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   BGH, 03.11.1988 - X ZR 107/87   

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https://dejure.org/1988,2542
BGH, 03.11.1988 - X ZR 107/87 (https://dejure.org/1988,2542)
BGH, Entscheidung vom 03.11.1988 - X ZR 107/87 (https://dejure.org/1988,2542)
BGH, Entscheidung vom 03. November 1988 - X ZR 107/87 (https://dejure.org/1988,2542)
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    PatG 1981 § 145
    Begriff der Handlung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 892
  • MDR 1989, 447
  • GRUR 1989, 187
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.07.1956 - I ZR 48/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.11.1988 - X ZR 107/87
    "ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses (d. h. das andere) Patent in dem früheren Rechtsstreit geltend zu machen"; für das Verschulden genügt nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 1957, 208 (211 r. Sp.) - Grubenstempel) bereits eine leichte Fahrlässigkeit, um die Versagung des gerichtlichen Rechtsschutzes für dieses Patent auszulösen.

    Der BGH hat in dem bereits erwähnten Grubenstempel-Urteil (BGH, GRUR 1957, 208 (211) ) darauf abgestellt, ob die verschiedenen Patente einen als technisch-wirtschaftliche Einheit anzusehenden Gegenstand betreffen; er hat ausgeführt, die Tatbestandsvoraussetzungen "wegen derselben Handlung" seien regelmäßig dann zu bejahen, wenn die Handlung überhaupt Sachen (oder Verfahren) betreffe, die - auch bei weiter Auslegung - unter den Oberbegriff der als verletzt angesehenen Patentansprüche fallen; bei technisch weiter voneinander entfernt liegenden Patenten soll hingegen offenbar auch dann nicht von "derselben Handlung" im Sinne des Gesetzes gesprochen werden, wenn die Patente - nur wirtschaftlich gesehen - durch dieselbe Handlung verletzt werden.

    (BGH, GRUR 1957, 208) eine Übereinstimmung im Oberbegriff der beiden Patente nicht aus.

  • LG München I, 20.12.2018 - 7 O 10495/17

    Verletzung von Qualcomm-Patenten durch Apple - iPhones 7, 7plus, 8, 8plus und X I

    "Handlung" ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der mit dem Klageantrag konkret beschriebene, durch die Ausgestaltung eines bestimmten Teils der Gesamtvorrichtung charakterisierte konkrete Verletzungstatbestand ( BGH GRUR 2011, 411, 414 Rn. 24 - Raffvorhang; BGH GRUR 1989, 187, 189 - Kreiselegge II).
  • LG München I, 20.12.2018 - 7 O 10496/17

    Stromversorgung für elektrische Verstärker

    "Handlung" ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der mit dem Klageantrag konkret beschriebene, durch die Ausgestaltung eines bestimmten Teils der Gesamtvorrichtung charakterisierte konkrete Verletzungstatbestand ( BGH GRUR 2011, 411, 414 Rn. 24 - Raffvorhang; BGH GRUR 1989, 187, 189 - Kreiselegge II).
  • BGH, 25.01.2011 - X ZR 69/08

    Raffvorhang

    Als gleichartig im Sinne von § 145 PatG sind nur solche weiteren Handlungen zu verstehen, die im Vergleich zu der im ersten Rechtsstreit angegriffenen Handlung zusätzliche oder abgewandelte Merkmale aufweisen, bei denen es sich wegen eines engen technischen Zusammenhangs aufdrängt, sie gemeinsam in einer Klage aus mehreren Patenten anzugreifen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 3. November 1988, X ZR 107/87, GRUR 1989, 187, 189, Kreiselegge II).

    Als Handlung ist vielmehr der mit dem Klageantrag konkret beschriebene, durch die Ausgestaltung eines bestimmten Teils der Gesamtvorrichtung charakterisierte konkrete Verletzungstatbestand anzusehen (BGH, Urteil vom 3. November 1988 - X ZR 107/87, GRUR 1989, 187, 189 - Kreiselegge II).

    Allein maßgebend sind auch insoweit die in den beiden Prozessen konkret verfolgten Handlungen (BGH, GRUR 1989, 187, 189 - Kreiselegge II).

  • BGH, 03.11.2020 - X ZR 85/19

    Fensterflügel - Patentverletzungsklage: Zulässigkeit einer zweiten auf dasselbe

    Der Patentinhaber wird daran gehindert, die Rechte aus ihm zustehenden weiteren Patenten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung gegenüber dem Beklagten mit einer erneuten Klage geltend zu machen, weil diese unzulässig wäre (BGH, Urteil vom 3. November 1998 - X ZR 107/87, GRUR 1989, 187, 188 - Kreiselegge II; Urteil 25. Januar 2011 - X ZR 69/08, GRUR 2011, 411 Rn. 18 - Raffvorhang).
  • OLG Düsseldorf, 11.04.2019 - 15 U 34/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein Heizelement für eine elektrische

    Als Handlung im Sinne des § 145 PatG ist deswegen bei einer aus mehreren Teilen bestehenden Gesamtvorrichtung der mit dem Klageantrag konkret beschriebene, durch die Ausgestaltung eines bestimmten Teils der Gesamtvorrichtung charakterisierte konkrete Verletzungstatbestand zu verstehen (BGH, GRUR 1989, 187 - Kreiselegge II; BGH, GRUR 2011, 411 - Raffvorhang).

    Vielmehr müssen sich die Verletzungstatbestände in ihrer durch die Merkmale der Klageanträge konkretisierten Form im Wesentlichen decken (BGH, GRUR 1989, 187 - Kreiselegge II).

    Danach sind Handlungen nur gleichartig, wenn die weitere Handlung im Vergleich zur im ersten Rechtsstreit angegriffenen Handlung zusätzliche oder abgewandelte Merkmale aufweist, bei denen es sich wegen eines engen technischen Zusammenhangs aufdrängt, sie gemeinsam in einer Klage aus mehreren Patenten anzugreifen (BGH, GRUR 1989, 187 - Kreiselegge II; BGH, GRUR 2011, 411 - Raffvorhang).

    Es ist für die "Handlung" im Sinne des § 145 PatG nicht entscheidend, was Inhalt oder gar der Offenbarungsgehalt des der früheren Klage zugrunde liegenden Patents oder seiner sämtlichen (Neben- und Unter-) Ansprüche ist, sondern maßgebend sind allein die in beiden Klagen jeweils konkret verfolgten Handlungen (vgl. BGH, GRUR 1989, 187 - Kreiselegge II; BGH, GRUR 2011, 411 - Raffvorhang).

  • LG Mannheim, 02.03.2021 - 2 O 131/19

    (uplink)-Synchronisation - Angemessenheit eines Gegenangebots in

    Eine Klage, die sich gegen komplexe Vorrichtungen oder Verfahren richtet, betrifft erst dann dieselbe Handlung, wenn sie sich gegen denselben, durch den Klageantrag und die Ausgestaltung des konkret angegriffenen Teils definierten Verletzungsgegenstand richtet (vgl. BGH, Urt. v. 03.11.1988, X ZR 107/87, GRUR 1989, 187, 189 - Kreiselegge II; BGH, Urt. v.25.01.2011,X ZR 69/08, GRUR 2011, 411 Rn. 24 - Raffvorhang).

    Für einen derartigen engen technischen Zusammenhang reicht eine Übereinstimmung im Oberbegriff der beiden Patente nicht aus; allein maßgebend sind auch insoweit die in den beiden Prozessen konkret verfolgten Handlungen(vgl. BGH, Urt. v. 03.11.1988, X ZR 107/87, GRUR 1989, 187, 189 - Kreiselegge II; BGH, Urteil vom 25.01.2011,X ZR 69/08, GRUR 2011, 411 Rn. 27 - Raffvorhang).

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 29/10

    Zulässigkeit der klageweisen Geltendmachung von Ansprüchen wegen Patentverletzung

    Der Patentinhaber wird damit im Ergebnis daran gehindert, die Rechte aus ihm zustehenden weiteren Patenten gegenüber dem Beklagten geltend zu machen (BGH, GRUR 1989, 187, 188 - Kreiselegge II).

    Ausreichend ist insoweit jede Form des Verschuldens i.S.v. § 276 BGB, also insbesondere auch leichte Fahrlässigkeit (BGH, GRUR 1989, 187, 188 - Kreiselegge II; Fitzner/Lutz/Bodewig/Kircher, a.a.O., § 145 PatG Rz. 17; Benkard/Grabinski/Zülch, a.a.O., § 145 PatG Rz. 7; Schulte/Voß/Kühnen, Patentgesetz, 9. Aufl., § 145 Rz. 22).

  • OLG München, 08.08.2019 - 6 U 4020/18

    Reichweite der Konzentrationsmaxime bei weiterer Klage wegen eines anderen

    Dieselbe Handlung liege vor, wenn der mit dem Klageantrag konkret beschriebene Verletzungstatbestand mit dem früheren im Wesentlichen identisch sei (BGH GRUR 89, 187 - Kreiselegge II).

    Als gleichartig seien solche weiteren Handlungen zu verstehen, die im Vergleich zu der im ersten Rechtsstreit angegriffenen Handlung zusätzliche oder abgewandelte Merkmale aufwiesen, bei denen es sich aber wegen eines engen technischen Zusammenhangs aufdränge, sie gemeinsam in einer Klage anzugreifen (BGH a.a.O. - Raffvorhang und GRUR 1989, 187 - Kreiselegge II).

  • LG Düsseldorf, 24.03.2016 - 4b O 7/15

    Patentfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung "Rauchartikel mit

    § 145 PatG soll verhindern, dass ein Beklagter wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung mehrfach von demselben Kläger wegen Patentverletzung in Anspruch genommen wird (BGH, GRUR 1989, 187, 188 - Kreiselegge II).
  • LG Düsseldorf, 26.04.2022 - 4c O 26/21

    Vorrichtung zur Flüssigkeitszuführung

    Zur Beurteilung der Frage, ob eine Handlung als gleichartig anzusehen ist, kommt es bei einer aus mehreren Teilen bestehenden Gesamtvorrichtung durch den mit dem Klageantrag konkret beschriebenen, durch die Ausgestaltung eines bestimmten Teils der Gesamtvorrichtung charakterisierten konkreten Verletzungstatbestand an (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 892 - Kreiselegge II; Mes, PatG, 5. Aufl. 2020, § 145, Rn. 8).

    Der Kläger kann die Unzulässigkeit der Klage abwenden, wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, das später geltend gemachte Patent in dem früheren Rechtsstreit geltend zu machen (BGH, NJW-RR 1989, 892 - Kreiselegge II; Mes, a.a.O., § 145, Rn. 9).

  • LG Düsseldorf, 16.10.2018 - 4c O 71/17

    Packmaterialumwandlungsmaschine

  • LG München I, 12.10.2022 - 21 O 513/22

    Zur Konzentrationsmaxime in Patentstreitsachen

  • LG Düsseldorf, 22.01.2015 - 4c O 16/14

    Patentfähigkeit des Klagepatents "Stent-Transplantat-Membran zum Platzieren an

  • LG Düsseldorf, 28.06.2018 - 4a O 23/17

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Patents mit der Bezeichnung

  • LG Düsseldorf, 07.05.2020 - 4c O 69/18

    Decodierverfahren für Videosignale

  • OLG Düsseldorf, 20.05.2010 - 2 U 120/02

    Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents für ein Verfahren und eine

  • LG Düsseldorf, 07.05.2020 - 4c O 56/18

    Decodierer

  • LG Düsseldorf, 14.02.2019 - 4c O 75/17

    Repeater 1

  • OLG Düsseldorf, 04.10.2012 - 2 U 39/11

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine Fahrradkurbelbaugruppe, da die

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2007 - 2 U 138/05

    Trommelbremse

  • LG Düsseldorf, 24.05.2005 - 4a O 173/04

    Einkaufswagen II

  • LG München I, 20.05.2020 - 7 O 8052/19

    Reichweite der Konzentrationsmaxime

  • LG Düsseldorf, 13.02.2003 - 4a O 131/02

    Feststellung eines Unterlassungsanspruchs bzgl. der Herstellung von Spundfässern

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