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   BGH, 21.04.1988 - I ZR 210/86   

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BGH, 21.04.1988 - I ZR 210/86 (https://dejure.org/1988,1300)
BGH, Entscheidung vom 21.04.1988 - I ZR 210/86 (https://dejure.org/1988,1300)
BGH, Entscheidung vom 21. April 1988 - I ZR 210/86 (https://dejure.org/1988,1300)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch der GEMA auf Erteilung einer Grundauskunft - Tatsächliche Vermutung der Wahrnehmungsbefugnis hinsichtlich Videozweitauswertungsrechte an der Filmmusik - Verpflichtung zur Auskunft nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB - Umfang der zu erteilenden ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Kopierwerk

    §§ 16, 97 Abs. 1, Abs. 3 UrhG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; UrhG § 97
    "Kopierwerk"; Ansprüche der GEMA gegenüber dem Betreiber eines Kopierwerks

  • rechtsportal.de

    BGB § 242 ; UrhG § 97
    "Kopierwerk"; Ansprüche der GEMA gegenüber dem Betreiber eines Kopierwerks

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 389
  • MDR 1988, 934
  • GRUR 1988, 604
  • ZUM 1988, 575
  • afp 1988, 300
  • afp 1989, 500
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.06.1985 - I ZR 53/83

    GEMA-Vermutung I

    Auszug aus BGH, 21.04.1988 - I ZR 210/86
    Wie der Senat bereits entschieden hat, kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin über einen (nahezu) lückenlosen Bestand auch an diesen Rechten verfügt, da zum einen bei zahlreichen, vor allem ausländischen Produktionen nicht auszuschließen ist, daß die Rechte der Videozweitauswertung für die Filmmusik beim Filmhersteller liegen, und da es sich zum anderen bei der Videozweitauswertung von Spielfilmen um eine neue Nutzungsart handelt, für die nach § 31 Abs. 4 UrhG vor ihrem Bekanntwerden keine Nutzungsrechte eingeräumt werden konnten (BGHZ 95, 274, 277 f, 282 ff [BGH 05.06.1985 - I ZR 53/83]; BGH, Urt. v. 15.10.1987 - I ZR 96/85, GRUR 1988, 296, 297 f - GEMA-Vermutung I und IV).

    Voraussetzung ist dabei allerdings stets, daß zwischen den Parteien eine besondere rechtliche Beziehung besteht, wobei ein gesetzliches Schuldverhältnis, zum Beispiel aus unerlaubter Handlung, genügt (vgl. BGHZ 95, 274, 278 f [BGH 05.06.1985 - I ZR 53/83] - GEMA-Vermutung I m.w.N.).

  • BGH, 13.06.1985 - I ZR 35/83

    GEMA-Vermutung II; Geltung der GEMA-Vermutung für die musikalische Vertonung

    Auszug aus BGH, 21.04.1988 - I ZR 210/86
    Daß es sich dabei teilweise um andere Punkte handelt als diejenigen, die im Verfahren GEMA-Vermutung II (GRUR 1986, 66, 67, insoweit nicht in BGHZ 95, 285 [BGH 13.06.1985 - I ZR 35/83]) Gegenstand der Grundauskunft waren, erklärt sich daraus, daß im Streitfall nicht ein Filmhersteller, sondern die Betreiber eines Kopierwerks in Anspruch genommen werden, denen Einzelheiten über die verwendete Filmmusik regelmäßig nicht bekannt sein werden und denen im Hinblick auf die Fülle der kopierten Werke eine ins einzelne gehende Aufstellung nicht zuzumuten wäre.
  • BGH, 12.02.1952 - I ZR 115/51

    Zeitlich beschränktes Verfilmungsrecht

    Auszug aus BGH, 21.04.1988 - I ZR 210/86
    Darüber hinaus bestünde jedenfalls gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 im Falle einer Rechtsverletzung neben dem Schadensersatzanspruch ein verschuldensunabhängiger Bereicherungsanspruch (§ 97 Abs. 3 UrhG, § 812 BGB), zu dessen Vorbereitung die Klägerin ebenfalls Auskunft verlangen kann (vgl. BGHZ 5, 116, 123 f - Parkstraße 13).
  • OLG Köln, 24.06.1983 - 6 U 11/83

    Video-Kopieranstalt

    Auszug aus BGH, 21.04.1988 - I ZR 210/86
    Die Beklagte zu 1 stellt bei dem Kopieren urheberrechtlich geschützter Filmwerke Vervielfältigungsstücke her (§ 16 Abs. 1 UrhG); dabei ist es unerheblich, ob sie im Auftrag und auf Rechnung eines Dritten tätig wird (vgl. BGH, Urt. v. 9.6.1983 - I ZR 70/81, GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden; OLG Köln GRUR 1983, 568, 570 - Video-Kopieranstalt).
  • BGH, 09.06.1983 - I ZR 70/81

    Anforderungen an den Ursachenzusammenhang zwischen einem urheberrechtswidrigen

    Auszug aus BGH, 21.04.1988 - I ZR 210/86
    Die Beklagte zu 1 stellt bei dem Kopieren urheberrechtlich geschützter Filmwerke Vervielfältigungsstücke her (§ 16 Abs. 1 UrhG); dabei ist es unerheblich, ob sie im Auftrag und auf Rechnung eines Dritten tätig wird (vgl. BGH, Urt. v. 9.6.1983 - I ZR 70/81, GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden; OLG Köln GRUR 1983, 568, 570 - Video-Kopieranstalt).
  • BGH, 25.03.1987 - I ZR 20/85

    "Symphonie d'Amour"; Auslegung von GEMA-Normalverträgen

    Auszug aus BGH, 21.04.1988 - I ZR 210/86
    Hat bereits der Auftraggeber der Beklagten die erforderlichen Rechte erworben, so ist davon auch die Herstellung der Videokassetten durch ein Kopierwerk im Lohnauftrag gedeckt (vgl. BGH, Urt. v. 25.3.1987 - I ZR 20/85, GRUR 1987, 632 - Symphonie d'Amour); in diesen Fällen droht daher den Beklagten keine Inanspruchnahme durch die Berechtigten.
  • BGH, 15.10.1987 - I ZR 96/85

    GEMA-Vermutung IV; Vermutung für Wahrnehmung der Rechte an Spielfilmen durch die

    Auszug aus BGH, 21.04.1988 - I ZR 210/86
    Wie der Senat bereits entschieden hat, kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin über einen (nahezu) lückenlosen Bestand auch an diesen Rechten verfügt, da zum einen bei zahlreichen, vor allem ausländischen Produktionen nicht auszuschließen ist, daß die Rechte der Videozweitauswertung für die Filmmusik beim Filmhersteller liegen, und da es sich zum anderen bei der Videozweitauswertung von Spielfilmen um eine neue Nutzungsart handelt, für die nach § 31 Abs. 4 UrhG vor ihrem Bekanntwerden keine Nutzungsrechte eingeräumt werden konnten (BGHZ 95, 274, 277 f, 282 ff [BGH 05.06.1985 - I ZR 53/83]; BGH, Urt. v. 15.10.1987 - I ZR 96/85, GRUR 1988, 296, 297 f - GEMA-Vermutung I und IV).
  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 68/08

    Restwertbörse

    So kann insbesondere bei der Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an bestimmten Werken einer Verwertungsgesellschaft aufgrund der rechtlichen Beziehung zwischen ihr und dem auf Auskunft in Anspruch Genommenen ein Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über die Verletzung von Nutzungsrechten an weiteren Werken aus Treu und Glauben zustehen, wenn dem kein anerkennenswertes Interesse des Auskunftspflichtigen entgegensteht (vgl. BGH, Urt. v. 21.4.1988 - I ZR 210/86, GRUR 1988, 604, 605 - Kopierwerk, m.w.N.).
  • BGH, 13.11.2001 - X ZR 134/00

    Zum Auskunftsanspruch von Sortenschutzinhabern gegen Landwirte nach dem

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch dann bestehen kann, wenn der Kläger in entschuldbarer Weise nicht nur über den Umfang, sondern auch über das Bestehen seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchführung seines Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (st. Rspr.; u.a. BGHZ 95, 274, 278 f. - GEMA-Vermutung I; BGH, Urt. v. 21.04.1988 - I ZR 210/86, GRUR 1988, 604, 605 - Kopierwerk).
  • BGH, 28.07.2022 - I ZR 141/20

    Elektronischer Pressespiegel II - Reichweite urheberrechtlicher

    Voraussetzung ist allerdings, dass zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten eine besondere rechtliche Beziehung besteht, wobei ein gesetzliches Schuldverhältnis, zum Beispiel aus unerlaubter Handlung, genügt (BGH, Urteil vom 5. Juni 1985 - I ZR 53/83, BGHZ 95, 274 [juris Rn. 34] - GEMA-Vermutung I; Urteil vom 13. Juni 1985 - I ZR 35/83, BGHZ 95, 285 [juris Rn. 15] - GEMA-Vermutung II; Urteil vom 21. April 1988 - I ZR 210/86, GRUR 1988, 604 [juris Rn. 22] - Kopierwerk; Urteil vom 8. November 2007 - I ZR 172/05, GRUR 2008, 360 [juris Rn. 17] = WRP 2008, 249 - EURO und Schwarzgeld; BGH, GRUR 2010, 623 [juris Rn. 51] - Restwertbörse I).
  • LG Hamburg, 22.06.2018 - 308 O 343/16

    Schadensersatzanspruch wegen Urheberrechtsverletzung aufgrund des öffentlichen

    Eine solche rechtliche Beziehung hat der Bundesgerichtshof im Verhältnis zwischen einer Verwertungsgesellschaft und dem auf Auskunft in Anspruch Genommenen bejaht (BGH NJW 1986, 1244 - GEMA Vermutung I; BGH GRUR 1988, 604, 605 - Kopierwerk).
  • LG Mannheim, 13.05.2020 - 14 O 32/19

    Verbot der Hassrede auf Facebook: Beschränkung des vertraglichen Nutzungsrechts

    a) Voraussetzung für einen allgemeinen Auskunftsausspruch aus § 242 BGB ist, dass zwischen den Beteiligten eine besondere rechtliche Beziehung besteht, wobei ein gesetzliches Schuldverhältnis, z. B. aus unerlaubter Handlung, genügt (vgl. BGH, Urt. v. 05.06.1985, I ZR 53/83, GRUR 1986, 62; BGH, Urt. v. 21.04.1988, I ZR 210/86, GRUR 1988, 604; BGH, Urt. v. 13.11.2001, X ZR 134/00, GRUR 2002, 238).

    Schließlich muss der Auskunftsersuchende in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang eines ihm zustehenden Rechts im Ungewissen sein, er sich die zur Durchsetzung seines Rechts notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen können und der Verpflichtete sie unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermögen (vgl. BGH, Urt. v. 05.06.1985, I ZR 53/83, GRUR 1986, 62; BGH, Urt. v. 21.04.1988, I ZR 210/86, GRUR 1988, 604; BGH, Urt. v. 13.11.2001, X ZR 134/00, GRUR 2002, 238; BGH, Urt. v. 09.11.2011, XII ZR 136/09, NJW 2012, 450 Rn. 20).

  • OLG Hamburg, 02.07.2020 - 5 U 109/18

    Anspruch der GEMA gegen Urheberrechtsverletzer auf Erteilung einer Grundauskunft:

    Im Rahmen einer bestehenden Sonderverbindung kann eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch dann bestehen, wenn der Kläger in entschuldbarer Weise nicht nur über den Umfang, sondern auch über das Bestehen seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d. h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (u.a. BGH, Urteil vom 05.06.1985, I ZR 53/83, Rn. 34 - GEMA-Vermutung II; BGH, Urteil vom 21.04.1988, I ZR 210/86 - Kopierwerk).
  • OLG Frankfurt, 28.08.2001 - 11 U (Kart) 32/96

    Anspruch der Deutschen Post auf Inlandsgebühren in Fällen des "non physical

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben eine Pflicht zur Auskunftserteilung gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH NJW 1986, 127, 128; 87, 1812; 88, 1906; 89, 389; 89, 3272; 90, 1358; NJW-RR 1992, 1073; NJW 1995, 386 f; WRP 1999, 534, 539; WRP 2000, 1258, 1262; vgl. auch Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 261 Rn. 8 mwN) .
  • LG Köln, 19.03.2008 - 28 O 296/07

    Erbe hat Auskunftsansprüche und Ansprüche auf Rechnungslegung für unter

    Er besteht aber im Hinblick auf alle Ansprüche auf der Grundlage von Treu und Glauben (st. Rspr., vgl. BGHZ 95, 285, 288 - GEMA-Vermutung II; BGH GRUR 1988, 604, 605 - Kopierwerk).

    Der Anspruch setzt auf der Seite des Verletzten voraus, dass dieser in entschuldbarer Weise über das Bestehen (so ausdrücklich BGH GRUR 1988, 604, 605 - Kopierwerk) oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchführung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer zu geben vermag.

  • LG Köln, 24.09.2008 - 28 O 530/05

    Urheberrechtschutz für Kaminmodell

    Er besteht aber im Hinblick auf alle Ansprüche auf der Grundlage von Treu und Glauben (st. Rspr., vgl. BGHZ 95, 285, 288 - GEMA-Vermutung II; BGH, GRUR 1988, 604, 605 - Kopierwerk).

    Der Anspruch setzt auf der Seite des Verletzten voraus, dass dieser in entschuldbarer Weise über das Bestehen (so ausdrücklich BGH, GRUR 1988, 604, 605 - Kopierwerk) oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchführung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer zu geben vermag.

  • LG Köln, 03.12.2008 - 28 O 483/06

    Ausschließliche Vermarktungsrechte einer Spielvorrichtung sowie die Einräumung

    Er besteht aber im Hinblick auf alle Ansprüche auf der Grundlage von Treu und Glauben (st. Rspr., vgl. BGHZ 95, 285, 288 - GEMA-Vermutung II; BGH, GRUR 1988, 604, 605 - Kopierwerk).

    Der Anspruch setzt auf der Seite des Verletzten voraus, dass dieser in entschuldbarer Weise über das Bestehen (so ausdrücklich BGH, GRUR 1988, 604, 605 - Kopierwerk) oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchführung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer zu geben vermag.

  • LG Köln, 18.03.2009 - 28 O 729/07

    Voraussetzungen für das grundsätzliche Bestehen eines Anspruchs auf Auskunft und

  • KG, 24.07.2001 - 5 U 9427/99

    Verwertung von Pressefotos - Übersendung zum Abdruck in Printmedien - kein

  • LG Köln, 09.08.2006 - 28 O 63/06

    Anspruch der Erben eines vermeintlichen Kunstwerkurhebers auf Unterlassung

  • LG Stuttgart, 26.07.2007 - 17 O 554/05
  • OLG Köln, 26.05.1999 - 5 U 236/98
  • LG Köln, 12.07.2006 - 28 O 559/03
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Rechtsprechung
   BGH, 11.02.1988 - I ZR 210/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,6682
BGH, 11.02.1988 - I ZR 210/86 (https://dejure.org/1988,6682)
BGH, Entscheidung vom 11.02.1988 - I ZR 210/86 (https://dejure.org/1988,6682)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 1988 - I ZR 210/86 (https://dejure.org/1988,6682)
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Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Prüfungskompetenz des Gerichts der unerlaubten Handlung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 1988, 604
 
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Wird zitiert von ...

  • LG Mannheim, 13.05.2020 - 14 O 32/19

    Verbot der Hassrede auf Facebook: Beschränkung des vertraglichen Nutzungsrechts

    a) Voraussetzung für einen allgemeinen Auskunftsausspruch aus § 242 BGB ist, dass zwischen den Beteiligten eine besondere rechtliche Beziehung besteht, wobei ein gesetzliches Schuldverhältnis, z. B. aus unerlaubter Handlung, genügt (vgl. BGH, Urt. v. 05.06.1985, I ZR 53/83, GRUR 1986, 62; BGH, Urt. v. 21.04.1988, I ZR 210/86, GRUR 1988, 604; BGH, Urt. v. 13.11.2001, X ZR 134/00, GRUR 2002, 238).

    Schließlich muss der Auskunftsersuchende in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang eines ihm zustehenden Rechts im Ungewissen sein, er sich die zur Durchsetzung seines Rechts notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen können und der Verpflichtete sie unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermögen (vgl. BGH, Urt. v. 05.06.1985, I ZR 53/83, GRUR 1986, 62; BGH, Urt. v. 21.04.1988, I ZR 210/86, GRUR 1988, 604; BGH, Urt. v. 13.11.2001, X ZR 134/00, GRUR 2002, 238; BGH, Urt. v. 09.11.2011, XII ZR 136/09, NJW 2012, 450 Rn. 20).

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