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   BGH, 17.10.1984 - I ZR 187/82   

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https://dejure.org/1984,332
BGH, 17.10.1984 - I ZR 187/82 (https://dejure.org/1984,332)
BGH, Entscheidung vom 17.10.1984 - I ZR 187/82 (https://dejure.org/1984,332)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 1984 - I ZR 187/82 (https://dejure.org/1984,332)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • MDR 1985, 205
  • GRUR 1985, 140
 
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Wird zitiert von ... (53)

  • OLG München, 08.11.2018 - 6 U 454/18

    Irreführende Bewerbung eines Online-Dating-Portals ("Deutschlands größte

    Vielmehr erwartet der Verbraucher eine nach Umfang und Dauer wirtschaftlich erhebliche Sonderstellung, d. h. der Werbende muss einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern haben, und der Vorsprung muss die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bieten (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2004, 786, 788 m.w.N. - Größter Online-Dienst; BGH GRUR 2003, 800, 802 - Schachcomputerkatalog; BGH GRUR 1985, 140, 141 - Größtes Teppichhaus der Welt; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 5 Rn. 1.151 m.w.N.).

    Allgemeine Hinweise auf die Größe eines Unternehmens werden im Verkehr als ernst zu nehmende Aussagen verstanden, die auf ihre objektive Richtigkeit hin nachprüfbar sind (BGH GRUR 1985, 140 - Größtes Teppichhaus der Welt; Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 5 Rn. 1.154 m.w.N.).

    Jedenfalls ein erheblicher Teil der angesprochenen situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbraucher, die die angegriffene Werbung zur Kenntnis nehmen, wird aber in weniger scharfen Begriffszusammenhängen denken (vgl. auch BGH GRUR 1985, 140, 151 - Größtes Teppichhaus der Welt), also die streitgegenständliche Spitzenstellungsbehauptung so verstehen, dass sich diese auch auf einen Vergleich zu den von der Beklagten bezeichneten "Single-Börsen" beziehen soll.

    aa) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Werbung mit einer Spitzenstellung zutreffend ist, trifft zwar grundsätzlich den Kläger; wer allerdings die geschäftlichen Verhältnisse seiner Mitbewerber in der Weise in seine Werbung einbezieht, dass er behauptet, er sei das größte Unternehmen seiner Branche, muss nach Treu und Glauben auch darlegen und erforderlichenfalls beweisen, wie es sich mit der Größe und Bedeutung seiner Mitbewerber verhält, wenn der die Alleinstellungsbehauptung beanstandende Kläger hierzu nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten in der Lage ist (vgl. BGH GRUR 1985, 140, 142 - Größtes Teppichhaus der Welt).

    Zwar liegt die Anzahl der Mitglieder des Dienstes T. nicht im unmittelbar eigenen Wahrnehmungsbereich der Beklagten, sie hat aber als Werbende mit einer Spitzenstellung grundsätzlich darzutun, worauf sie diese Behauptung gründet, denn wer eine Alleinstellungsbehauptung aufstellt, hat sich vorher über die geschäftlichen Verhältnisse seiner Mitbewerber zu unterrichten (vgl. BGH GRUR 1985, 140, 142 - Größtes Teppichhaus der Welt).

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit im Rahmen des Irreführungstatbestands (§ 5 UWG) der Verwirkungseinwand ausgeschlossen ist, nachdem grundsätzlich ein vorrangiges Interesse der Allgemeinheit bestehen dürfte, vor Irreführung bewahrt zu werden und damit ein Besitzstand aufgrund einer unrichtigen Werbebehauptung nicht als schutzwürdig angesehen werden kann (vgl. BGH GRUR 1985, 140, 141, 142 - Größtes Teppichhaus der Welt).

  • LG Düsseldorf, 21.05.2021 - 38 O 3/21

    LG Düsseldorf erneut: Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands in § 14 Abs. 2

    Der Anpreisung "mit dem besten Router" wird deshalb ohne weiteres die Aussage entnommen, dass der bei der Antragsgegnerin erhältliche Router der beste aller am Markt angebotenen Router sei, wobei die Antragsgegnerin angesichts ihrer allgemein auf den Router bezogenen und nicht auf bestimmte Eigenschaften des Geräts verengten Spitzenstellungsbehauptung aus Sicht des angesprochenen Verkehrs für sich in Anspruch nimmt, mit ihrem Produkt das Angebot der Mitbewerber in jeder in Betracht kommenden Hinsicht zu überragen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1984 - I ZR 187/82 - Größtes Teppichhaus der Welt", GRUR 1985, 140 [unter A II 1 und A II 2 a]; s.a. Hanseatisches OLG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 15 U 129/19, GRUR-RS 2020, 41806 [Rn. 67 und 69]).

    Nur unter solchen Voraussetzungen wäre eine Alleinstellungsbehauptung zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 - I ZR 160/16 - Knochenzement II [unter B IV 1 b]; Urteil vom 13. Februar 2003 - I ZR 41/00 - Schachcomputerkatalog [unter II 4 c]; Urteil vom 11. Juli 1991 - I ZR 5/90 - Spielzeug-Autorennbahn, GRUR 1991, 850 [unter II 1]; Urteil vom 17. Oktober 1984 - I ZR 187/82 - Größtes Teppichhaus der Welt", GRUR 1985, 140 [unter A II 1]; Hanseatisches OLG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 15 U 129/19, GRUR-RS 2020, 41806 [Rn. 69]).

  • BGH, 07.03.1991 - I ZR 127/89

    Rheumalind II - Irreführung/Beschaffenheit

    Es entspricht allerdings ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß auch bei der Frage einer irreführenden Werbung nach § 3 UWG grundsätzlich den Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Unrichtigkeit der Werbebehauptung trifft (BGH, Urt. v. 17.10.1984 - I ZR 187/82, GRUR 1985, 140, 142 = WRP 1985, 72 - Größtes Teppichhaus der Welt m.w.N.).

    Ansprüche aus § 3 UWG unterliegen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig nicht der Verwirkung (BGH, Urt. v. 17.10.1984 - I ZR 187/82, GRUR 1985, 140, 141 = WRP 1985, 72 - Größtes Teppichhaus der Welt; Urt. v. 14.3.1985 - I ZR 66/83, GRUR 1985, 930, 931 - JUS-Steuerberatungsgesellschaft, jeweils m.w.N.; Urt. v. 5.4.1990 I ZR 19/88, GRUR 1990, 604, 606 = WRP 1990, 752 - Dr. S. Arzneimittel).

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