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   BGH, 03.02.1988 - I ZR 142/86   

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BGH, 03.02.1988 - I ZR 142/86 (https://dejure.org/1988,832)
BGH, Entscheidung vom 03.02.1988 - I ZR 142/86 (https://dejure.org/1988,832)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 1988 - I ZR 142/86 (https://dejure.org/1988,832)
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Volltextveröffentlichungen (9)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 387
  • MDR 1988, 837
  • GRUR 1988, 812
  • GRUR 1988, 815
  • ZUM 1988, 571
  • afp 1988, 403
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.06.1970 - I ZR 44/68

    Ansprüche aus Urheberrechten und Weltvertriebsrechten an der Oper "Der

    Auszug aus BGH, 03.02.1988 - I ZR 142/86
    Die Annahme einer Urheberrechtsverletzung nach §§ 97, 24 Abs. 2 UrhG setzt die Feststellung voraus, daß (objektiv) die Entnahme einer urheberrechtlich geschützten Melodie vorliegt und daß (subjektiv) der Komponist der neuen Melodie die ältere Melodie gekannt und bewußt oder unbewußt bei seinem Schaffen darauf zurückgegriffen hat (vgl. BGH GRUR 1971, 266, 268 Magdalenenarie).

    Diese Übereinstimmungen sind im Einzelfall konkret festzustellen und darauf zu überprüfen, ob sie nach den Regeln des Anscheinsbeweises einen Rückschluß zulassen, daß der Komponist der jüngeren Melodie die ältere Melodie benutzt, das heißt gekannt und bewußt oder unbewußt bei seinem Schaffen darauf zurückgegriffen hat, wobei weitgehende Übereinstimmungen in der Regel die Annahme nahelegen, daß der Urheber des jüngeren Werkes das ältere Werk benutzt hat (BGH GRUR 1971, 266, 268 Magdalenenarie; 1981, 267, 269 - Dirlada).

    Es ist zwar zu Recht davon ausgegangen, daß der Anscheinsbeweis grundsätzlich als ausgeräumt anzusehen ist, wenn nach den Umständen ein anderer Geschehensablauf naheliegt, nach dem sich die Übereinstimmungen auch auf andere Weise als durch ein Zurückgreifen des Schöpfers der neuen Melodie auf die ältere erklären lassen (vgl. BGH GRUR 1971, 266, 269 Magdalenenarie).

    Von diesem Erfahrungssatz ist grundsätzlich auch für den Bereich musikalischen Schaffens auszugehen (BGH GRUR 1971, 266, 268 Magdalenenarie).

  • BGH, 26.09.1980 - I ZR 17/78

    Verletzung von Nutzungsrechten an einem Musikstück - Vorliegen einer abhängigen

    Auszug aus BGH, 03.02.1988 - I ZR 142/86
    Der Vergleich der Übereinstimmungen im schöpferischen Bereich ermöglicht es, die Grenze zwischen den urheberrechtlich relevanten Benutzungshandlungen (in Form der Vervielfältigung oder Bearbeitung) und der zulässigen freien Benutzung zu ziehen (BGH in GRUR 1981, 267, 269 Dirlada).

    Diese Übereinstimmungen sind im Einzelfall konkret festzustellen und darauf zu überprüfen, ob sie nach den Regeln des Anscheinsbeweises einen Rückschluß zulassen, daß der Komponist der jüngeren Melodie die ältere Melodie benutzt, das heißt gekannt und bewußt oder unbewußt bei seinem Schaffen darauf zurückgegriffen hat, wobei weitgehende Übereinstimmungen in der Regel die Annahme nahelegen, daß der Urheber des jüngeren Werkes das ältere Werk benutzt hat (BGH GRUR 1971, 266, 268 Magdalenenarie; 1981, 267, 269 - Dirlada).

    Dabei wird das Berufungsgericht auch die Gestaltungshöhe der Melodie der Klägerin zu berücksichtigen haben, da sich im Falle einer nur geringen Eigenart - von der der Sachverständige ausgeht auch nur ein enger Schutzumfang ergibt (vgl. BGH GRUR 1981, 267, 269 Dirlada).

  • BGH, 08.05.1968 - I ZR 67/65

    Neuheit im Geschmacksmusterrecht

    Auszug aus BGH, 03.02.1988 - I ZR 142/86
    Für die Beurteilung der Frage, ob die im Einzelfall vorhandenen Übereinstimmungen zwischen zwei Werken auf Zufall oder darauf beruhen, daß das ältere Werk dem Urheber des neuen Werkes als Vorbild gedient hat, ist davon auszugehen, daß angesichts der Vielfalt der individuellen Schaffensmöglichkeiten auf künstlerischem Gebiet eine weitgehende Übereinstimmung von Werken, die auf selbständigem Schaffen beruhen, nach menschlicher Erfahrung nahezu ausgeschlossen erscheint (BGHZ 50, 340, 350 f. - Rüschenhaube 1 ).
  • BGH, 16.04.2015 - I ZR 225/12

    Goldrapper - Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Übernahme von kurzen

    Es reicht daher aus, wenn die formgebende Tätigkeit des Komponisten nur einen verhältnismäßig geringen Eigentümlichkeitsgrad aufweist, ohne dass es dabei auf den künstlerischen Wert ankommt (BGH, Urteil vom 26. September 1980 - I ZR 17/78, GRUR 1981, 267 - Dirlada; Urteil vom 3. Februar 1988 - I ZR 142/86; GRUR 1988, 812, 814 - Ein bisschen Frieden; Urteil vom 24. Januar 1991 - I ZR 72/89, GRUR 1991, 533 - Brown Girl II).

    Hierzu muss das Berufungsurteil eine revisionsrechtlich nachprüfbare Begründung enthalten (vgl. BGH, GRUR 1988, 812, 814 - Ein bißchen Frieden; BGH, Urteil vom 16. September 1997 - X ZR 54/95, GRUR 1998, 366, 368 = WRP 1998, 207 - Ladewagen, mwN).

  • BGH, 11.03.1993 - I ZR 263/91

    Freie Benutzung von Comic-Figuren - Asterix

    Das Berufungsgericht hat weiterhin nicht dargelegt, durch welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit der benutzten Originale bestimmt wird, und hat auch nicht durch deren Vergleich mit dem beanstandeten Werk ermittelt, ob trotz vorliegender, auf der Übernahme urheberrechtlich schutzfähiger Elemente beruhender Übereinstimmungen in der Gesamtschau ein selbständiges neues Werk entstanden ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 8.2.1980 - I ZR 32/78, GRUR 1980, 853, 854 - Architektenwechsel; Urt. v. 26.9.1980 - I ZR 17/78, GRUR 1981, 267, 269 - Dirlada; Urt. v. 3.2.1988 - I ZR 142/86, GRUR 1988, 812, 814 - Ein bißchen Frieden; vgl. auch Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 24 Rdn. 10).
  • OLG Stuttgart, 06.10.2010 - 4 U 106/10

    Urheberrechtsverletzung: Ansprüche eines Miterben des Architekten des Stuttgarter

    Die Schutzfähigkeit ist von Amts wegen zu überprüfen (BGH GRUR 1991, 533 - Brown Girl II ; BGH GRUR 1988, 812 [814] - Ein bisschen Frieden ; OLG Hamm WRP 1983, 352 [353] - Chiceria Modeladen ; OLG Karlsruhe GRUR 1984, 521 [522] - Atari Spielkassetten ).
  • BGH, 13.04.2000 - I ZR 282/97

    Mattscheibe - Pauschale Herabsetzung

    (2) Das Berufungsgericht hat es aber versäumt, genau festzustellen, welche geschützten Laufbilder aus der Fernsehshow "Der Preis ist heiß" in den beanstandeten Beitrag "G. " übernommen worden sind, und danach durch Vergleich dieses Beitrags mit den verwendeten Elementen zu bestimmen, ob trotz der Übernahmen in der Gesamtschau ein selbständiges Werk entstanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 3.2.1988 - I ZR 142/86, GRUR 1988, 812, 814 - Ein bißchen Frieden; BGHZ 122, 53, 58 f. - Alcolix, m.w.N.).
  • BGH, 24.01.1991 - I ZR 72/89

    "Brown Girl II"; Urheberrechtsschutzfähigkeit der Bearbeitung eines Volksliedes

    Es reicht daher aus, daß die formgebende Tätigkeit des Komponisten - wie bei der Schlagermusik regelmäßig - nur einen verhältnismäßig geringen Eigentümlichkeitsgrad aufweist, ohne daß es dabei auf den künstlerischen Wert ankommt (BGH, Urt. v. 3.2.1988 - I ZR 142/86, GRUR 1988, 812, 814 Ein bißchen Frieden).

    Allerdings setzt die Beurteilung der Frage der Nachbildung zunächst die Prüfung voraus, durch welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des als Vorlage benutzten Werkes bestimmt ist (BGH GRUR 1988, 812, 814 - Ein bißchen Frieden).

    Diese Übereinstimmungen sind im Einzelfall konkret festzustellen und darauf zu überprüfen, ob sie nach den Regeln des Anscheinsbeweises einen Rückschluß darauf zulassen, daß der Komponist des jüngeren Werkes das ältere Werk benutzt, d.h. gekannt und bewußt oder unbewußt bei seinem Werk darauf zurückgegriffen hat, wobei weitgehende Übereinstimmungen in der Regel die Annahme nahelegen, daß der Urheber des jüngeren Werkes das ältere Werk benutzt hat (BGH GRUR 1988, 812, 814 - Ein bißchen Frieden m.w.N.).

    Es ist dabei zu Recht von dem Erfahrungssatz ausgegangen, daß angesichts der Vielfalt der individuellen Schaffensmöglichkeiten auf künstlerischem Gebiet eine weitgehende Übereinstimmung von Werken, die auf selbständigem Schaffen beruhen, nach menschlicher Erfahrung nahezu ausgeschlossen erscheint (vgl. BGH GRUR 1988, 812, 814 - Ein bißchen Frieden).

  • BGH, 15.02.2001 - I ZR 333/98

    Sitz-Liegemöbel; Anmeldung eines Geschmacksmusters mit mehreren Fotografien

    Dabei ist, anders als dies im Berufungsurteil möglicherweise anklingt, weder der persönliche Geschmack des Richters maßgebend noch der Umstand, ob der Gestaltung ein künstlerischer Wert zugesprochen werden kann (vgl. dazu auch - zum Urheberrecht - BGH, Urt. v. 3.2.1988 - I ZR 142/86, GRUR 1988, 812, 814 - Ein bißchen Frieden; Urt. v. 13.4.2000 - I ZR 282/97, GRUR 2000, 703, 705 f. = WRP 2000, 1243 - Mattscheibe; vgl. weiter v. Gamm aaO § 1 Rdn. 65 m.w.N.).
  • LG Hamburg, 26.02.2015 - 310 O 315/11

    Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung aufgrund der Übernahme von Teilen eines

    Die Annahme einer Urheberrechtsverletzung nach § 97 i.V.m. § 24 Abs. 2 UrhG setzt die Feststellung voraus, dass (objektiv) die Übernahme einer urheberrechtlich geschützten Melodie vorliegt und dass (subjektiv) der Komponist der neuen Melodie die ältere Melodie gekannt und bewusst oder unbewusst bei seinem Schaffen darauf zurückgegriffen hat (BGH, Urteil vom 03. Februar 1988 - I ZR 142/86 -, GRUR 1988, 812 ff. - Ein bißchen Frieden - zit. nach juris-Volltext Rn. 19); entsprechende Grundsätze gelten bei der unfreien Bearbeitung i.S.v. § 23 UrhG (vgl. Fromm/Nordemann/A. Nordemann, UrhR, 11. Aufl. 2014, § 23/24 UrhG Rz. 52, 58).

    Liegen weder eine bewusste Übernahme noch eine unbewusste Entlehnung (sog. Kryptomnesie, Fromm/Nordemann/A. Nordemann, a.a.O. Rz. 62) vor, so fehlt es an einer "Bearbeitung" und es kann allenfalls eine Doppelschöpfung vorliegen (a.a.O. Rz. 52): "Wer aus eigenem schöpft, begeht keine Urheberrechtsverletzung, auch wenn er zufällig das trifft, was schon ein anderer vor ihm geschaffen hat." (Schricker, GRUR 1988, 815).

    Für die Beurteilung der Frage, ob die im Einzelfall vorhandenen Übereinstimmungen zwischen zwei Werken auf Zufall oder darauf beruhen, dass das ältere Werk dem Urheber des neuen Werkes als Vorbild gedient hat, ist davon auszugehen, dass angesichts der Vielfalt der individuellen Schaffensmöglichkeiten auf künstlerischem Gebiet eine weitgehende Übereinstimmung von Werken, die auf selbständigem Schaffen beruhen, nach menschlicher Erfahrung nahezu ausgeschlossen erscheint; von diesem Erfahrungssatz ist grundsätzlich auch für den Bereich musikalischen Schaffens auszugehen, denn auch im musikalischen Bereich ist bei Anwendung der bestehenden Lehren und Gestaltungsmittel (wie Melodik, Harmonik, Rhythmik, Metrik, Tempo, Phrasierung, Artikulierung, Ornamentik, Kadenz, Periodik, Arrangement) ein weiter Spielraum für eine individuelle Ausdruckskraft gegeben, der die Annahme einer Doppelschöpfung auch hier als Ausnahme erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 03. Februar 1988 - I ZR 142/86 -, GRUR 1988, 812 ff. - Ein bißchen Frieden -, zitiert nach juris-Volltext Rn. 28).

    Daher sind die im schöpferischen Bereich vorhandenen Übereinstimmungen feststellen und darauf zu überprüfen, ob sie ein solches Gewicht haben, daß sie das Vorliegen eines Anscheinsbeweises rechtfertigen; nach einer solchen Prüfung lasse sich sodann die Frage der Entkräftung des Anscheinsbeweises beurteilen (BGH, Urteil vom 03. Februar 1988 - I ZR 142/86 -, GRUR 1988, 812 ff. - Ein bißchen Frieden -, zitiert nach juris-Volltext Rn. 30).

    - Muss davon ausgegangen werden, dass der Beklagte vor Komposition des Verletzungsmusters das Klagemuster (ggf. Jahre zuvor) gehört haben muss, so müssen "schon gewichtige Gründe für die Annahme einer zufälligen Doppelschöpfung sprechen", weil eine unbewusste Entlehnung in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 03. Februar 1988 - I ZR 142/86 -, GRUR 1988, 812 ff. - Ein bißchen Frieden -, zitiert nach juris-Volltext Rn. 29, Unterstreichung hinzugefügt ).

    Außerhalb des urheberrechtlichen Schutzbereichs liegen "die rein handwerkliche Tätigkeit, die kein geistiges Schaffen ist, und alle gemeinfreien Elemente ...; so die formalen Gestaltungselemente, die auf den Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik beruhen" (BGH, GRUR 1981, 267 [268] - Dirlada; vgl. auch BGH, GRUR 1988, 810 = NJW 1989, 386 - Fantasy; GRUR 1988, 812 = NJW 1989, 387 - Ein bisschen Frieden; GRUR 1991, 533 = NJW-RR 1991, 812 - Brown Girl II).

  • OLG Stuttgart, 28.10.2020 - 4 U 656/19

    Geringfügige Veränderung des Liedes "Zum Geburtstag viel Glück" - Geburtstagslied

    Gegenstand von Bearbeitungen oder Umgestaltungen i. S. v. § 23 UrhG können also nur die geschützten Teile des Originalwerks sein, während ungeschützte Teile dem Werk entnommen und in veränderter Form veröffentlicht und verwertet werden dürfen (BGH GRUR 1994, 191, 198 - Asterix-Persiflagen; BGH GRUR 1988, 812, 814 - Ein bisschen Frieden; Wandtke/Bullinger-Bullinger, a.a.O., § 23 UrhG Rn. 6 und § 24 UrhG Rn. 4; Dreier/Schulze, a.a.O., § 24 Rn. 6).

    Ein derartiges Gutachten bedarf aber einer überprüfbaren Begründung (BGH GRUR 1988, 812, 814 - Ein bisschen Frieden ).

  • LG München I, 03.12.2008 - 21 O 23120/00

    Urheberrechtsverletzung: Unbewusste Übernahme eines fremden Werkes; Werkcharakter

    Auf den künstlerischen Wert kommt es dabei nicht an (vgl. nur BGH NJW 1989, 387 - Ein bißchen Frieden).

    Weitgehende Übereinstimmungen legen in der Regel die Annahme nahe, dass der Urheber des jüngeren Werks das ältere Werk benutzt hat (vgl. nur BGH NJW 1989, 387 - Ein bißchen Frieden).

  • OLG Stuttgart, 16.09.2020 - 4 U 656/19

    "Geburtstagslied"

    Gegenstand von Bearbeitungen oder Umgestaltungen i. S. v. § 23 UrhG können also nur die geschützten Teile des Originalwerks sein, während ungeschützte Teile dem Werk entnommen und in veränderter Form veröffentlicht und verwertet werden dürfen (BGH GRUR 1994, 191, 198 - Asterix-Persiflagen; BGH GRUR 1988, 812, 814 - Ein bisschen Frieden; Wandtke/Bullinger-Bullinger, a.a.O., § 23 UrhG Rn. 6 und § 24 UrhG Rn. 4; Dreier/Schulze, a.a.O., § 24 Rn. 6).

    Ein derartiges Gutachten bedarf aber einer überprüfbaren Begründung (BGH GRUR 1988, 812, 814 - Ein bisschen Frieden ).

  • LG Köln, 14.07.2010 - 28 O 128/08

    Rechteverletzung an einem 20-Sekunden-Musikjingle für ein Produkt unter dem Titel

  • LG München I, 18.08.2010 - 21 O 177/09

    Urheberrechtsschutz: Schutzfähigkeit einer Werbe-Rap-Melodie - Ich liebe es

  • OLG Hamburg, 14.04.2016 - 5 U 117/12

    Urheberrechtsverletzung: Zeitablauf eines befristeten Unterlassungstitels;

  • LG Mannheim, 14.07.2006 - 7 S 2/03

    Urheberrechtsschutz: Schutzfähigkeit einer Fotografie; unfreie Bearbeitung einer

  • OLG Hamburg, 11.10.2018 - 5 U 57/15

    Beweislast bei Gründen für urheberrechtsrelevante Übereinstimmungen

  • BGH, 23.05.1991 - I ZR 286/89

    Kastanienmuster - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz; Schadensberechnung

  • OLG München, 23.02.2006 - 6 U 1610/05

    Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

  • OLG Hamm, 13.11.2001 - 4 U 104/01
  • KG, 26.09.2000 - 5 U 4026/99

    Urheberschutz; Bildende Kunst; Plastische Zeichnung; Schöpfungshöhe; Bachforelle;

  • OLG München, 26.09.1991 - 29 U 3929/91

    Anforderungen an Musikwerke zur Erlangung von Urheberrechtsschutzfähigkeit;

  • LG Düsseldorf, 22.12.2022 - 14c O 45/21
  • LG Köln, 12.11.2008 - 28 O 685/08

    Zulässigkeit eines Antrags auf einstweilige Verfügung bzgl. eines

  • AG Hamburg, 28.03.2006 - 36A C 181/05

    Abmahnkosten iHv. 6.000,- Euro bei privater Homepage

  • AG Hamburg, 28.03.2006 - 36 A 181/05

    Boxenluder

  • BPatG, 25.06.2001 - 30 W (pat) 163/00
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