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   BGH, 17.01.1985 - I ZR 172/82   

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https://dejure.org/1985,595
BGH, 17.01.1985 - I ZR 172/82 (https://dejure.org/1985,595)
BGH, Entscheidung vom 17.01.1985 - I ZR 172/82 (https://dejure.org/1985,595)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 1985 - I ZR 172/82 (https://dejure.org/1985,595)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage auf Unterlassen wegen Verstoßes gegen das Firmenrecht bzw. Namensrecht - Fehlen eines Unterscheidungskraft zwischen den Firmennamen "GEWA" und "GEFA" - Bestehen einer Verwechselungsgefahr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 16
    Schutz eines Firmenbestandteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1986, 26
  • GRUR 1985, 461
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.03.1979 - I ZR 45/77

    Buchstabenzusammenstellungen als Firmen- und Warenkennzeichnung

    Auszug aus BGH, 17.01.1985 - I ZR 172/82
    Allerdings entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß ein Firmenschlagwort oder eine Firmenabkürzung - als Firmenbestandteil - nur dann ohne Verkehrsdurchsetzung schutzfähig im Sinne des § 16 UWG sind, wenn sie von Hause aus namensmäßige Kennzeichnungskraft haben (vgl. BGHZ 11, 214, 217 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - KfA; 74, 1, 2 m.w.N. - RBB/RBT).

    Soweit es sich dabei um aus sich heraus nicht verständliche Buchstabenzusammenstellungen handelt, ist in der Rechtsprechung anerkannt worden, daß solche, wenn sie kein aussprechbares Wort ergeben, regelmäßig nicht ohne weiteres als Unternehmensname wirken und daher zur Erlangung des Firmenschutzes der Verkehrsdurchsetzung bedürfen (vgl. BGHZ 11, 214, 217 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - KfA; 74, 1, 2 RBB/RBT m.w.N.).

    Das folgt aus der vom Bundesgerichtshof wiederholt festgestellten (BGHZ 74, 1, 4 [BGH 07.03.1979 - I ZR 45/77] RBB/RBT; GRUR 1982, 420, 423 - BBC/DDC) Gewohnheit, längere Firmenbezeichnungen durch Abkürzungen zu ersetzen, die die Firmenbezeichnung einprägsamer machen und ihren Gebrauch erleichtern.

    Zwar ist auch in diesem Zusammenhang das Freihaltebedürfnis mit in Betracht zu ziehen (vgl. BGHZ 74, 1, 4 [BGH 07.03.1979 - I ZR 45/77] - RBB/RBT; GRUR 1982, 420, 422 - BBC/DDC).

  • BGH, 11.03.1982 - I ZR 58/80

    BBC/DDC

    Auszug aus BGH, 17.01.1985 - I ZR 172/82
    Da aber "GEFA" nur normale Kennzeichnungskraft habe, werde - anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall BBC/DDC (GRUR 1982, 420), in dem für BBC eine Verkehrsdurchsetzung von 70 % festgestellt worden war - der Verkehr sich des Unterschiedes "GEFA"/"GEWA" nicht hinreichend bewußt werden.

    Das folgt aus der vom Bundesgerichtshof wiederholt festgestellten (BGHZ 74, 1, 4 [BGH 07.03.1979 - I ZR 45/77] RBB/RBT; GRUR 1982, 420, 423 - BBC/DDC) Gewohnheit, längere Firmenbezeichnungen durch Abkürzungen zu ersetzen, die die Firmenbezeichnung einprägsamer machen und ihren Gebrauch erleichtern.

    Zwar ist auch in diesem Zusammenhang das Freihaltebedürfnis mit in Betracht zu ziehen (vgl. BGHZ 74, 1, 4 [BGH 07.03.1979 - I ZR 45/77] - RBB/RBT; GRUR 1982, 420, 422 - BBC/DDC).

    Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, das Berufungsgericht habe insoweit die Grundsätze der BBC/DDC-Entscheidung des Senats (GRUR 1982, 420, 422) nicht beachtet, indem es den streitentscheidenden Unterschied zu jener Entscheidung darin gesehen habe, daß der Bestandteil "GEFA", anders als dort der zu 70 % bekannte Bestandteil "BBC", nur normale Kennzeichnungskraft habe, wodurch es die Verwechslungsgefahr als erhöht angesehen habe.

  • BGH, 08.12.1953 - I ZR 199/52

    Abkürzungen. Kennzeichnungsschutz

    Auszug aus BGH, 17.01.1985 - I ZR 172/82
    Allerdings entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß ein Firmenschlagwort oder eine Firmenabkürzung - als Firmenbestandteil - nur dann ohne Verkehrsdurchsetzung schutzfähig im Sinne des § 16 UWG sind, wenn sie von Hause aus namensmäßige Kennzeichnungskraft haben (vgl. BGHZ 11, 214, 217 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - KfA; 74, 1, 2 m.w.N. - RBB/RBT).

    Soweit es sich dabei um aus sich heraus nicht verständliche Buchstabenzusammenstellungen handelt, ist in der Rechtsprechung anerkannt worden, daß solche, wenn sie kein aussprechbares Wort ergeben, regelmäßig nicht ohne weiteres als Unternehmensname wirken und daher zur Erlangung des Firmenschutzes der Verkehrsdurchsetzung bedürfen (vgl. BGHZ 11, 214, 217 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - KfA; 74, 1, 2 RBB/RBT m.w.N.).

  • BGH, 07.07.1965 - Ib ZR 9/64

    Waren gleicher oder verwandter Art im Sinne des § 13 des Gesetzes gegen den

    Auszug aus BGH, 17.01.1985 - I ZR 172/82
    Die Geschäftsbereiche dürfen sich nur nicht so fernstehen, daß nicht mehr mit der Möglichkeit gerechnet werden kann, ein nicht unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise werde aus der Ähnlichkeit der Bezeichnungen auf die Unternehmensidentität oder das Vorhandensein geschäftlicher Zusammenhänge schließen (vgl. BGH GRUR 1966, 267, 269 - White Horse).
  • BGH, 06.07.2000 - I ZR 21/98

    Reichweite des Markenschutzes für die drei Streifen von Adidas

    Solche ihm bekannten Kennzeichnungen wird das angesprochene Publikum deshalb auch eher in einer anderen Kennzeichnung wiederzuerkennen glauben (vgl. BGH, Urt. v. 17.1.1985 - I ZR 172/82, GRUR 1985, 461, 462 = WRP 1985, 338 - Gefa/Gewa; Urt. v. 28.10.1987 - I ZR 165/85, GRUR 1988, 635, 636 = WRP 1988, 440 - Grundcommerz).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZR 211/98

    Die ARD unterliegt im Titelstreit - Sat.1 und ProSieben dürfen ihre Nachrichten

    Denn dieser Gefahr kann bei der Bemessung des Schutzumfangs Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Urt. v. 17.1.1985 - I ZR 172/82, GRUR 1985, 461, 462 = WRP 1985, 338 - Gefa/Gewa; Goldmann aaO § 5 Rdn. 71; vgl. zum Markenrecht BGH, Urt. v. 18.6.1998 - I ZR 25/96, GRUR 1999, 238, 240 = WRP 1999, 189 - Tour de Culture; Beschl. v. 18.3.1999 - I ZB 27/96, GRUR 1999, 988, 990 = WRP 1999, 1038 - HOUSE OF BLUES).
  • OLG Köln, 18.09.1992 - 6 U 45/92

    Schlagwort; Verwechslungsfähig

    Eine solche Kennzeichnungskraft ist dann gegeben, wenn die Bezeichnung unterscheidungskräftig und geeignet ist, bei der Verwendung im geschäftlichen Verkehr ohne weiteres als Name des Unternehmens oder der Organisation zu wirken (BGH GRUR 1985, 461, 462 -"Gefa/Gewa" m.w.N.).

    Dies folgt - wie das Landgericht zu Recht herausgestellt hat - aus der Gewohnheit, längere Bezeichnungen durch Abkürzungen zu ersetzen, die die Unternehmensbezeichnung einprägsamer machen und ihren Gebrauch erleichtern (BGH GRUR 1985, 461, 462 -"Gefa/Gewa"; BGH GRUR 1982, 420, 423 -"BBC/DDC").

    Angesichts dieser dem Verkehr bekannten Übung wäre es erfahrungswidrig, aussprechbaren Abkürzungen, wie der Beklagte meint, nur dann den Schutz des § 16 Abs. 1 UWG zuzubilligen, wenn sie als Phantasiewort im Sinne eines Schlagwortes erscheinen (BGH GRUR 1985, 461, 462 -"Gefa/Gewa").

    Solche Buchstabenkombinationen haben in der Regel schon von Hause aus nur eine schwache Kennzeichnungskraft und dementsprechend einen geringen Schutzumfang, weil ihnen Eigentümlichkeiten in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht abzugehen pflegen, weil sie in der Regel als in sich sinnfreie Abkürzungen erkannt werden und weil derartige Firmen- oder Verbandsbezeichnungen dem Verkehr häufig begegnen (BGH GRUR 1985, 461, 462 -"Gefa/Gewa").

    Der Anregung des Beklagten auf Zulassung der Revision gemäß § 546 Abs. 1 Nr. 2 ZPO konnte nicht gefolgt werden, da der Senat mit diesem Urteil nicht von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH GRUR 1985, 461 ff. -"Gefa/Gewa") abweicht.

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