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   BGH, 21.03.1991 - I ZR 111/89   

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BGH, 21.03.1991 - I ZR 111/89 (https://dejure.org/1991,479)
BGH, Entscheidung vom 21.03.1991 - I ZR 111/89 (https://dejure.org/1991,479)
BGH, Entscheidung vom 21. März 1991 - I ZR 111/89 (https://dejure.org/1991,479)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verwechslungsgefahr - Namenrecht - Kennzeichnung - Meinungsforschung - Verkehrsgeltung - Bekanntheitsgrad

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Schutz als berühmte Kennzeichnung für Kosmetikartikel bei Bekanntheitsgrad von über 81 % insgesamt und über 90 % bei Frauen ("Avon")

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823; UWG § 16
    Verwechslungsgefahr bei erheblichem Branchenabstand; Voraussetzungen einer überragenden Verkehrsgeltung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 114, 105
  • NJW 1991, 3218
  • ZIP 1991, 890
  • MDR 1991, 853
  • GRUR 1991, 863
  • BB 1991, 1286
  • DB 1991, 1666
  • DB 1991, 1876
 
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Wird zitiert von ... (25)

  • OLG Köln, 14.01.2000 - 6 U 44/99

    EuroCity ./. Euro City

    Denn eine einmal ohne Kollision mit anderen Schutzrechten eingetragene Marke verliert ihren dann zunächst unangreifbaren Geltungsanspruch später nicht deshalb wieder, weil sich nachträglich Umstände verändern und es erst dadurch zu einer Kollision mit einer älteren Marke kommt (vgl. etwa BGH GRUR 1956, 172, 175 - Magirus; BGH GRUR 1991, 863, 866 - AVON; BGH GRUR 1985, 550, 552 - DIMPEL; OLG München GRUR 1996, 63, 65 - Mac Fash/McDonald's; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rdn. 184, 240, 482).

    Starre Grenzen lassen sich nicht nennen (BGH GRUR 1991, 863, 866 - AVON); immerhin wird man aber in gewöhnlich gelagerten Fällen die namentliche Kenntnis der Marke innerhalb des maßgeblichen Verkehrskreises von über 30-35 % als starkes Indiz für eine hinreichende Bekanntheit werten können (Boes/Deutsch, GRUR 1996, 168, 169; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rdn. 478).

    Danach mußte eine den Werbewert der Marke begründende hervorragende Alleinstellung auch auf den Geschäftsbereich ausstrahlen, für den Schutz verlangt wurde (siehe nur BGH GRUR 1990, 711, 712 f. - Telefonnummer 4711; BGH GRUR 1991, 863, 867 - Avon), wobei der Erfahrungssatz galt, daß die Verkehrsgeltung grundsätzlich in einer Beziehung zur Waren- bzw. Branchennähe steht und auch eine überragende Verkehrsgeltung regelmäßig allenfalls auf eng benachbarte Warengebiete ausstrahlt und mit zunehmender Ferne abzunehmen pflegt (BGH GRUR 1978, 170, 171 - FAN; BGH GRUR 1990, 711, 712 f. - Telefonnummer 4711; OLG Frankfurt GRUR 1995, 154, 155 - Börsen-Order-Service-System).

    Denn wenn es - wie hier - um die Ausstrahlung des Werbewerts einer Marke auf entfernt liegende Dienstleistungsbereiche geht, ist nicht der aktuelle Abnehmerkreis der unter der Klagemarke vertriebenen Dienstleistungen, sondern der aktuelle und potentielle Abnehmerkreis der Kollisionsbranche maßgeblich (vgl. BGH GRUR 1990, 711, 713 - 4711; BGH GRUR 1991, 863, 867 - AVON; Boes/Deutsch GRUR 1996, 171, 173).

    Auch wenn man - was der Senat ausdrücklich offenläßt - in die Prüfung der Verwechslungsgefahr im Rahmen des § 1 UWG außerhalb des Bereichs der Dienstleistungsähnlichkeit in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Schutz von Unternehmenskennzeichen (zu § 16 UWG a.F.: BGH GRUR 1993, 404, 405 - Columbus; BGH GRUR 1991, 863, 864 f.; BGH GRUR 1990, 37, 39 - Quelle; vgl. auch Baumbach/Hefermehl, a.a.O., 17. Auflage, § 16 UWG Rdn. 59c mit Nachweisen aus der älteren Rechtsprechung; zu § 15 MarkenG bereits Ingerl/Rohnke, § 15 Rdn. 55 ff.) bereits lediglich mögliche Entwicklungen eines Unternehmens, die nach den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gänzlich fernliegend sind, einstellen wollte, wäre zumindest zu fordern, daß die Unternehmensentwicklung gerade auch aus der Sicht des Verkehrs nahelag (vgl. BGH, ebenda).

    Denn eine verkehrsbekannte langjährige einseitige Ausrichtung eines Unternehmens auf den Vertrieb von Waren einer sehr spezifischen Art ist nicht geeignet, Verkehrsvorstellungen über mögliche Ausweitungen in ganz andere Vertriebsbereiche zu wecken (BGH GRUR 1984, 471, 473 - Gabor/Caber; BGH GRUR 1991, 863, 665 - Avon).

    Dies gilt gleichermaßen für Ausweitungen des eigenen Vertriebs wie für solche durch Verbindungen mit anderen Unternehmen (BGH GRUR 1991, 863, 665 - Avon).

  • BGH, 29.10.1992 - I ZR 264/90

    Namens- und firmenrechtsfähigkeit der Vor-GmbH - Verwechslungsgefahr bei

    Das Ergebnis einer solchen Prüfung hängt von der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, von der Kennzeichnungskraft der Schutz beanspruchenden Bezeichnung und von der Branchennähe ab, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwischen diesen Beurteilungskriterien eine Wechselwirkung dergestalt besteht, daß Ähnlichkeit und Kennzeichnungskraft um so größer sein können, je entfernter voneinander die Gebiete liegen, auf denen die Namensträger sich betätigen (vgl. dazu aus jüngerer Zeit BGH, Urt. v. 26.9.1985 - I ZR 181/83, GRUR 1986, 253, 255 - Zentis m.w.N.; BGH, Urt. v. 2.2.1989 - I ZR 183/86, GRUR 1989, 449, 451 = WRP 1989, 717 - Maritim; BGH, Urt. v. 7.6.1990 - I ZR 298/88, GRUR 1990, 1042, 1044 = WRP 1991, 83 - Datacolor; BGH GRUR 1991, 863, 864 - Avon, insoweit nicht in BGHZ 114, 105).

    Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (vgl. BGH GRUR 1991, 863, 864 f. - Avon, insoweit nicht in BGHZ 114, 105), kann jedoch auch bei identischen Bezeichnungen - ja selbst bei einer vorliegend nicht gegebenen außerordentlich hohen, an Berühmtheit grenzenden Kennzeichnungskraft - die Verwechslungsgefahr dann verneint werden, wenn im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der Branchen und andere gegebene Umstände nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Verkehr Verwechslungen der bezeichneten Unternehmen erliegen oder wenigstens irrtümlich nicht bestehende wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen ihnen annehmen werde.

  • BGH, 09.06.1994 - I ZR 272/91

    McLaren - Rufausbeutung

    Im übrigen hätte das Berufungsgericht sich für seine Annahme einer hinreichenden Identifizierungsmöglichkeit im angesprochenen Verkehr zusätzlich auch darauf stützen können, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bestimmung des für eine Rufübertragung erforderlichen Bekanntheitsgrades nicht ohne weiteres auf die Bekanntheit in der Gesamtheit des Verkehrs, sondern maßgeblich auf die Bekanntheit in dem Kundenkreis abzustellen ist, der mit der in Frage stehenden Rufausnutzung angesprochen wird (vgl. BGHZ 113, 115, 127 - SL; ferner zum gleichen Rechtsgedanken beim Schutz berühmter Marken und anderer Besitzstände BGHZ 114, 105, 114 - AVON m.w.N.).
  • LG Düsseldorf, 12.06.1997 - 4 O 237/96

    Fabergé

    Dabei besteht zwischen den genannten Kriterien eine Wechselwirkung dergestalt, daß je höher die Kennzeichnungskraft ist und je ähnlicher die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen sind, desto weniger nah verwandt die Branchen sein müssen, in denen die beteiligten Unternehmen tätig sind, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen, und umgekehrt (vgl. BGH, GRUR 1966, 267, 269 - White Horse; GRUR 1975, 606, 609 - IFA; GRUR 1990, 1042, 1044 - Datacolor; GRUR 1991, 863, 864 - Avon; Großkomm-Teplitzky, UWG, § 16 UWG Rdnr. 362).

    Allerdings kann selbst die Identität der Bezeichnungen dann nicht zur Annahme der Verwechslungsgefahr führen, wenn der Verkehr die Unternehmen weder organisatorisch noch wirtschaftlich in Verbindung bringt, weil sie in völlig verschiedenen Branchen tätig sind (BGH, GRUR 1966, 267, 269 - White Horse; GRUR 1990, 1042, 1044 - Datacolor; GRUR 1991, 863, 865 - Avon).

    Je weiter die Bezeichnungen einander angenähert sind und desto kennzeichnungskräftiger die Schutz beanspruchende Bezeichnung ist, desto eher genügen auch Berührungen der Tätigkeitsgebiete in Randbereichen oder bei einzelnen Produkten (vgl. BGH, GRUR 1986, 253, 256 - Zentis; GRUR 1991, 863, 865 - Avon; Großkomm-Teplitzky, UWG, § 16 UWG Rdnr 269).

    Schutz einer berühmten Kennzeichnung gegen Verwässerung aus § 823 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu etwa BGH, GRUR 1990, 711 - Telefonnummer 4711; GRUR 1991, 863, 864 f. - Avon; Fezer, § 14 MarkenG Rdnr. 441 ff) wird mit der Klage wohl nicht beansprucht und ein hierauf gestützter Anspruch hätte mangels einer "überragenden Verkehrsgeltung" der Klagezeichen auch keinen Erfolg.

  • LG Düsseldorf, 10.03.1998 - 4 O 168/97

    GINO GINELLI

    Nach den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist es unlauter, den hohen Rang einer fremden Marke als Werbevorspann für die eigene Ware zu verwenden (vgl. BGH, GRUR 1983, 247, 248 - Rolls-Royce; GRUR 1985, 550, 552 - Dimple; GRUR 1991, 465, 466 - Salomon; GRUR 1991, 863, 864 - Avon; OLG Köln, GRUR 1993, 688 - Bayley's).

    Der Bundesgerichtshof hat insoweit wiederholt betont, daß es dafür, ob einer Kennzeichnung ein schutzwürdiger Ruf, nämlich ein so überragender Ruf zuzuerkennen ist, daß ihr Inhaber diesen selbst seinerseits auch außerhalb seines eigentlichen Warenbereichs wirtschaftlich nutzen könnte, neben dem Bekanntheitsgrad der Kennzeichnung entscheidend auf die Eigenart der Kennzeichnung selbst, auf die Art der unter der Kennzeichnung vertriebenen Waren, auf deren Qualität und Ansehen, auf einen etwa damit verbundenen Prestigewert und vor allem auf das Verhältnis dieser Waren zu denjenigen ankommt, für die der Ruf der Kennzeichnung genutzt werden soll (vgl. GRUR 1985, 550, 552 - Dimple; GRUR 1991, 465, 466 - Salomon; GRUR 1991, 863, 865 - Avon; vgl. ferner BGH, GRUR 1991, 609, 612 - SL).

    Eine mittelbare Übertragung ganz allgemeiner Vorstellungen, insbesondere allgemeiner Gütevorstellungen, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. GRUR 1991, 863, 865 - Avon) aber nur dann in Betracht, wenn einem Unternehmen oder einer Marke ein außergewöhnlicher, auf besonderer Qualität und insbesondere auf exklusiven Preisen und einer entsprechenden Zielrichtung der Werbung beruhender Prestigewert zukommt, der eine wirtschaftliche Verwertung der Marke auch weit außerhalb des eigenen Geschäftsbereiches möglich erscheinen läßt.

    Der Bundesgerichtshof hat jedoch immer wieder betont, daß die Rufausbeutung nicht allein von der Verkehrsbekanntheit der Marke abhängt (vgl. BGH, GRUR 1985, 550, 552 - Dimple; GRUR 1991, 465, 466 - Salomon; GRUR 1991, 863, 865 - Avon).

    Denn der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf Ausnahmefälle beschränkte (vgl. GRUR 1987, 711, 713 - Camel Tours; GRUR 1991, 863, 865 - Avon) Schutz einer berühmten Kennzeichnung gegen Verwässerung setzt eine weit überragende Verkehrsgeltung und Alleinstellung der Kennzeichnung sowie eine besondere Wertschätzung der gekennzeichnete Ware oder des gekennzeichneten Unternehmens im Publikum voraus (vgl. BGHZ 19, 23, 27 - Magirus; BGH, GRUR 1990, 711, 713 - Telefonnummer 4711; GRUR 1991 863, 866 - Avon), wobei der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "Avon" einen Bekanntheitsgrad von in der Regel mehr als 80 % verlangt hat (GRUR 1991, 863, 866).

  • LG Düsseldorf, 07.01.1997 - 4 O 123/96

    Zwillingszeichen

    Zwischen den genannten Bestimmungsfaktoren besteht zwar eine Wechselwirkung dergestalt, daß je höher die Kennzeichnungskraft ist und je ähnlicher die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen sind, desto weniger nah die Branchen sein müssen, in denen die beteiligten Unternehmen tätig sind, um Verwechslungsgefahr zu begründen, und umgekehrt (BGH, GRUR 1966, 2 67 (269) -White Horse; GRUR 1975, 606 (609) - IFA; GRUR 1990, 1042 (1044) - Datacolor; GRUR 1991, 863 (864) - Avon; Großkommentar-Teplitzky, UWG, § 16 UWG, Rn. 362).

    Allerdings kann selbst die Identität der Bezeichnungen dann nicht zur Annahme von Verwechslungsgefahr führen, wenn der Verkehr die Unternehmen weder organisatorisch noch wirtschaftlich in Verbindung bringt, weil sie in völlig verschiedenen Branchen tätig sind (BGH, GRUR 1966, 267 (269) - White Horse; GRUR 1990, 1042 (1044) - Datacolor; GRUR 1991, 863 (865) - Avon) .

    Diese Gemeinsamkeiten können etwa in der Zugehörigkeit der Waren zu einer durch einen gemeinsamen Oberbegriff sinnvoll verbindbaren Kategorie oder in der wechselseitigen Verwendung von Hersteller- oder Vertriebs-Know-how bestehen, unter Umständen auch bereits in Berührungen der Tätigkeitsbereiche in Randgebieten (BGH, GRUR 1986, 253 (254) - Zentis/Säntis; GRUR 1991, 863 (865) - Avon) .

    Nach den von der Klägerin in Bezug genommenen Meinungsumfragen (Anlagen K 6 -K 8) ist allenfalls von einem ungestützten Bekanntheitsgrad der Xszeichen von circa 70 % auszugehen, was jedoch für die Annahme einer berühmten Marke nicht ausreicht (vgl. BGH GRUR 1991, 863 - Avon).

  • BPatG, 10.02.2005 - 24 W (pat) 338/03

    Fehlende Unterscheidungskraft einer angemeldeten Marke; Anforderungen und

    Wenngleich auf diesem Produktsegment sicherlich Frauen die größte Verbrauchergruppe bilden, kommen gleichwohl auch Männer als Endabnehmer in Betracht und können daher als beteiligte Verkehrskreise nicht gänzlich vernachlässigt werden (vgl BGH GRUR 1991, 863, 867 "Avon").
  • OLG Frankfurt, 16.01.1992 - 6 U 113/89

    Anspruch auf Löschung von Neuzeichen ; Vorliegen eines Wiederholungszeichens;

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  • LG Düsseldorf, 31.08.2000 - 4 O 446/99

    Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz wegen

    Dabei besteht auch hier zwischen den genannten Kriterien eine Wechselwirkung dergestalt, dass je höher die Kennzeichnungskraft ist und je ähnlicher die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen sind, desto weniger nah verwandt die Branchen sein müssen, in denen die beteiligten Unternehmen tätig sind, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen, und umgekehrt (BGH, GRUR 1966, 267 269 - White Horse; GRUR 1975, 606, 609) - IFA; GRUR 1990, 1042, 1044 - Datacolor; GRUR 1991, 863, 864 - Avon; GRUR 1997, 470 - NetCom; BGH, GRUR 1999, 492, 494 - Altberliner).

    Je weiter die Bezeichnungen einander angenähert sind und desto kennzeichnungskräftiger die Schutz beanspruchende Bezeichnung ist, desto eher genügen auch Berührungen der Tätigkeitsgebiete in Randbereichen oder bei einzelnen Produkten (BGH, GRUR 1986, 253, 256 - Zentis; GRUR 1991, 863, 865 - Avon; Großkomm-Teplitzky, UWG, § 16 UWG, Rdnr. 269).

  • KG, 10.11.2009 - 5 W 120/09

    Untersagung der unrichtigen Berufung auf ein Testergebnis der Stiftung Warentest

    Ob unter diesen Umständen noch an den Grundsätzen eines aus § 823 Abs. 1 BGB abgeleiteten Schutzes gegen eine Verwässerung von Marken (der eine Berühmtheit der Marke voraussetzt, BGH, GRUR 1990, 711 - Telefonnummer 4711; GRUR 1991, 863, 865 f - Avon; Bornkamm, GRUR 2005, 97, 100; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, § 10 Rn. 788 m.w.N.) festgehalten werden kann (ablehnend schon zuvor etwa OLG Frankfurt, GRUR-RR 2005, 317, juris Rn. 11 unter Hinweis auf eine wegen § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG fehlende Regelungslücke), kann hier dahingestellt bleiben.

    Die Marken der Antragstellerin mögen nicht berühmt sein (soweit dafür mindestens eine Verkehrsbekanntheit von 80 % des angesprochenen Verkehrs gefordert wird, vgl. etwa BGH, GRUR 1991, 863, 866 - Avon; OLG Rostock, GRUR-RR 2005, 352, juris Rn. 14; krit. etwa Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rn. 788 m.w.N.), sie sind aber mit einer glaubhaft gemachten Verkehrsbekanntheit von über der Hälfte der Bevölkerung sehr bekannte Marken, die zudem - gerichtsbekannt - für eine besonders hohe Wertschätzung der Antragstellerin (wegen der Neutralität und Objektivität ihrer Testverfahren) bei den Verbrauchern stehen.

  • OLG Köln, 14.01.2000 - 6 U 61/99

    Verwechslungs- und Verwässerungsgefahr im Markenrecht - Tosca

  • BGH, 28.03.1996 - I ZR 11/94

    Uhren-Applikation - Rufausbeutung

  • LG Düsseldorf, 26.10.1995 - 4 O 70/95

    Möglichkeit des Bestehens einer Verwechselungsgefahr bei Fehlen einer

  • BGH, 23.11.2000 - I ZR 130/98

    NetCom; Verwechslungsgefahr bei ähnlicher Unternehmensbezeichnung

  • OLG Schleswig, 27.11.2001 - 6 U 52/01

    Schutzfähigkeit des Namensbestandteils "Lebenshilfe"

  • LG Düsseldorf, 20.02.2001 - 4 O 604/99

    Anspruch auf Schutz als Unternehmenskennzeichen i.S.d. Markengesetzes (MarkenG)

  • LG Düsseldorf, 22.02.2000 - 4 O 234/99

    SABO

  • LG Düsseldorf, 29.10.1996 - 4 O 198/96

    Net-Com

  • BPatG, 27.11.2015 - 24 W (pat) 18/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "ADLON BAUSERVICE GMBH (Wort-Bild-Marke)/Adlon" -

  • OLG Koblenz, 21.06.2004 - 12 U 786/03

    Haftung des Kreditkarteninhabers für Missbrauch einer Zusatzkarte

  • OLG Frankfurt, 26.10.2010 - 11 U 29/10

    Namensrechts- bzw. Kennzeichenrechtsverletzung: Zulässigkeit der Registrierung

  • LG Düsseldorf, 21.10.1997 - 4 O 461/96

    INDUTEC

  • LG Düsseldorf, 25.07.1996 - 4 O 184/96

    IHR GLÜCKSTREFF

  • LG Düsseldorf, 14.09.1999 - 4 O 413/98

    Baustoffmarkt

  • BPatG, 07.10.2003 - 24 W (pat) 184/02
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