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   BGH, 06.12.1990 - I ZR 249/88   

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https://dejure.org/1990,791
BGH, 06.12.1990 - I ZR 249/88 (https://dejure.org/1990,791)
BGH, Entscheidung vom 06.12.1990 - I ZR 249/88 (https://dejure.org/1990,791)
BGH, Entscheidung vom 06. Dezember 1990 - I ZR 249/88 (https://dejure.org/1990,791)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Warenzeichen - Gleichartigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 16 Abs. 1; WZG § 1 Abs. 2, § 24, § 31
    "MEDICE"; Beurteilung der Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 559
  • MDR 1991, 746
  • GRUR 1991, 317
  • DB 1991, 856
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 23.02.1989 - I ZB 11/87

    "MICROTONIC"; Gleichwertigkeit von Dienstleistung und Ware

    Auszug aus BGH, 06.12.1990 - I ZR 249/88
    Die Frage der Gleichartigkeit von Ware und Dienstleistung im Verletzungsrechtsstreit unterliegt den für das patentamtliche Eintragungsverfahren geltenden Beurteilungskriterien (im Anschluß an BGH, NJW 1989, 1931 [BGH 23.02.1989 - I ZB 11/87] = LM § 1 WZG Nr. 37 = GRUR 1989, 347 = MICROTONIC).

    Vielmehr ist eine Gleichartigkeit von Ware und Dienstleistung - und zwar entgegen der Ansicht der Klägerin unabhängig davon, ob es um die Beurteilung dieser Frage im patentamtlichen Verfahren oder im Verletzungsrechtsstreit geht - nur anzunehmen, wenn bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Vorstellung aufkommen kann, Ware und Dienstleistung stammten aus selbstängigen Geschäftsbereichen desselben Unternehmens, sei es, daß das Dienstleistungsunternehmen sich selbständig auch mit der Herstellung der Ware befaßt, sei es, daß der Hersteller der Ware sich auch auf dem Bereich der Dienstleistung gewerblich betätigt (BGH, Beschl. v. 23.2.1989 - I ZB 11/89, GRUR 1989, 347 - MICROTONIC).

  • BGH, 14.01.1977 - I ZR 170/75
    Auszug aus BGH, 06.12.1990 - I ZR 249/88
    Ist das Warenzeichen zugleich Firmenkennzeichen, so kann eine kennzeichnungsrechtlich relevante Verwechslungsgefahr zu bejahen sein, wenn der angesprochene Verkehr die Betriebe der Parteien als verschiedene zwar auseinanderhält, aufgrund der Ähnlichkeit des Verletzungszeichens aber zu der Annahme gelangt, zwischen den Unternehmen der Parteien bestünden wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen (BGH, Urt. v. 14.1.1977 - I ZR 170/75, GRUR 1977, 491, 493 - ALLSTAR; Beschl. v. 14.10.1977 - I ZB 10/76, GRUR 1978, 170, 172 - FAN).

    Gegen die Annahme der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, bei welcher davon ausgegangen wird, daß der Verkehr die beiden Geschäftsbeziehungen unterschiedlichen Unternehmen zuordnet (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.1977 - I ZR 170/75, GRUR 1977, 491, 493 - ALLSTAR), für welche aber festzustellen ist, daß der Verkehr aufgrund der Ähnlichkeit der beanstandeten Bezeichnung mit dem Unternehmenskennzeichen annimmt, die beiden Unternehmen stünden in wirtschaftlicher, organisatorischer oder sonstiger geschäftlicher Verbundenheit, wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

  • BGH, 21.06.1990 - I ZB 11/89

    "NEW MAN"; Unterscheidungskraft einer ausländischen Marke

    Auszug aus BGH, 06.12.1990 - I ZR 249/88
    Vielmehr ist eine Gleichartigkeit von Ware und Dienstleistung - und zwar entgegen der Ansicht der Klägerin unabhängig davon, ob es um die Beurteilung dieser Frage im patentamtlichen Verfahren oder im Verletzungsrechtsstreit geht - nur anzunehmen, wenn bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Vorstellung aufkommen kann, Ware und Dienstleistung stammten aus selbstängigen Geschäftsbereichen desselben Unternehmens, sei es, daß das Dienstleistungsunternehmen sich selbständig auch mit der Herstellung der Ware befaßt, sei es, daß der Hersteller der Ware sich auch auf dem Bereich der Dienstleistung gewerblich betätigt (BGH, Beschl. v. 23.2.1989 - I ZB 11/89, GRUR 1989, 347 - MICROTONIC).
  • BGH, 14.10.1977 - I ZB 10/76

    Verwechslungsgefahr einer Bezeichnung für Schaumwein mit einer Bezeichnung für

    Auszug aus BGH, 06.12.1990 - I ZR 249/88
    Ist das Warenzeichen zugleich Firmenkennzeichen, so kann eine kennzeichnungsrechtlich relevante Verwechslungsgefahr zu bejahen sein, wenn der angesprochene Verkehr die Betriebe der Parteien als verschiedene zwar auseinanderhält, aufgrund der Ähnlichkeit des Verletzungszeichens aber zu der Annahme gelangt, zwischen den Unternehmen der Parteien bestünden wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen (BGH, Urt. v. 14.1.1977 - I ZR 170/75, GRUR 1977, 491, 493 - ALLSTAR; Beschl. v. 14.10.1977 - I ZB 10/76, GRUR 1978, 170, 172 - FAN).
  • BGH, 11.03.1982 - I ZR 58/80

    BBC/DDC

    Auszug aus BGH, 06.12.1990 - I ZR 249/88
    Dies erweist sich aber im Ergebnis als unschädlich, da dem ursprünglich schwachen Klagezeichen "MEDICE" aufgrund einer nahezu 40-jährigen Benutzung als Firmenkennzeichen un als Firmenschlagwort sowie aufgrund des von der Beklagten nicht in Abrede gestellten hohen Bekanntheitsgrades unter den angesprochenen Fachkreisen jedenfalls eine, wie das Berufungsgericht angenommen hat, normale Kennzeichnungskraft nicht abgesprochen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.1982 - I ZR 58/80, GRUR 1982, 420, 422 - BBC/DDC).
  • BGH, 17.01.1985 - I ZR 172/82

    Schutz eines Firmenbestandteils

    Auszug aus BGH, 06.12.1990 - I ZR 249/88
    Zwar hat das Berufungsgericht nicht in seine Betrachtungen einbezogen, daß einem an eine beschreibende Angabe angelehnten Kennzeichen, wie es das Klagezeichen "MEDICE" ist, grundsätzlich nur schwache Kennzeichnungskraft zuzubilligen ist und das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im kennzeichnungsrechtlichen Sinne aus diesem Grunde strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH, Urt. v. 17.1.1985 - I ZR 172/82, GRUR 1985, 461, 462; Beschl. v. 1.12.1988 - I ZB 5/87, GRUR 1989, 264, 265 - "REYNOLDS R 1/EREINTZ"; Urt. v. 2.2.1989 - I ZR 150/86, GRUR 1989, 425, 427 - Herzsymbol).
  • BGH, 07.11.1985 - I ZB 12/84

    "RE-WA-MAT"; Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen

    Auszug aus BGH, 06.12.1990 - I ZR 249/88
    a) Ware und Dienstleistung fallen in den Gleichartigkeitsbereich, wenn nach den Vorstellungen des Verkehrs beide in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise, insbesondere hinsichtlich ihrer regelmäßigen Herkunfts- und/oder Vertriebsstätte, so enge Berührungspunkte aufweisen, daß bei (unterstellter) Verwendung übereinstimmender Bezeichnungen die Meinung aufkommen kann, Dienstleistung und Ware stammten aus demselben Geschäftsbetrieb (BGH, Beschl. v. 7.11.1985 - I ZB 12/84, GRUR 1986, 380, 381 - RE-WA-MAT).
  • BGH, 01.12.1988 - I ZB 5/87

    "REYNOLDS R 1"/"EREINTZ"; Verwechslungsgefahr bei einem aus einer phonetischen

    Auszug aus BGH, 06.12.1990 - I ZR 249/88
    Zwar hat das Berufungsgericht nicht in seine Betrachtungen einbezogen, daß einem an eine beschreibende Angabe angelehnten Kennzeichen, wie es das Klagezeichen "MEDICE" ist, grundsätzlich nur schwache Kennzeichnungskraft zuzubilligen ist und das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im kennzeichnungsrechtlichen Sinne aus diesem Grunde strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH, Urt. v. 17.1.1985 - I ZR 172/82, GRUR 1985, 461, 462; Beschl. v. 1.12.1988 - I ZB 5/87, GRUR 1989, 264, 265 - "REYNOLDS R 1/EREINTZ"; Urt. v. 2.2.1989 - I ZR 150/86, GRUR 1989, 425, 427 - Herzsymbol).
  • BGH, 02.02.1989 - I ZR 150/86

    "Herzsymbol"; Verwechslungsgefahr eines Herzsymbols mit einem stilisierten

    Auszug aus BGH, 06.12.1990 - I ZR 249/88
    Zwar hat das Berufungsgericht nicht in seine Betrachtungen einbezogen, daß einem an eine beschreibende Angabe angelehnten Kennzeichen, wie es das Klagezeichen "MEDICE" ist, grundsätzlich nur schwache Kennzeichnungskraft zuzubilligen ist und das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im kennzeichnungsrechtlichen Sinne aus diesem Grunde strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH, Urt. v. 17.1.1985 - I ZR 172/82, GRUR 1985, 461, 462; Beschl. v. 1.12.1988 - I ZB 5/87, GRUR 1989, 264, 265 - "REYNOLDS R 1/EREINTZ"; Urt. v. 2.2.1989 - I ZR 150/86, GRUR 1989, 425, 427 - Herzsymbol).
  • BGH, 26.09.1980 - I ZR 69/78

    Anspruch auf Untersagung des firmenrechtlichen oder warenzeichenrechtlichen

    Auszug aus BGH, 06.12.1990 - I ZR 249/88
    Da die beanstandete Verwendung der Bezeichnung "MEDICAID" durch die Beklagte eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin "MEDICE" gemäß §§ 24, 15, 31 WZG, § 16 Abs. 1 UWG darstellt, erweist sich die Revision gegen das Berufungsurteil auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen die vom Berufungsgericht bestätigte Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und der Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung der Löschung der Firmenbezeichnung "MEDICAID" (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 26.9.1980 - I ZR 69/78, GRUR 1981, 60, 64 - Sitex) richtet.
  • BGH, 09.11.2017 - I ZB 45/16

    OXFORD/Oxford Club - Markenschutz: Kennzeichnungskraft einer originär

    Ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke unterdurchschnittlich, sind strenge Anforderungen an das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zu stellen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1990 - I ZR 249/88, GRUR 1991, 317, 318 = WRP 1991, 231 - MEDICE).
  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 289/01

    "Kleiner Feigling"; Verwechselungsgefahr zweier Marken

    Von einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn kann daher regelmäßig nur ausgegangen werden, wenn die ältere Marke zugleich Unternehmenskennzeichen ist (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.1990 - I ZR 249/88, GRUR 1991, 317, 318 = WRP 1991, 231 - MEDICE; Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 273/95, GRUR 1999, 155, 156 = WRP 1998, 1006 - DRIBECK's LIGHT, insoweit in BGHZ 139, 147 nicht abgedruckt; Urt. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 175 = WRP 2001, 1315 - Marlboro-Dach).
  • OLG München, 02.04.1998 - 6 U 4798/97

    Unlautere Ausnutzung einer bekannten Marke durch Eintragung eines Domain-Namens;

    Nach der Rechtslage zum WZG wurde für die Annahme der Gleichartigkeit als ausschlaggebend erachtet, ob der Verkehr aufgrund der Kollision der Dienstleistung mit einer Ware zwischen diesen eine solche Verbindung herstellt, die hinsichtlich der Produktidentität die Gefahr einer Verwechslung begründet, weil der Verkehr die kollidierenden Produkte der Produktverantwortung des Markeninhabers zurechnet (BGH GRUR 1989, 347 - MICROTRONIC; GRUR 1991, 317, 318 f. - MEDICE).
  • BGH, 20.10.1999 - I ZR 110/97

    ARD-1

    - Cefallone, m.w.N.) oder trotz Erkennens der gegebenen Unterschiede der Zeichen wegen teilweiser Übereinstimmung von der Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Zusammenhänge zwischen den Markeninhabern ausgeht (unmittelbare Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne: vgl. BGH, Urt. v. 6.12.1990 - I ZR 249/88, GRUR 1991, 317, 319 = WRP 1991, 231 - MEDICE, m.w.N.; Urt. v. 5.12.1996 - I ZR 157/94, GRUR 1997, 311, 313 = WRP 1997, 310 - Yellow Phone; s. auch EuGH GRUR 1994, 286, 287 f. Tz. 36 - quattro/Quadra).

    aa) Ist eine Marke zugleich Firmenkennzeichen, so kann eine kennzeichnungsrechtlich relevante Verwechslungsgefahr zu bejahen sein, wenn der angesprochene Verkehr die Unternehmen der Parteien zwar als verschieden auseinanderhält, aufgrund der Ähnlichkeit der angegriffenen Kennzeichnung aber zu der Annahme gelangt, zwischen den Unternehmen der Parteien bestünden wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen (BGH GRUR 1991, 317, 318 - MEDICE).

  • BPatG, 13.12.2006 - 29 W (pat) 144/04
    Bereits der Bundesgerichtshof (GRUR 1991, 317, 319 - MEDICE) habe insoweit festgestellt, dass ein erheblicher Teil des Verkehrs den Buchstaben "c" in der Widerspruchsmarke wie "k" ausspreche.

    Nach den Vorstellungen des Verkehrs gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass Hersteller pharmazeutischer Präparate in einem selbständigen Geschäftsbereich sich auch der Verwertung wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin und Pharmazie zuwenden und entsprechend beraten bzw. informieren (BGH GRUR 1991, 317, 319 - MEDICE).

    Enge Ähnlichkeit besteht weiter zu den Dienstleistungen "Gesundheitspflege; medizinische Beratung und Verbreitung von medizinischen Informationen", da es nach den Vorstellungen des Verkehrs "vernünftigerweise nahe liegend erscheint, dass Dienstleistung und Warenherstellung oder -vertrieb in einem Unternehmen als wirtschaftlich selbständige Geschäftsbereiche geführt werden" (BGH GRUR 1991, 317, 319 - MEDICE).

    Der Bundesgerichtshof geht in seiner Entscheidung zu "MEDICE" (BGH GRUR 1991, 317, 319 - MEDICE) von einem "ursprünglich schwachen Klagezeichen" aus, das aber bereits im Jahr 1991 aufgrund einer "nahezu 40jährigen Benutzung als Firmenkennzeichen und als Firmenschlagwort sowie aufgrund des ... hohen Bekanntheitsgrads unter den Fachkreisen jedenfalls eine, ..., normale Kennzeichnungskraft" besitzt.

    Dabei wird nur ein Teil des Verkehrs das "c" in "MEDICE" wie ein "k" aussprechen (vgl. BGH GRUR 1991, 317, 319 - MEDICE).

  • BGH, 13.10.1994 - I ZR 99/92

    "Nicoline"; Durchsetzung kennzeichenrechtlicher Ansprüche durch die Konzernmutter

    Falls - wozu das Berufungsgericht bisher Feststellungen nicht getroffen hat - "NICOLINE" seiner Art nach als selbständig schutzfähiges Firmenschlagwort der Klägerin in Betracht kommt, besteht Anlaß zu der Prüfung, ob der Verkehr aufgrund der möglicherweise - auch insoweit fehlen noch Feststellungen - hierfür hinreichend ähnlichen Bezeichnung "TRICO LINE" organisatorische Zusammenhänge zwischen einem unter dieser Bezeichnung auftretenden Textilunternehmen und einer Muttergesellschaft zur Verwaltung von Textilunternehmen annehmen kann (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.1990 - I ZR 249/88, GRUR 1991, 317, 318 = WRP 1991, 231 - Medice), insbesondere wenn und soweit dem Verkehr - was ebenfalls der Prüfung bedarf - der spezifisch auf Textilunternehmen ausgerichtete Charakter der Holdinggesellschaft (Klägerin) bekannt sein sollte.
  • BGH, 02.07.1998 - I ZR 273/95

    "DRIBECK's LIGHT"; Frist zur Benutzung einer mit Wirkung für ehemalige DDR

    Die Revision geht dabei an sich zutreffend davon aus, daß dieser Begriff der Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Zusammenhang nur dann von Bedeutung ist, wenn sich die Marke zum Unternehmenskennzeichen entwickelt hat (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.1990 - I ZR 245/88, GRUR 1991, 319, 321 - HURRICANE; Urt. v. 6.12.1990 - I ZR 249/88, GRUR 1991, 317, 318 - MEDICE).
  • BPatG, 26.06.2002 - 29 W (pat) 15/02

    Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie des Rates

    Die Rechtsprechung erkennt sie in den Fällen an, in denen das Publikum zwar bemerkt, dass es sich bei den Zeicheninhabern um zwei unterschiedliche Unternehmen handelt, aber aufgrund der Zeichenbildung annimmt, dass zwischen beiden Unternehmen wirtschaftliche Verflechtungen dergestalt bestehen, dass sie miteinander fusionierten oder dass lizenzvertragliche Beziehungen bzw. sonstige wirtschaftliche Abhängigkeiten bestehen (EuGH Rs C-317/91, Quattro/Quadra, Slg. 1993 I-6227 Rdn. 36 - 38 = GRURInt 1994, 168; Plus Rs. C-255/97, Slg. 1999 I-2835 = MarkenR 1999, 234; Deenik Rs. C-63/97, Slg. 1999 I-905 ; BGH GRUR 1991, 317, 318 - MEDICE; GRUR 1997, 311, 313 - Yellow Phone; 2000, 608 - ARD-1; BPatG Mitt.
  • BPatG, 12.06.2002 - 29 W (pat) 220/00

    Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation -

    Die jüngere Rechtsprechung sowohl des BGH wie auch des BPatG knüpfen unter den genannten Voraussetzungen daran an (vgl. BGH GRUR 2000, 608, 610 - ARD1; GRUR 1997, 311, 313 - Yellow Phone; GRUR 1991, 317, 318 - MEDICE; GRUR 1978, 170, 172 - FAN; GRUR 1977, 491, 493 - ALLSTAR; BPatG Mitt. 2001, 79, 80 - CASTEL DEL MONTE).
  • OLG Düsseldorf, 30.07.2002 - 20 U 163/01
    Eine solche Verwechslungsgefahr kann dann gegeben sein, wenn der Verkehr - wie hier - nicht der Gefahr unmittelbarer Verwechslungen (die angegriffene Kennzeichnung für die Klagemarke zu halten) erliegt, sondern die angegriffene Bezeichnung infolge teilweiser Übereinstimmung mit der Klagemarke in einem wesensgleichen Stamm dem Inhaber der Klagemarke zuordnet (Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens: vgl. BGH, GRUR 1996, 200, 201 f. - lnnovadiclophlont; GRUR 1999, 587, 589 - Cefallone; GRUR 2000, 608, 609 - ARD-1; GRUR 2000, 886, 887 - Bayer/BeiChem; GRUR 2002, 542, 544 - BIG; GRUR 2002, 544, 547 - Bank 24) oder trotz Erkennens der gegebenen Unterschiede der Zeichen wegen teilweiser Übereinstimmung von der Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Zusammenhänge zwischen dem Markeninhaber und dem Inhaber der angegriffenen Bezeichnung ausgeht (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne: vgl. BGH, GRUR 1991, 317, 319 - MEDICE; BGH, GRUR 2000, 608, 609 - ARD-1; GRUR 2002, 171, 175 - Marlboro-Dach).
  • LG München I, 18.07.1997 - 21 O 17599/96

    Freundin.de

  • KG, 29.11.2002 - 5 U 83/02

    Zur Verwendung des Begriffes "Zarentafel" im geschäftlichen Verkehr

  • BPatG, 17.01.2019 - 30 W (pat) 7/18
  • BPatG, 03.11.2004 - 29 W (pat) 195/02
  • BPatG, 17.08.2020 - 26 W (pat) 529/20

    Markenbeschwerdeverfahren - "black forest smile/black forest (Unionswortmarke)" -

  • BPatG, 13.01.2010 - 30 W (pat) 40/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "D.BOSS (Wort-Bild-Marke)/BOSS

  • BPatG, 29.03.2006 - 24 W (pat) 199/04
  • BPatG, 12.06.2002 - 29 W (pat) 376/00
  • BPatG, 10.12.2001 - 30 W (pat) 108/01
  • BPatG, 16.01.2020 - 30 W (pat) 516/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "Andreas Heinz Knoche Bestattungen/Heinz Knoche

  • BPatG, 19.01.2006 - 25 W (pat) 222/03
  • BPatG, 05.08.2004 - 25 W (pat) 49/03
  • BPatG, 30.01.2003 - 25 W (pat) 99/02
  • BPatG, 16.10.1991 - 26 W (pat) 72/89

    Zeichenrechtliche Übereinstimmung der Vergleichszeichen "C. Landsberg" und

  • BPatG, 07.08.2006 - 25 W (pat) 1/04
  • BPatG, 20.07.2004 - 24 W (pat) 189/02
  • OLG Hamburg, 10.09.1992 - 3 U 50/92

    Schutzfähigkeit der Bezeichnung "Medicon"

  • BPatG, 15.06.2005 - 32 W (pat) 255/03
  • LG Düsseldorf, 31.01.2001 - 34 O 95/00

    Bestimmung einer Produktähnlichkeit zwischen einer Dienstleistung und einer Ware

  • LG Berlin, 11.11.2003 - 103 O 188/03
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