urheberrechtliche Schutz der Rechenprogramme, Urheberrechtliche Abhandlungen, Heft 8, München 1968, Seite 12, 60; Wittmer, Der Schutz von Computer-Software - Urheberrecht oder Sonderrecht, Bern 1981, Seite 67 f.; Kolle GRUR 1974, 6, 10; Ulmer/Kolle, GRUR Int. 1982, 489, 497. Er ist eine Anweisung an den menschlichen Geist, an dessen Stelle die Maschine tritt, also eine Lehre, die als solche dem urheberrechtlichen Schutz nicht zugänglich ist, BGH GRUR 1979, 464, 465 - Flughafenpläne; 1981, 520, 521 - Fragensammlung.

    Die Werkqualität kann nicht allein mit dem schöpferischen Gehalt, der Individualität der mitgeteilten wissenschaftlichen Lehre begründet werden, ebensowenig wie sie mit der Feststellung, es werde nur Gemeingut mitgeteilt, abgelehnt werden kann, vgl. BGH GRUR 1969, 85, 87 - Pfiffikus - Dose; GRUR 1979, 464, 465 - Flughafenpläne; GRUR 1980, 227, 230 - Monumenta Germaniae Historica; Sieber BB 1981, 1547, 1551.

  • BGH, 10.07.1963 - Ib ZR 21/62

    Darstellung der Strafvorschrift des § 18 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.02.1983 - 6 U 150/81
    Die Verwertung während des Arbeitsverhältnisses gesammelter Erkenntnisse und Erfahrungen, welche nicht das geheime Arbeitsergebnis als solches freigeben, ist zulässig BGH GRUR 1964, 31, 32 - Petromax II. Es ist den Beklagten unbenommmen, das aus der Zusammenarbeit des Beklagten 2) mit der Klägerin gewonnene Wissen über den Ablauf eines.
  • BGH, 15.11.1957 - I ZR 83/56

    Sherlock Holmes

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.02.1983 - 6 U 150/81
    Es ist grundsätzlich versagt, über die Regeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb die Grenzen des urheberrechtlichen Schutzes auszudehnen und einen nicht bestehenden Urheberrechtsschutz zu ersetzen, BGH GRUR 1958, 354, 356 - Sherlock-Holms.
  • OLG Koblenz, 14.07.1962 - 5 W 173/62
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.02.1983 - 6 U 150/81
    Die Klägerin muß sich nicht auf den Weg des Kostenfestsetzungsverfahrens verweisen lassen, da es sich nicht um Kosten handelt, die ausschließlich zur Vorbereitung eines bestimmten Verfahrens, aufgewendet wurden, OLG Celle NJW 1962, 1778 [OLG Celle 25.06.1962 - 5 U 32/62] .
  • BGH, 07.12.1979 - I ZR 157/77

    Monumenta Germaniae Historica

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.02.1983 - 6 U 150/81
    Die Werkqualität kann nicht allein mit dem schöpferischen Gehalt, der Individualität der mitgeteilten wissenschaftlichen Lehre begründet werden, ebensowenig wie sie mit der Feststellung, es werde nur Gemeingut mitgeteilt, abgelehnt werden kann, vgl. BGH GRUR 1969, 85, 87 - Pfiffikus - Dose; GRUR 1979, 464, 465 - Flughafenpläne; GRUR 1980, 227, 230 - Monumenta Germaniae Historica; Sieber BB 1981, 1547, 1551.
  • EuGH, 01.07.1982 - 222/81

    Bausystem / Finanzamt München für Körperschaften

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.02.1983 - 6 U 150/81
    Der Ersatzanspruch erstreckt sich nicht auf die Mehrwertsteuer auf die Zinsen, die als Verzugsschaden nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, EUGH vom 1.7.1982 - Rs 222/81.
  • BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75

    Ersatz des Zeitaufwandes bei der außergerichtlichen Abwicklung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.02.1983 - 6 U 150/81
    Sie gehen über einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch hinaus und es sind als Folgeschaden zu erstatten, BGH NJW 1976, 1256, 1257 [BGH 09.03.1976 - VI ZR 98/75] .
  • RG, 16.09.1922 - I 382/21

    Urheberrecht an photographischen Abbildungen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.02.1983 - 6 U 150/81
    Entgegen der Ansicht des Landgerichts (vgl. auch Zahn GRUR 1978, 207, 209 "ein gewisser Anspruch des Herzens") kommt es auf einen geistig ästhetischen Gehalt der Werkform im Sinne einer den Schönheitssinn ansprechenden Wirkung nicht an, E, Ulmer, Der Urheberrechtschutz wissenschaftlicher Werke unter besonderer Berücksichtigung der Programme elektronischer Rechenanlagen, 1967 Seite 12 f. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, daß der bearbeitete Stoff eine willkürliche Formgebung - Aufbereitung - zuläßt und diese einer selbständigen, schöpferischen Geistestätigkeit entspringt, RGZ 105, 160, 162. Für die Beurteilung als schöpferische Leistung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darf nicht darauf abgestellt werden, mit welchem geistigen Aufwand und Mühe die Problemanalyse durchgeführt oder das Quellen-Programm konzipiert worden ist.
  • BGH, 27.02.1961 - I ZR 127/59

    Stahlrohrstuhl I

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.02.1983 - 6 U 150/81
    Das Urheberrecht impliziert keine allgemeine Ausschlußwirkung gegenüber jeder, auch nur zufälligen Übereinstimmung, BGH GRUR 1961, 635, 639. Das Urheberrecht gewährt ein Verbietungsrecht gegen eine Verwertung des geschützten Werkes nur, wenn dieses als Vorlage diente.
  • BGH, 21.11.1980 - I ZR 106/78

    Staatsexamensarbeit

  • BGH, 09.05.1985 - I ZR 52/83

    Inkasso-Programm

    Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht (Urteil abgedruckt in GRUR 1983, 300 ff.) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen die Verurteilung zur Unterlassung eingeschränkt.
  • BAG, 13.09.1983 - 3 AZR 371/81

    Urheberrechtsfähigkeit von Computerprogrammen - Nutzungsrecht eines Arbeitnehmers

    Daß die Sprache von besonderer, nicht jedermann verständlicher Art ist, hat für die urheberrechtliche Beurteilung keine Bedeutung (ebenso Kolle, GRUR 1982, 443, 449 f.; Möhring, GRUR 1967, 269, 273; Haberstumpf, GRUR 1982, 142, 144; Sieber, BB 1983, 977, 978; OLG Karlsruhe, BB 1983, 986, 988, jeweils mit weiteren Nachweisen).
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