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   BGH, 28.03.1985 - I ZR 42/83   

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https://dejure.org/1985,1621
BGH, 28.03.1985 - I ZR 42/83 (https://dejure.org/1985,1621)
BGH, Entscheidung vom 28.03.1985 - I ZR 42/83 (https://dejure.org/1985,1621)
BGH, Entscheidung vom 28. März 1985 - I ZR 42/83 (https://dejure.org/1985,1621)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Werbung für ein Sanatorium oder eine Kuranstalt - Zulässigkeit der Werbung mit Abbildungen von Angehörigen von Heilberufen in deren Berufskleidung - Zulässigkeit, wenn es sich bei der abgebildeten Person erkennbar nicht um einen Arzt handelt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HeilmittelWerbeG § 11 Nr. 4; UWG § 1
    "Sanatorium II"; Abbildung von Angehörigen der Heilberufe in Berufskleidung bei Werbung für ein Sanatorium oder eine Kuranstalt

  • rechtsportal.de

    HeilmittelWerbeG § 11 Nr. 4; UWG § 1
    "Sanatorium II"; Abbildung von Angehörigen der Heilberufe in Berufskleidung bei Werbung für ein Sanatorium oder eine Kuranstalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 2194 (Ls.)
  • MDR 1985, 821
  • GRUR 1985, 936
  • afp 1985, 242
  • afp 1985, 309
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.06.1970 - I ZR 14/69

    Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen das Gesetz über die Werbung auf dem

    Auszug aus BGH, 28.03.1985 - I ZR 42/83
    Hieraus hat die Rechtsprechung gefolgert, daß die Verbote des Art. 1 § 9 HWG a.F., mit dem § 11 HWG der nunmehr geltenden Fassung übereinstimmt, auch für die Werbung durch Sanatorien und ähnliche Einrichtungen gelten soll (BGH Urt. v. 26.6.1970 - I ZR 14/69, GRUR 1970, 558, 560 unter III = WRP 1970, 391 - Sanatorium; BayObLG ES HWG § 11 Nr. 4/Nr. 2 auf S. 7).

    Dies kann es rechtfertigen, daß bei der Prüfung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 HWG durch Abbildungen in der Werbung von Sanatorien und Kuranstalten erfüllt sind, im Einzelfall je nach Sachlage strenge Maßstäbe angelegt werden; dem Tatrichter ist hier - was schon die zitierte Senatsentscheidung vom 26.6.1970 (a.a.O. - Sanatorium) deutlich gemacht hat - ein weiter Ermessungsspielraum eingeräumt.

  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

    Auszug aus BGH, 28.03.1985 - I ZR 42/83
    Dessen Grenzen zu bestimmen liegt weithin im Ermessen des Gesetzgebers (BVerfGE 13, 97, 107 [BVerfG 17.07.1961 - 1 BvL 44/55]; st. Rspr.), der sich hier aus sachgerechten Erwägungen für ein umfassendes Verbot der Werbung mit bestimmten bildlichen Darstellungen entschieden hat.
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BGH, 28.03.1985 - I ZR 42/83
    Die hier durch das Werbeverbot allein in Frage gestellte Art der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) kann - was auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat - durch Gesetz beschränkt werden, soweit sachgemäße Erwägungen des Gemeinwohls es zweckmäßig erscheinen lassen (BVerfGE 7, 377, 378 f) [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56].
  • BGH, 01.03.2007 - I ZR 51/04

    Krankenhauswerbung

    Diese Regelung gilt, da § 11 HWG keine dem § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG entsprechende Einschränkung enthält, auch für die Werbung von Kliniken, Sanatorien und Kuranstalten (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.1970 - I ZR 14/69, GRUR 1970, 558, 560 - Sanatorium I; Urt. v. 28.3.1985 - I ZR 42/83, GRUR 1985, 936, 937 = WRP 1985, 483 - Sanatorium II).

    Die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG soll insbesondere verhindern, dass durch Abbildungen der Eindruck erzeugt wird, das fragliche Heilmittel oder Behandlungsverfahren werde fachlich empfohlen oder angewendet, und dass die Autorität der Heilberufe dazu ausgenutzt wird, direkt oder indirekt die Vorstellung besonderer Wirksamkeit bestimmter Präparate oder Behandlungen zu wecken (BGH GRUR 1985, 936 - Sanatorium II; BGH, Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 455 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum).

    Die Vorschrift ist vom historischen Gesetzgeber als abstrakter Gefährdungstatbestand verstanden und vom Senat bisher auch so ausgelegt worden (vgl. BGH GRUR 1985, 936, 937 - Sanatorium II; GRUR 2001, 453, 455 - TCM-Zentrum).

  • BGH, 26.10.2000 - I ZR 180/98

    TCM- Zentrum

    Das Verbot des § 11 Nr. 4 HWG soll insbesondere verhindern, daß durch Abbildungen der Eindruck entsteht, das fragliche Heilmittel oder Behandlungsverfahren würde fachlich empfohlen oder angewendet, und daß die Autorität der Heilberufe ausgenutzt wird, direkt oder indirekt die Vorstellung besonderer Wirksamkeit bestimmter Präparate oder Behandlungen zu wecken (BGH, Urt. v. 28.3.1985 - I ZR 42/83, GRUR 1985, 936 = WRP 1985, 483 - Sanatorium II).

    Es ist nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber, dem bei der Bestimmung der Grenzen der Berufsausübungsfreiheit aus Gründen des Gemeinwohls Ermessen eingeräumt ist und Generalisierungen gestattet sind, sich aus diesen Erwägungen für ein umfassendes Verbot der Werbung mit bestimmten bildlichen Darstellungen entschieden hat (vgl. BGH GRUR 1985, 936, 937 - Sanatorium II).

  • LG Duisburg, 21.03.2012 - 25 O 54/11

    Zulässigkeit der Werbung für Zahnersatz mit Veröffentlichungen von Äußerungen

    Die Vorschrift sei, so der BGH in der zitierten Entscheidung - vom historischen Gesetzgeber als abstrakter Gefährdungstatbestand verstanden und vom Bundesgerichtshof bis zu dieser Entscheidung auch so ausgelegt worden (vgl. BGH, GRUR 1985, 936; NJW-RR 2001, 684).
  • BGH, 02.07.1992 - I ZR 215/90

    Hyanit - HWG - Äußerungen Dritter; Schutz der Gesundheit

    Sinn und Zweck des § 11 HWG ist die Unterbindung bestimmter unsachlicher, nicht allein auf die Unterrichtung des Laienpublikums beschränkter Werbeaussagen, von denen die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung oder Irreführung des Verkehrs ausgehen kann (BGH, Urt. v. 28.3. 1985 - I ZR 42/83, GRUR 1985, 936 = WRP 1985, 483 - Sanatorium II; Urt. v. 16.5. 1991 - I ZR 207/89 aaO. - Fachliche Empfehlung I).
  • OLG Stuttgart, 12.11.1999 - 2 U 82/99

    Arztwerbung - Heilmittel - Internetapotheke - Nahrungsergänzungsmittel -

    Die gesetzgeberische Intention zielt darauf ab, die Laienwerbung für Heilmittel bzw. -verfahren möglichst auf sachliche Informationen unter weitestgehender Ausschaltung suggestiver Beeinflussungen zu beschränken (BGH GRUR 1985, 936 - Sanatorium II; Doepner aaO, § 11 Rn. 6 und § 11 Nr. 4 Rn. 1; Bülow/Ring aaO, § 11 Nr. 4 Rn. 1).
  • LG Hamburg, 27.09.1994 - 312 O 331/94

    Anforderungen an ein absolutes Werbeverbot; Werbung für "Verfahren zur

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