Rechtsprechung
   BGH, 20.02.1986 - I ZR 153/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,1680
BGH, 20.02.1986 - I ZR 153/83 (https://dejure.org/1986,1680)
BGH, Entscheidung vom 20.02.1986 - I ZR 153/83 (https://dejure.org/1986,1680)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 1986 - I ZR 153/83 (https://dejure.org/1986,1680)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1986,1680) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EWGV Art. 30 ff; UrhG § 17 Abs. 2
    "Gebührendifferenz IV"; Freier Verkehr bei Warenaustausch zwischen Konzernunternehmen zweier EG-Mitgliedstaaten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 3025
  • NJW-RR 1986, 1442 (Ls.)
  • MDR 1986, 910
  • GRUR 1986, 668
  • GRUR Int. 1986, 724
  • ZUM 1986, 533
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.05.1981 - I ZR 92/78

    Freier Warenverkehr in Schallplatten

    Auszug aus BGH, 20.02.1986 - I ZR 153/83
    Die Frage, ob auch bei einem Warenaustausch zwischen Konzernunternehmen zweier EG-Mitgliedstaaten eine Ware in den freien Verkehr gebracht wird (Art. 30 EWGV), ist jedenfalls dann grundsätzlich zu bejahen, wenn diese Ware, die das inländische Vertriebsunternehmen von seinem ausländischen Schwesterunternehmen erworben hat, dort auf dem - für Dritte zugänglichen - allgemeinen Markt angeboten worden ist (Ergänzung zu BGHZ 81, 282 ff.).

    Der Senat hob daraufhin durch Urteil vom 6. Mai 1981 (BGHZ 81, 282 ff. - Gebührendifferenz III) das Berufungsurteil auf und verwies die Sache in die Berufungsinstanz zurück, weil noch Feststellungen zu der - erst durch die Entscheidung des EuGH in den Vordergrund getretenen - Frage fehlten, ob die in die Bundesrepublik eingeführten Schallplatten zuvor in Großbritannien im Sinne der Rechtsprechung des EuGH in den freien Verkehr gebracht worden seien oder ob es sich lediglich um eine konzerninterne Warenbewegung gehandelt habe.

  • BGH, 16.04.1969 - I ZR 59/67

    Colle de Cologne

    Auszug aus BGH, 20.02.1986 - I ZR 153/83
    Ein Inverkehrbringen der Ware wird beispielsweise dann zu verneinen sein, wenn die Lieferung im Rahmen einer Aufgabenverteilung erfolgt, nach der das eine Unternehmen für den gesamten Konzern die zu vertreibende Ware herstellt (vgl. BGH GRUR 1969, 479, 480 = WRP 1969, 280 - Colle de Cologne, zu § 13 UWG).
  • EuGH, 20.01.1981 - 55/80

    Musik-Vertrieb Membran GmbH / GEMA

    Auszug aus BGH, 20.02.1986 - I ZR 153/83
    Mit Urteil vom 20. Januar 1981 beantwortete der EuGH die Vorlagefrage wie folgt (Rs 55 und 57/80, Slg. 1981, 147 ff. = GRUR Int. 1981, 229 ff. = NJW 1981, 1143 f. -Gebührendifferenz II):.
  • OLG Frankfurt, 23.02.1978 - 6 U 98/77

    25 Rockin´and Rollin´Greats

    Auszug aus BGH, 20.02.1986 - I ZR 153/83
    Nachdem das Landgericht der Klage stattgegeben und das Oberlandesgericht (GRUR Int. 1979, 214 -25 Rockin 'and Rollin' Greats) die Berufung zurückgewiesen hatten, legte der Bundesgerichtshof auf die Revision der Beklagten dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) nach § 177 Abs. 3 EWGV die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die Geltendmachung der Lizenzgebührendifferenz mit den Vorschriften über den freien Warenverkehr (Art. 30 ff. EWGV) vereinbar sei.
  • BGH, 24.05.2007 - I ZR 42/04

    Staatsgeschenk

    Auch rein konzerninterne Warenbewegungen und die Weitergabe zum Vertrieb an ein konzernangehöriges Unternehmen stellen noch kein Inverkehrbringen dar (BGH, Urt. v. 20.2.1986 - I ZR 153/83, GRUR 1986, 668, 669 f. - Gebührendifferenz IV).
  • BGH, 03.03.2004 - 2 StR 109/03

    Zur Strafbarkeit des unberechtigten Herstellens von Audio-CDs für einen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter Inverkehrbringen im Sinne des § 17 Abs. 1 UrhG jede Handlung zu verstehen, durch die Werkstücke aus der internen Betriebssphäre der Öffentlichkeit (vgl. BGH GRUR 1985, 129, 130 - Elektrodenfabrik; BGHZ 113, 159, 161 - Einzelangebot) bzw. dem freien Handelsverkehr (vgl. BGHZ 81, 282, 290 - Gebührendifferenz III/Schallplattenexport; BGH GRUR 1982, 102, 103 - Masterbänder; GRUR 1986, 668, 669 - Gebührendifferenz IV) zugeführt werden (vgl. auch OLG Hamburg GRUR Int. 1970, 377 - Polydor; GRUR 1972, 375 - Polydor II).

    Rein konzerninterne Warenbewegungen, etwa die Herstellung von Tonträgern durch ein Konzernunternehmen und die Weitergabe zum Vertrieb durch ein anderes konzernangehöriges Unternehmen, stellen noch kein Inverkehrbringen dar; hier liegt ein geschäftlicher Verkehr mit echten Außenbeziehungen nicht vor, die Ware gelangt noch nicht aus der konzerninternen Betriebssphäre in den freien Handel (vgl. BGHZ 81, 282, 288; Gebührendifferenz III/Schallplattenexport; BGH GRUR 1986, 668, 669 - Gebührendifferenz IV; ähnlich bereits RGZ 107, 277, 281: Unter "Verbreiten" im Sinne des Literatururheberrechtsgesetzes sei jede Handlung zu verstehen, durch die ein Exemplar des Werks anderen Personen als den bei der Herstellung und Vervielfältigung des Werks Beteiligten zugänglich gemacht wird).

  • OLG Frankfurt, 13.03.2020 - 11 U 6/19

    Schadensersatz auf der Grundlage des Verletzergewinns bei Verwendung von nicht

    Rein konzerninterne Warenbewegungen, etwa die Herstellung von Tonträgern durch ein Konzernunternehmen und die Weitergabe zum Vertrieb durch ein anderes konzernangehöriges Unternehmen stellen noch kein Inverkehrbringen dar; hier liegt ein geschäftlicher Verkehr mit echten Außenbeziehungen nicht vor, die Ware gelangt noch nicht aus der konzerninternen Betriebssphäre in den freien Handel (BGH "Tonträgerpiraterie durch CD-Export" Rdnr 34; BGH "Staatsgeschenk" Rdnr. 27; BGH Urteil vom 20.2.1986, I ZR 153/83 - Gebührendifferenz IV, juris Rdnr. 12ff).
  • LG Köln, 23.11.2005 - 28 O 268/05

    Einordnung von Möbeln als Werke der angewandten Kunst ; Nachbildung von

    Dies bedeutet jedoch nur, dass, wenn zum Beispiel der Rechteinhaber den Vertrieb in einem Mitgliedsland zustimmt, die Vervielfältigungstücke von dort auch in die anderen Mitgliedstaaten der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums verbreitet werden dürfen (Schulze, a.a.O., Rn. 35; EuGH GRUR Int. 1971, 450, 454 - Polydor; EuGH GRUR Int. 1981, 229, 231 - Gebührendifferenz II; BGH GRUR 1986, 668, 669 - Gebührendifferenz IV).
  • VG Berlin, 29.08.2023 - 21 K 461.22

    Heranziehung zu Filmabgaben in den Jahren 2010 bis 2015

    Diese Pflicht allein zum "Brennen" der DVDs ist aber als eine rein konzerninterne Vorbereitungshandlung für den Vertrieb der Bildträger zu qualifizieren und erfüllt selbst nicht das Merkmal des Inverkehrbringens (so auch für das Urheberrecht BGH, Urteile vom 20. Februar 1986 - I ZR 153/83 - juris, Rn. 10 ff., und vom 6. Mai 1981 - I ZR 92/78 - juris, Rn. 18), auch wenn in diesen Einzelfällen auch eine schuldrechtliche Verpflichtung gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin eingegangen worden war.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht