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   BGH, 26.01.1993 - X ZR 79/90   

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https://dejure.org/1993,1119
BGH, 26.01.1993 - X ZR 79/90 (https://dejure.org/1993,1119)
BGH, Entscheidung vom 26.01.1993 - X ZR 79/90 (https://dejure.org/1993,1119)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 1993 - X ZR 79/90 (https://dejure.org/1993,1119)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Patent - Weiterbenutzungsrecht - Zeitpunkt des Erlöschens - Verfalls der Patentanmeldung - Wiedereinsetzung - Benutzungsentschädigung - Nichtzahlung der Jahresgebühren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Weiterbenutzungsrecht bei vorzeitiger Benutzung - Benutzungsentschädigung bei Wiedereinsetzung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 121, 194
  • NJW 1993, 3200
  • MDR 1993, 432
  • GRUR 1993, 460
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 16.03.1956 - I ZR 62/55
    Auszug aus BGH, 26.01.1993 - X ZR 79/90
    Eine Benutzung, die schon vorher aufgenommen und die lediglich über den Zeitpunkt des Erlöschens des Patents oder des Verfalls der offengelegten Patentanmeldung hinaus fortgesetzt wird, kann nicht Grundlage eines Weiterbenutzungsrechts sein (BGH GRUR 1956, 265, 268 ff. - Rheinmetall-Borsig; Benkard aaO. § 43 PatG 1968 Rdn. 45).

    Denn es kann nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe mittels einer bloßen Fiktion einen vorhandenen Zustand objektiver Rechtmäßigkeit nachträglich für rechtswidrig erklären wollen, zumal eine so weitgehende Rückwirkung erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen müßte (vgl. BGH GRUR 1956, 265, 268 - Rheinmetall-Borsig).

    Es entspricht deshalb gefestigter Rechtsprechung, daß Schadenersatzansprüche wegen Patentverletzung für den von der Wiedereinsetzung erfaßten Zeitraum ausscheiden (BGH GRUR 1956, 265, 268; BGH GRUR 1963, 519, 522 - Klebemax; vgl. auch Benkard, PatG/GebrMG, 8. Aufl., § 123 PatG 1981 Rdn. 70).

  • BGH, 11.04.1989 - X ZR 26/87

    Benutzung des Gegenstandes einer offengelegten Patentanmeldung; Berechnung der

    Auszug aus BGH, 26.01.1993 - X ZR 79/90
    Unbeschadet der Frage nach deren grundsätzlicher Anwendbarkeit können deliktsrechtliche Grundsätze im Streitfall schon deshalb nicht herangezogen werden, weil das Klagepatent erst zwei Jahre nach der Abwicklung des B.-Geschäfts erteilt worden und die Benutzung einer offengelegten Patentanmeldung nicht rechtswidrig ist (BGH GRUR 1989, 411, 412 ff. - Offenend-Spinnmaschine; BGHZ 64, 101, 115 ff. - Bäckerhefe).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann er eine Entschädigung allein vom Nutznießer der Benutzung verlangen (BGHZ 107, 161, 165 ff. = BGH GRUR 1989, 411, 412 ff. - Offenend-Spinnmaschine).

    Nun betrifft die Wiedereinsetzung im Streitfall das Intervall der Offenlegung der Patentanmeldung und die Benutzung einer offengelegten Patentanmeldung ist nicht rechtswidrig (vgl. § 33 Abs. 1 Halbsatz 2 PatG 1981; BGHZ 107, 161 ff. - Offenend-Spinnmaschine).

  • BGH, 27.05.1952 - I ZR 138/51

    Weiterbenutzung erloschener Patente

    Auszug aus BGH, 26.01.1993 - X ZR 79/90
    Auch nach früherem Rechtszustand war das Entstehen eines Weiterbenutzungsrechts stets an ein Handeln geknüpft, das erst nach dem Erlöschen des Patents oder des mit der Bekanntmachung eingetretenen Patentschutzes, im Falle einer offengelegten Patentanmeldung mit dem Zeitpunkt des Verfalls der Patentanmeldung seinen Anfang nimmt (BGHZ 6, 172, 176 = BGH GRUR 1952, 564, 566 - Wäschepresse; RGZ 110, 218, 219 ff.; RGZ 108, 76, 77; RGZ 106, 375, 376 ff.; Starck, GRUR 1938, 478 ff.; Starck MuW 1939, 156 ff.; Benkard, PatG/GebrMG, 6. Aufl., § 43 PatG 1968 Rdn. 45).

    Denn die Vorschrift über das Weiterbenutzungsrecht des Zwischenbenutzers (§ 43 Abs. 4 PatG 1968; § 123 Abs. 5 und 6 PatG 1981) ist eine der Vorschrift über das Vorbenutzungsrecht (§ 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 PatG 1968; § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 PatG 1981) nachgebildete Billigkeitsvorschrift (vgl. BGHZ 6, 172, 176 = BGH GRUR 1952, 564, 566 - Wäschepresse), die den redlich erworbenen Besitzstand desjenigen schützen soll, den dieser dadurch erworben hat, daß er im Vertrauen auf den Rechtsschein den Gegenstand der Patentanmeldung oder des Patents n a c h dem Verfall der Anmeldung oder n a c h dem Erlöschen des Patents in Benutzung genommen hat.

    Demgegenüber dient das Weiterbenutzungsrecht des § 123 Abs. 5 PatG 1981 dem Schutz gutgläubiger Dritter, deren redlich erworbener Besitzstand aus Gründen der Billigkeit erhalten werden soll (BGHZ 6, 172, 176 = BGH GRUR 1952, 564, 566 - Wäschepresse).

  • BGH, 08.01.1953 - IV ZR 125/52

    Wiedereinsetzung gegen Scheidungsurteil trotz Wiederheirat

    Auszug aus BGH, 26.01.1993 - X ZR 79/90
    Mit der Begründung, die Patentanmeldung sei infolge der Fristversäumung nur scheinbar verfallen, die Wiedereinsetzung offenbare, daß sie in Wahrheit in Kraft geblieben sei (vgl. dazu BGHZ 8, 284, 286 ff.; BGH GRUR 1956, 268) und der weiteren Erwägung, nach der vom Gesetzgeber getroffenen Güterzuordnung solle der Anmelder einen angemessenen Ausgleich dafür erhalten, daß er durch die Offenlegung eine technische Lehre der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und dadurch deren Benutzung durch Dritte ermöglicht habe, ließe sich ein Entschädigungsanspruch auch für den von der Wiedereinsetzung erfaßten Zeitraum begründen.
  • BGH, 13.12.1962 - I ZR 42/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.01.1993 - X ZR 79/90
    Es entspricht deshalb gefestigter Rechtsprechung, daß Schadenersatzansprüche wegen Patentverletzung für den von der Wiedereinsetzung erfaßten Zeitraum ausscheiden (BGH GRUR 1956, 265, 268; BGH GRUR 1963, 519, 522 - Klebemax; vgl. auch Benkard, PatG/GebrMG, 8. Aufl., § 123 PatG 1981 Rdn. 70).
  • BGH, 21.06.1960 - I ZR 114/58
    Auszug aus BGH, 26.01.1993 - X ZR 79/90
    Arbeiter und Angestellte handeln grundsätzlich nicht im eigenen, sondern im Interesse des Betriebsinhabers (vgl. BGH GRUR 1960, 546, 548 - Bierhahn; RG GRUR 1934, 31, 32; RGZ 56, 223, 227); Handlungen leitender Betriebsangehöriger, die dazu berufen sind, Anordnungen zu treffen, sowie Handlungen von Gesellschaftsorganen im ihnen gesetzlich zugewiesenen Vertretungsbereich erfolgen grundsätzlich im Interesse der Gesellschaft (vgl. RGZ 78, 436, 437 ff.).
  • BGH, 11.03.1975 - X ZB 4/74

    Bäckerhefe

    Auszug aus BGH, 26.01.1993 - X ZR 79/90
    Unbeschadet der Frage nach deren grundsätzlicher Anwendbarkeit können deliktsrechtliche Grundsätze im Streitfall schon deshalb nicht herangezogen werden, weil das Klagepatent erst zwei Jahre nach der Abwicklung des B.-Geschäfts erteilt worden und die Benutzung einer offengelegten Patentanmeldung nicht rechtswidrig ist (BGH GRUR 1989, 411, 412 ff. - Offenend-Spinnmaschine; BGHZ 64, 101, 115 ff. - Bäckerhefe).
  • RG, 18.02.1925 - I 192/24

    Patentverlängerung; Zwischenbenutzungsrecht

    Auszug aus BGH, 26.01.1993 - X ZR 79/90
    Auch nach früherem Rechtszustand war das Entstehen eines Weiterbenutzungsrechts stets an ein Handeln geknüpft, das erst nach dem Erlöschen des Patents oder des mit der Bekanntmachung eingetretenen Patentschutzes, im Falle einer offengelegten Patentanmeldung mit dem Zeitpunkt des Verfalls der Patentanmeldung seinen Anfang nimmt (BGHZ 6, 172, 176 = BGH GRUR 1952, 564, 566 - Wäschepresse; RGZ 110, 218, 219 ff.; RGZ 108, 76, 77; RGZ 106, 375, 376 ff.; Starck, GRUR 1938, 478 ff.; Starck MuW 1939, 156 ff.; Benkard, PatG/GebrMG, 6. Aufl., § 43 PatG 1968 Rdn. 45).
  • RG, 17.03.1923 - I 151/22

    Gebrauchsmuster; Verlängerte Schutzdauer

    Auszug aus BGH, 26.01.1993 - X ZR 79/90
    Auch nach früherem Rechtszustand war das Entstehen eines Weiterbenutzungsrechts stets an ein Handeln geknüpft, das erst nach dem Erlöschen des Patents oder des mit der Bekanntmachung eingetretenen Patentschutzes, im Falle einer offengelegten Patentanmeldung mit dem Zeitpunkt des Verfalls der Patentanmeldung seinen Anfang nimmt (BGHZ 6, 172, 176 = BGH GRUR 1952, 564, 566 - Wäschepresse; RGZ 110, 218, 219 ff.; RGZ 108, 76, 77; RGZ 106, 375, 376 ff.; Starck, GRUR 1938, 478 ff.; Starck MuW 1939, 156 ff.; Benkard, PatG/GebrMG, 6. Aufl., § 43 PatG 1968 Rdn. 45).
  • RG, 04.03.1912 - I 137/11

    Patentrecht; Vorbenutzung

    Auszug aus BGH, 26.01.1993 - X ZR 79/90
    Arbeiter und Angestellte handeln grundsätzlich nicht im eigenen, sondern im Interesse des Betriebsinhabers (vgl. BGH GRUR 1960, 546, 548 - Bierhahn; RG GRUR 1934, 31, 32; RGZ 56, 223, 227); Handlungen leitender Betriebsangehöriger, die dazu berufen sind, Anordnungen zu treffen, sowie Handlungen von Gesellschaftsorganen im ihnen gesetzlich zugewiesenen Vertretungsbereich erfolgen grundsätzlich im Interesse der Gesellschaft (vgl. RGZ 78, 436, 437 ff.).
  • RG, 16.02.1924 - I 226/23

    Unter welchen Voraussetzungen kann derjenige, welcher eine Erfindung vor dem

  • RG, 28.06.1902 - I 84/02

    Erfindungsbesitz.

  • RG, 14.12.1903 - I 317/03

    Patent. ; Recht bei Vorbenutzung.

  • RG, 04.01.1937 - I 128/36

    1. Wird ein vor dem 1. Oktober 1936 entstandenes Vorbenutzungsrecht dadurch

  • RG, 15.12.1928 - I 217/28

    Zum Tatbestand des Vorbenutzungsrechts nach § 5 des Patentgesetzes.

  • OLG Düsseldorf, 30.03.2017 - 15 U 66/15

    Haier ./. Sisvel: FRAND-Lizenzen

    Das erforderliche Verschulden wird durch die Rechtswidrigkeit der Benutzungshandlung indiziert, weshalb der Verletzer die seiner Entlastung dienenden Umstände vortragen muss (BGH GRUR 1993, 460, 464).
  • BGH, 10.09.2009 - Xa ZR 18/08

    Füllstoff

    Werden solche Handlungen ausschließlich im Interesse eines Dritten vorgenommen, erwirbt der Handelnde selbst kein Vorbenutzungsrecht (BGHZ 121, 194, 200 f. - Wandabstreifer m.w.N.).

    Dann erwerben grundsätzlich beide Beteiligten ein Vorbenutzungsrecht (BGHZ 121, 194, 203 f. - Wandabstreifer).

    Handlungen leitender Betriebsangehöriger, die dazu berufen sind, Anordnungen zu treffen, sowie Handlungen von Gesellschaftsorganen im ihnen gesetzlich zugewiesenem Vertretungsbereich erfolgen grundsätzlich im Interesse der Gesellschaft (BGHZ 121, 194, 200 f. - Wandabstreifer).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob tatsächliche Vorgänge einer bestimmten Person oder einem bestimmten Unternehmensträger zugeordnet werden können (BGHZ 121, 194, 203 - Wandabstreifer).

  • OLG Düsseldorf, 21.03.2013 - 2 U 92/11

    Der Wiedereinsetzung kommt nicht die Wirkung zu, dass eine unwahre Angabe über

    Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass durch die Wiedereinsetzung die versäumte und nachgeholte Handlung als rechtzeitig vorgenommen fingiert wird (BGH GRUR 1995, 333, 334 - Aluminium-Trihydroxid; BGHZ 8, 284, 285; Benkard/Schäfers, PatG 10. Aufl.: § 123 PatG Rn 69; vgl. auch BGH GRUR 1963, 519, 522 - Klebemax; GRUR 1993, 460, 464 - Wandabstreifer).

    Auch für § 123 Abs. 1 PatG ist anerkannt, dass eine infolge nicht fristgemäß gezahlter Jahresgebühr verfallene Patentanmeldung durch die Wiedereinsetzung rückwirkend wieder auflebt (BGH GRUR 1993, 460, 464 - Wandabstreifer; Benkard/Schäfers, PatG 10. Aufl.: § 123 PatG Rn 69) oder ein aus demselben Grund erloschenes Patent rückwirkend wieder in Kraft tritt (BGH GRUR 1956, 265 - Rheinmetall-Borsig I; Benkard/Schäfers, PatG 10. Aufl.: § 123 PatG Rn 69).

    Auf dieser Grundlage hat der BGH in der späteren Entscheidung "Wandabstreifer" (GRUR 1993, 460) außerdem festgestellt, dass der Patentanmelder im Fall der Wiedereinsetzung für Benutzungshandlungen in dem Zeitraum, in dem die Patentanmeldung wegen Nichtzahlung der Jahresgebühren verfallen war, keine Benutzungsentschädigung verlangen kann.

    In Kenntnis der Rechtsprechung zu § 233 ZPO hat er der Wiedereinsetzung gleichwohl keine weitergehende Rückwirkung beigemessen, weil andernfalls der Inhaber eines erteilten Patent schlechter stände als der Anmelder einer lediglich offengelegten Patentanmeldung (BGH GRUR 1993, 460, 464 - Wandabstreifer).

    Der Beklagten ist zuzugeben, dass es im vorliegenden Fall nicht wie in den bisherigen Entscheidungen des BGH um die Frage geht, ob eine ursprünglich rechtmäßige Benutzungshandlung nachträglich zu einer rechtswidrigen wird beziehungsweise die Benutzung einer offengelegten, aber verfallenen Patentanmeldung nachträglich entschädigungspflichtig wird (BGH GRUR 1956, 265 - Rheinmetall-Borsig I; GRUR 1993, 460 - Wandabstreifer).

    Dies ist aber ohne Bedeutung für die Frage, ob die Interessenlage in dem Fall, dass nach dem Erlöschen des Patents mit irreführenden Angaben zum Patentschutz geworben und anschließend die Wiedereinsetzung erfolgreich beantragt wird, es grundsätzlich rechtfertigt, dass der Irreführungstatbestand rückwirkend entfällt (vgl. BGH GRUR 1956, 265, 268 - Rheinmetall-Borsig I; GRUR 1993, 460, 464 - Wandabstreifer).

    Allerdings hat der BGH - wie ausgeführt - in zwei Entscheidungen festgestellt, dass rechtmäßige Benutzungshandlungen im Zeitraum bis zum Wiederinkrafttreten des Patentschutzes nicht nachträglich als rechtswidrig angesehen werden können und für nach dem Verfall einer Patentanmeldung vorgenommene Benutzungshandlungen nicht nachträglich Entschädigung verlangt werden kann (vgl. BGH GRUR 1956, 265 - Rheinmetall-Borsig I; GRUR 1993, 460 - Wandabstreifer).

  • LG Düsseldorf, 13.06.2023 - 4c O 20/22
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH, dass derjenige, der den Gegenstand eines Patents oder einer offengelegten Patentanmeldung bereits vor dem Zeitpunkt des zwischenzeitlichen Erlöschens des Patents oder des Verfalls der offengelegten Patentanmeldung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat und die Benutzung lediglich über diesen Zeitpunkt hinaus fortsetzt, kein Weiterbenutzungsrecht erwerben kann (so schon BGH, GRUR 1993, 460, 462 - "Wandabstreifer", mit Hinweis u.a. auf BGH, GRUR 1956, 265, 268 ff. - "Rheinmetall-Borsig"; vgl. auch Benkard, PatG, 11. Auflage, § 123, Rdnr. 76; Schulte, PatG, 11. Auflage, § 123, Rdnr. 181).

    Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass durch die Wiedereinsetzung die versäumte und nachgeholte Handlung als rechtzeitig vorgenommen fingiert wird (BGH, GRUR 1995, 333, 334 - Aluminium-Trihydroxid; BGHZ 8, 284, 285 = NJW 1953, 423; Benkard/Schäfers, PatG, 10. Aufl. [2006], § 123 PatG Rdnr. 69; vgl. auch BGH, GRUR 1963, 519, 522 - Klebemax; BGHZ 121, 194 = GRUR 1993, 460, 464 - Wandabstreifer; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 1 - Schneeschieber).

    Auch für § 123 Abs. 1 PatG ist anerkannt, dass eine in Folge nicht fristgemäß gezahlter Jahresgebühr verfallene Patentanmeldung durch die Wiedereinsetzung rückwirkend wieder auflebt (BGHZ 121, 194 = GRUR 1993, 460, 464 - Wandabstreifer; Benkard/Schäfers, § 123 Rdnr. 69) oder ein aus demselben Grund erloschenes Patent rückwirkend wieder in Kraft tritt (BGH, GRUR 1956, 265 - Rheinmetall-Borsig I; Benkard/Schäfers, § 123 Rdnr. 69).

    Auf dieser Grundlage hat der BGH in der späteren Entscheidung "Wandabstreifer" (BGHZ 121, 194 = GRUR 1993, 460) außerdem festgestellt, dass der Patentanmelder im Fall der Wiedereinsetzung für Benutzungshandlungen in dem Zeitraum, in dem die Patentanmeldung wegen Nichtzahlung der Jahresgebühren verfallen war, keine Benutzungsentschädigung verlangen kann.

    In Kenntnis der Rechtsprechung zu § 233 ZPO hat er der Wiedereinsetzung gleichwohl keine weitergehende Rückwirkung beigemessen, weil andernfalls der Inhaber eines erteilten Patent schlechter stünde als der Anmelder einer lediglich offengelegten Patentanmeldung (BGHZ 121, 194 = GRUR 1993, 460, 464 - Wandabstreifer).

    Insofern besteht nach Ansicht höchstgerichtlicher Rechtsprechung kein Raum für eine Benutzungsentschädigung im Zeitraum des Erlöschens eines Patentes wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr (a.A. von Maltzahn, GRUR 1993, 460, 465).

  • OLG Düsseldorf, 03.06.2015 - 15 U 34/14

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine Funkuhr mit in das Gehäuse

    Die Benutzung einer offengelegten Patentanmeldung ist nicht rechtswidrig (BGH, GRUR 1989, 411 - Offenend-Spinnmaschine: BGH, GRUR 1993, 460 - Wandabstreifer).
  • BGH, 19.05.2005 - X ZR 152/01

    Rasenbefestigungsplatte

    Die aus der unberechtigten Schutzrechtsbenutzung folgende Rechtswidrigkeit seines Verhaltens indiziert das Verschulden des Beklagten zu 3 (Sen.Urt. v. 26.01.1993 - X ZR 79/90, GRUR 1993, 460, 464 - Wandabstreifer, insoweit nicht in BGHZ).

    Im übrigen wäre nach der Rechtsprechung des Senats selbst die Einholung patentanwaltlichen Rates nicht ohne weiteres ausreichend, den Vorwurf fahrlässiger Schutzrechtsverletzung auszuräumen (Sen.Urt. v. 26.01.1993 - X ZR 79/90, GRUR 1993, 460, 464 - Wandabstreifer).

  • OLG Düsseldorf, 28.01.2010 - 2 U 129/08

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche aus der

    Da sich grundsätzlich jeder Gewerbetreibende vor Aufnahme einer Benutzungshandlung nach etwa entgegenstehenden Schutzrechten Dritter zu vergewissern hat und die erfolgte Patenterteilung in allgemein zugänglichen Quellen bekannt gemacht wird, kann aus dem Vorliegen einer rechtswidrigen Benutzung des Patents in aller Regel auf ein (zumindest fahrlässiges) Verschulden des Benutzers geschlossen werden (vgl. BGH, GRUR 1977, 250, 252 - Kunststoffhohlprofil I; BGH, GRUR 1993, 460, 464 - Wandabstreifer).
  • OLG Jena, 24.10.2007 - 2 U 62/07

    Ableitung des Vorbenutzungsrechts; Begriff des Erfindungsbesitzes

    Kenntnis und Tätigkeit sowohl weisungsgebundener Mitarbeiter als auch leitender Betriebsangehöriger oder sonst mit Befugnissen ausgestatteter Personen, solange sie im Interesse des Unternehmens tätig sind, sind dem Unternehmen zuzurechnen, sodass ein von diesen Personen abgeleitetes Vorbenutzungsrecht auch nur für das Unternehmen begründet wird (BGH GRUR 1993, 460, 462 - Wandabstreifer; Busse/Keukenschrijver § 12 PatG Rn. 19).
  • OLG Düsseldorf, 28.01.2010 - 2 U 131/08

    Rechtsnatur und Schutzumfang eines Patents

    Da sich grundsätzlich jeder Gewerbetreibende vor Aufnahme einer Benutzungshandlung nach etwa entgegenstehenden Schutzrechten Dritter zu vergewissern hat und die erfolgte Patenterteilung in allgemein zugänglichen Quellen bekannt gemacht wird, kann aus dem Vorliegen einer rechtswidrigen Benutzung des Patents in aller Regel auf ein (zumindest fahrlässiges) Verschulden des Benutzers geschlossen werden (vgl. BGH, GRUR 1977, 250, 252 - Kunststoffhohlprofil I; BGH, GRUR 1993, 460, 464 - Wandabstreifer).
  • OLG Düsseldorf, 20.01.2017 - 2 U 42/12

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine lichtemittierende Vorrichtung

    Da sich grundsätzlich jeder Gewerbetreibende vor Aufnahme einer Benutzungshandlung nach etwa entgegenstehenden Schutzrechten Dritter zu vergewissern hat und die erfolgte Patenterteilung in allgemein zugänglichen Quellen bekannt gemacht wird, kann aus dem Vorliegen einer rechtswidrigen Benutzung des Patents in aller Regel auf ein (zumindest fahrlässiges) Verschulden des Benutzers geschlossen werden (vgl. BGH, GRUR 1977, 250, 252 - Kunststoffhohlprofil I; GRUR 1993, 460, 464 - Wandabstreifer; Kühnen, a.a.O., Kap. D Rn. 336).
  • OLG Düsseldorf, 20.01.2017 - 2 U 43/12

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine lichtemittierende Vorrichtung

  • LG Düsseldorf, 22.06.2010 - 4b O 42/09

    PVD-Vorrichtung

  • OLG Düsseldorf, 28.01.2010 - 2 U 124/08

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche aus der

  • OLG Düsseldorf, 08.12.2016 - 2 U 6/13

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine lichtemittierende Vorrichtung;

  • OLG Düsseldorf, 28.01.2010 - 2 U 132/08

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche aus der

  • OLG Düsseldorf, 28.01.2010 - 2 U 130/08

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche aus der

  • OLG Düsseldorf, 28.01.2010 - 2 U 125/08

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche aus der

  • LG Düsseldorf, 25.02.2010 - 4b O 4/08

    Lastbremsventil

  • LG Düsseldorf, 08.11.2022 - 4a O 18/20

    Tassenspender

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2011 - 2 U 16/10

    Ansprüche wegen Verletzung eines Gebrauchsmusters für eine Seilzugvorrichtung mit

  • LG Düsseldorf, 28.08.2007 - 4a O 264/06

    Tilidinhydrochlorid

  • LG Mannheim, 05.07.2016 - 2 O 96/15

    Patentverletzungsverfahren: Patentschutz in der "Ausschließlichen

  • LG Düsseldorf, 11.08.2009 - 4b O 134/07

    Bohrfutter IV

  • LG Düsseldorf, 09.06.2009 - 4a O 29/09

    G-CSF

  • LG Düsseldorf, 29.06.2021 - 4b O 14/20

    Waage mit Tragplatte V

  • LG Düsseldorf, 24.03.2016 - 4b O 145/14

    Untersagung der geschäftlichen Verwendung von patentrechtlich geschützten

  • LG Düsseldorf, 19.11.2013 - 4a O 20/10

    Polyglykol-Lösung

  • LG Düsseldorf, 21.07.2009 - 4b O 192/08

    Verpackungsschaumpolster II

  • LG Düsseldorf, 02.12.2010 - 4b O 166/07

    DBDPE

  • LG Düsseldorf, 21.07.2009 - 4b O 81/08

    Verpackungsschaumpolster

  • LG Düsseldorf, 01.04.2021 - 4b O 108/19

    Sanitäres Einbauteil

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