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   BGH, 27.09.1990 - I ZR 244/88   

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https://dejure.org/1990,782
BGH, 27.09.1990 - I ZR 244/88 (https://dejure.org/1990,782)
BGH, Entscheidung vom 27.09.1990 - I ZR 244/88 (https://dejure.org/1990,782)
BGH, Entscheidung vom 27. September 1990 - I ZR 244/88 (https://dejure.org/1990,782)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Grabungsmaterialien

    Art. 5 Abs. 3 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 2 Abs. 2, § 43
    Grabungsmaterialien; Urheber- und Eigentumsrechte eines Hochschullehrers an archäologischen Grabungsmaterialien und Ausarbeitungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 112, 243
  • NJW 1991, 1480
  • MDR 1991, 410
  • GRUR 1991, 523
  • ZUM 1991, 580
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 26.10.1951 - I ZR 93/51

    Krankenhauskartei

    Auszug aus BGH, 27.09.1990 - I ZR 244/88
    Denn das Urheberrecht gewährt dem Werkschöpfer oder seinem Rechtsnachfolger nur Ausschließlichkeitsrechte am (immateriellen) geistigen Eigentum, nicht aber ein Recht auf Eigentum oder Besitz an den einzelnen Werkstücken (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.1951 - I ZR 93/51, GRUR 1952, 257, 258 - Krankenhaus-Kartei).

    Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, daß Prof. Dr. M. der Beklagten keine Nutzungsrechte eingeräumt hat, und zwar weder stillschweigend noch im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses nach § 43 UrhG (vgl. auch BGH GRUR 1952, 257, 258 - Krankenhaus-Kartei; BGH, Urt. v. 6.2. 1985 - I ZR 179/82, GRUR 1985, 529, 530 - Happening).

    Abzustellen ist hier auf den Charakter der Forschungsmaterialien, auf ihre Zweckbestimmung und die konkret gegebene Interessenlage zwischen Hochschullehrer und Universität (vgl. BGH GRUR 1952, 257, 258f zur Frage der Herausgabe einer Krankenhauskartei an einen Chefarzt zum Zwecke der wissenschaftlichen Auswertung).

    Das bedeutet aber entgegen der Annahme der Revision nicht, daß er damit einem weisungsabhängigen Arbeitnehmer gleichzustellen ist, dessen im Rahmen eines Dienstverhältnisses durch Verarbeitung geschaffene Arbeitsergebnisse eigentumsrechtlich in der Regel unmittelbar dem Dienstherrn zuzuordnen sind (zur Herstellereigenschaft des Dienstherrn bzw. Betriebsinhabers vgl. BGH GRUR 1952, 257, 258 - Krankenhaus-Kartei; Soergel/Mühl, Kommentar zum BGB, Bd. 6, 12. Aufl. 1989, § 950 Rdn. 4 m. w. N.).

    Die hier gegebene Interessenlage ist nicht mit jener vergleichbar, die in der Senatsentscheidung "Krankenhaus-Kartei" (BGH GRUR 1952, 257ff), auf die sich die Revision beruft, gegeben war.

  • BGH, 03.03.1956 - IV ZR 334/55

    Verarbeitung von Halbzeugen

    Auszug aus BGH, 27.09.1990 - I ZR 244/88
    Nach der Rechtsprechung ist als Hersteller grundsätzlich derjenige anzusehen, in dessen Namen und wirtschaftlichem Interesse die Herstellung erfolgt; maßgebend ist die Verkehrsauffassung eines mit den Verhältnissen vertrauten objektiven Betrachters (BGH, Urt. v. 25.2. 1983 - V ZR 299/81, NJW 1983, 2022, 2023; auch BGHZ 14, 114, 117; 20, 159, 163).

    Auch Parteivereinbarungen darüber, wer Hersteller sein soll, können erheblich sein (st. Rspr., vgl. BGHZ 20, 159, 163f); ebenso besondere gesetzliche Regeln über die Zuordnung des Eigentums.

  • BGH, 25.02.1983 - V ZR 299/81

    Duldungspflicht bei Überbau - Tiefgarage als einheitliches Bauwerk - Rechtliche

    Auszug aus BGH, 27.09.1990 - I ZR 244/88
    Nach der Rechtsprechung ist als Hersteller grundsätzlich derjenige anzusehen, in dessen Namen und wirtschaftlichem Interesse die Herstellung erfolgt; maßgebend ist die Verkehrsauffassung eines mit den Verhältnissen vertrauten objektiven Betrachters (BGH, Urt. v. 25.2. 1983 - V ZR 299/81, NJW 1983, 2022, 2023; auch BGHZ 14, 114, 117; 20, 159, 163).
  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BGH, 27.09.1990 - I ZR 244/88
    Denn die Rechtsstellung des Hochschullehrers wird - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - über die rein dienstrechtliche Stellung hinaus wesentlich dadurch charakterisiert, daß er die seiner Universität jeweils obliegenden wissenschaftlichen Aufgaben durch Forschung und Lehre in seinem Fach selbständig wahrnimmt (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 HRG; grundlegend BVerfGE 35, 79, 126f; 47, 327, 388).
  • BGH, 28.06.1954 - IV ZR 40/54

    Lohnmälzung - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB

    Auszug aus BGH, 27.09.1990 - I ZR 244/88
    Nach der Rechtsprechung ist als Hersteller grundsätzlich derjenige anzusehen, in dessen Namen und wirtschaftlichem Interesse die Herstellung erfolgt; maßgebend ist die Verkehrsauffassung eines mit den Verhältnissen vertrauten objektiven Betrachters (BGH, Urt. v. 25.2. 1983 - V ZR 299/81, NJW 1983, 2022, 2023; auch BGHZ 14, 114, 117; 20, 159, 163).
  • BGH, 06.02.1985 - I ZR 179/82

    Happening; Urheberrecht an einem in einer Hochschule veranstalteten Happening

    Auszug aus BGH, 27.09.1990 - I ZR 244/88
    Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, daß Prof. Dr. M. der Beklagten keine Nutzungsrechte eingeräumt hat, und zwar weder stillschweigend noch im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses nach § 43 UrhG (vgl. auch BGH GRUR 1952, 257, 258 - Krankenhaus-Kartei; BGH, Urt. v. 6.2. 1985 - I ZR 179/82, GRUR 1985, 529, 530 - Happening).
  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75

    Hessisches Universitätsgesetz

    Auszug aus BGH, 27.09.1990 - I ZR 244/88
    Denn die Rechtsstellung des Hochschullehrers wird - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - über die rein dienstrechtliche Stellung hinaus wesentlich dadurch charakterisiert, daß er die seiner Universität jeweils obliegenden wissenschaftlichen Aufgaben durch Forschung und Lehre in seinem Fach selbständig wahrnimmt (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 HRG; grundlegend BVerfGE 35, 79, 126f; 47, 327, 388).
  • OLG Karlsruhe, 27.01.1988 - 6 U 101/86

    Herausgabeanspruch bezüglich des wissenschaftlichen Nachlasses an die Erben;

    Auszug aus BGH, 27.09.1990 - I ZR 244/88
    Das Oberlandesgericht (OLG Karlsruhe GRUR 1988, 536ff) hat die Beklagte auf die Berufung der Kläger zur Herausgabe der Forschungsmaterialien verurteilt.
  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 206/14

    Herausgabeanspruch bei Interview-Tonbändern

    Auch das Urheberrecht gewährt dem Werkschöpfer nur Ausschließlichkeitsrechte am (immateriellen) geistigen Eigentum, nicht aber ein Recht auf Eigentum oder Besitz an den einzelnen Werkstücken (vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 1951 - I ZR 93/51, NJW 1952, 661, 662 und vom 27. September 1990 - I ZR 244/88, BGHZ 112, 243, 247).
  • OLG Köln, 01.08.2014 - 6 U 20/14

    Befragter hat Anspruch auf Herausgabe von Tonbändern mit Interviews

    Nach der Rechtsprechung ist als Hersteller grundsätzlich derjenige anzusehen, in dessen Namen und wirtschaftlichem Interesse die Herstellung erfolgt; maßgebend ist die Verkehrsauffassung eines mit den Verhältnissen vertrauten objektiven Betrachters (BGHZ 112, 243 = GRUR 1991, 523, 526 - Grabungsmaterialien; MünchKomm-BGB/Füller, 6. Aufl. 2013, § 950 Rn. 18 m. w. N.).

    Auch Parteivereinbarungen darüber, wer Hersteller sein soll, können in diesem Zusammenhang erheblich sein (BGHZ 112, 243 = GRUR 1991, 523, 526 - Grabungsmaterialien).

    Auch wenn urheberrechtliche Befugnisse und die Eigentumslage unabhängig voneinander zu beurteilen sind, da das Urheberrecht dem Werkschöpfer nur Ausschließlichkeitsrechte am immateriellen geistigen Eigentum gewährt, nicht aber ein Recht auf Eigentum oder Besitz an einzelnen Werkstücken, so kann in einem Fall wie dem vorliegenden die sachenrechtliche Lage nicht völlig losgelöst von einer etwaigen urheberrechtlichen Beurteilung gesehen werden (BGHZ 112, 243 = GRUR 1991, 523, 525 - Grabungsmaterialien; KGR Berlin 1998, 25, 26).

    Grundsätzlich gewährt das Urheberrecht dem Werkschöpfer nur Rechte am immateriellen geistigen Eigentum, nicht aber ein Recht auf Eigentum oder Besitz an einzelnen Werkstücken (BGHZ 112, 243 = GRUR 1991, 523, 525 - Grabungsmaterialien).

  • BGH, 10.10.1991 - I ZR 147/89

    Bedienungsanweisung

    Die Anweisung enthält Textteile, Zeichnungen und Fotografien, die jeweils einem gesonderten Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 7 und § 72 UrhG zugänglich sind (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.1980 - I ZR 106/78, GRUR 1981, 352, 353 - Staatsexamensarbeit; BGH, Urt. v. 27.9. 1990 - I ZR 244/88, GRUR 1991, 523, 525 - Grabungsmaterialien).
  • OLG Stuttgart, 04.04.2012 - 4 U 171/11

    Urheberrechtsschutz: Öffentliche Zugänglichmachung eines kleinen Teils eines

    Da auch entsprechende Texte Urheberschutz genießen können (BGH GRUR 1991, 130 - Themenkatalog ; BGH GRUR 1991, 523 [525] - Grabungsmaterialien ; BGH GRUR 1987, 166 [167] - AOK-Merkblatt ; weitere Nachweise bei Dreier/ Schulze , UrhG, 3. Aufl. 2008, § 2 Rn. 95, 96), wegen der weiterführenden Nutzungsmöglichkeit auch noch ein gewisser Unterrichtsbezug gegeben ist, ist bei der Bewertung des kleinen Teils der jeweilige Gesamtumfang eines Werks zugrunde zu legen, zumal dieser jeweils ohne größeren Aufwand aus den jeweiligen Werken ermittelt werden kann und damit die praktikabelste Größe für eine Bewertung darstellt.
  • BGH, 01.10.1998 - I ZR 104/96

    Umgestaltung eines Werkes der Baukunst (Treppenhaus) durch Einbringung eines

    Gegenstand des Schutzes ist die persönliche geistige Schöpfung als immaterielles Gut (§ 2 Abs. 2 UrhG; BGHZ 112, 243, 247 - Grabungsmaterialien).
  • BAG, 11.03.1999 - 2 AZR 427/98

    Kündigung wegen Tötung von Versuchsaffen und unerlaubter privater Affenhaltung

    Der Senat hat allerdings keinen Zweifel, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Besitzstörung, die in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 27. September 1990 - I ZR 244/88 - BGHZ 112, 243 f.) stehen, rechtlich zutreffend sind.
  • KG, 06.09.1994 - 5 U 2189/93

    Urheberrecht an Werken eines Arbeitnehmers

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  • OLG Stuttgart, 20.03.2001 - 20 W 33/00

    Eigentumserwerb durch Verarbeitung - künstlerisches Werk - Entwicklungsstufen

    Eigentum im Wege der Verarbeitung kann zwar, insbesondere aufgrund entsprechender Vereinbarung, im Wege der fremdwirkenden Verarbeitung ggf. auch bei einem Dritten entstehen (Staudinger/Wiegand, BGB, 13. Bearbeitung; Rn. 17, 21 ff, 31 ff, zu § 950 BGB; BGH NJW 1952, 661 ff.; BGHZ 112, 243 ff.).
  • LAG Hessen, 05.02.1998 - 12 Sa 2032/96

    Grenzen der Forschungsfreiheit; Außerordentliche Kündigung gegenüber einem

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  • OLG Hamm, 10.01.2003 - 9 U 168/02

    Berücksichtigung des Werkunternehmerpfandrechts bei Schadensersatz wegen

    Maßgebend ist insoweit nicht, wer die verarbeitende Tätigkeit ausführt, sondern in wessen Namen und Interesse die Verarbeitung nach der Verkehrsauffassung vom Standpunkt eines mit den Verhältnissen vertrauten objektiven Beobachters erfolgt (BGHZ 112, 243).
  • OLG Karlsruhe, 18.09.1998 - 10 U 49/98

    Begründung des Eigentums an Flacheisenklappgestellen für Biergartenstühle und

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