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   BGH, 26.09.1985 - I ZR 85/83   

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https://dejure.org/1985,1689
BGH, 26.09.1985 - I ZR 85/83 (https://dejure.org/1985,1689)
BGH, Entscheidung vom 26.09.1985 - I ZR 85/83 (https://dejure.org/1985,1689)
BGH, Entscheidung vom 26. September 1985 - I ZR 85/83 (https://dejure.org/1985,1689)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1986, 252
  • MDR 1986, 466
  • GRUR 1986, 252
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 13.11.1979 - KZR 1/79

    Denkzettel-Aktion

    Auszug aus BGH, 26.09.1985 - I ZR 85/83
    Es besteht jedoch in Rechtsprechung und Literatur weitgehend Einigkeit darin, daß auch der gesetzliche Vertreter einer GmbH einer solchen Haftung ausgesetzt ist, wenn er als Störer für die Rechtsverletzung ursächlich ist (vgl. RG GRUR 1929, 354, 356 - Kruschensalz; GRUR 1935, 99, 101 - Viskoselösung; GRUR 1936, 1084, 1088 - Standard-Lampen; BGH GRUR 1957, 342, 347 - Underberg; GRUR 1959, 428, 429 - Michaelismesse; GRUR 1964, 88, 89 - Verona-Gerät; NJW 1975, 1969, 1970 - Flammkaschierverfahren; GRUR 1980, 242, 244 - Denkzettel-Aktion; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 14. Aufl., UWG Einl. Rdn. 284, 285; Schönherr, ÖBl 1979, 33, jeweils m.w.N.).

    In diesem Sinne heißt es im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 1963 (GRUR 1964, 88 - Verona-Gerät) ausdrücklich, daß der gesetzliche Vertreter unter der Voraussetzung hafte, daß er die Verletzungshandlung begangen habe; und weiter im Urteil des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. November 1979 (GRUR 1980, 242 - Denkzettel-Aktion), daß der beklagte kaufmännische Geschäftsführer des Verlages jedenfalls von vornherein über die Aktion unterrichtet gewesen sei (a.a.O. S. 245) und sie nicht kritiklos hätte hinnehmen dürfen.

  • BGH, 05.06.1975 - X ZR 37/72

    Inanspruchnahme eines Konkursverwalters auf Schadensersatz wegen Verletzung eines

    Auszug aus BGH, 26.09.1985 - I ZR 85/83
    Es besteht jedoch in Rechtsprechung und Literatur weitgehend Einigkeit darin, daß auch der gesetzliche Vertreter einer GmbH einer solchen Haftung ausgesetzt ist, wenn er als Störer für die Rechtsverletzung ursächlich ist (vgl. RG GRUR 1929, 354, 356 - Kruschensalz; GRUR 1935, 99, 101 - Viskoselösung; GRUR 1936, 1084, 1088 - Standard-Lampen; BGH GRUR 1957, 342, 347 - Underberg; GRUR 1959, 428, 429 - Michaelismesse; GRUR 1964, 88, 89 - Verona-Gerät; NJW 1975, 1969, 1970 - Flammkaschierverfahren; GRUR 1980, 242, 244 - Denkzettel-Aktion; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 14. Aufl., UWG Einl. Rdn. 284, 285; Schönherr, ÖBl 1979, 33, jeweils m.w.N.).

    Auch auf das Urteil des Patentsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 1975 (NJW 1975, 1969 - Flammkaschierverfahren) beruft sich die Revision zu Unrecht.

  • BGH, 19.06.1963 - Ib ZR 15/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.09.1985 - I ZR 85/83
    Es besteht jedoch in Rechtsprechung und Literatur weitgehend Einigkeit darin, daß auch der gesetzliche Vertreter einer GmbH einer solchen Haftung ausgesetzt ist, wenn er als Störer für die Rechtsverletzung ursächlich ist (vgl. RG GRUR 1929, 354, 356 - Kruschensalz; GRUR 1935, 99, 101 - Viskoselösung; GRUR 1936, 1084, 1088 - Standard-Lampen; BGH GRUR 1957, 342, 347 - Underberg; GRUR 1959, 428, 429 - Michaelismesse; GRUR 1964, 88, 89 - Verona-Gerät; NJW 1975, 1969, 1970 - Flammkaschierverfahren; GRUR 1980, 242, 244 - Denkzettel-Aktion; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 14. Aufl., UWG Einl. Rdn. 284, 285; Schönherr, ÖBl 1979, 33, jeweils m.w.N.).

    In diesem Sinne heißt es im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 1963 (GRUR 1964, 88 - Verona-Gerät) ausdrücklich, daß der gesetzliche Vertreter unter der Voraussetzung hafte, daß er die Verletzungshandlung begangen habe; und weiter im Urteil des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. November 1979 (GRUR 1980, 242 - Denkzettel-Aktion), daß der beklagte kaufmännische Geschäftsführer des Verlages jedenfalls von vornherein über die Aktion unterrichtet gewesen sei (a.a.O. S. 245) und sie nicht kritiklos hätte hinnehmen dürfen.

  • BGH, 08.05.1959 - I ZR 16/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.09.1985 - I ZR 85/83
    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 8. Mai 1959 (I ZR 16/58, GRUR 1959, 423 - Fußballstiefel) die Ausstattungsschutzfähigkeit von Zierriemen auf von der Klägerin vertriebenen Fußballstiefeln anerkannt.

    Insbesondere nötigte das bloße Bestreiten des hohen Bekanntheitsgrades das Berufungsgericht angesichts der besonderen Umstände des Falles, insbesondere des einschlägigen Urteils des Bundesgerichtshofs (GRUR 1959, 423 - Fußballstiefel), nicht zu einer Beweiserhebung, zumal den Mitgliedern des Berufungsgerichts, wie es ausführt, die gesteigerte Verkehrsgeltung auch aus eigenem Wissen als Mitgliedern der in Betracht kommenden Verkehrskreise bekannt war.

  • BGH, 30.10.1956 - I ZR 199/55

    Underborg; Underberg

    Auszug aus BGH, 26.09.1985 - I ZR 85/83
    Es besteht jedoch in Rechtsprechung und Literatur weitgehend Einigkeit darin, daß auch der gesetzliche Vertreter einer GmbH einer solchen Haftung ausgesetzt ist, wenn er als Störer für die Rechtsverletzung ursächlich ist (vgl. RG GRUR 1929, 354, 356 - Kruschensalz; GRUR 1935, 99, 101 - Viskoselösung; GRUR 1936, 1084, 1088 - Standard-Lampen; BGH GRUR 1957, 342, 347 - Underberg; GRUR 1959, 428, 429 - Michaelismesse; GRUR 1964, 88, 89 - Verona-Gerät; NJW 1975, 1969, 1970 - Flammkaschierverfahren; GRUR 1980, 242, 244 - Denkzettel-Aktion; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 14. Aufl., UWG Einl. Rdn. 284, 285; Schönherr, ÖBl 1979, 33, jeweils m.w.N.).

    Die dies bejahende Meinung stützt sich in erster Linie auf eine Passage im Standard-Lampen-Urteil des Reichsgerichts (a.a.O. S. 1088), wonach es gleichgültig sei, ob der eine oder andere Geschäftsführer sich an der Geschäftsführung beteilige; er sei jedenfalls verpflichtet, Gesetzwidrigkeiten des Mitgeschäftsführers zu verhindern; tue er das nicht, so mache er sich diese zu eigen (auf diese Stelle berufen sich insbesondere BGH GRUR 1957, 342, 347 - Underberg; Baumbach/Hefermehl a.a.O. für den Fall der fahrlässigen Unkenntnis des Verstoßes, diesem zustimmend OLG Nürnberg WRP 1980, 580).

  • BGH, 12.04.1957 - I ZR 28/56

    Michaelismesse

    Auszug aus BGH, 26.09.1985 - I ZR 85/83
    Es besteht jedoch in Rechtsprechung und Literatur weitgehend Einigkeit darin, daß auch der gesetzliche Vertreter einer GmbH einer solchen Haftung ausgesetzt ist, wenn er als Störer für die Rechtsverletzung ursächlich ist (vgl. RG GRUR 1929, 354, 356 - Kruschensalz; GRUR 1935, 99, 101 - Viskoselösung; GRUR 1936, 1084, 1088 - Standard-Lampen; BGH GRUR 1957, 342, 347 - Underberg; GRUR 1959, 428, 429 - Michaelismesse; GRUR 1964, 88, 89 - Verona-Gerät; NJW 1975, 1969, 1970 - Flammkaschierverfahren; GRUR 1980, 242, 244 - Denkzettel-Aktion; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 14. Aufl., UWG Einl. Rdn. 284, 285; Schönherr, ÖBl 1979, 33, jeweils m.w.N.).

    Im Fall Michaelismesse (GRUR 1959, 428), auf den sich die Revision weiter beruft, heißt es ausdrücklich, daß der Beklagte, der Bürgermeister einer Stadtgemeinde als deren gesetzlicher Vertreter, als Handelnder hafte (a.a.O. S. 429).

  • BGH, 09.12.1958 - I ZR 112/57

    Form von Gebrauchsgegenständen. Ausstattungsschutz

    Auszug aus BGH, 26.09.1985 - I ZR 85/83
    Es kommt nach der Rechtsprechung des Senats bei Waren, die einem praktischen Gebrauchszweck dienen sollen, für die Frage, ob das den Geschmack ansprechende äußere Erscheinungsbild der Ware den Begriff der Ausstattung erfüllt, darauf an, ob der Verkehr dem ästhetischen Eindruck ein so erhebliches Gewicht beimißt, daß er in ihm eine die Ware als solche charakterisierende Eigenschaft und nicht ein der Ware nur beigegebenes Warenkennzeichnungsmittel erblickt, bei dessen Wegfall noch eine wesensgleiche Ware verbleibt (vgl. BGHZ 29, 62 - Rosenthalvase; BGHZ 35, 341, 345/346 - Buntstreifensatin I; BGH a.a.O. S. 547 - Trainingsanzug).
  • BGH, 14.07.1961 - I ZR 44/59

    Buntstreifensatin

    Auszug aus BGH, 26.09.1985 - I ZR 85/83
    Es kommt nach der Rechtsprechung des Senats bei Waren, die einem praktischen Gebrauchszweck dienen sollen, für die Frage, ob das den Geschmack ansprechende äußere Erscheinungsbild der Ware den Begriff der Ausstattung erfüllt, darauf an, ob der Verkehr dem ästhetischen Eindruck ein so erhebliches Gewicht beimißt, daß er in ihm eine die Ware als solche charakterisierende Eigenschaft und nicht ein der Ware nur beigegebenes Warenkennzeichnungsmittel erblickt, bei dessen Wegfall noch eine wesensgleiche Ware verbleibt (vgl. BGHZ 29, 62 - Rosenthalvase; BGHZ 35, 341, 345/346 - Buntstreifensatin I; BGH a.a.O. S. 547 - Trainingsanzug).
  • BGH, 15.10.1971 - I ZR 25/70
    Auszug aus BGH, 26.09.1985 - I ZR 85/83
    Dem steht die Senatsentscheidung vom 15.10.1971 (I ZR 25/70, GRUR 1972, 546 ff. - Trainingsanzug) nicht entgegen, in der die Ausstattungsschutzfähigkeit von Kontraststreifen auf einfarbigen Bekleidungsstücken verneint worden ist.
  • BGH, 22.09.1972 - I ZR 19/72

    Neues aus der Medizin

    Auszug aus BGH, 26.09.1985 - I ZR 85/83
    Sie haben auch nicht erkennen lassen, daß sie sich dem Endurteil beugen werden, wozu sie etwa eine strafgesicherte Unterlassungsverpflichtung unter der in einem solchen Sonderfall möglichen Bedingung hätten abgeben können, daß das Verbot endgültigen Bestand habe (vgl. BGH GRUR 1973, 208, 210 m.w.N. - Neues aus der Medizin).
  • BGH, 30.06.1972 - I ZR 1/71

    Herausgabe eines Anzeigenblatts ("Badische Rundschau") - Veröffentlichung einer

  • OLG München, 28.04.2016 - 6 U 1576/15

    Schutz bekannter Positionsmarken

    Diese in der Rechtsprechung bereits mehrfach bestätigte Erkenntnis (vgl. z. B. BGH GRUR 1959, 423 - Fußballstiefel; BGH GRUR 1986, 248, 250 - Sporthosen; BGH GRUR 1986, 252, 253 - Sportschuhe; OLG München GRUR-RR 2001, 303 - Drei-Streifen-Kennzeichnung, bestätigt durch Beschluss des BGH v. 02.05.2002 - I ZR 241/01, mit dem die Revision nicht angenommen wurde; OLG Frankfurt a. M. GRUR-RR 2003, 274, 275; OLG Köln, Urt. v. 18.02.2005 - 6 U 165/04 = BeckRS 2008, 01713; OLG München, Urt. v. 10.11.2005 - 29 U 2238/05 = BeckRS 2005, 33909; OLG Köln, Urt. v. 16.12.2005 - 6 U 36/05 = BeckRS 2008, 00943) beruht auf dem Umstand, dass Sportschuhe und Sportbekleidungsstücke mit der Drei-Streifen-Kennzeichnung seit Jahrzehnten von deutschen und ausländischen Spitzensportlern (u. a. der Fußball-Bundesligamannschaft des FC Bayern München, der deutschen Fußball-Nationalmannschaft oder ausländischen Fußball-Vereins- oder -nationalmannschaften, aber auch bekannten Spitzensportlern z. B. im Tennis- oder Leichtathletikbereich) getragen werden und somit die DreiStreifen-Kennzeichnung jedermann im Rahmen der Print- und OnlineSportberichterstattung sowie im Rahmen von Fernsehübertragungen deutscher wie internationaler Sportveranstaltungen, aber auch im Straßenbild durch das Tragen von Sport- und Freizeitbekleidung mit der genannten Kennzeichnung begegnet und daher überaus bekannt ist.
  • OLG Frankfurt, 13.03.2003 - 6 U 3/02

    Markenrechtsverletzung: Berechnung des Schadensersatzes; Rechtskraftwirkung eines

    Die hohe Bekanntheit der Klagemarke besteht seit langem (vgl. BGH, GRUR 1986, 24S-Sporthosen; GRUR 1986, 252-Sportschuhe; GRUR 1987, 364 Vier-Streifen-Schuh).
  • LG Karlsruhe, 05.08.2011 - 14 O 42/10

    Wettbewerbswidrige Verletzung von Betriebsgeheimnissen

    Der Beklagte Ziff. 4 haftet nicht schon deshalb auf Unterlassung, weil er der geschäftsführende Gesellschafter der Beklagten Ziff. 5 ist (hierzu und zum Folgenden BGH GRUR 1986, 252 - Sportschuhe; BGH GRUR 1986, 248 - Sporthosen; OLG Frankfurt, NJWE-WettbR 2000, 259; Götting, Die persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Schutzrechtverletzungen und Wettbewerbsverstöße, GRUR 1994, 6).
  • OLG Bremen, 22.06.2006 - 2 U 19/06

    Inanspruchnahme des Organs einer juristischen Person wegen

    Die persönliche Haftung des Organs einer juristischen Person für eine von dieser begangene wettbewerbswidrige Handlung setzt voraus, dass die natürliche Person entweder die Wettbewerbshandlung selbst begangen oder diejenige eines anderen gekannt, sie aber pflichtwidrig nicht verhindert hat (wie BGH GRUR 1986, 248 - "Sporthosen" - und GRUR 1986, 252 - Sportschuhe").

    Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die bereits das Landgericht mit Recht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat und von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht, kommt eine Eigenhaftung des Organs einer juristischen Person für von dieser begangene Wettbewerbsverstöße nur in Betracht, wenn die natürliche Person entweder die Rechtsverletzung selbst begangen oder diejenige eines anderen gekannt und pflichtwidrig nicht verhindert hat (Bundesgerichtshof, Urteile vom 26. September 1985 - I ZR 86/83 - GRUR 1986, 248, 251 = NJW 1987, 127, 129 - "Sporthosen"- und I ZR 85/83 - GRUR 1986, 252, 253 -"Sportschuhe").

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