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   BGH, 30.09.1993 - I ZR 54/91   

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https://dejure.org/1993,431
BGH, 30.09.1993 - I ZR 54/91 (https://dejure.org/1993,431)
BGH, Entscheidung vom 30.09.1993 - I ZR 54/91 (https://dejure.org/1993,431)
BGH, Entscheidung vom 30. September 1993 - I ZR 54/91 (https://dejure.org/1993,431)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Ordnungsgeld - Streitwert - Vertragsstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 339, § 315 Abs. 1, 3; ZPO § 890
    Bestimmung der Vertragsstrafe bei Unterlassungsverpflichtung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Die Bestimmungsfaktoren für die Höhe der Vertragsstrafe und des Ordnungsgeldes

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 45
  • NJW-RR 1994, 307 (Ls.)
  • MDR 1994, 788
  • GRUR 1994, 146
  • WM 1994, 114
  • DB 1993, 2584
 
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Wird zitiert von ... (109)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 07.10.1982 - I ZR 120/80

    Rechtschutzbedürfnis für Unterlassungsklage bei einstweiliger Verfügung ohne

    Auszug aus BGH, 30.09.1993 - I ZR 54/91
    a) Auch für die Angemessenheit einer verwirkten Vertragsstrafe kommt es in erster Linie auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und auf ihre Funktion der Vermeidung weiterer Zuwiderhandlungen an (vgl. OLG HammRP 1978, 395, 397), also - insoweit ähnlich wie bei der Festsetzung angemessener Ordnungsmittel im Sinne des § 890 ZPO - auf die Beurteilung der Schwere und des Ausmaßes der begangenen Zuwiderhandlung gegen den Titel, auf deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers und auf dessen - zu beseitigendes - Interesse an weiteren gleichartigen Begehungshandlungen (vgl. BGH, Urt. v. 7.10.1982 - I ZR 120/80, GRUR 1983, 127, 129 = WRP 1983, 91 - Vertragsstrafeversprechen; BGH, Urt. v. 1.6. 1983 - I ZR 78/81, GRUR 1984, 72, 74 = WRP 1984, 14 - Vertragsstrafe für versuchte Vertreterabwerbung; Baumbach/Hefermehl aaO., Einl. UWG Rdn. 275; vgl. auch - zu vergleichbaren Kriterien für die Angemessenheitsprüfung bei der Herabsetzung einer bestimmten Vertragsstrafe - Großkomm/Köhler, Vor § 13 UWG, B, Rdn. 122).

    Sowohl für die Gefährlichkeit des begangenen Verstoßes für die Klägerin als auch für das wirtschaftliche Interesse der Beklagten daran bzw. an Wiederholungen von Verletzungshandlungen kann es - zumal die Annahme von immerhin 631 Einzelverkäufen vorerst allein auf Angaben der Beklagten beruht - auf die Größe des Unternehmens der Beklagten, insbesondere auch auf seinen Charakter als Filialunternehmen mit jedenfalls zahlreichen, aber weder ihrer Zahl noch ihrer Größe nach näher festgestellten Verkaufsstätten ankommen (vgl. BGH aaO. GRUR 1983, 127, 128 f. - Vertragsstrafeversprechen).

  • BGH, 31.05.1990 - I ZR 285/88

    Vertragsstrafe ohne Obergrenze - Vertragsstrafevereinbarung

    Auszug aus BGH, 30.09.1993 - I ZR 54/91
    Die der Sicherung einer wettbewerblichen Unterlassungsverpflichtung dienende Vertragsstrafevereinbarung kann, wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, gemäß § 315 Abs. 1 BGB auch in der Form getroffen werden, daß für den Fall einer künftigen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht dem Gläubiger die Bestimmung der Vertragsstrafehöhe nach seinem billigen Ermessen überlassen bleibt (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.1984 - I ZR 123/82, GRUR 1985, 155, 157 = WRP 1985, 22 - Vertragsstrafe bis zu... I; BGH, Urt. v. 31.5. 1990 - I ZR 285/88, GRUR 1990, 1051, 1052 = WRP 1991, 27 - Vertragsstrafe ohne Obergrenze).
  • BGH, 12.07.1984 - I ZR 123/82

    Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch eine Unterwerfungserklärung

    Auszug aus BGH, 30.09.1993 - I ZR 54/91
    Die der Sicherung einer wettbewerblichen Unterlassungsverpflichtung dienende Vertragsstrafevereinbarung kann, wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, gemäß § 315 Abs. 1 BGB auch in der Form getroffen werden, daß für den Fall einer künftigen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht dem Gläubiger die Bestimmung der Vertragsstrafehöhe nach seinem billigen Ermessen überlassen bleibt (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.1984 - I ZR 123/82, GRUR 1985, 155, 157 = WRP 1985, 22 - Vertragsstrafe bis zu... I; BGH, Urt. v. 31.5. 1990 - I ZR 285/88, GRUR 1990, 1051, 1052 = WRP 1991, 27 - Vertragsstrafe ohne Obergrenze).
  • BGH, 20.09.1960 - I ZR 77/59

    Krankenwagen II

    Auszug aus BGH, 30.09.1993 - I ZR 54/91
    Außerdem ist zu berücksichtigen, daß Gewerbetreibende, wie die Beklagte, in Fällen wie hier erfahrungsgemäß bereit sind, auch eine Vertragsstrafe zu akzeptieren, die den im Fall der Titulierung voraussichtlich drohenden Ordnungsmittelbetrag übersteigt, und zwar deshalb, weil der Schuldner mit dem geringen Mehr an Risiko nicht nur die sonst drohenden Prozeßkosten sicher - nämlich unter gänzlicher Vermeidung von Streit über die Angemessenheit des Betrags zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr - ausschließen kann, sondern weil er außerdem mit einer Vertragsstrafezahlung auch gleichzeitig einen durch die Zuwiderhandlung verursachten Schaden des Gläubigers ganz oder teilweise abgilt, den er im Falle einer Ordnungsmittelbeitreibung in vollem Umfang zusätzlich ersetzen müßte (vgl. zu dieser zweiten Funktion der Vertragsstrafe BGHZ 33, 163, 165 - Krankenwagen II; BGHZ 63, 256, 259) [BGH 27.11.1974 - VIII ZR 9/73].
  • BGH, 27.11.1974 - VIII ZR 9/73

    Geltendmachung von Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns; Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 30.09.1993 - I ZR 54/91
    Außerdem ist zu berücksichtigen, daß Gewerbetreibende, wie die Beklagte, in Fällen wie hier erfahrungsgemäß bereit sind, auch eine Vertragsstrafe zu akzeptieren, die den im Fall der Titulierung voraussichtlich drohenden Ordnungsmittelbetrag übersteigt, und zwar deshalb, weil der Schuldner mit dem geringen Mehr an Risiko nicht nur die sonst drohenden Prozeßkosten sicher - nämlich unter gänzlicher Vermeidung von Streit über die Angemessenheit des Betrags zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr - ausschließen kann, sondern weil er außerdem mit einer Vertragsstrafezahlung auch gleichzeitig einen durch die Zuwiderhandlung verursachten Schaden des Gläubigers ganz oder teilweise abgilt, den er im Falle einer Ordnungsmittelbeitreibung in vollem Umfang zusätzlich ersetzen müßte (vgl. zu dieser zweiten Funktion der Vertragsstrafe BGHZ 33, 163, 165 - Krankenwagen II; BGHZ 63, 256, 259) [BGH 27.11.1974 - VIII ZR 9/73].
  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvR 575/80

    Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen in der Zwangsvollstreckung nicht ohne

    Auszug aus BGH, 30.09.1993 - I ZR 54/91
    Die Ordnungsmittel im Sinne des § 890 ZPO haben neben ihrer Funktion als zivilrechtliche Beugemaßnahme zur Vermeidung künftiger Zuwiderhandlungen auch einen repressiven, strafähnlichen Sanktionscharakter (vgl. BVerfGE 58, 159, 162 f. = NJW 1981, 2457; Großkomm/Jestaedt, Vor § 13 UWG, E, Rdn. 7 m.w.N. in Fn. 5 und Rdn. 30 m.w.N. in Fn. 51 f.; MünchKomm(ZPO) /Schilken, § 890 Rdn. 1 Fn. 21; Zöller/Stöber, ZPO, 18. Aufl., § 890 Rdn. 5).
  • BGH, 01.06.1983 - I ZR 78/81

    Vertragsstrafe für versuchte Vertreterabwerbung - Verwirkung und Herabsetzung von

    Auszug aus BGH, 30.09.1993 - I ZR 54/91
    a) Auch für die Angemessenheit einer verwirkten Vertragsstrafe kommt es in erster Linie auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und auf ihre Funktion der Vermeidung weiterer Zuwiderhandlungen an (vgl. OLG HammRP 1978, 395, 397), also - insoweit ähnlich wie bei der Festsetzung angemessener Ordnungsmittel im Sinne des § 890 ZPO - auf die Beurteilung der Schwere und des Ausmaßes der begangenen Zuwiderhandlung gegen den Titel, auf deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers und auf dessen - zu beseitigendes - Interesse an weiteren gleichartigen Begehungshandlungen (vgl. BGH, Urt. v. 7.10.1982 - I ZR 120/80, GRUR 1983, 127, 129 = WRP 1983, 91 - Vertragsstrafeversprechen; BGH, Urt. v. 1.6. 1983 - I ZR 78/81, GRUR 1984, 72, 74 = WRP 1984, 14 - Vertragsstrafe für versuchte Vertreterabwerbung; Baumbach/Hefermehl aaO., Einl. UWG Rdn. 275; vgl. auch - zu vergleichbaren Kriterien für die Angemessenheitsprüfung bei der Herabsetzung einer bestimmten Vertragsstrafe - Großkomm/Köhler, Vor § 13 UWG, B, Rdn. 122).
  • OLG Frankfurt, 02.01.1990 - 22 W 57/89
    Auszug aus BGH, 30.09.1993 - I ZR 54/91
    Eine solche Berechnungsweise, die auch von anderen Oberlandesgerichten angewandt wird (vgl. OLG Frankfurt, 22. Zivilsenat in Darmstadt, NJW-RR 1990, 639; KG WRP 1992, 176) wird jedoch den bei der Verhängung eines Ordnungsgeldes nach Lage des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigenden Umständen nicht gerecht.
  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 77/12

    Vertragsstrafenklausel - Allgemeine Geschäftsbedingungen: Inhaltskontrolle für

    Eine solche Unterwerfungserklärung hat zur Folge, dass die durch den in Rede stehenden Verstoß begründete Wiederholungsgefahr entfällt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1982 - I ZR 120/80, GRUR 1983, 127, 128 = WRP 1983, 91 - Vertragsstrafeversprechen; Urteil vom 30. September 1993 - I ZR 54/91, GRUR 1994, 146, 147 = WRP 1994, 37 - Vertragsstrafebemessung; BGH, GRUR 2009, 181 Rn. 42 - Kinderwärmekissen; vgl. auch Teplitzky aaO Kap. 20 Rn. 2) und den Parteien damit eine gerichtliche Klärung der Frage, ob ein Unterlassungsanspruch besteht, erspart wird.

    Dabei ist auf die Schwere und das Ausmaß der begangenen Zuwiderhandlung, auf deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers sowie auf Art und Größe des Unternehmens des Schuldners abzustellen (vgl. BGH, GRUR 1994, 146, 147 f. - Vertragsstrafebemessung; GRUR 2009, 181 Rn. 42 - Kinderwärmekissen).

  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 168/05

    Kinderwärmekissen

    bb) Bei der Bemessung der Vertragsstrafe kommt es in erster Linie auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und deren Funktion, weitere Zuwiderhandlungen zu verhüten, auf Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung und ihre Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers und auf die Funktion der Vertragsstrafe als pauschalierten Schadensersatz an (vgl. BGH, Urt. v. 30.9.1993 - I ZR 54/91, GRUR 1994, 146, 147 = WRP 1994, 37 - Vertragsstrafebemessung).
  • BGH, 17.09.2009 - I ZR 217/07

    Testfundstelle

    Nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB kann eine gerichtliche Überprüfung der vom Gläubiger vorgenommenen Bestimmung der Vertragsstrafehöhe in der Vereinbarung ausdrücklich vorgesehen werden (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.1984 - I ZR 123/82, GRUR 1985, 155, 157 = WRP 1985, 22 - Vertragsstrafe bis zu ... I; Urt. v. 31.5.1990 - I ZR 285/88, GRUR 1990, 1051, 1052 = WRP 1991, 27 - Vertragsstrafe ohne Obergrenze; Urt. v. 30.9.1993 - I ZR 54/91, GRUR 1994, 146, 147 = WRP 1994, 37 - Vertragsstrafebemessung).

    Ihre Bemessung richtet sich zumindest teilweise nach übereinstimmenden Kriterien (vgl. BGH GRUR 1994, 146, 147 - Vertragsstrafebemessung).

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