Rechtsprechung
BGH, 05.05.1988 - I ZR 124/86 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Pflicht zur unverzüglichen Rückkehr - Verletzung der Rückkehrpflicht der Mietwagenunternehmer - Begriff des "neuen Beförderungsauftrags"
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
PBefG 1961 § 49 Abs. 4 Satz 3; UWG § 1
"Rückkehrpflicht"; Verletzung der Rückkehrpflicht des Mietwagenfahrers - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1988, 1310
- MDR 1989, 38
- GRUR 1988, 831
- NZV 1988, 221
Wird zitiert von ... (12)
- BGH, 30.04.2015 - I ZR 196/13
Rückkehrpflicht V - Wettbewerbsverstoß bei der Personenbeförderung durch …
Die Rückkehrpflicht soll verhindern, dass ein Mietwagen, ohne dass er von einem konkreten Beförderungsauftrag in Anspruch genommen wird, an beliebiger Stelle anhält und damit die Gefahr entsteht, dass er für jeden vorbeikommenden Beförderungsinteressenten oder für die bei der Zentrale eingehenden Aufträge aus dem betreffenden Bezirk zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 5. Mai 1988 - I ZR 124/86, GRUR 1988, 831 - Rückkehrpflicht I). - LG Berlin, 11.04.2014 - 15 O 43/14
UBER-APP
Dies gilt nur ausnahmsweise dann nicht, wenn ihm zuvor fernmündlich ein neuer Beförderungsauftrag erteilt worden ist (BGH, GRUR 1988, 831 - Rückkehrpflicht), wobei ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem zuvor erledigten Auftrag bestehen muss (BGH, Urteil vom 26. April 1989 - 1 ZR 105/87 - Rückkehrpflicht II, juris). - BGH, 26.04.1989 - I ZR 105/87
Rückkehrpflicht II; Begriff des neuen Beförderungsauftrages
Von Bedeutung ist insoweit auch, ob unter Berücksichtigung des Fahrgastaufkommens in Neureut an einem Sonntagvormittag zwischen 8.00 und 9.00 Uhr die Gefahr eines taxiähnlichen Einsatzes des Mietwagens für einen Zwischenauftrag während der Wartezeit von einer halben Stunde bestand (vgl. BGH, Urt. v. 5.5.1988 - I ZR 124/86, GRUR 1988, 831 = WRP 1988, 660, 661 - Rückkehrpflicht I).Beweisbelastet ist insoweit die Beklagte (vgl. BGH, Urt. v. 5.5.1988 - I ZR 124/86, GRUR 1988, 831, 832 = WRP 1988, 660, 661 - Rückkehrpflicht I).
- OLG Köln, 02.10.2013 - 6 U 44/13
Rückkehrpflicht bei Mietwagen nur während der Betriebszeit
Dies hat zur Folge, dass der Beklagte hinsichtlich des Vorliegens dieser Ausnahme die Beweislast trägt (BGH, Urteil vom 5.5. 1988 - I ZR 124/86 - GRUR 1988, 831, 832 - Rückkehrpflicht I).Die in dieser Vorschrift statuierte Rückkehrpflicht soll verhindern, dass ein Mietwagen, ohne dass er von einem konkreten Beförderungsauftrag in Anspruch genommen wird, an beliebiger Stelle anhält und damit die Gefahr entsteht, dass er für jeden vorbeikommenden Beförderungsinteressenten oder für die bei der Zentrale eingehenden Aufträge aus dem betreffenden Bezirk zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 5.5. 1988 - I ZR 124/86 - GRUR 1988, 831 - Rückkehrpflicht I).
- LG Aachen, 31.10.2014 - 43 O 31/14
Mietwagenfirmen müssen ihre Fahrzeuge am Firmensitz abstellen
Nach der auch vom Beklagten in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW-RR 1988, 1310, 1311) soll die Rückkehrpflicht verhindern, dass ein Mietwagen, ohne dass er von einem konkreten Beförderungsauftrag in Anspruch genommen wird, an beliebiger Stelle anhält und damit die Gefahr entsteht, dass er für jeden vorbeikommenden Beförderungsinteressenten oder für die bei der Zentrale eingehenden Aufträge aus dem betreffenden Bezirk zur Verfügung steht.Das Vorliegen von Sachverhalten, die die Rückkehrpflicht entfallen lassen würden, hat der Beklagte, der insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt (vergleiche nur BGH NJW-RR 1988, 1310, 1311; BGH NJW-RR 1989, 1438, 1439) nicht vorgetragen.
- BGH, 22.06.1989 - I ZR 171/87
Rückkehrpflicht III; Unverzügliche Rückkehr zum Betriebssitz
Dies geht zulasten des insoweit darlegungspflichtigen und beweisbelasteten Beklagten (vgl. BGH, Urt. v. 5.5.1988 - I ZR 124/86, GRUR 1988, 831, 832 = WRP 1988, 660, 661 - Rückkehrpflicht I). - OLG Bamberg, 08.09.2020 - 3 U 189/20
Keine Rückkehrpflicht der Fahrer zum Betriebssitz, wenn der Beförderungsauftrag …
Die Klägerin setzt sich in diesem Zusammenhang (leider) nicht mit den Grenzen des Rückkehrgebots auseinander, die der BGH (a.a.O, Rn. 22, BGH GRUR 1988, 831, GRUR 1990, 99) und das BVerfG (GRUR 1990, 199, 202) aus dessen Zweck ableiten.Der Zweck des Rückfahrgebots liegt darin, dass Mietwagen, ohne dass sie von einem konkreten Beförderungsauftrag in Anspruch genommen werden, an beliebiger Stelle anhalten und damit die Gefahr entsteht, dass sie für jeden vorbeikommenden Beförderungsinteressenten oder für die bei der Zentrale eingehenden Aufträge aus dem betreffenden Bezirk zur Verfügung stehen (BGH, Urteil vom 5. Mai 1988 - I ZR 124/86; Senat, Beschluss vom 14.07.2017, 3 U 25/17).
- BGH, 09.11.1988 - I ZR 230/86
Mietwagen-Mitfahrt
Wie der Senat in derEntscheidung vom 5. Mai 1988 (I ZR 124/86, "Rückkehrpflicht") ausgeführt hat, trägt - entsprechend den allgemeinen Beweislastregeln - der Mietwagenunternehmer grundsätzlich die Beweislast dafür, daß eine Ausnahme von dem Regelfall der Rückkehrpflicht vorliegt. - OLG Köln, 19.07.2000 - 6 U 83/00
Bereitstellung von Taxen außerhalb von Taxiständen
Im Streitfall spricht indes alles dafür, die Regelung des § 47 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes ebenso wie die des § 49 Abs. 4 Satz 5 Personenbeförderungsgesetz (hierzu: OLG Frankfurt, GRUR 1984, 601) und des § 49 Abs. 4 Satz 3 Personenbeförderungsgesetz (zu dieser Vorschrift vgl. BGH GRUR 1988, 831 "Rückkehr- pflicht I"; BGH GRUR 1989, 113 "Mietwagen-Testfahrt"; BGH GRUR 1989, 115 "Mietwagen-Mitfahrt"; BGH GRUR 1990, 49 "Rückkehrpflicht II"; BGH GRUR 1989, 835 "Rückkehrpflicht III" und BGH NJW 1990, 1366 "Rückkehrpflicht IV") lediglich als sog. wertneutrale Ordnungsvorschrift zu begreifen, die nicht Ausdruck einer sittlichen Wertung ist und deren Verletzung deshalb nicht ohne weiteres als wettbewerbswidrig beurteilt werden kann. - OLG Bamberg, 16.07.2020 - 3 U 189/20
Mietwagen, Berufung, Fahrzeug, Unterlassungsbegehren, Auslegung, Fahrer, Wohnung, …
Ein Mietwagen soll nicht, ohne dass er von einem konkreten Beförderungsauftrag in Anspruch genommen wird, an beliebiger Stelle anhalten und damit die Gefahr entstehen, dass er für jeden vorbeikommenden Beförderungsinteressenten oder für die bei der Zentrale eingehenden Aufträge aus dem betreffenden Bezirk zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 5. Mai 1988 - I ZR 124/86; Senat, Beschluss vom 14.07.2017, 3 U 25/17). - LG Köln, 08.06.2021 - 31 O 92/20
- LG Würzburg, 26.05.2020 - 11 O 1772/19
Unterlassungsansprüche wegen behaupteter Verstöße gegen die Rückkehrpflicht von …