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   BGH, 29.11.1990 - I ZR 13/89   

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BGH, 29.11.1990 - I ZR 13/89 (https://dejure.org/1990,628)
BGH, Entscheidung vom 29.11.1990 - I ZR 13/89 (https://dejure.org/1990,628)
BGH, Entscheidung vom 29. November 1990 - I ZR 13/89 (https://dejure.org/1990,628)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Unlauterer Wettbewerb - Rufschädigung - Sittenwidrigkeit - Identische Bezeichnung

  • werbung-schenken.de

    Salomon

    UWG § 1
    Rufausbeutung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 1
    "Salomon"; Sittenwidrige Ausnutzung und Schädigung des Rufs einer fremden Kennzeichnung; Gebrauch einer identischen Bezeichnung in einem entfernten Branchenbereich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 113, 82
  • NJW 1991, 3212
  • ZIP 1991, 243
  • MDR 1991, 747
  • GRUR 1991, 465
  • GRUR 1991, 467
  • BB 1991, 646
  • DB 1991, 491
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.11.1984 - I ZR 158/82

    DIMPLE

    Auszug aus BGH, 29.11.1990 - I ZR 13/89
    Zu den Anforderungen an eine sittenwidrige Ausnutzung und/oder Schädigung des Rufs einer fremden Kennzeichnung durch Gebrauch einer identischen Bezeichnung in einem (weit) entfernten Branchenbereich (Ergänzung zu BGHZ 93, 96 = NJW 1986, 379 = LM § 1 UWG Nr. 423 - DIMPLE).

    Dies erweist sich jedoch als unschädlich, da nach der - vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang auch berücksichtigten - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 1 UWG bereits dann angenommen werden kann, wenn die Parteien - obgleich unterschiedlichen Branchen angehörig - bei der wirtschaftlichen Verwertung einer Kennzeichnung in Wettbewerb treten, was auch in der Weise geschehen kann, daß der Verletzer durch den Gebrauch einer fremden Kennzeichnung deren wirtschaftlich verwertbaren besonderen Ruf für sich auszunutzen sucht (vgl. BGHZ 93, 96, 98 - DIMPLE).

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verletzungshandlung im Sinne des § 1 UWG in Betracht kommen kann, wenn der gute Ruf der Kennzeichnung eines anderen entweder als Vorspann für die eigene Werbung ausgenutzt oder durch die Mitverwendung seitens des Verletzers beeinträchtigt wird (vgl. BGHZ 86, 90, 95 - Rolls Royce; BGH GRUR 1985, 550, 552 - DIMPLE, insoweit in BGHZ 93, 96 nicht abgedruckt; BGH, Urt. v. 2.4.1987 - I ZR 27/85, GRUR 1987, 711, 713 f. - Camel Tours).

  • BGH, 09.12.1982 - I ZR 133/80

    Rolls-Royce

    Auszug aus BGH, 29.11.1990 - I ZR 13/89
    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verletzungshandlung im Sinne des § 1 UWG in Betracht kommen kann, wenn der gute Ruf der Kennzeichnung eines anderen entweder als Vorspann für die eigene Werbung ausgenutzt oder durch die Mitverwendung seitens des Verletzers beeinträchtigt wird (vgl. BGHZ 86, 90, 95 - Rolls Royce; BGH GRUR 1985, 550, 552 - DIMPLE, insoweit in BGHZ 93, 96 nicht abgedruckt; BGH, Urt. v. 2.4.1987 - I ZR 27/85, GRUR 1987, 711, 713 f. - Camel Tours).
  • BGH, 02.04.1987 - I ZR 27/85

    "Camel Tours"; Rechtsschutz für eine berühmte Marke

    Auszug aus BGH, 29.11.1990 - I ZR 13/89
    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verletzungshandlung im Sinne des § 1 UWG in Betracht kommen kann, wenn der gute Ruf der Kennzeichnung eines anderen entweder als Vorspann für die eigene Werbung ausgenutzt oder durch die Mitverwendung seitens des Verletzers beeinträchtigt wird (vgl. BGHZ 86, 90, 95 - Rolls Royce; BGH GRUR 1985, 550, 552 - DIMPLE, insoweit in BGHZ 93, 96 nicht abgedruckt; BGH, Urt. v. 2.4.1987 - I ZR 27/85, GRUR 1987, 711, 713 f. - Camel Tours).
  • BGH, 10.02.1994 - I ZR 79/92

    Markenverunglimpfung I - Rufausbeutung

    Das für die Anwendbarkeit des § 1 UWG in den Fällen der Ausnutzung und Schädigung des Rufs und Ansehens einer lizenzierungsfähigen fremden Kennzeichnung erforderliche Wettbewerbsverhältnis (vgl. BGHZ 93, 96 = NJW 1986, 379 = LM § 1 UWG Nr. 423 - DIMPLE; BGHZ 113, 82 = NJW 1991, 3212 = LM § 1 UWG Nr. 567 - Salomon) setzt nicht voraus, daß der potentielle Lizenzgeber subjektiv zur Lizenzvergabe bereit ist.

    a) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 1 UWG bereits dann angenommen werden kann, wenn die Parteien - obgleich unterschiedlichen Branchen angehörig - bei der wirtschaftlichen Verwertung einer Kennzeichnung auch nur in der Weise in Wettbewerb treten, daß der Verletzer durch den Gebrauch der fremden Kennzeichnung deren wirtschaftlich verwertbaren besonderen Ruf für sich auszunutzen sucht (BGHZ 93, 96, 99 - DIMPLE; BGHZ 113, 82, 84 - Salomon).

    Erforderlich ist allerdings - was das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend gesehen und ausgeführt hat -, daß der Kennzeichnung, um die es dabei geht, ein so überragender Ruf zuzuerkennen ist, daß ihr Inhaber diesen selbst seinerseits auch außerhalb seiner eigentlichen Warenbereiche wirtschaftlich nutzen könnte, wofür es entscheidend auf die Art der unter der Kennzeichnung vertriebenen Waren, auf deren Qualität und Ansehen, auf einen etwa damit verbundenen Prestigewert und vor allem auf das Verhältnis dieser Waren zu denjenigen ankommt, für die der Ruf der Kennzeichnung genutzt werden soll (vgl. BGHZ 113, 82, 87 - Salomon m.w.N.).

    Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGHZ 113, 82, 87 f. - Salomon).

    Anders als in jenen Fällen, in denen es auf eine Beziehung der in Frage stehenden Ware zu derjenigen (oder zum Unternehmen) des Inhabers der bekannten Bezeichnung ankam, die eine Übertragung von Qualitäts- oder Prestigevorstellungen durch den Verkehr erlaubte (vgl. besonders BGHZ 113, 82, 87 f. - Salomon), kann es bei Scherzartikeln für die Frage einer den Ruf ausnutzenden Anlehnung auf eine solche unmittelbare Übertragbarkeit nicht ankommen, weil sich - wie das Berufungsgericht selbst zutreffend ausgeführt hat - der angestrebte Effekt, der den Absatzerfolg bewirken soll, hier gerade aus dem Kontrast der Waren ergeben soll und der Ruf der bekannten Bezeichnungen nur dazu dienen soll, die Überraschung möglichst effektiv und den vermeintlichen "Scherz" besonders deutlich und verkaufsfördernd werden zu lassen.

    Bei der Beurteilung der Frage eines Wettbewerbsverhältnisses ist der VI. Zivilsenat selbst von den in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Grundsätzen (BGHZ 93, 96 ff. - DIMPLE; vgl. jetzt auch BGHZ 113, 82, 84 f. unter 1 - Salomon) ausgegangen.

  • BGH, 30.04.1998 - I ZR 268/95

    MAC Dog

    aa) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum alten Recht, daß bereits eine Kennzeichnung, die eine gewisse Bekanntheit erreicht hatte - ohne notwendig die Anforderungen zu erfüllen, die an eine berühmte Marke zu stellen waren - und die ein besonderes Ansehen genoß, gegenüber einer Rufausbeutung oder Rufschädigung durch einen Dritten Schutz beanspruchen konnte (BGHZ 86, 90, 95 - Rolls Royce; BGH, Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 158/82, GRUR 1985, 550, 552 = WRP 1985, 399 - DIMPLE, insoweit in BGHZ 93, 96 nicht abgedruckt; BGHZ 113, 82, 87 - Salomon; 113, 115, 126 - SL; 125, 91, 98 - Markenverunglimpfung I; BGH, Urt. v. 19.10.1994 - I ZR 130/92, GRUR 1995, 57, 59 = WRP 1995, 92 - Markenverunglimpfung II).
  • BGH, 21.07.2005 - I ZR 312/02

    BOSS-Club

    Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, daß die Klagemarken im Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme des Zeichens der Beklagten im Jahre 1986 die Voraussetzungen einer bekannten Marke erfüllten, die vor Geltung des Markengesetzes gemäß § 1 UWG a.F. gegen Rufausbeutung geschützt war (vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 158/82, GRUR 1985, 550, 552 = WRP 1985, 399 - DIMPLE, insoweit in BGHZ 93, 96 nicht abgedruckt; BGHZ 113, 82, 84 f. - Salomon).

    Dabei reicht es für einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG a.F. wegen Ausnutzung des guten Rufs einer Kennzeichnung als Vorspann für die eigene Leistung aus, daß die Marke der Klägerin im Verkehr einen gewissen Ruf erlangt hat, also bekannt geworden ist, ohne bereits eine berühmte Marke zu sein, und weiterhin, daß diesem Ruf auch eine Werbewirkung und Ausstrahlung auf das in Frage stehende Waren- oder Dienstleistungsangebot zukommt (vgl. BGHZ 113, 82, 85 - Salomon).

  • BGH, 12.07.1995 - I ZR 85/93

    FUNNY PAPER - Rufausbeutung

    Das fremde Erzeugnis - hier das des Beklagten -, an dessen Kennzeichnung sich der Wettbewerber nach dem erhobenen Vorwurf annähern soll, muß dabei einen hohen Grad der Bekanntheit und insbesondere ein solches Ansehen erreicht haben, daß die Ausnutzung der Kennzeichnung durch Anlehnung einerseits für den Konkurrenten lohnend und andererseits wegen des mit der Marke durch besondere Leistungen des Inhabers geschaffenen Werts objektiv unlauter erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 14.11.1980 - I ZR 134/78, GRUR 1981, 142, 144 - Kräutermeister; Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 158/82, GRUR 1985, 550, 552 - DIMPLE, insoweit in BGHZ 93, 96 ff. nicht abgedruckt; BGHZ 113, 82, 85 - Salomon; BGHZ 113, 115, 126 f. - SL; BGHZ 125, 91 - Markenverunglimpfung I, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 26.11.2020 - I ZB 6/20

    RETROLYMPICS

    Der lauterkeitsrechtliche Einschlag ist beim erweiterten Markenschutz allgemein stark ausgeprägt; aus der Sicht des deutschen Rechts handelt es sich dabei um die Kodifizierung einer zuvor auf der Grundlage der Generalklausel (§ 1 UWG 1909) entwickelten Fallgruppe (vgl. Ohly/Kur, GRUR 2020, 457, 465 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 29. November 1984 - I ZR 158/82, GRUR 1985, 550, 553 [juris Rn. 34 f.] - Dimple, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 93, 96; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. November 1990 - I ZR 13/89, BGHZ 113, 82, 85 f. [juris Rn. 16] - Salomon).
  • OLG Stuttgart, 21.11.2002 - 2 U 29/02

    Markenzeichenschutz: Unterlassungsanspruch des Zeicheninhabers gegen die

    Die rufmäßige Ausbeutung fremder Kennzeichen hat die Rechtsprechung dahin präzisiert, dass sie zur Voraussetzung habe, dass das fremde Kennzeichen einen überragenden Ruf im Verkehr besitze, einen hohen Bekanntheitsgrad und ein ebensolches Ansehen erworben habe, dessen Ausnutzung durch Anlehnung lohnend erscheine (BGH GRUR 85, 550, 555 - Dimple; 91, 465, 466 - Salomon; 91, 609, 612 - SL; Baumbach/Hefermehl a.a.O. 564 bis 665 b).

    Dagegen lag in der identischen Übernahme des für Skibindungen eingetragenen und benutzten prioritätsälteren Warenzeichens "Sa" für Tabakwaren keine wettbewerbswidrige Rufausbeutung oder -schädigung, weil der biblische Name "Sa" nicht wie der Name "D" besonders eigenartig sei und die Benutzung in einem weit entfernteren Warenbereich nicht zur Folge habe, dass der Käuferkreis für Tabakwaren den Ruf des Skiartikelzeichens auf Tabakwaren überträgt (BGH GRUR 91, 465, 466 - Salomon; Baumbach/Hefermehl a.a.O. 566 c).

    Auch nach der dortigen warenzeichenrechtlichen, über § 1 UWG wettbewerbsrechtlich zu lösenden Rechtslage war bei dem maßgeblichen (vgl. BGH GRUR 91, 465, 466 - Sa) deckungsgleichen Abnehmerkreis beider Parteilager eine Bekanntheit gegeben.

  • LG Düsseldorf, 10.03.1998 - 4 O 168/97

    GINO GINELLI

    Nach den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist es unlauter, den hohen Rang einer fremden Marke als Werbevorspann für die eigene Ware zu verwenden (vgl. BGH, GRUR 1983, 247, 248 - Rolls-Royce; GRUR 1985, 550, 552 - Dimple; GRUR 1991, 465, 466 - Salomon; GRUR 1991, 863, 864 - Avon; OLG Köln, GRUR 1993, 688 - Bayley's).

    Der Tatbestand der rufmäßigen Ausbeutung branchenfremder Marken ist danach dann erfüllt, wenn das Kennzeichen für die unter ihm vertriebenen Marken einen überragenden Ruf im Verkehr besitzt, der auch für das andere Warengebiet wirtschaftlich verwertbar ist (vgl. BGH, GRUR 1983, 247, 248 - Rolls-Royce; GRUR 1985, 550, 552 - Dimple; GRUR 1991, 465, 466 - Salomon; OLG Köln, GRUR 1993, 688 - Bayley's; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., § 1 UWG Rdnr. 564 ff).

    Dies setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes voraus, daß die Marke im Verkehr einen gewissen Ruf erlangt hat, also bekannt geworden ist, ohne bereits eine berühmte Marke zu sein, und daß diesem Ruf auch eine Werbewirkung und Ausstrahlungswirkung für das in Frage stehende Warengebiet zukommt (BGH, GRUR 1991, 465, 466 - Salomon).

    Der Bundesgerichtshof hat insoweit wiederholt betont, daß es dafür, ob einer Kennzeichnung ein schutzwürdiger Ruf, nämlich ein so überragender Ruf zuzuerkennen ist, daß ihr Inhaber diesen selbst seinerseits auch außerhalb seines eigentlichen Warenbereichs wirtschaftlich nutzen könnte, neben dem Bekanntheitsgrad der Kennzeichnung entscheidend auf die Eigenart der Kennzeichnung selbst, auf die Art der unter der Kennzeichnung vertriebenen Waren, auf deren Qualität und Ansehen, auf einen etwa damit verbundenen Prestigewert und vor allem auf das Verhältnis dieser Waren zu denjenigen ankommt, für die der Ruf der Kennzeichnung genutzt werden soll (vgl. GRUR 1985, 550, 552 - Dimple; GRUR 1991, 465, 466 - Salomon; GRUR 1991, 863, 865 - Avon; vgl. ferner BGH, GRUR 1991, 609, 612 - SL).

    Der Bundesgerichtshof hat jedoch immer wieder betont, daß die Rufausbeutung nicht allein von der Verkehrsbekanntheit der Marke abhängt (vgl. BGH, GRUR 1985, 550, 552 - Dimple; GRUR 1991, 465, 466 - Salomon; GRUR 1991, 863, 865 - Avon).

  • BGH, 19.11.1992 - I ZR 254/90

    Guldenburg - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

    Zum Titelschutz einer Fernsehserie über den nach § 16 UWG geschützten Verwechslungsbereich hinaus (im Anschluß an BGHZ 113, 82, 85 = NJW 1991, 3212).

    a) Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß dem Inhaber eines Kennzeichens nach dieser Vorschrift ein ergänzender, über den durch die Verwechslungsgefahr begrenzten kennzeichenrechtlichen Schutzumfang hinausgehender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz gewährt werden kann, wenn bestimmte Voraussetzungen dafür erfüllt sind (vgl. BGH GRUR 1985, 550, 552 = WRP 1985, 399 - DIMPLE, insoweit in BGHZ 99, 96 [BGH 11.11.1986 - V ZB 1/86] nicht abgedruckt; BGHZ 113, 82, 85 - Salomon).

  • BGH, 06.12.1990 - I ZR 297/88

    "SL"; Verkehrsgeltung eines aus zwei Buchstaben bestehenden Warenzeichens;

    a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Annäherung an eine fremde Kennzeichnung wettbewerbswidrig sein kann, wenn sie erfolgt, um Gütevorstellungen, die der Verkehr mit den unter der Marke vertriebenen Erzeugnissen verbindet, in unlauterer Weise für sich auszunutzen (vgl. BGH GRUR 1985, 550, 552 - Dimple m.w.N., insoweit nicht in BGHZ 93, 96 ff.; BGH, Urt. v. 29.11.1990 - I ZR 13/89 - Salomon, Urt. Abdr. S. 6 f. unter 11, 2, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
  • BGH, 09.06.1994 - I ZR 272/91

    McLaren - Rufausbeutung

    Dies entspricht der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 93, 96, 99 - DIMPLE; BGHZ 113, 82, 84 - Salomon; BGH, Urt. v. 10.2.1994 - I ZR 79/92 - Markenverunglimpfung, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) und wird auch von der Revision nicht beanstandet.
  • OLG Bremen, 12.03.1992 - 2 U 88/91

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch i.R.d. Nutzungsuntersagung eines als

  • OLG Köln, 05.11.1999 - 6 U 86/99

    Wettbewerbsrecht; Champagner bekommen, Sekt bezahlen

  • OLG Köln, 17.03.2000 - 6 U 119/99

    Markenrecht der Deutschen Bahn AG gegenüber Medienprojekt - "Intercity" -

  • BGH, 31.01.1991 - I ZR 71/89

    "frei öl"; Prägung eines Wortbildzeichens; Feststellung des Bekanntheitsgrads;

  • BPatG, 17.04.2023 - 26 W (pat) 13/19
  • OLG Köln, 14.01.2000 - 6 U 61/99

    Verwechslungs- und Verwässerungsgefahr im Markenrecht - Tosca

  • BGH, 24.03.1994 - I ZR 152/92

    Pulloverbeschriftung - Rufausbeutung

  • BGH, 21.03.1991 - I ZR 111/89

    Avon

  • BGH, 05.12.1996 - I ZR 157/94

    Yellow Phone - Rufausbeutung

  • OLG Köln, 06.08.1999 - 6 U 18/99

    Verwechslungsgefahr im Markenrecht

  • OLG Köln, 16.04.1993 - 6 U 181/92

    Anspruch auf Erstattung der für eine berechtigte Abmahnung angefallenen

  • OLG München, 22.09.1994 - 6 U 6371/93

    Beurteilung von Branchennähe zwischen Dienstleistungen im Schnell-Imbiss-Bereich

  • OLG Hamburg, 20.06.2002 - 3 U 282/99

    Unterlassungsanspruch des Inhabers einer registrierten Marke

  • BGH, 24.03.2005 - I ZR 134/04

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

  • OLG Hamburg, 05.08.2004 - 5 U 96/03

    Mögliche unlautere Ausnutzung der Wertschätzung einer bekannten Marke durch

  • OLG Köln, 08.11.1996 - 6 U 30/95

    Glücksratgeber

  • OLG Köln, 03.11.2000 - 6 U 52/00

    Beschreibung von Verkaufsveranstaltungen - "Tupperparty" - wettbewerbswidrige

  • LG Düsseldorf, 12.06.1997 - 4 O 237/96

    Fabergé

  • OLG Köln, 18.07.1997 - 6 U 217/96

    BOSS! Rufausbeute

  • OLG Dresden, 25.07.2000 - 14 U 1054/00

    Geltendmachung einer Markenrechtsverletzung im Eilrechtsschutzverfahren;

  • LG Stuttgart, 05.07.2005 - 17 O 128/05

    Markenrecht: Rechtsschutz von generischen Umlaut-Domains

  • OLG Köln, 10.09.1993 - 6 U 163/93

    Titelschutz

  • LG Düsseldorf, 26.10.1995 - 4 O 70/95

    Möglichkeit des Bestehens einer Verwechselungsgefahr bei Fehlen einer

  • OLG Stuttgart, 08.07.1994 - 2 U 46/94

    Begriff der Rufausbeutung; Wettbewerbswidriger Nachbau des "Porsche Spyder 550" ;

  • OLG München, 22.04.1993 - 29 U 4057/92

    Benutzung der Bezeichnung VOGUE als Wettbewerbsverstoß

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