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   BGH, 10.03.1987 - VI ZR 144/86   

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BGH, 10.03.1987 - VI ZR 144/86 (https://dejure.org/1987,302)
BGH, Entscheidung vom 10.03.1987 - VI ZR 144/86 (https://dejure.org/1987,302)
BGH, Entscheidung vom 10. März 1987 - VI ZR 144/86 (https://dejure.org/1987,302)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1
    Bindung eines Warentests an DIN-Normen; Anforderungen an Neutralität bei vergleichendem Warentest; Verkürzende Darstellung des Testergebnisses in einem Testkompaß

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Warentest - DIN-Norm - Prüfungsanforderungen - Neutralität - Sicherheitsprüfung - Darstellung von Testergebnissen

  • kan.de PDF, S. 15 (Kurzinformation)

    Schadensersatzrecht/Verbraucherschutzrecht: Anspruch eines Unternehmens gegen

  • silo.tips (Ausführliche Zusammenfassung)

    Schadensersatzrecht/Verbraucherschutzrecht: Anspruch eines Unternehmens gegen Stiftung Warentest gemäß § 823 BGG wegen Eingriffs in den Gewerbebetrieb durch vergleichenden Warentest im Dienste der Verbraucheraufklärung

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 2222
  • NJW-RR 1987, 1119 (Ls.)
  • ZIP 1987, 662
  • MDR 1987, 832
  • GRUR 1987, 468
  • VersR 1987, 783
  • BB 1987, 922
  • afp 1987, 504
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.12.1975 - VI ZR 157/73

    Haftung für Warentest

    Auszug aus BGH, 10.03.1987 - VI ZR 144/86
    Dabei ist, wie der erkennende Senat in dem grundlegenden Urteil vom 9. Dezember 1975 - VI ZR 157/73 = BGHZ 65, 325f - ausgeführt hat, davon auszugehen, daß sich Veröffentlichungen von Ergebnissen vergleichender Warentests, die wie hier nicht Wettbewerbszwecken, sondern allein der Verbraucheraufklärung dienen, in der Regel im Bereich der wertenden Meinungsäußerung bewegen, so daß in diesen Fällen allein die Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne einer Rechtsgutsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht kommt.

    Ist die Untersuchung neutral, sachkundig und objektiv - letzteres im Sinne des Bemühens um objektive Richtigkeit - vorgenommen worden, so steht nichts entgegen, soweit es um die Angemessenheit der Prüfungsmethoden, die Auswahl der Objekte und schließlich die Darstellung der Untersuchungsergebnisse geht, einen erheblichen Ermessensfreiraum zuzulassen (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1975, aaO S. 334).

    Die Grenze der Unzulässigkeit ist dann erst überschritten, wo es sich um bewußte Fehlurteile und bewußte Verzerrungen, insbesondere auch unrichtige Angaben und einseitige Auswahl der zum Vergleich gestellten Waren und Leistungen handelt, aber auch dort, wo die Art des Vorgehens bei der Prüfung und die sich aus den durchgeführten Untersuchungen gezogenen Schlüsse als sachlich nicht mehr vertretbar ("diskutabel") erscheinen (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1975, aaO S. 334f).

    Die am Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) zu messende wertende Kritik an der Qualität gewerblicher Leistungen ist, wie ausgeführt, solange zulässig, wie die Art des Vorgehens bei der Prüfung und die aus den durchgeführten Untersuchungen gezogenen Schlüsse noch "diskutabel" erscheinen (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1975, aaO S. 335).

    Zwar hat der Senat bereits früher ausgeführt, daß die Beklagte, der gegenüber die Öffentlichkeit in besonderer Weise auf die Objektivität ihrer Testpublikationen vertraut, zu sorgfältiger Prüfung gehalten ist, ob sie mit ihren Äußerungen den Boden sachlich nicht gerechtfertigter Kritik verläßt (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1975, aaO S. 333f.; ebenso Senatsurteil vom 3. Dezember 1985 - VI ZR 160/84 = NJW 1986, 981 = VersR 1986, 368 = GRUR 1986, 330).

    Das Testergebnis selbst, also die Bewertung mit bestimmten Noten unterliegt nur einer eingeschränkten, das Wertungsermessen des Prüfers grundsätzlich respektierenden Richtigkeitskontrolle; es darf nur nicht offensichtlich unrichtig sein (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1975, aaO S. 332, 335; MünchKomm./Mertens, 1986, § 823 Rn. 507).

    Im Urteil vom 9. Dezember 1975, aaO, hat der Senat ausgeführt, daß in einer etwaigen zu guten Bewertung von Konkurrenzprodukten keine Beeinträchtigung eines Unternehmens, dessen Produkte ebenfalls an dem Warentest teilgenommen haben, liegt, die dieses Unternehmen unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den Gewerbebetrieb zu Schadensersatzansprüchen berechtigen könne; insoweit handele es sich um bloße Reflexwirkungen für das Unternehmen, nicht um einen betriebsbezogenen Eingriff.

    Denn wenn, wie der Senat im Urteil vom 9. Dezember 1975, aaO, ausgeführt hat, auch der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB den Gewerbebetrieb nebst seinen Ausstrahlungen, d. h. im gesamten gewerblichen Tätigkeitskreis, ergreift, so ist doch immer zu prüfen, ob im Einzelfall der Schutzzweck auch Beeinträchtigungen der in Frage stehenden Art erfaßt.

  • BGH, 03.12.1985 - VI ZR 160/84

    Sorgfaltspflicht der Stiftung Warentest bei der Veröffentlichung von

    Auszug aus BGH, 10.03.1987 - VI ZR 144/86
    Zwar hat der Senat bereits früher ausgeführt, daß die Beklagte, der gegenüber die Öffentlichkeit in besonderer Weise auf die Objektivität ihrer Testpublikationen vertraut, zu sorgfältiger Prüfung gehalten ist, ob sie mit ihren Äußerungen den Boden sachlich nicht gerechtfertigter Kritik verläßt (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1975, aaO S. 333f.; ebenso Senatsurteil vom 3. Dezember 1985 - VI ZR 160/84 = NJW 1986, 981 = VersR 1986, 368 = GRUR 1986, 330).

    Danach ist - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Beklagte in der Öffentlichkeit das Vertrauen als staatliche Einrichtung in Anspruch nimmt und sie deswegen im Besonderen zur Unparteilichkeit verpflichtet ist (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 1985, aaO) - eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung durch das Testverfahren und die darauf basierende Veröffentlichung nicht zu erkennen, wobei es entgegen der Ansicht der Revision hier nicht der Entscheidung bedarf, ob der Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung des Art. 3 GG unmittelbar oder mittelbar über die Generalklausel des bürgerlichen Rechts auf die Rechtsbeziehungen der Beklagten zu den von den Tests Betroffenen einwirkt (vgl. BGHZ 36, 91, 95).

  • BGH, 25.09.1968 - VIII ZR 108/66

    Zur Haftung des Zwischenhändlers für Folgeschäden

    Auszug aus BGH, 10.03.1987 - VI ZR 144/86
    Denn die DIN-Normen sind auf freiwillige Anwendung ausgerichtete Empfehlungen - vor allem der Normausschüsse - des "DIN Deutsches Institut für Normung e. V." (vgl. BGH Urteil vom 25. September 1968 - VIII ZR 108/66 = NJW 1968, 2238, 2240).
  • BGH, 26.10.1961 - KZR 1/61

    Gummistrümpfe

    Auszug aus BGH, 10.03.1987 - VI ZR 144/86
    Danach ist - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Beklagte in der Öffentlichkeit das Vertrauen als staatliche Einrichtung in Anspruch nimmt und sie deswegen im Besonderen zur Unparteilichkeit verpflichtet ist (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 1985, aaO) - eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung durch das Testverfahren und die darauf basierende Veröffentlichung nicht zu erkennen, wobei es entgegen der Ansicht der Revision hier nicht der Entscheidung bedarf, ob der Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung des Art. 3 GG unmittelbar oder mittelbar über die Generalklausel des bürgerlichen Rechts auf die Rechtsbeziehungen der Beklagten zu den von den Tests Betroffenen einwirkt (vgl. BGHZ 36, 91, 95).
  • BGH, 21.11.1975 - I ZR 74/75

    Aufrechnungsverbot nach ADSp

    Auszug aus BGH, 10.03.1987 - VI ZR 144/86
    An dem Merkmal der "Betriebsbezogenheit", das zur Eingrenzung des Deliktsschutzes für den Gewerbebetrieb erforderlich ist (BGHZ 65, 340; 29, 65, 74), mangelt es auch hier.
  • BGH, 09.12.1958 - VI ZR 199/57

    Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch

    Auszug aus BGH, 10.03.1987 - VI ZR 144/86
    An dem Merkmal der "Betriebsbezogenheit", das zur Eingrenzung des Deliktsschutzes für den Gewerbebetrieb erforderlich ist (BGHZ 65, 340; 29, 65, 74), mangelt es auch hier.
  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08

    Lehrerbewertungen im Internet

    Soweit sich die Klägerin auf eine Erstbegehungsgefahr beruft, zeigt die Revision keinen Vortrag dazu auf, den das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft außer Acht gelassen hätte (vgl. Senatsurteile vom 10. März 1987 - VI ZR 144/86 - NJW 1987, 2222 f. sowie vom 17. Juni 1997 - VI ZR 114/96 - NJW 1997, 2593 f. und vom 26. September 2000 - VI ZR 279/99 - NJW 2001, 157, 160 m.w.N.).
  • BGH, 01.03.1988 - VI ZR 190/87

    Kinderspielplatz - § 823 Abs. 1 BGB, Verkehrssicherungspflicht, § 254 BGB,

    Auch wenn es sich bei DIN-Normen nicht um mit Drittwirkung versehene Normen im Sinne hoheitlicher Rechtsetzung, sondern um auf freiwillige Anwendung ausgerichtete Empfehlungen des "DIN Deutschen Instituts für Normung e.V." handelt (vgl. Senatsurteil vom 10.03.1987 - VI ZR 144/86 = VersR 1987, 783, 784), so spiegeln sie doch den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden anerkannten Regeln der Technik wider und sind somit zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen in besonderer Weise geeignet (vgl. Senatsurteil vom 11.12.1979 - VI ZR 141/78 = NJW 1980, 1219, 1221 = VersR 1980, 380, 382 und vom 28.04.1987 aaO).
  • BGH, 14.01.2020 - VI ZR 496/18

    Zur Zulässigkeit der Bewertungsdarstellung von Unternehmen auf einem

    Zwar trifft es zu, dass die Rechtsprechung eine Pflicht zur Neutralität, Objektivität und Nachvollziehbarkeit etwa bei Warentests (vgl. Senat, Urteile vom 17. Juni 1997 - VI ZR 114/96, NJW 1997, 2593, 2594; vom 10. März 1987 - VI ZR 144/86, NJW 1987, 2222, 2223 ff.; vom 9. Dezember 1975 - VI ZR 157/73, BGHZ 65, 325, 333 ff.) oder der Darstellung in einem Restaurantführer (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1997 - I ZR 36/95, GRUR 1998, 167, 169) angenommen hat.
  • BGH, 14.01.2020 - VI ZR 495/18

    Internetbewertungsportal

    Zwar trifft es zu, dass die Rechtsprechung eine Pflicht zur Neutralität, Objektivität und Nachvollziehbarkeit etwa bei Warentests (vgl. Senat, Urteile vom 17. Juni 1997 - VI ZR 114/96, NJW 1997, 2593, 2594; vom 10. März 1987 - VI ZR 144/86, NJW 1987, 2222, 2223 ff.; vom 9. Dezember 1975 - VI ZR 157/73, BGHZ 65, 325, 333 ff.) oder der Darstellung in einem Restaurantführer (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1997 - I ZR 36/95, GRUR 1998, 167, 169) angenommen hat.
  • BGH, 03.02.2004 - VI ZR 95/03

    Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich einer Wasserrutsche

    Auch wenn es sich bei DIN-Normen nicht um mit Drittwirkung versehene Normen im Sinne hoheitlicher Rechtssetzung, sondern um auf freiwillige Anwendung ausgerichtete Empfehlungen des "DIN Deutschen Instituts für Normung e.V." handelt (vgl. Senatsurteil vom 10. März 1987 - VI ZR 144/86 - VersR 1987, 783, 784), so spiegeln sie doch den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden anerkannten Regeln der Technik wider und sind somit zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen in besonderer Weise geeignet (vgl. Senatsurteile BGHZ 103, 338, 341 f. und vom 11. Dezember 1979 - VI ZR 141/78 - VersR 1980, 380, 382).
  • BSG, 20.11.2008 - B 3 KN 4/07 KR R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme für ein Rollstuhlrückhaltesystem

    DIN-Normen sind keine mit Drittwirkung versehene Normen im Sinne demokratisch legitimierter hoheitlicher Rechtsetzung, sondern auf freiwillige Anwendung ausgerichtete Regelwerke mit Empfehlungscharakter (BGHZ 139, 16, 19; 103, 338, 341 f; BGH VersR 1987, 783, 784; vgl auch BVerwGE 77, 285, 291).
  • OLG Stuttgart, 05.04.2018 - 2 U 99/17

    Verblindung von Warentests - Wettbewerbsverstoß: Irreführung bei der Werbung mit

    Das Landgericht habe zudem den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 10. März 1987 - VI ZR 144/86, juris Rn. 13 - Warentest IV) zuerkannten Beurteilungsmaßstab der Stiftung Warentest missachtet.

    Zudem muss sie objektiv sein, wobei nicht die objektive Richtigkeit eines gewonnenen Ergebnisses im Vordergrund steht, sondern das Bemühen um diese Richtigkeit (BGH, Urteil vom 09. Dezember 1975 - VI ZR 157/73, juris Rn. 31 - Warentest II; BGH, Urteil vom 10. März 1987 - VI ZR 144/86, juris Rn. 13 - Warentest IV; BGH, Urteil vom 21. Februar 1989 - VI ZR 18/88, juris Rn. 11 - Warentest V; BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - VI ZR 114/96, juris Rn. 10 - Druckertest).

    Die Stiftung Warentest kann ihre Aufgaben wirksam nur erfüllen, wenn ihr innerhalb dieses durch die Sache abgesteckten Beurteilungsrahmens die Kompetenz zur Festlegung von Kriterien und Wegen ihrer Tests belassen bleibt, diese ihr insbesondere nicht durch Einwände von Anbietern, die ihr Produkt nicht richtig gewürdigt glauben, beschnitten wird (BGH, Urteil vom 10. März 1987 - VI ZR 144/86, juris Rn. 13 - Warentest IV).

    Entscheidender Maßstab ist, ob die Prüfungsmethode vertretbar ("diskutabel") erscheint (BGH, Urteil vom 09. Dezember 1975 - VI ZR 157/73, juris Rn. 32, 34 - Warentest II; BGH, Urteil vom 10. März 1987 - VI ZR 144/86, juris Rn. 13 - Warentest IV).

    Dass der Testveranstalter an einschlägige DIN-Normen nicht streng gebunden ist - er insbesondere strengere Maßstäbe anlegen kann - gilt nur für die Maßstäbe an das Produkt (BGH, Urteil vom 10. März 1987 - VI ZR 144/86, juris Rn. 15 - Warentest IV), nicht aber für den Testaufbau als solchen.

  • BSG, 20.11.2008 - B 3 KR 6/08 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme für ein Rollstuhlrückhaltesystem

    DIN-Normen sind keine mit Drittwirkung versehene Normen im Sinne demokratisch legitimierter hoheitlicher Rechtssetzung, sondern auf freiwillige Anwendung ausgerichtete Regelwerke des "DIN - Deutsches Institut für Normung e.V." mit Empfehlungscharakter (BGHZ 139, 16, 19; 103, 338, 341 f; BGH VersR 1987, 783, 784; vgl auch BVerwGE 77, 285, 291).
  • LG München I, 13.01.2014 - 9 O 25477/13

    Eingriff in den Gewerbebetrieb durch vergleichenden Warentest im Dienste der

    Die Beklagte kommt damit nämlich ihrer Aufgabe nach, den Verbraucher aufzuklären und so Orientierung in einem möglicherweise durch irreführende Anpreisungen verzerrten Markt zu finden (vgl. auch insoweit BGH, Urt. v. 10.03.1987, VI ZR 144/86 "Warentest IV", Abs. 13).

    Der Bundesgerichtshof hat weiter formuliert: "Die Grenze der Unzulässigkeit ist dann erst überschritten, wo es sich um bewußte Fehlurteile und bewußte Verzerrungen, insbesondere auch unrichtige Angaben und einseitige Auswahl der zum Vergleich gestellten Waren und Leistungen handelt, aber auch dort, wo die Art des Vorgehens bei der Prüfung und die sich aus den durchgeführten Untersuchungen gezogenen Schlüsse als sachlich nicht mehr vertretbar ("diskutabel") erscheinen." (BGH, Urt. v. 10.03.1987, VI ZR 144/86 "Warentest IV", Abs. 13).

    Wendet man die vom Bundesgerichtshof formulierten Grenzen zur Zulässigkeit des Werturteils (BGH, Urt. v. 10.03.1987, VI ZR 144/86 "Warentest IV", Abs. 13) auf diese der Behauptung vorgelagerte Wertung an, so ergibt sich die Unzulässigkeit der getroffenen Meinungsäußerung:.

    Die Kammer hat sich insbesondere mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.03.1987, VI ZR 144/86 "Warentest IV" auseinandergesetzt.

  • BGH, 07.07.2005 - I ZR 253/02

    Werbung mit Testergebnis

    Da allgemein bekannt ist, daß die Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse der "Stiftung Warentest" die Aufklärung der Verbraucher zum Ziel hat (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 144/86, GRUR 1987, 468, 469 - Warentest IV), werden die angesprochenen Verkehrskreise zwar sowohl die Werbung mit dem Testergebnis in den Zeitungsanzeigen und in der Internet-Präsentation des Beklagten als auch die mit der Stellenanzeige verbundene Werbung dahin verstehen, daß es sich bei dem in Bezug genommenen Test der "Stiftung Warentest" um einen der von ihr durchgeführten üblichen Dienstleistungstests gehandelt hat.
  • BSG, 20.11.2008 - B 3 KR 16/08 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme für ein Rollstuhlrückhaltesystem

  • LG Mannheim, 27.11.2019 - 14 O 181/19

    Wettbewerbsrechtliche Rechtmäßigkeit des Faktenchecks von Facebook

  • LG Frankfurt/Oder, 28.05.2010 - 6a S 126/09

    Außenbriefkasten ist keine Vermieterpflicht!

  • BGH, 26.09.2000 - VI ZR 279/99

    Tenorierung eines Unterlassungsurteils gegen die Veröffentlichung eines

  • BGH, 21.02.1989 - VI ZR 18/88

    Unterlassungsanspruch des Herstellers beim Warentest

  • BGH, 17.06.1997 - VI ZR 114/96

    Sachgerechte Durchführung einer von der Stiftung Warentest vorgenommenen

  • BGH, 14.01.2020 - VI ZR 497/18

    Bewertungsdarstellung auf Internetplattform: Beeinträchtigung durch Bezeichnung

  • OLG Frankfurt, 25.04.2002 - 16 U 136/01

    Zum Unterlassungsanspruch einer Versicherung hinsichtlich Verbreitung eines

  • BGH, 06.06.1991 - I ZR 234/89

    Sahnesiphon - Irreführung/sonst

  • OLG Düsseldorf, 17.03.2016 - 15 U 38/15

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung der Einhaltung von Sicherheitsanforderungen

  • LSG Sachsen, 24.02.2010 - L 1 P 1/10

    Presseerklärung zur Entscheidung des 1. Senats - L 1 P 1/10 B ER -

  • OLG Düsseldorf, 08.06.2017 - 15 U 68/16

    Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens einer Diamant-Trennscheibe ohne Angaben zu

  • OLG München, 18.02.2015 - 18 U 2340/14

    Notwendigkeit mehrerer Prüfmuster beim Warentest von Naturprodukten

  • KG, 06.07.2023 - 10 W 62/23

    Unterlassungsanspruch gegen die Veröffentlichung eines Produkttestberichts mit

  • VG Münster, 02.04.2019 - 11 K 5015/16

    Veröffentlichung der Ergebnisse eines Warentests für Mastferkel rechtswidrig

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.06.2014 - L 1 KR 301/13

    Krankenversicherung - Qualitätssicherung mit Routinedaten - keine

  • BGH, 20.12.1988 - VI ZR 95/88

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Inhaber des

  • KG, 02.11.2015 - 10 W 35/15

    Einstweilige Verfügung: Entfallen der Notwendigkeit/Dringlichkeit infolge

  • OLG Frankfurt, 22.04.2021 - 6 W 26/21

    Vergleichende Werbung mit verschiedenen Testergebnissen bei Änderung der

  • OLG Hamburg, 19.12.2023 - 7 U 13/19

    Anspruch im Rahmen einer Widerklage auf Unterlassung und Zahlung von

  • KG, 10.04.2006 - 9 U 108/05
  • BGH, 14.04.1994 - I ZR 123/92

    Ziegelvorhangfassade - Verletzung schützenswerter Interessen;

  • OLG Frankfurt, 01.08.2005 - 16 U 24/05

    Vergleichender Warentest: Anforderungen an die Veröffentlichung von

  • OLG Karlsruhe, 25.10.2002 - 14 U 36/02

    Wertende Meinungsäußerung in einem Lebensmitteltest der Zeitschrift "Öko-Test":

  • LG Hamburg, 08.02.2007 - 324 O 658/07
  • KG, 02.11.2015 - 10 W 33/15

    Dringlichkeit einer einstweiligen Unterlassungsverfügung wegen Verletzung des

  • LG Duisburg, 29.05.2009 - 22 O 121/08

    Unzulässige Werbung mit Stiftung-Warentest-Testergebnis für Olivenöl

  • OLG Brandenburg, 15.02.1995 - 1 U 23/94

    Schmerzensgeld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung; Kriterien der Güter- und

  • OLG München, 27.02.2018 - 18 U 884/17

    Berichterstattung mittels einer "Warnliste Geldanlage: Unseriöse Firmen und

  • OLG Köln, 24.09.2013 - 15 U 54/13

    Unterlassungsansprüche einer Supermarktkette hinsichtlich einer in einem

  • LG Berlin, 14.01.2005 - 63 S 357/04

    Voraussetzungen eines Anspruches des Mieters gegen den Vermieter auf Beseitigung

  • OLG Köln, 10.05.1994 - 15 U 86/92

    Veröffentlichungen von Warentests als Meinungsäußerung

  • LG Hamburg, 28.09.2018 - 332 O 160/13

    Unterlassungsanspruch gegen die Weitergabe eines Untersuchungsberichts über ein

  • LG Frankfurt/Main, 27.01.2005 - 3 O 85/04
  • LG Bonn, 17.01.1995 - 18 O 176/93

    Vorliegen eines Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs; Annahme eines

  • LG Offenburg, 27.06.2023 - 1 S 76/22

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Indoor-Spielplatzes bezüglich

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